Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 168/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 201/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verjährung von Erstattung von Ansprüchen auf Beitragserstattung.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer I. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 vollständig abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
II. Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 werden einschließlich der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001.
Die Klägerin zu 1. war zunächst ab 01.02.1978 in der Firma ihres Ehemannes, der Firma G. A., und ab 01.011993 bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., angestellt. Auf Antrag der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004, ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2. bzw. deren Vorgängerin ab 01.02.1978 sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, stellte die E. mit Bescheiden vom 25.10.2004 fest, dass jeweils eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Dagegen legte die Klägerin zu 1. durch einen beauftragten Rechtsanwalt Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielt ein Mitarbeiter der E. unter dem 03.02.2005 weitere Feststellungen in einem Aktenvermerk u.a. fest, dass die Klägerin zu 1. für die Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984 Arbeitslosengeld bezogen habe und sich bei der "Verfallsklausel des § 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)" in der Arbeitslosenversicherung der Erstattungsanspruch um den Betrag der gewährten Leistungen mindere. Nach einer Gesprächsnotiz vom 23.02.2005 wurde J. A., der Sohn der Klägerin zu 1., u.a. über die "Verfallsklausel § 26 Abs 2 SGB IV" informiert und darauf hingewiesen, inwieweit eine Beitragserstattung generell ausgeschlossen sei bzw. bei der Arbeitslosenversicherung eine Verrechnung mit gewährten Leistungen erfolge. Diese Auswirkungen wollte Herr A. mit der p. GmbH, B-Stadt, abklären und wieder Bescheid geben. Den Widerspruch wies die E. schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 zurück. Auf eine dagegen gerichtete Klage der Klägerin zu 1. - im Klageverfahren war u.a. die Klägerin zu 2. beigeladen - hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 08.03.2006 festgestellt, die Klägerin zu 1. habe nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen (S 9 KR 160/05).
Am 12.06.2006 beantragten die Klägerinnen bei der E., ihnen die für die Klägerin zu 1. gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu erstatten. Im Anschreiben wurde dabei ein Zeitraum vom 01.02.1978 bis 28.02.2006 angegeben, in der Anlage war jedoch ein Hinweis für die Beklagte dahingehend gegeben worden, dass die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 30.11.2001 nicht aufgeführt worden seien, "da die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht" werde. Auf Anhörung werde verzichtet. Die Beklagte erstattete den Klägerinnen darauf die für die Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2006 zu Unrecht entrichtete Beiträge iHv insgesamt jeweils 5.862,97 EUR (Bescheide vom 04.09.2006 und vom 14.09.2006).
Am 22.11.2007 beantragten die Klägerinnen die Erstattung der weiteren, zu Unrecht entrichteten Beiträge für den Zeitraum vom 01.02.1978 bis 30.11.2001. Die zuständige Einzugsstelle sei stets von einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgegangen, weshalb die Beiträge damit insgesamt unverjährt seien. Solange durch einen Verwaltungsakt der E. gerade die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1. rückwirkend festgestellt worden sei und damit ein Rechtsgrund für die jeweilige Tragung von Beiträgen bestanden habe, habe der Erstattungsanspruch nicht entstehen können. Dies sei erst mit Urteil des SG vom 08.03.2006 erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen der Beitragsentrichtung entfallen, so dass der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV habe entstehen und fällig bzw. geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist von vier Jahren sei seitdem nicht abgelaufen, zumal auch durch das Erstattungsbegehren die Verjährung gehemmt worden sei.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 wies die Beklagte darauf hin, man habe mit Bescheid vom 04.09.2006 bereits bestandskräftig über den Erstattungsantrag entschieden. Darauf beantragten die Klägerinnen am 29.11.2007 erneut, die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Der Bescheid vom 04.09.2006 entfalte keine Bestandskraft und habe sich auch nicht auf die jetzt geforderten Beiträge bezogen. Jedenfalls wäre nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung vorzunehmen. Die Verjährung für die abgeforderten Beiträge seit 1978 habe noch gar nicht eingesetzt. Mit Bescheid vom 27.12.2007 führte die Beklagte aus, es sei seinerzeit dem Erstattungsantrag voll umfänglich entsprochen worden. Eine Rücknahme der Entscheidung komme somit grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wäre nach § 44 Abs 4 SGB X ohnehin eine rückwirkende Leistungsgewährung/Erstattung nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor Rücknahme möglich.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Im Jahr 2006 seien nur die Beiträge seit Dezember 2001 abgefordert worden, so dass es sich hinsichtlich der bis zum 30.11.2001 zu Unrecht entrichteten Beiträge um einen Erstantrag handle. Da dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 25.10.2004 keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, sei dieser bindend. Die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs 4 SGB X gelte nicht. Es gehe nicht um die Erbringung von Sozialleistungen, sondern um eine Erstattung von Beiträgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erstattungsansprüche würden in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Hierauf dürfe sie sich berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, da weder sie noch die Einzugsstelle oder der Träger der Rentenversicherung sich fehlerhaft verhalten hätten. Insbesondere käme Betriebsprüfungen lediglich eine Kontrollfunktion zu und sie würden nicht die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bezwecken. Auch sei die Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit kein Grund, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da dies vielmehr der typische Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung sei. Die Erstattungsansprüche für November 2001 und die Zeit davor seien jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 verjährt. Sofern durch die Einlegung des Widerspruchs gegen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der E. die Verjährung entsprechend § 27 Abs 3 SGB IV gehemmt worden sei, ende die Hemmung sechs Monate nach dem diesbezüglichen Urteil des SG und damit am 08.09.2006. Nach alledem seien die Erstattungsansprüche mit Ablauf des 25.10.2007 oder früher verjährt.
Dagegen haben die Klägerinnen Klage zum SG erhoben. Mangels eingehender Kenntnisse über die Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht sei die Klägerin zu 1. zur Sozialversicherung angemeldet und Versicherungsbeiträge abgeführt worden. Dementsprechend seien mehrfach anstandslos Versicherungsleistungen gewährt worden. Die Berufsgenossenschaft BG-Bau habe die Klägerin zu 1. als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Auch bei den regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen sei es das eine oder andere Mal zu Beitragsnacherhebungen für die Klägerin zu 1. gekommen. Nachdem die Klägerinnen durch Medienberichte im Jahr 2004 darauf aufmerksam geworden seien, die Klägerin zu 1. könne nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sei unter dem 14.09.2004 bei der E. eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beantragt worden. So sei letztlich durch das Urteil des SG vom 08.03.2006 rückwirkend Versicherungsfreiheit erkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) gelte ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Krankenkasse als Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Daher seien hier Beiträge, die zur Zeit der Widerspruchserhebung unter dem 10.11.2004 noch unverjährt gewesen seien, auch nach Abschluss des Verfahrens noch unverjährt. Beiträge bis einschließlich Dezember 1999 seien demnach zu erstatten. Zudem hätten sich die Klägerinnen bereits am 22.03.2005 klageweise gegen die Beurteilung als versicherungspflichtig gewandt, weshalb eine etwaige Verjährungsfrist damit gehemmt worden sei, mithin ein weiteres Jahr (Dezember 2000 bis November 2001) zu erstatten sei. Dass eine Beitragszahlung vor Erlass des Pflichtbescheides erfolgt sei, sei unerheblich. Im Übrigen habe der Verwaltungsakt rückwirkend die Versicherungspflicht festgestellt. Rechtsfolge sei demnach, dass die Beiträge zu Recht gezahlt worden seien und kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Ein Anspruch, der nicht entstanden sei, könne auch nicht verjähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Vorliegend handle es sich zunächst nicht um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, da die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2006 nicht über die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 entschieden habe. Aus dem Urteil des SG vom 08.03.2006 ergebe sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versicherungsfreiheit kein Anspruch auf Beitragserstattung. Da im Rahmen des dortigen Verfahrens auch die Frage einer gesetzlichen Versicherung in der Unfallversicherung nicht gegenständlich sei, komme es auch nicht auf die Feststellungen des Unfallversicherungsträgers an. Unstreitig seien Leistungen seit 1978 zu Unrecht erfolgt. Der Beitragserstattungsantrag sei im Juni 2006 gestellt worden, so dass alle Beiträge verjährt seien, die vor dem 01.01.2002 tatsächlich entrichtet worden seien. Allerdings bestünden Bedenken gegen die erhobene Verjährungseinrede, die im Ermessen der Beklagten stehe. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid würden aber keine Ermessensausübung darstellen. Die aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stelle sich erst dann, wenn die Ermessensausübung zur Erhebung der Verjährungseinrede und damit de facto zur Leistungsablehnung geführt habe. Da das Gericht aber nicht anstelle der Beklagten das Ermessen ausüben könne, habe der Leistungsklage nicht entsprochen werden können. Die Beklagte habe die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu tragen (Ziffer II. des Tenors), bzgl. der Klägerin zu 2. würden die Kosten gegeneinander aufgehoben (Ziffer III. des Tenors).
Hiergegen haben sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, im Rahmen des ursprünglich 2006 gestellten Erstattungsantrages sei kein genereller Erstattungs- oder Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Vielmehr sollte zunächst nur über die unverjährten Beiträge entschieden werden. Vorliegend habe die erste Entscheidung festgestellt, Versicherungspflicht habe bestanden, so dass § 27 SGB IV nicht gelte. Den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid müsse man auch zugleich als Erstattungsantrag ansehen. Bereits im Jahr 2004 hätten sie sich an die Einzugsstelle gewandt, um die Frage der abhängigen Beschäftigung als Vorfrage für den Erstattungsanspruch klären zu lassen. Damit würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Hemmung der Verjährungsfrist sinngemäß greifen. Für eine Hemmung genügten jegliche Handlungen, um einen Anspruch demnächst durchzusetzen. Die Klägerinnen könnten auch einen Erstattungsanspruch ausschließlich bei der Einzugsstelle geltend machen, selbst wenn ein Rechtsgrund bestehe. Damit seien die Beiträge jedenfalls seit 01.12.1999, die erst im Januar 2000 fällig geworden seien nicht verjährt. Zudem sei im Widerspruch gegen den Bescheid der AOK ein Antrag auf Erstattung der Arbeitslosenversicherung zu sehen. Die Beklagte habe somit zwei Jahre mehr zu erstatten. Im Hinblick auf die Verjährungseinrede bezüglich der verjährten Beiträge hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, ob Verwaltungsfehler vorlägen. Vorliegend habe schon 1993 im Rahmen einer Prüfung durch den Unfallversicherungsträger dieser die Klägerin zu 1. als abhängig beschäftigt und als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Sie könnten sich auch auf Treu und Glauben berufen, da sie nicht dahingehend aufgeklärt worden seien, dass neben dem Überprüfungsantrag im Jahr 2004 ein separater Antrag auf Beitragserstattung möglich und nötig gewesen wäre, um die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu hemmen. 2004 wären die Beiträge seit Dezember 1999 noch unverjährt gewesen und ohne den Pflichtbescheid aus 1993 wären die Beiträge gar nicht erst abgeführt worden. Schließlich habe das SG übersehen, dass auch bei nur einem kostenrechtlich privilegierten Hauptbeteiligten die Regelung für Kostenprivilegierte insgesamt anzuwenden sei.
Die Klägerinnen beantragen: 1. Unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 (S 10 AL 168/08), soweit er der Beklagten eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Erstgerichts auferlegt, wird die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung ihrer Ausgangsbescheide vom 27.12.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide unter Beachtung der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. 2. Für den Fall der Spruchreife wird die Beklagte hilfsweise direkt dazu verurteilt, diejenigen Beiträge zu erstatten, deren Nichterstattung eine unbillige Härte darstellen würde (aufgrund Treu und Glauben), weil Verwaltungsfehler die Entrichtung bzw. nicht rechtzeitige Erstattung mitverursacht haben (Selbstbindung der Verwaltung auf eine mögliche Entscheidung nach DA der Beklagten zu § 27 SGB IV). 3. Soweit Beiträge nicht verjährt sind, wird die Beklagte zur Erstattung dieser unverjährten Beiträge der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2001 verurteilt.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 hinsichtlich Ziffer I. Satz 1 des Tenors aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass ursprünglich schon deshalb nicht noch weiter in die Vergangenheit reichende Beiträge zurückverlangt worden seien, weil man sich nicht in der Lage gesehen habe, der zu gewärtigenden Einrede der Verjährung etwas entgegenzusetzen. Soweit die Klägerinnen auf eine Entscheidung des BSG verweisen würden, sei diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das BSG meine dort mit einem verbindlichen Verwaltungsakt einen solchen im Sinne von § 77 SGG, nicht aber lediglich einen wirksam gewordenen. Beiträge, die ohne verbindlichen Verwaltungsakt abgeführt worden seien, seien ohne Rechtsgrund geleistet. Ein Rechtsgrund für die Entrichtung habe bis zum Feststellungsbescheid vom 25.04.2004 nicht vorgelegen. Der Feststellungsbescheid sei nicht rechtskräftig geworden, sondern durch Urteil aufgehoben worden. Zumindest käme dieser Aufhebung ebenfalls Rückwirkung zu. Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nur in Fällen einer unbilligen Härte von der Verjährungseinrede absehe. Da aber sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte weder klägerseitig vorgetragen noch ersichtlich seien, sei die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung ausreichend. Ein Antrag auf Statusfeststellung sei nicht mit einer "erforderlichen Vorbereitungshandlung" zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gleich zu setzen. Insofern könne damit nicht die Verjährung gehemmt werden. Eine Feststellung der Versicherungspflicht im Jahr 1993 könne nicht nachvollzogen werden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der E. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte (erstmalig) die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 abgelehnt. Mit den Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 (bestandskräftig) hatte die Beklagte lediglich (positiv) über eine Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab dem 01.12.2001 entschieden. Hierfür spricht, dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung einer Erstattung für die Zeit vor dem 01.12.2001 ebenso fehlt, wie an einem Berufen auf die Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche. Auch dem Erstattungsantrag konnte entnommen werden, dass es dort nur um die - aus Sicht des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerinnen - unverjährten Erstattungsansprüche gegangen war. Die aufgelisteten Beiträge bezogen sich dort auf die Zeit ab dem 01.12.2001. Dementsprechend war der - wenngleich etwas missglückte Hinweis für die Beklagte -, "die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 30.11.2001 sind nicht aufgeführt worden, da die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht wird, Verzicht auf Anhörung" dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag erst auf die Zeit ab 01.12.2001 beziehen sollte. Letztlich gehen die Klägerinnen in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2007 selbst davon aus, dass im Jahr 2006 nur die Beiträge ab Dezember 2001 zurückgefordert worden seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat die Beklagte damit erstmals - und nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - über die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 entschieden. Dies kommt jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend klar zum Ausdruck.
Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erstattung der zur Arbeitslosenversicherung abgeführten Beiträge - die Klägerin zu 1. in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile und die Klägerin zu 2. in Bezug auf die Arbeitgeberanteile - für die Zeit vor dem 01.12.2001 noch auf eine erneute Entscheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung rechtsfehlerfrei erhoben.
Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 20.12.1988 - BGBl I 2330 f) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Gemäß § 26 Abs 3 S 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 08.03.2006 (S 9 KR 160/05) steht fest, dass die Klägerin zu 1. sowohl im Hinblick auf ihre Anstellung bei der Firma G. A. als auch auf ihre Anstellung bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen war. Für die geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fehlte es daher an einem Rechtsgrund. Sie wurden seit dem 01.02.1978 zu Unrecht gezahlt.
Der daraus folgende, geltend gemachte Erstattungsanspruch für die in der Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge ist jedoch verjährt. Ein solcher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Mithin trat die Verjährung der gezahlten Beiträge bis 30.11.2001 mit Ablauf des Jahres 2005 ein.
Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, da § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV - nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie seinem Sinn und Zweck - nicht darauf abstellt, wann der Erstattungsanspruch entsteht (so im Einzelnen BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 6 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Das BSG (aaO) hat hierzu ausgeführt, dem Wortlaut nach werde auf den "Ablauf des Kalenderjahrs" abgestellt, "in dem die Beiträge entrichtet worden sind". Diese schließe aber nicht aus, dass die Verjährungsfrist bereits vor Entstehen des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt bzw. im Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs bereits abgelaufen ist. Dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte der Norm. So erfolge für die Beitragserstattungsansprüche nicht ein bloßer Verweis auf § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der für den Verjährungsbeginn der Ansprüche auf Sozialleistungen auf deren Entstehen abstelle. Trotz des Umstandes, dass mit § 27 SGB IV die Verjährung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche übertragen werden sollte, habe die Voraussetzung einer "Entstehung" für den Verjährungsbeginn in den Wortlaut der Vorschrift keine Berücksichtigung gefunden. Dem stehe die Gesetzessystematik nicht entgegen, da der Gesetzgeber in unterschiedlicher Art und Weise auf den Bezugszeitpunkt des Verjährungsbeginns in den §§ 24 ff SGB IV abgestellt habe. In Abgrenzung zu § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV, der auf eine Fälligkeit abstelle, beginne in § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV die Verjährung tatsächlich mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. Auch das BGB setze in den Verjährungsregelungen nicht immer die Entstehung des Anspruchs voraus. Schließlich entspreche das Ergebnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Verjährungsregelungen dienten dem Gedanken des Schuldnerschutzes und der Herstellung von Rechtsfrieden, so dass Ansprüche nur zeitlich begrenzt auf vier Jahre und nicht mehr nach Ablauf langer Zeiträume zu befriedigen sein sollten. Dem stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Verjährungsregelung genüge einer verfassungskonformen Inhaltsbestimmung des Eigentums iSv Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Darüber hinaus entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit Aufhebung des Bescheides, der die Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn ein solcher nicht bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorgelegen habe und die Aufhebung durch ein Urteil mit ex-tunc-Wirkung erfolge. Der Bescheid führe weder zum Erlöschen bereits entstandener Ansprüche noch zum Entstehen eines neuen Anspruchs erst im Zeitpunkt der Bescheidaufhebung durch das SG.
Den überzeugenden Ausführungen des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Daraus folgt, dass die Beitragserstattungsansprüche der Klägerinnen für vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sind.
Eine Antragstellung auf die Erstattung der hier streitgegenständlichen Beiträge für die Zeit vor dem 01.12.2001 erfolgte nicht vor dem 22.11.2007. Wie oben ausgeführt, wurde der Antrag vom 12.06.2006 auf gezahlte Beiträge für die Zeit ab 01.12.2001 begrenzt. Auch zuvor ist kein Erstattungsantrag gestellt worden.
Zwar kann im Einzelfall bei entsprechender Auslegung auch in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag gesehen werden, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren (vgl BSG, Urteil vom 16.04.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3; Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 27 SGB IV Rn 30). Ein Beitragsbescheid oder eine Erfüllung der Beitragspflicht nur unter Vorbehalt in Bezug auf vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge liegen aber nicht vor.
Da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw § 28h Abs 2 SGB IV um ein gesondertes Verfahren handelt und das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hierzu nicht nur ein bloßer Annex ist, stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 - L 4 KR 4672/10; Im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3). Zwar ist die Erstattung nicht von einem Antrag abhängig, es bedarf für eine solche aber zunächst der Erkenntnis, dass die gezahlten Beiträge wegen der tatsächlich nicht bestehenden Versicherungspflichtigkeit ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Diese Frage ist aber gerade im Feststellungsverfahren einheitlich für alle Sozialversicherungsträger zu klären. Für das Verfahren der Rückabwicklung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge ist dann die Beklagte (§ 351 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-) und nicht der Rentenversicherungs- oder Krankenversicherungsträger zuständig. Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen der Erstattung, wie zB die Verjährungsfrage (§ 27 Abs 2 SGB IV), zu prüfen oder auch in Abzug zu bringende, bereits erbrachte Leistungen zu ermitteln (§ 351 Abs 1 Satz 1 SGB III). Dies obliegt vorliegend aber nicht der Einzugsstelle sondern allein der Beklagten. Selbst wenn man die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches schon mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens für zulässig erachten wollte, so wäre dabei zunächst im Einzelfall zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in dem Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit zugleich ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge liegen soll (vgl Waßer aaO Rn 30). Vorliegend ergibt sich aus dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004 kein Hinweis, dass damit gleichzeitig eine Beitragserstattung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge geltend gemacht wird. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die die Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der E. vom 25.10.2004 fand ein Gespräch mit dem Sohn der Klägerin zu 1. statt, bei dem u.a. auf die Auswirkungen der "Verfallsfrist" des § 26 Abs 2 SGB IV bezüglich von Beitragserstattungen hingewiesen wurde. Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten, der Sohn wolle dies noch mit einer beauftragten Firma besprechen und dann wieder Bescheid geben. Erst am 12.06.2006 erfolgte dann aber der Antrag auf Beitragserstattung und dieser beschränkt auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Hinblick auf diesen Ablauf gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin zu 1. habe schon am 14.09.2004 eine Beitragserstattung gefordert. Gleiches gilt für die Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide der AOK vom 25.10.2004. Auch hierin kann nach obigen Ausführungenkein Antrag auf Beitragserstattung erkannt werden. In jedem Fall wäre der Antrag dann aber im Rahmen der Antragstellung am 12.06.2006 auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge beschränkt worden. Offensichtlich wollte der seinerzeitige Bevollmächtigte eine zeitnahe Abwicklung der Beitragserstattung erreichen und nicht die Probleme einer Verjährungsfrage aufwerfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV gehemmt wird, sind nicht gegeben (vgl zu einer entsprechenden Fallkonstellation - allerdings ohne Begründung - BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3). Nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. In § 204 BGB ist im Einzelnen geregelt, in welchem Zusammenhang die Verjährungshemmung eintritt, wenn eine Rechtsverfolgung erfolgt. Eine in § 204 Abs 1 BGB genannte Fallgruppe ist vorliegend nicht gegeben. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht. So ist für die Vorschrift des § 204 BGB prägend, dass es sich in jedem Fall um die Hemmung der Verjährung des verfolgten Anspruchs handelt. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung einerseits und der Geltendmachung der Erstattung von Beiträgen andererseits handelt es sich aber nicht um einen einheitlichen Anspruch. Wie oben dargelegt, sind im Rahmen der Beitragserstattung andere Zuständigkeiten gegeben und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB bereits deshalb aus. Hierüber hilft infolgedessen auch § 213 BGB nicht hinweg, wonach die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche gelten, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Prüfung des Bestehens der Versicherungspflicht und die Frage der Beitragserstattung stehen nicht in der Weise nebeneinander, dass die Klägerinnen die Wahl hätten, das eine oder das andere zu beantragen. Sie beruhen auch nicht auf demselben Grund, sondern folgen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Die Beklagte konnte die Erstattung der vor dem 01.12.2001 entrichteten Beiträge unter Verweis auf die eingetretene Verjährung ablehnen. Sie hat die Einrede der Verjährung ohne Rechtsfehler erhoben. Im Rahmen des Bescheides vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr ihr Ermessen bewusst gewesen ist. Sie hat darauf verwiesen, dass das Erheben der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich sei, da weder die Beklagte noch andere Beteiligte sich fehlerhaft verhalten hätten und die Unkenntnis der Klägerinnen über die tatsächlich nicht bestehende Versicherungspflicht unerheblich sei. Eine besondere Härte, die ausnahmsweise dazu hätte Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen, ist auch nicht erkennbar (vgl dazu BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 5). Soweit ein Unfallversicherungsträger 1993 zum Ergebnis gekommen ist, die Klägerin zu 1. sei als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Ermessenserwägung von der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers hat keine Auswirkung auf die Feststellung, ob auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Eine solche Versicherungspflichtigkeit wird allein von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV bzw. durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV entschieden. Insofern kann schon von daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder ein für die Beklagte zu berücksichtigendes Verschulden vorliegen. Ebenso ist es unerheblich, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits Versicherungsleistungen, etwa eine Arbeitslosengeldgewährung in der Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984, erbracht haben sollte. Wie sich aus § 351 Abs 1 SGB III iVm § 26 Abs 2 SGB IV ergibt, führt dies alleine dazu, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Unklar ist zudem, welche Leistungen hier konkret erbracht worden sind. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Leistungserbringung eine Feststellung der Versicherungspflicht verbunden gewesen ist und folglich ein Erheben der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sofern es im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zu Beanstandungen gekommen ist, ist dies ebenfalls unerheblich (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 5). Anders wäre dies zwar im Hinblick auf die nach der positiven Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit durch die E. in ihren Bescheiden vom 25.10.2004 geleisteten Beiträgen. Die Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab 25.10.2004 wird vorliegend aber nicht gefordert. Die Beklagte hat diese bereits mit Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 erstattet.
Die Beklagte hat damit eine weitergehende Beitragserstattung für die Zeit vor dem 01.11.2001 zu Recht abgelehnt. Die Berufung der Klägerinnen war daher zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG in Ziffer I. aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, da die Kostenfreiheit nach § 183 SGG auch in den Fällen gilt, bei denen im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes neben einem privilegierten Beteiligten (die Klägerin zu 1.) ein nicht privilegierter (Klägerin zu 2.) steht (vgl BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -SozR 4-2700 § 109 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 183 Rn 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 werden einschließlich der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001.
Die Klägerin zu 1. war zunächst ab 01.02.1978 in der Firma ihres Ehemannes, der Firma G. A., und ab 01.011993 bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., angestellt. Auf Antrag der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004, ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2. bzw. deren Vorgängerin ab 01.02.1978 sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, stellte die E. mit Bescheiden vom 25.10.2004 fest, dass jeweils eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Dagegen legte die Klägerin zu 1. durch einen beauftragten Rechtsanwalt Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hielt ein Mitarbeiter der E. unter dem 03.02.2005 weitere Feststellungen in einem Aktenvermerk u.a. fest, dass die Klägerin zu 1. für die Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984 Arbeitslosengeld bezogen habe und sich bei der "Verfallsklausel des § 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)" in der Arbeitslosenversicherung der Erstattungsanspruch um den Betrag der gewährten Leistungen mindere. Nach einer Gesprächsnotiz vom 23.02.2005 wurde J. A., der Sohn der Klägerin zu 1., u.a. über die "Verfallsklausel § 26 Abs 2 SGB IV" informiert und darauf hingewiesen, inwieweit eine Beitragserstattung generell ausgeschlossen sei bzw. bei der Arbeitslosenversicherung eine Verrechnung mit gewährten Leistungen erfolge. Diese Auswirkungen wollte Herr A. mit der p. GmbH, B-Stadt, abklären und wieder Bescheid geben. Den Widerspruch wies die E. schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 zurück. Auf eine dagegen gerichtete Klage der Klägerin zu 1. - im Klageverfahren war u.a. die Klägerin zu 2. beigeladen - hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 08.03.2006 festgestellt, die Klägerin zu 1. habe nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen (S 9 KR 160/05).
Am 12.06.2006 beantragten die Klägerinnen bei der E., ihnen die für die Klägerin zu 1. gezahlten Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu erstatten. Im Anschreiben wurde dabei ein Zeitraum vom 01.02.1978 bis 28.02.2006 angegeben, in der Anlage war jedoch ein Hinweis für die Beklagte dahingehend gegeben worden, dass die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 30.11.2001 nicht aufgeführt worden seien, "da die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht" werde. Auf Anhörung werde verzichtet. Die Beklagte erstattete den Klägerinnen darauf die für die Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2006 zu Unrecht entrichtete Beiträge iHv insgesamt jeweils 5.862,97 EUR (Bescheide vom 04.09.2006 und vom 14.09.2006).
Am 22.11.2007 beantragten die Klägerinnen die Erstattung der weiteren, zu Unrecht entrichteten Beiträge für den Zeitraum vom 01.02.1978 bis 30.11.2001. Die zuständige Einzugsstelle sei stets von einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgegangen, weshalb die Beiträge damit insgesamt unverjährt seien. Solange durch einen Verwaltungsakt der E. gerade die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1. rückwirkend festgestellt worden sei und damit ein Rechtsgrund für die jeweilige Tragung von Beiträgen bestanden habe, habe der Erstattungsanspruch nicht entstehen können. Dies sei erst mit Urteil des SG vom 08.03.2006 erfolgt. Damit seien die Voraussetzungen der Beitragsentrichtung entfallen, so dass der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV habe entstehen und fällig bzw. geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist von vier Jahren sei seitdem nicht abgelaufen, zumal auch durch das Erstattungsbegehren die Verjährung gehemmt worden sei.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 wies die Beklagte darauf hin, man habe mit Bescheid vom 04.09.2006 bereits bestandskräftig über den Erstattungsantrag entschieden. Darauf beantragten die Klägerinnen am 29.11.2007 erneut, die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Der Bescheid vom 04.09.2006 entfalte keine Bestandskraft und habe sich auch nicht auf die jetzt geforderten Beiträge bezogen. Jedenfalls wäre nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erstattung vorzunehmen. Die Verjährung für die abgeforderten Beiträge seit 1978 habe noch gar nicht eingesetzt. Mit Bescheid vom 27.12.2007 führte die Beklagte aus, es sei seinerzeit dem Erstattungsantrag voll umfänglich entsprochen worden. Eine Rücknahme der Entscheidung komme somit grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wäre nach § 44 Abs 4 SGB X ohnehin eine rückwirkende Leistungsgewährung/Erstattung nur für einen Zeitraum von vier Jahren vor Rücknahme möglich.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Im Jahr 2006 seien nur die Beiträge seit Dezember 2001 abgefordert worden, so dass es sich hinsichtlich der bis zum 30.11.2001 zu Unrecht entrichteten Beiträge um einen Erstantrag handle. Da dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 25.10.2004 keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei, sei dieser bindend. Die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs 4 SGB X gelte nicht. Es gehe nicht um die Erbringung von Sozialleistungen, sondern um eine Erstattung von Beiträgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erstattungsansprüche würden in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Hierauf dürfe sie sich berufen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich, da weder sie noch die Einzugsstelle oder der Träger der Rentenversicherung sich fehlerhaft verhalten hätten. Insbesondere käme Betriebsprüfungen lediglich eine Kontrollfunktion zu und sie würden nicht die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bezwecken. Auch sei die Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit kein Grund, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da dies vielmehr der typische Fall einer möglicherweise eintretenden Verjährung sei. Die Erstattungsansprüche für November 2001 und die Zeit davor seien jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 verjährt. Sofern durch die Einlegung des Widerspruchs gegen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der E. die Verjährung entsprechend § 27 Abs 3 SGB IV gehemmt worden sei, ende die Hemmung sechs Monate nach dem diesbezüglichen Urteil des SG und damit am 08.09.2006. Nach alledem seien die Erstattungsansprüche mit Ablauf des 25.10.2007 oder früher verjährt.
Dagegen haben die Klägerinnen Klage zum SG erhoben. Mangels eingehender Kenntnisse über die Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht sei die Klägerin zu 1. zur Sozialversicherung angemeldet und Versicherungsbeiträge abgeführt worden. Dementsprechend seien mehrfach anstandslos Versicherungsleistungen gewährt worden. Die Berufsgenossenschaft BG-Bau habe die Klägerin zu 1. als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Auch bei den regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen sei es das eine oder andere Mal zu Beitragsnacherhebungen für die Klägerin zu 1. gekommen. Nachdem die Klägerinnen durch Medienberichte im Jahr 2004 darauf aufmerksam geworden seien, die Klägerin zu 1. könne nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sei unter dem 14.09.2004 bei der E. eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beantragt worden. So sei letztlich durch das Urteil des SG vom 08.03.2006 rückwirkend Versicherungsfreiheit erkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) gelte ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Krankenkasse als Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Daher seien hier Beiträge, die zur Zeit der Widerspruchserhebung unter dem 10.11.2004 noch unverjährt gewesen seien, auch nach Abschluss des Verfahrens noch unverjährt. Beiträge bis einschließlich Dezember 1999 seien demnach zu erstatten. Zudem hätten sich die Klägerinnen bereits am 22.03.2005 klageweise gegen die Beurteilung als versicherungspflichtig gewandt, weshalb eine etwaige Verjährungsfrist damit gehemmt worden sei, mithin ein weiteres Jahr (Dezember 2000 bis November 2001) zu erstatten sei. Dass eine Beitragszahlung vor Erlass des Pflichtbescheides erfolgt sei, sei unerheblich. Im Übrigen habe der Verwaltungsakt rückwirkend die Versicherungspflicht festgestellt. Rechtsfolge sei demnach, dass die Beiträge zu Recht gezahlt worden seien und kein Anspruch auf Erstattung bestehe. Ein Anspruch, der nicht entstanden sei, könne auch nicht verjähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Vorliegend handle es sich zunächst nicht um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, da die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2006 nicht über die Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 entschieden habe. Aus dem Urteil des SG vom 08.03.2006 ergebe sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versicherungsfreiheit kein Anspruch auf Beitragserstattung. Da im Rahmen des dortigen Verfahrens auch die Frage einer gesetzlichen Versicherung in der Unfallversicherung nicht gegenständlich sei, komme es auch nicht auf die Feststellungen des Unfallversicherungsträgers an. Unstreitig seien Leistungen seit 1978 zu Unrecht erfolgt. Der Beitragserstattungsantrag sei im Juni 2006 gestellt worden, so dass alle Beiträge verjährt seien, die vor dem 01.01.2002 tatsächlich entrichtet worden seien. Allerdings bestünden Bedenken gegen die erhobene Verjährungseinrede, die im Ermessen der Beklagten stehe. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid würden aber keine Ermessensausübung darstellen. Die aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit stelle sich erst dann, wenn die Ermessensausübung zur Erhebung der Verjährungseinrede und damit de facto zur Leistungsablehnung geführt habe. Da das Gericht aber nicht anstelle der Beklagten das Ermessen ausüben könne, habe der Leistungsklage nicht entsprochen werden können. Die Beklagte habe die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu tragen (Ziffer II. des Tenors), bzgl. der Klägerin zu 2. würden die Kosten gegeneinander aufgehoben (Ziffer III. des Tenors).
Hiergegen haben sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, im Rahmen des ursprünglich 2006 gestellten Erstattungsantrages sei kein genereller Erstattungs- oder Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Vielmehr sollte zunächst nur über die unverjährten Beiträge entschieden werden. Vorliegend habe die erste Entscheidung festgestellt, Versicherungspflicht habe bestanden, so dass § 27 SGB IV nicht gelte. Den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid müsse man auch zugleich als Erstattungsantrag ansehen. Bereits im Jahr 2004 hätten sie sich an die Einzugsstelle gewandt, um die Frage der abhängigen Beschäftigung als Vorfrage für den Erstattungsanspruch klären zu lassen. Damit würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Hemmung der Verjährungsfrist sinngemäß greifen. Für eine Hemmung genügten jegliche Handlungen, um einen Anspruch demnächst durchzusetzen. Die Klägerinnen könnten auch einen Erstattungsanspruch ausschließlich bei der Einzugsstelle geltend machen, selbst wenn ein Rechtsgrund bestehe. Damit seien die Beiträge jedenfalls seit 01.12.1999, die erst im Januar 2000 fällig geworden seien nicht verjährt. Zudem sei im Widerspruch gegen den Bescheid der AOK ein Antrag auf Erstattung der Arbeitslosenversicherung zu sehen. Die Beklagte habe somit zwei Jahre mehr zu erstatten. Im Hinblick auf die Verjährungseinrede bezüglich der verjährten Beiträge hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, ob Verwaltungsfehler vorlägen. Vorliegend habe schon 1993 im Rahmen einer Prüfung durch den Unfallversicherungsträger dieser die Klägerin zu 1. als abhängig beschäftigt und als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Sie könnten sich auch auf Treu und Glauben berufen, da sie nicht dahingehend aufgeklärt worden seien, dass neben dem Überprüfungsantrag im Jahr 2004 ein separater Antrag auf Beitragserstattung möglich und nötig gewesen wäre, um die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu hemmen. 2004 wären die Beiträge seit Dezember 1999 noch unverjährt gewesen und ohne den Pflichtbescheid aus 1993 wären die Beiträge gar nicht erst abgeführt worden. Schließlich habe das SG übersehen, dass auch bei nur einem kostenrechtlich privilegierten Hauptbeteiligten die Regelung für Kostenprivilegierte insgesamt anzuwenden sei.
Die Klägerinnen beantragen: 1. Unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 (S 10 AL 168/08), soweit er der Beklagten eine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Erstgerichts auferlegt, wird die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung ihrer Ausgangsbescheide vom 27.12.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide unter Beachtung der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. 2. Für den Fall der Spruchreife wird die Beklagte hilfsweise direkt dazu verurteilt, diejenigen Beiträge zu erstatten, deren Nichterstattung eine unbillige Härte darstellen würde (aufgrund Treu und Glauben), weil Verwaltungsfehler die Entrichtung bzw. nicht rechtzeitige Erstattung mitverursacht haben (Selbstbindung der Verwaltung auf eine mögliche Entscheidung nach DA der Beklagten zu § 27 SGB IV). 3. Soweit Beiträge nicht verjährt sind, wird die Beklagte zur Erstattung dieser unverjährten Beiträge der Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2001 verurteilt.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 hinsichtlich Ziffer I. Satz 1 des Tenors aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass ursprünglich schon deshalb nicht noch weiter in die Vergangenheit reichende Beiträge zurückverlangt worden seien, weil man sich nicht in der Lage gesehen habe, der zu gewärtigenden Einrede der Verjährung etwas entgegenzusetzen. Soweit die Klägerinnen auf eine Entscheidung des BSG verweisen würden, sei diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das BSG meine dort mit einem verbindlichen Verwaltungsakt einen solchen im Sinne von § 77 SGG, nicht aber lediglich einen wirksam gewordenen. Beiträge, die ohne verbindlichen Verwaltungsakt abgeführt worden seien, seien ohne Rechtsgrund geleistet. Ein Rechtsgrund für die Entrichtung habe bis zum Feststellungsbescheid vom 25.04.2004 nicht vorgelegen. Der Feststellungsbescheid sei nicht rechtskräftig geworden, sondern durch Urteil aufgehoben worden. Zumindest käme dieser Aufhebung ebenfalls Rückwirkung zu. Im Hinblick auf die Ermessensentscheidung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nur in Fällen einer unbilligen Härte von der Verjährungseinrede absehe. Da aber sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte weder klägerseitig vorgetragen noch ersichtlich seien, sei die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung ausreichend. Ein Antrag auf Statusfeststellung sei nicht mit einer "erforderlichen Vorbereitungshandlung" zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gleich zu setzen. Insofern könne damit nicht die Verjährung gehemmt werden. Eine Feststellung der Versicherungspflicht im Jahr 1993 könne nicht nachvollzogen werden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der E. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte (erstmalig) die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 abgelehnt. Mit den Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 (bestandskräftig) hatte die Beklagte lediglich (positiv) über eine Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab dem 01.12.2001 entschieden. Hierfür spricht, dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung einer Erstattung für die Zeit vor dem 01.12.2001 ebenso fehlt, wie an einem Berufen auf die Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche. Auch dem Erstattungsantrag konnte entnommen werden, dass es dort nur um die - aus Sicht des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerinnen - unverjährten Erstattungsansprüche gegangen war. Die aufgelisteten Beiträge bezogen sich dort auf die Zeit ab dem 01.12.2001. Dementsprechend war der - wenngleich etwas missglückte Hinweis für die Beklagte -, "die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 30.11.2001 sind nicht aufgeführt worden, da die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht wird, Verzicht auf Anhörung" dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag erst auf die Zeit ab 01.12.2001 beziehen sollte. Letztlich gehen die Klägerinnen in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2007 selbst davon aus, dass im Jahr 2006 nur die Beiträge ab Dezember 2001 zurückgefordert worden seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat die Beklagte damit erstmals - und nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - über die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 entschieden. Dies kommt jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend klar zum Ausdruck.
Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erstattung der zur Arbeitslosenversicherung abgeführten Beiträge - die Klägerin zu 1. in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile und die Klägerin zu 2. in Bezug auf die Arbeitgeberanteile - für die Zeit vor dem 01.12.2001 noch auf eine erneute Entscheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung rechtsfehlerfrei erhoben.
Nach § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 20.12.1988 - BGBl I 2330 f) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Gemäß § 26 Abs 3 S 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 08.03.2006 (S 9 KR 160/05) steht fest, dass die Klägerin zu 1. sowohl im Hinblick auf ihre Anstellung bei der Firma G. A. als auch auf ihre Anstellung bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen war. Für die geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fehlte es daher an einem Rechtsgrund. Sie wurden seit dem 01.02.1978 zu Unrecht gezahlt.
Der daraus folgende, geltend gemachte Erstattungsanspruch für die in der Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge ist jedoch verjährt. Ein solcher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Mithin trat die Verjährung der gezahlten Beiträge bis 30.11.2001 mit Ablauf des Jahres 2005 ein.
Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, da § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV - nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie seinem Sinn und Zweck - nicht darauf abstellt, wann der Erstattungsanspruch entsteht (so im Einzelnen BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 6 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Das BSG (aaO) hat hierzu ausgeführt, dem Wortlaut nach werde auf den "Ablauf des Kalenderjahrs" abgestellt, "in dem die Beiträge entrichtet worden sind". Diese schließe aber nicht aus, dass die Verjährungsfrist bereits vor Entstehen des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt bzw. im Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs bereits abgelaufen ist. Dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte der Norm. So erfolge für die Beitragserstattungsansprüche nicht ein bloßer Verweis auf § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der für den Verjährungsbeginn der Ansprüche auf Sozialleistungen auf deren Entstehen abstelle. Trotz des Umstandes, dass mit § 27 SGB IV die Verjährung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche übertragen werden sollte, habe die Voraussetzung einer "Entstehung" für den Verjährungsbeginn in den Wortlaut der Vorschrift keine Berücksichtigung gefunden. Dem stehe die Gesetzessystematik nicht entgegen, da der Gesetzgeber in unterschiedlicher Art und Weise auf den Bezugszeitpunkt des Verjährungsbeginns in den §§ 24 ff SGB IV abgestellt habe. In Abgrenzung zu § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV, der auf eine Fälligkeit abstelle, beginne in § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV die Verjährung tatsächlich mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. Auch das BGB setze in den Verjährungsregelungen nicht immer die Entstehung des Anspruchs voraus. Schließlich entspreche das Ergebnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Verjährungsregelungen dienten dem Gedanken des Schuldnerschutzes und der Herstellung von Rechtsfrieden, so dass Ansprüche nur zeitlich begrenzt auf vier Jahre und nicht mehr nach Ablauf langer Zeiträume zu befriedigen sein sollten. Dem stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Verjährungsregelung genüge einer verfassungskonformen Inhaltsbestimmung des Eigentums iSv Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Darüber hinaus entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit Aufhebung des Bescheides, der die Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn ein solcher nicht bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorgelegen habe und die Aufhebung durch ein Urteil mit ex-tunc-Wirkung erfolge. Der Bescheid führe weder zum Erlöschen bereits entstandener Ansprüche noch zum Entstehen eines neuen Anspruchs erst im Zeitpunkt der Bescheidaufhebung durch das SG.
Den überzeugenden Ausführungen des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Daraus folgt, dass die Beitragserstattungsansprüche der Klägerinnen für vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sind.
Eine Antragstellung auf die Erstattung der hier streitgegenständlichen Beiträge für die Zeit vor dem 01.12.2001 erfolgte nicht vor dem 22.11.2007. Wie oben ausgeführt, wurde der Antrag vom 12.06.2006 auf gezahlte Beiträge für die Zeit ab 01.12.2001 begrenzt. Auch zuvor ist kein Erstattungsantrag gestellt worden.
Zwar kann im Einzelfall bei entsprechender Auslegung auch in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag gesehen werden, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren (vgl BSG, Urteil vom 16.04.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3; Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 27 SGB IV Rn 30). Ein Beitragsbescheid oder eine Erfüllung der Beitragspflicht nur unter Vorbehalt in Bezug auf vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge liegen aber nicht vor.
Da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw § 28h Abs 2 SGB IV um ein gesondertes Verfahren handelt und das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hierzu nicht nur ein bloßer Annex ist, stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 - L 4 KR 4672/10; Im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3). Zwar ist die Erstattung nicht von einem Antrag abhängig, es bedarf für eine solche aber zunächst der Erkenntnis, dass die gezahlten Beiträge wegen der tatsächlich nicht bestehenden Versicherungspflichtigkeit ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Diese Frage ist aber gerade im Feststellungsverfahren einheitlich für alle Sozialversicherungsträger zu klären. Für das Verfahren der Rückabwicklung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge ist dann die Beklagte (§ 351 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-) und nicht der Rentenversicherungs- oder Krankenversicherungsträger zuständig. Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen der Erstattung, wie zB die Verjährungsfrage (§ 27 Abs 2 SGB IV), zu prüfen oder auch in Abzug zu bringende, bereits erbrachte Leistungen zu ermitteln (§ 351 Abs 1 Satz 1 SGB III). Dies obliegt vorliegend aber nicht der Einzugsstelle sondern allein der Beklagten. Selbst wenn man die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches schon mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens für zulässig erachten wollte, so wäre dabei zunächst im Einzelfall zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in dem Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit zugleich ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge liegen soll (vgl Waßer aaO Rn 30). Vorliegend ergibt sich aus dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004 kein Hinweis, dass damit gleichzeitig eine Beitragserstattung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge geltend gemacht wird. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die die Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der E. vom 25.10.2004 fand ein Gespräch mit dem Sohn der Klägerin zu 1. statt, bei dem u.a. auf die Auswirkungen der "Verfallsfrist" des § 26 Abs 2 SGB IV bezüglich von Beitragserstattungen hingewiesen wurde. Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten, der Sohn wolle dies noch mit einer beauftragten Firma besprechen und dann wieder Bescheid geben. Erst am 12.06.2006 erfolgte dann aber der Antrag auf Beitragserstattung und dieser beschränkt auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Hinblick auf diesen Ablauf gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin zu 1. habe schon am 14.09.2004 eine Beitragserstattung gefordert. Gleiches gilt für die Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide der AOK vom 25.10.2004. Auch hierin kann nach obigen Ausführungenkein Antrag auf Beitragserstattung erkannt werden. In jedem Fall wäre der Antrag dann aber im Rahmen der Antragstellung am 12.06.2006 auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge beschränkt worden. Offensichtlich wollte der seinerzeitige Bevollmächtigte eine zeitnahe Abwicklung der Beitragserstattung erreichen und nicht die Probleme einer Verjährungsfrage aufwerfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV gehemmt wird, sind nicht gegeben (vgl zu einer entsprechenden Fallkonstellation - allerdings ohne Begründung - BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R - SozR 4-2400 § 26 Nr 3). Nach § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. In § 204 BGB ist im Einzelnen geregelt, in welchem Zusammenhang die Verjährungshemmung eintritt, wenn eine Rechtsverfolgung erfolgt. Eine in § 204 Abs 1 BGB genannte Fallgruppe ist vorliegend nicht gegeben. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht. So ist für die Vorschrift des § 204 BGB prägend, dass es sich in jedem Fall um die Hemmung der Verjährung des verfolgten Anspruchs handelt. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung einerseits und der Geltendmachung der Erstattung von Beiträgen andererseits handelt es sich aber nicht um einen einheitlichen Anspruch. Wie oben dargelegt, sind im Rahmen der Beitragserstattung andere Zuständigkeiten gegeben und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB bereits deshalb aus. Hierüber hilft infolgedessen auch § 213 BGB nicht hinweg, wonach die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche gelten, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Prüfung des Bestehens der Versicherungspflicht und die Frage der Beitragserstattung stehen nicht in der Weise nebeneinander, dass die Klägerinnen die Wahl hätten, das eine oder das andere zu beantragen. Sie beruhen auch nicht auf demselben Grund, sondern folgen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Die Beklagte konnte die Erstattung der vor dem 01.12.2001 entrichteten Beiträge unter Verweis auf die eingetretene Verjährung ablehnen. Sie hat die Einrede der Verjährung ohne Rechtsfehler erhoben. Im Rahmen des Bescheides vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr ihr Ermessen bewusst gewesen ist. Sie hat darauf verwiesen, dass das Erheben der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich sei, da weder die Beklagte noch andere Beteiligte sich fehlerhaft verhalten hätten und die Unkenntnis der Klägerinnen über die tatsächlich nicht bestehende Versicherungspflicht unerheblich sei. Eine besondere Härte, die ausnahmsweise dazu hätte Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen, ist auch nicht erkennbar (vgl dazu BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 5). Soweit ein Unfallversicherungsträger 1993 zum Ergebnis gekommen ist, die Klägerin zu 1. sei als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Ermessenserwägung von der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers hat keine Auswirkung auf die Feststellung, ob auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Eine solche Versicherungspflichtigkeit wird allein von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV bzw. durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV entschieden. Insofern kann schon von daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder ein für die Beklagte zu berücksichtigendes Verschulden vorliegen. Ebenso ist es unerheblich, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits Versicherungsleistungen, etwa eine Arbeitslosengeldgewährung in der Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984, erbracht haben sollte. Wie sich aus § 351 Abs 1 SGB III iVm § 26 Abs 2 SGB IV ergibt, führt dies alleine dazu, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Unklar ist zudem, welche Leistungen hier konkret erbracht worden sind. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Leistungserbringung eine Feststellung der Versicherungspflicht verbunden gewesen ist und folglich ein Erheben der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sofern es im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zu Beanstandungen gekommen ist, ist dies ebenfalls unerheblich (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 5). Anders wäre dies zwar im Hinblick auf die nach der positiven Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit durch die E. in ihren Bescheiden vom 25.10.2004 geleisteten Beiträgen. Die Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab 25.10.2004 wird vorliegend aber nicht gefordert. Die Beklagte hat diese bereits mit Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 erstattet.
Die Beklagte hat damit eine weitergehende Beitragserstattung für die Zeit vor dem 01.11.2001 zu Recht abgelehnt. Die Berufung der Klägerinnen war daher zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG in Ziffer I. aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, da die Kostenfreiheit nach § 183 SGG auch in den Fällen gilt, bei denen im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes neben einem privilegierten Beteiligten (die Klägerin zu 1.) ein nicht privilegierter (Klägerin zu 2.) steht (vgl BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -SozR 4-2700 § 109 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 183 Rn 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved