Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2417/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3099/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer klassischen Versichertenkarte statt einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Die Beklagte forderte vom Kläger ein Passbild zur Ausstellung einer eGK an. Mit E-Mail vom 15.11.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich weigere, die eGK zu nutzen und bat darum, ihm eine neue klassische Versichertenkarte und Europäische Versicherungskarte auszustellen. Mit Schreiben vom 20.11.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger die rechtlichen Grundlagen für die eGK, wies darauf hin, dass bei Nichtzusendung eines Passbildes keine Karte ausgestellt werde, und forderte ein aktuelles Passbild an.
Mit Schreiben vom 04.02.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die eGK und die dahinterstehende Telematik-Infrastruktur ablehne und er nicht die Absicht habe, die Karte zu benutzen. Er beantragte, unbefristet weiterhin eine von der Beklagten neu auszustellende Krankenversicherungskarte zu benutzen und Leistungen der Krankenkasse ohne eGK zu erhalten. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 12.02.2014 darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 20.11.2013 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung handle und deshalb das klägerische Schreiben vom 04.02.2014 als Widerspruch gegen diesen Bescheid angesehen werde. Gründe, die die Bildabgabepflicht entfallen lassen würden (Nachweis Pflegestufe 2 oder 3 sowie Kinder unter 15 Jahren), habe der Kläger nicht mitgeteilt. Mit E-Mail vom 04.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm eine persönliche Gesundheitskarte mit Lichtbild zugesandt habe, da im Jahr 2011 ein Passbild zur Verfügung gestellt worden sei. Ein automatischer Kartenversand sei dann vorgesehen, wenn ein Versicherter in ein anderes Bundesland verziehen. Hintergrund hierfür sei, dass auf der eGK die zuständige Kassenärztliche Vereinigung des neuen Bundeslandes hinterlegt werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2013 mit der Begründung zurück, ab 01.01.2014 bestehe kein Anspruch auf Ausstellung einer herkömmlichen Krankenversicherungskarte und einer neuen Europäischen Versichertenkarte.
Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) verwiesen. Die Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheiten, die eGK bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung auszuhändigen, verletze den Kläger in ihrer jetzigen Form nicht in seinen Rechten. Der Eingriff in das aus Art 2 Abs 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Verpflichtung zum Gebrauch der eGK durch das überwiegende Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungssystems. Das zur Identifikation vorgesehene Lichtbild der eGK werde ebenso wie der Onlineabgleich der Versichertenstammdaten benötigt, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Soweit es um künftige in § 291a Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 SGB V vorgesehene Anwendungsmöglichkeiten der eGK gehe, sei darauf hinzuweisen, dass das Verarbeiten und Nutzen der Daten nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig sei.
Gegen den dem Kläger am 17.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 16.07.2015 Berufung eingelegt.
Er ist insbesondere der Auffassung, dass die künftig auf der eGK gespeicherten Informationen über die Medikation und der gespeicherte Notfalldatensatz einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der Praxis nicht alle Standards und Datenschutzeinschränkungen in der Telematik-Infrastruktur umgesetzt würden. Die Zulässigkeit der Nutzung der Onlinefunktionalität sei im Lichte der Enthüllungen zu Überwachung des Internets durch NSA und Geheimdienste im Inland zu untersuchen. Zudem würden sich Berichte häufen, dass die Betreiber der Telematik-Infrastruktur sowie weitere Unternehmen Zugriff auf die Daten verlangen würden, um diese wirtschaftlich zu verwerten. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherten über Anreize zum freiwilligen Speichern weiterer Daten ermutigt werden könnten. Der Kläger verweist auf ein Gutachten der kassenärztlichen Bundesvereinigung, wonach das Verfahren, dass die Lichtbilder bei der eGK nicht geprüft würden, nicht verfassungsgemäß sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2015 sowie den Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine nicht zur elektronischen Gesundheitskarte erweiterte Krankenversicherungskarte auszustellen und ihn mit Leistungen nach dem SGB V zu versorgen, ohne dass er die elektronische Gesundheitskarte benutzen müsse.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die die Ausstellung einer nicht zur eGK erweiterte Krankenversicherungskarte.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Er schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) an, das vom SG zutreffend zitiert wird. Die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich angeführten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur eGK führen zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sich der Kläger zur Begründung der von ihm vorgetragenen Verfassungswidrigkeit auf künftig möglicherweise gespeicherte Informationen auf der eGK stützt, weist der Senat darauf hin, dass einen Versicherten keine Obliegenheit hinsichtlich der fakultativen Angaben gem § 291a Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB V trifft (BSG aaO). Er hat es deshalb als mündiger Bürger selbst in der Hand, ob die eGK solche Daten enthält. Alleine die Möglichkeit, diese Zustimmung zu erteilen, stellt keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Soweit der Kläger die Datensicherheit bezweifelt und auf die Interessen von Unternehmen auf den Zugriff und die wirtschaftliche Verwertung der Daten hinweist, begründet dies keine Grundrechtsverletzung. Die Rechtsordnung schützt bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung. So regelt § 291a Abs 6 SGB V neben der Löschung das Gebot technischer Vorkehrungen für Zwecke der Datenschutzkontrolle. Er gebietet, die Protokolldaten durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen (vgl § 291a Abs 6 S 5 SGB V). Das Gesetz erlegt - als institutionelle Sicherung - den einbezogenen Verbänden die Pflicht auf, die für die Einführung und Anwendung der eGK, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematik-Infrastruktur) zu schaffen (vgl § 291a Abs 7 S 1 SGB V). Sie nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 291b SGB V wahr (vgl § 291a Abs 7 S 2 SGB V). Die Rechtsordnung stellt zudem unberechtigte Zugriffe auf die Sozialdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V unter Strafe (§ 307b SGB V). Dies schützt zusammen mit dem Bußgeldtatbestand in § 307 Abs 1 SGB V das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet aller Vorkehrungen trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht, um auf sich künftig zeigende Sicherheitslücken zu reagieren (BSG aaO). Der vom Kläger aufgezeigte Umstand der Überwachung des Internets durch Geheimdienste und die Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsvorkehrungen bei der Übertragung sensibler Daten im Internet führt nicht zu einem Verstoß des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, sondern muss bei der (Weiter-)Entwicklung der Sicherheitsinfrastruktur angemessen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer klassischen Versichertenkarte statt einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).
Die Beklagte forderte vom Kläger ein Passbild zur Ausstellung einer eGK an. Mit E-Mail vom 15.11.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sich weigere, die eGK zu nutzen und bat darum, ihm eine neue klassische Versichertenkarte und Europäische Versicherungskarte auszustellen. Mit Schreiben vom 20.11.2013 erläuterte die Beklagte dem Kläger die rechtlichen Grundlagen für die eGK, wies darauf hin, dass bei Nichtzusendung eines Passbildes keine Karte ausgestellt werde, und forderte ein aktuelles Passbild an.
Mit Schreiben vom 04.02.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die eGK und die dahinterstehende Telematik-Infrastruktur ablehne und er nicht die Absicht habe, die Karte zu benutzen. Er beantragte, unbefristet weiterhin eine von der Beklagten neu auszustellende Krankenversicherungskarte zu benutzen und Leistungen der Krankenkasse ohne eGK zu erhalten. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 12.02.2014 darauf hin, dass es sich beim Schreiben vom 20.11.2013 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung handle und deshalb das klägerische Schreiben vom 04.02.2014 als Widerspruch gegen diesen Bescheid angesehen werde. Gründe, die die Bildabgabepflicht entfallen lassen würden (Nachweis Pflegestufe 2 oder 3 sowie Kinder unter 15 Jahren), habe der Kläger nicht mitgeteilt. Mit E-Mail vom 04.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm eine persönliche Gesundheitskarte mit Lichtbild zugesandt habe, da im Jahr 2011 ein Passbild zur Verfügung gestellt worden sei. Ein automatischer Kartenversand sei dann vorgesehen, wenn ein Versicherter in ein anderes Bundesland verziehen. Hintergrund hierfür sei, dass auf der eGK die zuständige Kassenärztliche Vereinigung des neuen Bundeslandes hinterlegt werden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.11.2013 mit der Begründung zurück, ab 01.01.2014 bestehe kein Anspruch auf Ausstellung einer herkömmlichen Krankenversicherungskarte und einer neuen Europäischen Versichertenkarte.
Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) verwiesen. Die Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheiten, die eGK bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung auszuhändigen, verletze den Kläger in ihrer jetzigen Form nicht in seinen Rechten. Der Eingriff in das aus Art 2 Abs 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Verpflichtung zum Gebrauch der eGK durch das überwiegende Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sachleistungssystems. Das zur Identifikation vorgesehene Lichtbild der eGK werde ebenso wie der Onlineabgleich der Versichertenstammdaten benötigt, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Soweit es um künftige in § 291a Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 SGB V vorgesehene Anwendungsmöglichkeiten der eGK gehe, sei darauf hinzuweisen, dass das Verarbeiten und Nutzen der Daten nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig sei.
Gegen den dem Kläger am 17.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 16.07.2015 Berufung eingelegt.
Er ist insbesondere der Auffassung, dass die künftig auf der eGK gespeicherten Informationen über die Medikation und der gespeicherte Notfalldatensatz einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der Praxis nicht alle Standards und Datenschutzeinschränkungen in der Telematik-Infrastruktur umgesetzt würden. Die Zulässigkeit der Nutzung der Onlinefunktionalität sei im Lichte der Enthüllungen zu Überwachung des Internets durch NSA und Geheimdienste im Inland zu untersuchen. Zudem würden sich Berichte häufen, dass die Betreiber der Telematik-Infrastruktur sowie weitere Unternehmen Zugriff auf die Daten verlangen würden, um diese wirtschaftlich zu verwerten. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Versicherten über Anreize zum freiwilligen Speichern weiterer Daten ermutigt werden könnten. Der Kläger verweist auf ein Gutachten der kassenärztlichen Bundesvereinigung, wonach das Verfahren, dass die Lichtbilder bei der eGK nicht geprüft würden, nicht verfassungsgemäß sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.06.2015 sowie den Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine nicht zur elektronischen Gesundheitskarte erweiterte Krankenversicherungskarte auszustellen und ihn mit Leistungen nach dem SGB V zu versorgen, ohne dass er die elektronische Gesundheitskarte benutzen müsse.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid vom 20.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die die Ausstellung einer nicht zur eGK erweiterte Krankenversicherungskarte.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Er schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) an, das vom SG zutreffend zitiert wird. Die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich angeführten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur eGK führen zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sich der Kläger zur Begründung der von ihm vorgetragenen Verfassungswidrigkeit auf künftig möglicherweise gespeicherte Informationen auf der eGK stützt, weist der Senat darauf hin, dass einen Versicherten keine Obliegenheit hinsichtlich der fakultativen Angaben gem § 291a Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB V trifft (BSG aaO). Er hat es deshalb als mündiger Bürger selbst in der Hand, ob die eGK solche Daten enthält. Alleine die Möglichkeit, diese Zustimmung zu erteilen, stellt keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Soweit der Kläger die Datensicherheit bezweifelt und auf die Interessen von Unternehmen auf den Zugriff und die wirtschaftliche Verwertung der Daten hinweist, begründet dies keine Grundrechtsverletzung. Die Rechtsordnung schützt bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung. So regelt § 291a Abs 6 SGB V neben der Löschung das Gebot technischer Vorkehrungen für Zwecke der Datenschutzkontrolle. Er gebietet, die Protokolldaten durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen (vgl § 291a Abs 6 S 5 SGB V). Das Gesetz erlegt - als institutionelle Sicherung - den einbezogenen Verbänden die Pflicht auf, die für die Einführung und Anwendung der eGK, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematik-Infrastruktur) zu schaffen (vgl § 291a Abs 7 S 1 SGB V). Sie nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für Telematik nach Maßgabe des § 291b SGB V wahr (vgl § 291a Abs 7 S 2 SGB V). Die Rechtsordnung stellt zudem unberechtigte Zugriffe auf die Sozialdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V unter Strafe (§ 307b SGB V). Dies schützt zusammen mit dem Bußgeldtatbestand in § 307 Abs 1 SGB V das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ungeachtet aller Vorkehrungen trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht, um auf sich künftig zeigende Sicherheitslücken zu reagieren (BSG aaO). Der vom Kläger aufgezeigte Umstand der Überwachung des Internets durch Geheimdienste und die Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsvorkehrungen bei der Übertragung sensibler Daten im Internet führt nicht zu einem Verstoß des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, sondern muss bei der (Weiter-)Entwicklung der Sicherheitsinfrastruktur angemessen berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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