Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 259/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 203/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 199/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1955 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von 1971 bis 1974 den Beruf der Industriekauffrau. In diesem Beruf war die Klägerin bis zum Jahre 1979 tätig. Hieran schlossen sich Zeiten der Kindererziehung an. Nach Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung von April 1999 bis Oktober 2000 war die Klägerin von November 2000 bis September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 9. September 2002 ist die Klägerin - mit Unterbrechungen - arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Mit ihrem am 14. September 2004 gestellten Antrag begehrte sie die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei sie im Antrag zur Begründung angab, sich ab August 2002 für erwerbsgemindert zu halten. Sie legte ihren vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 ab dem 1. September 2002 und von 70 ab dem 26. August 2003 vor. Die Beklagte zog zur Prüfung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin medizinische Unterlagen hinzu (ärztlicher Rehabilitationsentlassungsbericht der Reha-Klinik C. vom 15. April 2004 über eine stationäre medizinische Rehabilitation der Klägerin vom 9. März bis 6. April 2004; ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit Darmstadt, Dr. D., vom 19. Juli 2004; Arztbericht Dr. F., Facharzt für Innere Medizin, vom 22. Juni 2004; Dr. G., Facharzt für Innere Medizin, vom 10. Mai 2004; Dr. I., Facharzt für Orthopädie, vom 13. Januar 2004 und 2. März 2004; Dr. H., Facharzt für Orthopädie, vom 18. März 2004; Universitätsklinik B-Stadt, Prof. Dr. K., vom 24. Juli 2003; Deutsches Krebsforschungszentrum, Dr. X., vom 17. Juni 2003; Operationsbericht der Universitätsklinik B-Stadt vom 14. Juli 2003; Dr. M., Facharzt für Radiologie, vom 25. Juli 2003; Dres. N., Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Februar 2002; Dr. O., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21. März 2001). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes nach Aktenlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten seit dem 9. September 2002 (bis voraussichtlich zum 31. März 2006) in vollem Umfang erwerbsgemindert. Im maßgeblichen Zeitraum vom 9. September 1997 bis zum 8. September 2002 seien jedoch nur 23 Monate statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vorlägen. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, am 9. September 2002 habe noch keine volle Erwerbsminderung vorgelegen. Die Klägerin reichte einen Arztbericht des sie behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Dr. F., vom 25. Februar 2005 ein. In weiteren Stellungnahmen gelangte der sozialmedizinische Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, der Leistungsfall sei bereits im September 2002, spätestens im Juli 2003 eingetreten; die Klägerin habe nach Erstdiagnose eines Mamma-Karzinoms im Oktober 2002 einen Schlaganfall erlitten, hiernach sei im Juli 2003 ein Rezidiv des Mamma-Karzinoms eingetreten mit nachfolgender Operation. Eine vorbestehende depressive Symptomatik habe sich unter diesen Leiden verschlechtert. Spätestens mit der Diagnose des Rezidivs des Mamma-Karzinoms mit Operation im Juli 2003 sei eine deutliche Leistungsminderung eingetreten. Eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens der Klägerin seit September 2002 bzw. Juli 2003 sei nicht dokumentiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, weil die Klägerin bereits seit dem 9. September 2002 voll erwerbsgemindert sei, jedoch im maßgebenden Vorbelegungszeitraum nur 23 Monate mit Pflichtbeiträgen aufweise. Weitere Ausnahmetatbestände, die zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führen könnten, lägen nicht vor.
Mit ihrer am 27. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem 1. November 2003 eingetreten sei.
Das Sozialgericht erhob Beweis durch Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin aus dem Jahre 2005 (Facharzt für Neurologie Dr. P. vom 9. November 2005, Fachärztin für Gynäkologie Q. vom 4. November 2005, Facharzt für Orthopädie Dr. I. vom 11. November 2005, Facharzt für Orthopädie Dr. R. vom 15. November 2005 und Facharzt für Innere Medizin Dr. F. vom 23. November 2005). Sodann gab das Gericht ein psychosomatisch-psychoonkologisches Gutachten nach Aktenlage bei der Fachärztin für Innere Medizin und psychotherapeutische Medizin Dr. S. vom 17. Oktober 2006 in Auftrag. Diese gelangte zu der Einschätzung, bei der Klägerin sei ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesetztes Leistungsvermögen im Zeitraum zwischen Dezember 2003 und März 2004 aus psychosomatischer Sicht eingetreten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 führte die Sachverständige aus, sie komme – ebenso wie die Beklagte – zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin spätestens ab Juli 2003 eine durchgehende volle Erwerbsminderung vorgelegen habe. Die Gründe hierfür seien zu differenzieren. Während bis zum Januar 2004 von einer quantitativen und qualitativen Leistungsminderung primär aufgrund der körperlichen Erkrankung und der daraus folgenden Behandlung auszugehen sei, sei ab Februar 2004 vorrangig die psychische Erkrankung der Klägerin ausschlaggebend für die volle Erwerbsminderung. Grund hierfür sei, dass die Klägerin im Zeitraum vom September 2002 bis Januar 2003 aufgrund der erstmals diagnostizierten Krebserkrankung, der Chemo- und Radiotherapie und des Schlaganfalles arbeitsunfähig gewesen sei; zwar sei es einerseits zu einer schnellen und vollständigen Rückbildung der neurologischen Defizite nach der Hirnstammischämie im Oktober 2002 gekommen, andererseits habe die Klägerin nach eigenen Angaben eine zum damaligen Zeitpunkt geplante Rehabilitationsmaßnahme wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht antreten können. Die erste Krankheitsepisode und Behandlung sei dann nahezu übergangslos in die zweite Krankheitsepisode mit Feststellung des Tumor-Rezidivs im Juli 2003 übergegangen.
Das Gericht holte ferner auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein nach körperlicher Untersuchung erstelltes, gynäkologisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Gynäkologie Dr. T. vom 5. Januar 2009 ein. Dieser gelangte zu der Einschätzung, die Klägerin sei lediglich noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich selbst für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig. Diese Leistungsunfähigkeit sei erst nach dem 1. November 2003 eingetreten. Nach Auftreten des Rezidives der Brustkrebserkrankung im Mai 2003 seien fundamentale Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf der Klägerin eingetreten, da die Prognose signifikant schlechter und die psychische Belastung erheblich gewesen sei. Hinzugetreten sei, dass die Chemotherapie der Klägerin, die normalerweise aus sechs Doppelzyklen bestanden habe, bereits nach vier Zyklen im Dezember 2003 wegen Unverträglichkeit habe abgebrochen werden müssen, was die Belastung der Klägerin weiter erhöht habe. Eine Behebung des auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenen Leistungsvermögens sei bis zur Gutachtenserstellung nicht erfolgt, was eine zukünftige Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eher unwahrscheinlich mache.
Gestützt auf seine Ermittlungen hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. April 2009 die Klage abgewiesen. Hierbei hat es festgestellt, dass zwar an der Festlegung des Leistungsfalles durch die Beklagte bereits am 9. September 2002 Zweifel bestünden, zur Überzeugung des Gerichtes jedoch das Leistungsvermögen der Klägerin bereits ab Juli 2003 rentenrelevant eingeschränkt gewesen sei. Bei Eintritt der Erwerbsminderung im Juli 2003 seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin im maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum lediglich 33 Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf aufweise und der Versicherungsverlauf seit dem 1. Januar 1984 nicht lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sei. Die Erwerbsminderung bestünde fort. Hingegen sei die von der Klägerin vertretene Einschätzung, bei ihr sei eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung erst im November 2002 eingetreten, nicht zutreffend. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf die vorliegenden medizinischen Dokumentationen sowie auf das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik Dr. S. vom 17. Oktober 2006 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 bezogen. Hierbei habe die Sachverständige unter Auswertung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit seit dem Jahre 2002 sehr klar und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin seit Auftreten des Karzinomrezidives im Juli 2003 eine die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevante mindernde Beeinträchtigung vorliege. Zu einer längerfristigen Remission sei es trotz Reha-Maßnahmen und therapeutischer Begleitung nicht mehr gekommen. Eine deutliche Besserung im Sinne der vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt mehr eingetreten, so dass davon auszugehen sei, dass seit Juli 2003 bei der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestünde. Die von dem Sachverständigen nach § 109 SGG vertretene Auffassung, ein Leistungsfall sei frühestens ab November 2003 eingetreten, ergebe sich hingegen nicht schlüssig aus den von ihm in seinem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Krankheitsverlauf. Entscheidend sei, welche Entwicklung der Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich genommen habe. Auch die Klägerin selbst habe in ihrem Rentenantrag angegeben, sich wegen ihrer bestehenden Gesundheitsstörungen bereits seit August 2002 für erwerbsgemindert zu halten, was vor dem Hintergrund des Krankheitsverlaufes einen realistischen Hintergrund gehabt habe. So habe die Klägerin bereits Ende des Jahres 2002 einen Insult erlitten und sei im Frühjahr 2003 wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht in der Lage gewesen, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme aufzunehmen. Die erste Krankheitsepisode der Klägerin sei demnach – entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen Dr. S. – nahezu übergangslos in die zweite Krankheitsepisode übergegangen, so dass auch zwischen Januar 2003 und Juli 2003 keine vollständige psychophysische Stabilisierung habe erreicht werden können. Sodann habe die Rezidivdiagnose der Brustkrebserkrankung eine gravierende Verschlechterung der Krankheitsprognose dargestellt. Auch Dr. T. habe in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dadurch sei die Prognose einer Heilung signifikant schlechter geworden und die psychische Belastung aufgrund der neuerlichen Diagnosen enorm angestiegen. Aus onkologischer Sicht sei nach Feststellung des Sachverständigen eine Chemotherapie bei einer im Allgemeinzustand bereits reduzierten Patientin problematisch, da die Regeneration des Körpers sowohl im Hinblick auf das Immunsystem als auf die Blutbildung wie auch die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit nach den vorangegangenen Therapien nicht abgeschlossen gewesen sei. Zudem habe die Klägerin die im Anschluss an die Rezidivoperation aufgenommene Chemotherapie derart schlecht toleriert, dass von einer Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit seit Juli 2003 nicht ausgegangen werden könne. Eine Besserung des Leistungsbildes sei auch nach Juli 2003 nicht eingetreten.
Gegen das ihr am 26. Mai 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt hat die Klägerin am 26. Juni 2009 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, da bereits im Sachverständigengutachten des Dr. T. vom 15. Januar 2009 von einer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im November 2003, eingetretenen Erwerbsminderung auszugehen sei. So sei auch die Gerichtssachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zunächst zu dem Ergebnis gekommen, eine Erwerbsminderung habe frühestens ab November 2003 bei der Klägerin vorgelegen, was sie erst in ihrer nicht überzeugenden ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 dahingehend korrigiert habe, dass von einer Erwerbsminderung bereits ab Juli 2003 auszugehen sei. Für einen Leistungsfall im November 2003 seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, da der Versicherungsverlauf der Klägerin zu diesem Zeitpunkt 36 Monate mit Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Vorbelegungszeitraum enthalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2003 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung,
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach neuerlicher Klärung des Versicherungsverlaufes seien bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum dann erfüllt, wenn ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit ab dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei. Hierzu überreicht die Beklagte den Versicherungsverlauf über die Klägerin vom 1. März 2010. Die Beklagte hält jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die Erwerbsminderung der Klägerin dauerhaft bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei, da die Klägerin seit September 2002 dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit in rentenrechtlich maßgeblichem Umfang eingeschränkt sei.
Der Senat hat von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie Dr. C. vom 14. Juni 2010 nach körperlichen Untersuchung der Klägerin am 4. Mai 2010 angefordert. Ferner hat der Senat zwei weitere ergänzende Stellungnahmen nach Aktenlage des Sachverständigen vom 19. August 2010 und 27. Januar 2011 angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist in ihren Rechten durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
Der Klägerin steht im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Rente wegen voller oder auch nur teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI zu. Zwar ist die Klägerin in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes; allerdings liegen die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in hier maßgeblichen – ab 1. Januar 2001 geltenden – Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich und eingehend begründet, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bereits seit Juli 2003 dauerhaft besteht. Hierauf nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug und sieht daher von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG), da die Ausführungen des Sozialgerichts in seinen Entscheidungsgründen unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten nach Aktenlage erschöpfend sind. Das Sozialgericht hat hierbei ohne Fehler in der Beweiswürdigung auf das Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. S. vom 17. Oktober 2006 sowie auf ihre ergänzende Stellungnahme vom 29. Mai 2007 gestützt, ohne die Ausführungen des Sachverständigen nach § 109 SGG Dr. T. in seinem gynäkologischen Sachverständigengutachten vom 15. Januar 2009 außer Acht zu lassen.
Die von der Klägerin erhobenen Einwände, ihr aufgehobenes Leistungsvermögen sei erstmals im November 2003 eingetreten, somit zu einem Zeitpunkt, an dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ursprünglichen Auskunft der Beklagten erst vorlagen (mittlerweile liegen nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin bereits bei einem Leistungsfall am 2. Oktober 2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen vor), lassen sich auch aus dem Sachverständigengutachten von Dr. T. nicht herleiten, da seine Einschätzung, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bereits im November 2003 eingetreten sei, angesichts seiner eigenen Ausführungen im Sachverständigengutachten überrascht und für den Senat weder nachvollziehbar noch überzeugend ist.
Die Klägerin ist in vollem Umfang erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), da sie zur Überzeugung des Senates kein Leistungsvermögen von wenigstens drei Stunden arbeitstäglich selbst in leichten Tätigkeiten mehr aufweist. Die Erwerbsminderung ist jedoch vor einem Zeitpunkt vor dem 2. Oktober 2003 bereits eingetreten, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bei der Klägerin nicht vorlagen.
Nach seinen eigenen Ermittlungen und den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts ist für den Senat erwiesen, dass bei der Klägerin im September 2002 wegen eines linksseitigen Mamma-Karzinoms eine brusterhaltende Operation mit anschließender Chemotherapie und Radiatio durchgeführt worden ist. Im Oktober 2002 ereignete sich ein apoplektischer Insult mit Hirnstammischämie und Nachweis eines älteren Kleinhirninfarktes rechts. Im Juli 2003 erfolgte dann die Ablatio mammae rechts wegen eines ausgedehnten Mamma-Karzinomrezidivs mit neuerlicher Radiatio. Nach der im Juli durchgeführten erneuten Operation ist bei der Klägerin kein Leistungsvermögen von wenigstens drei bzw. sechs Stunden arbeitstäglich, wie es das Gesetz verlangt, mehr eingetreten. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob bereits vor Juli 2003 dauerhaft ein aufgehobenes Leistungsvermögen aufgrund des seit September 2002 vorhandenen Krankheitsverlaufes eingetreten ist. Jedenfalls lag bereits ab der erneuten Operation im Juli 2003 aufgrund des Karzinom-Rezidives ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen der Klägerin auf nicht absehbare Zeit vor.
Im Rückschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI ist das Tatbestandsmerkmal der "nicht absehbaren Zeit" nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2 SGB VI bei einer Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten erfüllt. Für den Eintritt der Erwerbsminderung ist allein entscheidend, ab welchem Zeitpunkt das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; ist die Erwerbsminderung vor der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingetreten, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (Gabke in Juris-Praxiskommentar, SGB VI, Rdnrn. 45 f.). Insoweit ist ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichtes auf ein in den eingeholten Sachverständigengutachten durchgängig aufgetretenes Missverständnis bei der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen hinzuweisen.
Soweit Dr. T. in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Januar 2009 und Dr. S. im Hauptgutachten vom 17. Oktober 2006 auf die unterschiedlichen Prognosen im Krankheitsverlauf der Klägerin vom September 2002 bis Oktober 2003 verweisen, so berücksichtigen sie dabei nicht, dass entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin aus objektiver, heutiger Sicht nicht mehr in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten von wenigstens sechs- bzw. wenigstens dreistündiger Dauer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Unbedeutend ist die rein medizinische Frage, ob zum jeweiligen Zeitpunkt, an den sich eine Wende im Krankheitsverlauf ergibt bzw. ein bestimmtes Krankheitsereignis eintritt, prognostisch von der Wiedererlangung von Arbeitsfähigkeit aus damaliger medizinischer Sicht ausgegangen werden konnte. Bei zutreffender aus heutiger Sicht sich ergebender Betrachtung ergibt sich demnach auch aus dem nach § 109 SGG vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. T., dass ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit aufgehobenem zeitlichem Leistungsvermögen der Klägerin bereits spätestens im Juli 2003 eingetreten ist. Denn aus seiner umfangreichen Schilderung des Krankheitsverlaufes seit September 2002 ergibt sich für den Senat ebenso schlüssig wie für das Sozialgericht, dass zwar von einer dauerhaften Schädigung bis zur Rezidiv-Erkennung der Klägerin, somit bis zum Zeitpunkt im Juli 2003 medizinisch nicht zwingend ausgegangen werden musste, jedoch die Diagnose der tatsächlichen Wiederkehr der Krebserkrankung fundamentale Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf der Klägerin zeigte, da die Prognose signifikant schlechter wurde, sich der reduzierte Allgemeinzustand noch weiter deutlich verschlechterte und die psychische Belastung der Klägerin aufgrund der neuerlichen Diagnose "enorm groß" wurde. Unbedeutend für die Beurteilung des Eintritts der Erwerbsminderung ist, ob von den behandelnden Ärzten ein nach ihrer Kunst erforderlicher, heilender Ansatz des verschlechterten Leidens mit gewisser medizinischer Erfolgswahrscheinlichkeit verfolgt wurde. So ist ferner ohne Bedeutung, ob eine mittelfristige Wiedereingliederung im Berufsleben bei Änderung der gesundheitlichen Situation Mitte des Jahres 2003 weiterhin in Aussicht genommen werden konnte, wie Dr. T. annahm. Entscheidend sind aus rentenrechtlicher Sicht vielmehr seine Ausführungen, dass aus onkologischer Sicht eine Chemotherapie bei einer aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes seit September 2002 bereits im Allgemeinzustand reduzierten Klägerin problematisch war, weil die körperliche und psychische Regeneration der Klägerin nach den vorangegangenen Therapien innerhalb von sechs Monaten nicht abgeschlossen war. Bei der Klägerin kam erschwerend hinzu, dass die nach zweiter Operation des Mamma-Karzinoms im Juli 2003 eingeleitete Chemotherapie von der Klägerin derart schlecht toleriert wurde, dass sie im Dezember 2003 vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieses führte einerseits nach den Ausführungen von Dr. T. zu einer erheblich verschlechterten Prognose, zum anderen entsprechend zu einer enormen psychischen Belastung. Soweit er ausführt, das psychische und physische Trauma, dass durch die unverträgliche, ineffektive Therapie bei der Klägerin gesetzt worden sei, sei damit als unvergleichlich größer und weitreichender zu bewerten, als die primären therapeutischen Maßnahmen, so dass nach der Rezidivtherapie von einer andauernden schwergradigen Verschlechterung des Allgemeinzustandes ausgegangen werden müsse, rechtfertigt nicht seine Schlussfolgerung, dass diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin erst nach dem 1. November 2003 – und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären – bestanden haben sollte. Denn nach seiner anschaulichen Schilderung des Krankheitsgeschehens ergeben sich zwingende Anhaltspunkte, dass bereits seit der Operation im Juli 2003 ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bis zum Abbruch der Chemotherapie im Dezember 2003 und darüber hinaus bestanden hat. Denn es wäre abwegig anzunehmen, dass nach der Operation im Juli 2003 bis zum Abbruch der Chemotherapie im Dezember 2003 wieder ein Leistungsvermögen der Klägerin von wenigstens sechs Stunden eingetreten wäre.
Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren. Nach dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie Dr. C. vom 14. Juni 2010 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19. August 2010 und 27. Januar 2011 ist die Klägerin aufgrund eines Zustandes nach Erst- und Rezidivbehandlung einer Brustkrebserkrankung links mit kompletter Entfernung der Brustdrüse und der Lymphknoten in der Achselhöhle links, einem Zustand nach einmaliger Chemotherapie, einem Zustand nach einmaliger Bestrahlung der Brustwand und eines persistierenden Fatique-Syndroms sowie in psychiatrischer Hinsicht aufgrund einer chronischen Depression und aus gefäßchirurgischer Sicht eines Zustandes nach Beinvenenthrombose mit Embolektomie und deutlicher Einschränkung der Gehstrecke, von kardiologischer Seite aus aufgrund eines Zustandes nach Mitralklappenersatz bei mittelgradig eingeschränkter Pumpfunktion des linken Herzens sowie von neurologischer Seite aufgrund eines Schmerzsyndroms im Bereich beider Schultern, einer ausgeprägten Polyneuropathie im Bereich des Operationsgebietes sowie des linken Armes und schließlich eines Zustandes nach Kleinhirninfarkt seit dem 2. Oktober 2003 erwerbsunfähig erkrankt mit einem zeitlichen Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden selbst für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich. Diese Erwerbsminderung bestünde bis zum heutigen Zeitpunkt fort. Soweit Dr. C. sowohl in seinem Hauptgutachten als auch in seinen ergänzenden Stellungnahmen zu der Einschätzung gelangt, dass noch am 2. Oktober 2003 die Situation von medizinischer Seite insgesamt so einzuschätzen war, dass nach Abschluss der Behandlung des Rezidivs durchaus die Erwerbstätigkeit wieder hätte aufgenommen werden können, so dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei, so widerspricht dies seinen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht. Denn der Sachverständige geht bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens ersichtlich von einer Prognosesituation zum damaligen Zeitpunkt im Oktober 2003 aus, da zu diesem Zeitpunkt aus rein medizinischer Sicht perspektivisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch möglich erschienen sei. Retrospektiv betrachtet ergibt sich jedoch unverändert, dass seit Juli 2003 über den Oktober 2003 hinaus bis heute eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist. Denn der Sachverständige geht in seiner zusammenfassenden Beurteilung nach eigener Einschätzung davon aus, dass im Juni 2003 ein Rezidiv der Brustkrebserkrankung aufgetreten sei, was im Juli 2003 die komplette Entfernung der Brustdrüse nach sich zog. Auch er berichtet über die eingeleitete, jedoch nach vier der geplanten sechs Zyklen abgebrochene Chemotherapie seit Juli 2003. Selbst wenn seine Einschätzung zutreffend wäre, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt Juli 2003 noch davon auszugehen gewesen sei, dass nach Abschluss der Behandlung der Klägerin eine, wenn auch zeitlich eingeschränkte Tätigkeit, in ihrem erlernten Beruf möglich gewesen wäre, so ist nach dem tatsächlichen Krankheitsverlauf seit Juli 2003 durch die Feststellungen aller befassten Sachverständigen belegt, dass die Erwerbsminderung der Klägerin nicht behoben werden konnte. Auf die prognostische medizinische Sichtweise im Zeitpunkt des Juli 2003 kommt es hierbei nicht mehr an.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Erwerbsminderung der Klägerin auf ein zeitliches Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden bereits spätestens bei Feststellung des Brustkrebs-Rezidives um die Jahresmitte des Jahres 2003 eingetreten ist und eine Behebung dieser Leistungsminderung bis heute nicht eingetreten ist. Im Juli 2003 lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Klägerin jedoch nicht vor.
Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragseinzahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.
Für den maßgeblichen Zeitraum von September 2002 (erstmaliges Auftreten der Brustkrebserkrankung) bis zum 1. Oktober 2003 einschließlich und für einen in dieser Zeit eingetretenen Leistungsfall liegen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor. Denn bei Eintritt des Leistungsfalles im Zeitraum von September 2002 bis einschließlich 1. Oktober 2003 wäre weder die gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nachgewiesen noch einer der insoweit gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände erfüllt. Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlauf vom 1. März 2010 hat die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Juli 1998 bis Oktober 2000 keine Pflichtbeiträge entrichtet. Vom November 2000 bis Juli 2003 sind insgesamt 33 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die erforderliche Beitragsdichte von drei Jahren Pflichtbeiträgen (36 Monaten) bei einem anzunehmenden Leistungsfall im Juli 2003 nicht vorliegt. Gleiches gilt, wenn man den Eintritt des Leistungsfalles bereits im September 2002 feststellen würde, da die Klägerin im dann maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom September 1997 bis September 2002 ebenfalls nur 33 Monate an Pflichtbeiträgen aufweist. Erst für einen Leistungsfall ab dem 2. Oktober 2003 ist für den dann maßgeblichen fünfjährigen Vorbelegungszeitraum am 2. Oktober 1998 bis zum 1. Oktober 2003 eine Belegungsdichte von 36 Pflichtbeiträgen erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch - wie ausgeführt - bereits auf Dauer erwerbsgemindert. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hinreichenden Menge weitergehender, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierter Anrechnungszeiten, die ggf. durchgängig bis zum Eintritt des anzunehmenden Versicherungsfalles reichen müssten, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin ist nicht infolge einer der in § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellation (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten, und die Klägerin gehört auch nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Versicherungsverlauf vom 1. März 2010 weist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1984 Lücken auf (beispielsweise Zeitraum vom 7. August 1991 bis 31. März 1999), die nicht mit den in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI erforderlichen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind. Auch wenn die Klägerin damit im Sinne von § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ist somit der Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Auch ist gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Beitragszahlung insoweit nicht mehr zulässig.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist damit gleichermaßen ausgeschlossen.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1955 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von 1971 bis 1974 den Beruf der Industriekauffrau. In diesem Beruf war die Klägerin bis zum Jahre 1979 tätig. Hieran schlossen sich Zeiten der Kindererziehung an. Nach Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung von April 1999 bis Oktober 2000 war die Klägerin von November 2000 bis September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 9. September 2002 ist die Klägerin - mit Unterbrechungen - arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Mit ihrem am 14. September 2004 gestellten Antrag begehrte sie die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei sie im Antrag zur Begründung angab, sich ab August 2002 für erwerbsgemindert zu halten. Sie legte ihren vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 60 ab dem 1. September 2002 und von 70 ab dem 26. August 2003 vor. Die Beklagte zog zur Prüfung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin medizinische Unterlagen hinzu (ärztlicher Rehabilitationsentlassungsbericht der Reha-Klinik C. vom 15. April 2004 über eine stationäre medizinische Rehabilitation der Klägerin vom 9. März bis 6. April 2004; ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit Darmstadt, Dr. D., vom 19. Juli 2004; Arztbericht Dr. F., Facharzt für Innere Medizin, vom 22. Juni 2004; Dr. G., Facharzt für Innere Medizin, vom 10. Mai 2004; Dr. I., Facharzt für Orthopädie, vom 13. Januar 2004 und 2. März 2004; Dr. H., Facharzt für Orthopädie, vom 18. März 2004; Universitätsklinik B-Stadt, Prof. Dr. K., vom 24. Juli 2003; Deutsches Krebsforschungszentrum, Dr. X., vom 17. Juni 2003; Operationsbericht der Universitätsklinik B-Stadt vom 14. Juli 2003; Dr. M., Facharzt für Radiologie, vom 25. Juli 2003; Dres. N., Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, vom 23. Februar 2002; Dr. O., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21. März 2001). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes nach Aktenlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar sei die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten seit dem 9. September 2002 (bis voraussichtlich zum 31. März 2006) in vollem Umfang erwerbsgemindert. Im maßgeblichen Zeitraum vom 9. September 1997 bis zum 8. September 2002 seien jedoch nur 23 Monate statt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vorlägen. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, am 9. September 2002 habe noch keine volle Erwerbsminderung vorgelegen. Die Klägerin reichte einen Arztbericht des sie behandelnden Facharztes für Innere Medizin, Dr. F., vom 25. Februar 2005 ein. In weiteren Stellungnahmen gelangte der sozialmedizinische Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, der Leistungsfall sei bereits im September 2002, spätestens im Juli 2003 eingetreten; die Klägerin habe nach Erstdiagnose eines Mamma-Karzinoms im Oktober 2002 einen Schlaganfall erlitten, hiernach sei im Juli 2003 ein Rezidiv des Mamma-Karzinoms eingetreten mit nachfolgender Operation. Eine vorbestehende depressive Symptomatik habe sich unter diesen Leiden verschlechtert. Spätestens mit der Diagnose des Rezidivs des Mamma-Karzinoms mit Operation im Juli 2003 sei eine deutliche Leistungsminderung eingetreten. Eine wesentliche Besserung des Leistungsvermögens der Klägerin seit September 2002 bzw. Juli 2003 sei nicht dokumentiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, weil die Klägerin bereits seit dem 9. September 2002 voll erwerbsgemindert sei, jedoch im maßgebenden Vorbelegungszeitraum nur 23 Monate mit Pflichtbeiträgen aufweise. Weitere Ausnahmetatbestände, die zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit führen könnten, lägen nicht vor.
Mit ihrer am 27. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein Leistungsfall der Erwerbsminderung erst nach dem 1. November 2003 eingetreten sei.
Das Sozialgericht erhob Beweis durch Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin aus dem Jahre 2005 (Facharzt für Neurologie Dr. P. vom 9. November 2005, Fachärztin für Gynäkologie Q. vom 4. November 2005, Facharzt für Orthopädie Dr. I. vom 11. November 2005, Facharzt für Orthopädie Dr. R. vom 15. November 2005 und Facharzt für Innere Medizin Dr. F. vom 23. November 2005). Sodann gab das Gericht ein psychosomatisch-psychoonkologisches Gutachten nach Aktenlage bei der Fachärztin für Innere Medizin und psychotherapeutische Medizin Dr. S. vom 17. Oktober 2006 in Auftrag. Diese gelangte zu der Einschätzung, bei der Klägerin sei ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesetztes Leistungsvermögen im Zeitraum zwischen Dezember 2003 und März 2004 aus psychosomatischer Sicht eingetreten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 führte die Sachverständige aus, sie komme – ebenso wie die Beklagte – zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin spätestens ab Juli 2003 eine durchgehende volle Erwerbsminderung vorgelegen habe. Die Gründe hierfür seien zu differenzieren. Während bis zum Januar 2004 von einer quantitativen und qualitativen Leistungsminderung primär aufgrund der körperlichen Erkrankung und der daraus folgenden Behandlung auszugehen sei, sei ab Februar 2004 vorrangig die psychische Erkrankung der Klägerin ausschlaggebend für die volle Erwerbsminderung. Grund hierfür sei, dass die Klägerin im Zeitraum vom September 2002 bis Januar 2003 aufgrund der erstmals diagnostizierten Krebserkrankung, der Chemo- und Radiotherapie und des Schlaganfalles arbeitsunfähig gewesen sei; zwar sei es einerseits zu einer schnellen und vollständigen Rückbildung der neurologischen Defizite nach der Hirnstammischämie im Oktober 2002 gekommen, andererseits habe die Klägerin nach eigenen Angaben eine zum damaligen Zeitpunkt geplante Rehabilitationsmaßnahme wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht antreten können. Die erste Krankheitsepisode und Behandlung sei dann nahezu übergangslos in die zweite Krankheitsepisode mit Feststellung des Tumor-Rezidivs im Juli 2003 übergegangen.
Das Gericht holte ferner auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein nach körperlicher Untersuchung erstelltes, gynäkologisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Gynäkologie Dr. T. vom 5. Januar 2009 ein. Dieser gelangte zu der Einschätzung, die Klägerin sei lediglich noch weniger als drei Stunden arbeitstäglich selbst für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig. Diese Leistungsunfähigkeit sei erst nach dem 1. November 2003 eingetreten. Nach Auftreten des Rezidives der Brustkrebserkrankung im Mai 2003 seien fundamentale Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf der Klägerin eingetreten, da die Prognose signifikant schlechter und die psychische Belastung erheblich gewesen sei. Hinzugetreten sei, dass die Chemotherapie der Klägerin, die normalerweise aus sechs Doppelzyklen bestanden habe, bereits nach vier Zyklen im Dezember 2003 wegen Unverträglichkeit habe abgebrochen werden müssen, was die Belastung der Klägerin weiter erhöht habe. Eine Behebung des auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenen Leistungsvermögens sei bis zur Gutachtenserstellung nicht erfolgt, was eine zukünftige Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin eher unwahrscheinlich mache.
Gestützt auf seine Ermittlungen hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. April 2009 die Klage abgewiesen. Hierbei hat es festgestellt, dass zwar an der Festlegung des Leistungsfalles durch die Beklagte bereits am 9. September 2002 Zweifel bestünden, zur Überzeugung des Gerichtes jedoch das Leistungsvermögen der Klägerin bereits ab Juli 2003 rentenrelevant eingeschränkt gewesen sei. Bei Eintritt der Erwerbsminderung im Juli 2003 seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin im maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum lediglich 33 Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf aufweise und der Versicherungsverlauf seit dem 1. Januar 1984 nicht lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sei. Die Erwerbsminderung bestünde fort. Hingegen sei die von der Klägerin vertretene Einschätzung, bei ihr sei eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung erst im November 2002 eingetreten, nicht zutreffend. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf die vorliegenden medizinischen Dokumentationen sowie auf das medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Psychosomatik Dr. S. vom 17. Oktober 2006 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 bezogen. Hierbei habe die Sachverständige unter Auswertung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit seit dem Jahre 2002 sehr klar und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin seit Auftreten des Karzinomrezidives im Juli 2003 eine die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevante mindernde Beeinträchtigung vorliege. Zu einer längerfristigen Remission sei es trotz Reha-Maßnahmen und therapeutischer Begleitung nicht mehr gekommen. Eine deutliche Besserung im Sinne der vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt mehr eingetreten, so dass davon auszugehen sei, dass seit Juli 2003 bei der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestünde. Die von dem Sachverständigen nach § 109 SGG vertretene Auffassung, ein Leistungsfall sei frühestens ab November 2003 eingetreten, ergebe sich hingegen nicht schlüssig aus den von ihm in seinem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Krankheitsverlauf. Entscheidend sei, welche Entwicklung der Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich genommen habe. Auch die Klägerin selbst habe in ihrem Rentenantrag angegeben, sich wegen ihrer bestehenden Gesundheitsstörungen bereits seit August 2002 für erwerbsgemindert zu halten, was vor dem Hintergrund des Krankheitsverlaufes einen realistischen Hintergrund gehabt habe. So habe die Klägerin bereits Ende des Jahres 2002 einen Insult erlitten und sei im Frühjahr 2003 wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes nicht in der Lage gewesen, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme aufzunehmen. Die erste Krankheitsepisode der Klägerin sei demnach – entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen Dr. S. – nahezu übergangslos in die zweite Krankheitsepisode übergegangen, so dass auch zwischen Januar 2003 und Juli 2003 keine vollständige psychophysische Stabilisierung habe erreicht werden können. Sodann habe die Rezidivdiagnose der Brustkrebserkrankung eine gravierende Verschlechterung der Krankheitsprognose dargestellt. Auch Dr. T. habe in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dadurch sei die Prognose einer Heilung signifikant schlechter geworden und die psychische Belastung aufgrund der neuerlichen Diagnosen enorm angestiegen. Aus onkologischer Sicht sei nach Feststellung des Sachverständigen eine Chemotherapie bei einer im Allgemeinzustand bereits reduzierten Patientin problematisch, da die Regeneration des Körpers sowohl im Hinblick auf das Immunsystem als auf die Blutbildung wie auch die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit nach den vorangegangenen Therapien nicht abgeschlossen gewesen sei. Zudem habe die Klägerin die im Anschluss an die Rezidivoperation aufgenommene Chemotherapie derart schlecht toleriert, dass von einer Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit seit Juli 2003 nicht ausgegangen werden könne. Eine Besserung des Leistungsbildes sei auch nach Juli 2003 nicht eingetreten.
Gegen das ihr am 26. Mai 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt hat die Klägerin am 26. Juni 2009 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, da bereits im Sachverständigengutachten des Dr. T. vom 15. Januar 2009 von einer erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im November 2003, eingetretenen Erwerbsminderung auszugehen sei. So sei auch die Gerichtssachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zunächst zu dem Ergebnis gekommen, eine Erwerbsminderung habe frühestens ab November 2003 bei der Klägerin vorgelegen, was sie erst in ihrer nicht überzeugenden ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 dahingehend korrigiert habe, dass von einer Erwerbsminderung bereits ab Juli 2003 auszugehen sei. Für einen Leistungsfall im November 2003 seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, da der Versicherungsverlauf der Klägerin zu diesem Zeitpunkt 36 Monate mit Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Vorbelegungszeitraum enthalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2003 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung,
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach neuerlicher Klärung des Versicherungsverlaufes seien bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum dann erfüllt, wenn ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit ab dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei. Hierzu überreicht die Beklagte den Versicherungsverlauf über die Klägerin vom 1. März 2010. Die Beklagte hält jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die Erwerbsminderung der Klägerin dauerhaft bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei, da die Klägerin seit September 2002 dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit in rentenrechtlich maßgeblichem Umfang eingeschränkt sei.
Der Senat hat von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie Dr. C. vom 14. Juni 2010 nach körperlichen Untersuchung der Klägerin am 4. Mai 2010 angefordert. Ferner hat der Senat zwei weitere ergänzende Stellungnahmen nach Aktenlage des Sachverständigen vom 19. August 2010 und 27. Januar 2011 angefordert.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist in ihren Rechten durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
Der Klägerin steht im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Rente wegen voller oder auch nur teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI zu. Zwar ist die Klägerin in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des Gesetzes; allerdings liegen die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in hier maßgeblichen – ab 1. Januar 2001 geltenden – Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausführlich und eingehend begründet, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bereits seit Juli 2003 dauerhaft besteht. Hierauf nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug und sieht daher von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG), da die Ausführungen des Sozialgerichts in seinen Entscheidungsgründen unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten nach Aktenlage erschöpfend sind. Das Sozialgericht hat hierbei ohne Fehler in der Beweiswürdigung auf das Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. S. vom 17. Oktober 2006 sowie auf ihre ergänzende Stellungnahme vom 29. Mai 2007 gestützt, ohne die Ausführungen des Sachverständigen nach § 109 SGG Dr. T. in seinem gynäkologischen Sachverständigengutachten vom 15. Januar 2009 außer Acht zu lassen.
Die von der Klägerin erhobenen Einwände, ihr aufgehobenes Leistungsvermögen sei erstmals im November 2003 eingetreten, somit zu einem Zeitpunkt, an dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach der ursprünglichen Auskunft der Beklagten erst vorlagen (mittlerweile liegen nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin bereits bei einem Leistungsfall am 2. Oktober 2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten an Pflichtbeiträgen vor), lassen sich auch aus dem Sachverständigengutachten von Dr. T. nicht herleiten, da seine Einschätzung, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bereits im November 2003 eingetreten sei, angesichts seiner eigenen Ausführungen im Sachverständigengutachten überrascht und für den Senat weder nachvollziehbar noch überzeugend ist.
Die Klägerin ist in vollem Umfang erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), da sie zur Überzeugung des Senates kein Leistungsvermögen von wenigstens drei Stunden arbeitstäglich selbst in leichten Tätigkeiten mehr aufweist. Die Erwerbsminderung ist jedoch vor einem Zeitpunkt vor dem 2. Oktober 2003 bereits eingetreten, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bei der Klägerin nicht vorlagen.
Nach seinen eigenen Ermittlungen und den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts ist für den Senat erwiesen, dass bei der Klägerin im September 2002 wegen eines linksseitigen Mamma-Karzinoms eine brusterhaltende Operation mit anschließender Chemotherapie und Radiatio durchgeführt worden ist. Im Oktober 2002 ereignete sich ein apoplektischer Insult mit Hirnstammischämie und Nachweis eines älteren Kleinhirninfarktes rechts. Im Juli 2003 erfolgte dann die Ablatio mammae rechts wegen eines ausgedehnten Mamma-Karzinomrezidivs mit neuerlicher Radiatio. Nach der im Juli durchgeführten erneuten Operation ist bei der Klägerin kein Leistungsvermögen von wenigstens drei bzw. sechs Stunden arbeitstäglich, wie es das Gesetz verlangt, mehr eingetreten. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob bereits vor Juli 2003 dauerhaft ein aufgehobenes Leistungsvermögen aufgrund des seit September 2002 vorhandenen Krankheitsverlaufes eingetreten ist. Jedenfalls lag bereits ab der erneuten Operation im Juli 2003 aufgrund des Karzinom-Rezidives ein auf weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgesunkenes Leistungsvermögen der Klägerin auf nicht absehbare Zeit vor.
Im Rückschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI ist das Tatbestandsmerkmal der "nicht absehbaren Zeit" nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 2 SGB VI bei einer Leistungseinschränkung von mehr als sechs Monaten erfüllt. Für den Eintritt der Erwerbsminderung ist allein entscheidend, ab welchem Zeitpunkt das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; ist die Erwerbsminderung vor der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingetreten, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (Gabke in Juris-Praxiskommentar, SGB VI, Rdnrn. 45 f.). Insoweit ist ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichtes auf ein in den eingeholten Sachverständigengutachten durchgängig aufgetretenes Missverständnis bei der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen hinzuweisen.
Soweit Dr. T. in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Januar 2009 und Dr. S. im Hauptgutachten vom 17. Oktober 2006 auf die unterschiedlichen Prognosen im Krankheitsverlauf der Klägerin vom September 2002 bis Oktober 2003 verweisen, so berücksichtigen sie dabei nicht, dass entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin aus objektiver, heutiger Sicht nicht mehr in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten von wenigstens sechs- bzw. wenigstens dreistündiger Dauer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Unbedeutend ist die rein medizinische Frage, ob zum jeweiligen Zeitpunkt, an den sich eine Wende im Krankheitsverlauf ergibt bzw. ein bestimmtes Krankheitsereignis eintritt, prognostisch von der Wiedererlangung von Arbeitsfähigkeit aus damaliger medizinischer Sicht ausgegangen werden konnte. Bei zutreffender aus heutiger Sicht sich ergebender Betrachtung ergibt sich demnach auch aus dem nach § 109 SGG vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. T., dass ein Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit aufgehobenem zeitlichem Leistungsvermögen der Klägerin bereits spätestens im Juli 2003 eingetreten ist. Denn aus seiner umfangreichen Schilderung des Krankheitsverlaufes seit September 2002 ergibt sich für den Senat ebenso schlüssig wie für das Sozialgericht, dass zwar von einer dauerhaften Schädigung bis zur Rezidiv-Erkennung der Klägerin, somit bis zum Zeitpunkt im Juli 2003 medizinisch nicht zwingend ausgegangen werden musste, jedoch die Diagnose der tatsächlichen Wiederkehr der Krebserkrankung fundamentale Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf der Klägerin zeigte, da die Prognose signifikant schlechter wurde, sich der reduzierte Allgemeinzustand noch weiter deutlich verschlechterte und die psychische Belastung der Klägerin aufgrund der neuerlichen Diagnose "enorm groß" wurde. Unbedeutend für die Beurteilung des Eintritts der Erwerbsminderung ist, ob von den behandelnden Ärzten ein nach ihrer Kunst erforderlicher, heilender Ansatz des verschlechterten Leidens mit gewisser medizinischer Erfolgswahrscheinlichkeit verfolgt wurde. So ist ferner ohne Bedeutung, ob eine mittelfristige Wiedereingliederung im Berufsleben bei Änderung der gesundheitlichen Situation Mitte des Jahres 2003 weiterhin in Aussicht genommen werden konnte, wie Dr. T. annahm. Entscheidend sind aus rentenrechtlicher Sicht vielmehr seine Ausführungen, dass aus onkologischer Sicht eine Chemotherapie bei einer aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes seit September 2002 bereits im Allgemeinzustand reduzierten Klägerin problematisch war, weil die körperliche und psychische Regeneration der Klägerin nach den vorangegangenen Therapien innerhalb von sechs Monaten nicht abgeschlossen war. Bei der Klägerin kam erschwerend hinzu, dass die nach zweiter Operation des Mamma-Karzinoms im Juli 2003 eingeleitete Chemotherapie von der Klägerin derart schlecht toleriert wurde, dass sie im Dezember 2003 vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieses führte einerseits nach den Ausführungen von Dr. T. zu einer erheblich verschlechterten Prognose, zum anderen entsprechend zu einer enormen psychischen Belastung. Soweit er ausführt, das psychische und physische Trauma, dass durch die unverträgliche, ineffektive Therapie bei der Klägerin gesetzt worden sei, sei damit als unvergleichlich größer und weitreichender zu bewerten, als die primären therapeutischen Maßnahmen, so dass nach der Rezidivtherapie von einer andauernden schwergradigen Verschlechterung des Allgemeinzustandes ausgegangen werden müsse, rechtfertigt nicht seine Schlussfolgerung, dass diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin erst nach dem 1. November 2003 – und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären – bestanden haben sollte. Denn nach seiner anschaulichen Schilderung des Krankheitsgeschehens ergeben sich zwingende Anhaltspunkte, dass bereits seit der Operation im Juli 2003 ein aufgehobenes Leistungsvermögen der Klägerin bis zum Abbruch der Chemotherapie im Dezember 2003 und darüber hinaus bestanden hat. Denn es wäre abwegig anzunehmen, dass nach der Operation im Juli 2003 bis zum Abbruch der Chemotherapie im Dezember 2003 wieder ein Leistungsvermögen der Klägerin von wenigstens sechs Stunden eingetreten wäre.
Eine andere Sicht der Dinge ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren. Nach dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie Dr. C. vom 14. Juni 2010 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19. August 2010 und 27. Januar 2011 ist die Klägerin aufgrund eines Zustandes nach Erst- und Rezidivbehandlung einer Brustkrebserkrankung links mit kompletter Entfernung der Brustdrüse und der Lymphknoten in der Achselhöhle links, einem Zustand nach einmaliger Chemotherapie, einem Zustand nach einmaliger Bestrahlung der Brustwand und eines persistierenden Fatique-Syndroms sowie in psychiatrischer Hinsicht aufgrund einer chronischen Depression und aus gefäßchirurgischer Sicht eines Zustandes nach Beinvenenthrombose mit Embolektomie und deutlicher Einschränkung der Gehstrecke, von kardiologischer Seite aus aufgrund eines Zustandes nach Mitralklappenersatz bei mittelgradig eingeschränkter Pumpfunktion des linken Herzens sowie von neurologischer Seite aufgrund eines Schmerzsyndroms im Bereich beider Schultern, einer ausgeprägten Polyneuropathie im Bereich des Operationsgebietes sowie des linken Armes und schließlich eines Zustandes nach Kleinhirninfarkt seit dem 2. Oktober 2003 erwerbsunfähig erkrankt mit einem zeitlichen Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden selbst für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich. Diese Erwerbsminderung bestünde bis zum heutigen Zeitpunkt fort. Soweit Dr. C. sowohl in seinem Hauptgutachten als auch in seinen ergänzenden Stellungnahmen zu der Einschätzung gelangt, dass noch am 2. Oktober 2003 die Situation von medizinischer Seite insgesamt so einzuschätzen war, dass nach Abschluss der Behandlung des Rezidivs durchaus die Erwerbstätigkeit wieder hätte aufgenommen werden können, so dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit erst nach dem 2. Oktober 2003 eingetreten sei, so widerspricht dies seinen Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht. Denn der Sachverständige geht bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens ersichtlich von einer Prognosesituation zum damaligen Zeitpunkt im Oktober 2003 aus, da zu diesem Zeitpunkt aus rein medizinischer Sicht perspektivisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch möglich erschienen sei. Retrospektiv betrachtet ergibt sich jedoch unverändert, dass seit Juli 2003 über den Oktober 2003 hinaus bis heute eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist. Denn der Sachverständige geht in seiner zusammenfassenden Beurteilung nach eigener Einschätzung davon aus, dass im Juni 2003 ein Rezidiv der Brustkrebserkrankung aufgetreten sei, was im Juli 2003 die komplette Entfernung der Brustdrüse nach sich zog. Auch er berichtet über die eingeleitete, jedoch nach vier der geplanten sechs Zyklen abgebrochene Chemotherapie seit Juli 2003. Selbst wenn seine Einschätzung zutreffend wäre, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt Juli 2003 noch davon auszugehen gewesen sei, dass nach Abschluss der Behandlung der Klägerin eine, wenn auch zeitlich eingeschränkte Tätigkeit, in ihrem erlernten Beruf möglich gewesen wäre, so ist nach dem tatsächlichen Krankheitsverlauf seit Juli 2003 durch die Feststellungen aller befassten Sachverständigen belegt, dass die Erwerbsminderung der Klägerin nicht behoben werden konnte. Auf die prognostische medizinische Sichtweise im Zeitpunkt des Juli 2003 kommt es hierbei nicht mehr an.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Erwerbsminderung der Klägerin auf ein zeitliches Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden bereits spätestens bei Feststellung des Brustkrebs-Rezidives um die Jahresmitte des Jahres 2003 eingetreten ist und eine Behebung dieser Leistungsminderung bis heute nicht eingetreten ist. Im Juli 2003 lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Klägerin jedoch nicht vor.
Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragseinzahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.
Für den maßgeblichen Zeitraum von September 2002 (erstmaliges Auftreten der Brustkrebserkrankung) bis zum 1. Oktober 2003 einschließlich und für einen in dieser Zeit eingetretenen Leistungsfall liegen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor. Denn bei Eintritt des Leistungsfalles im Zeitraum von September 2002 bis einschließlich 1. Oktober 2003 wäre weder die gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nachgewiesen noch einer der insoweit gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände erfüllt. Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlauf vom 1. März 2010 hat die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Juli 1998 bis Oktober 2000 keine Pflichtbeiträge entrichtet. Vom November 2000 bis Juli 2003 sind insgesamt 33 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die erforderliche Beitragsdichte von drei Jahren Pflichtbeiträgen (36 Monaten) bei einem anzunehmenden Leistungsfall im Juli 2003 nicht vorliegt. Gleiches gilt, wenn man den Eintritt des Leistungsfalles bereits im September 2002 feststellen würde, da die Klägerin im dann maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom September 1997 bis September 2002 ebenfalls nur 33 Monate an Pflichtbeiträgen aufweist. Erst für einen Leistungsfall ab dem 2. Oktober 2003 ist für den dann maßgeblichen fünfjährigen Vorbelegungszeitraum am 2. Oktober 1998 bis zum 1. Oktober 2003 eine Belegungsdichte von 36 Pflichtbeiträgen erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch - wie ausgeführt - bereits auf Dauer erwerbsgemindert. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hinreichenden Menge weitergehender, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierter Anrechnungszeiten, die ggf. durchgängig bis zum Eintritt des anzunehmenden Versicherungsfalles reichen müssten, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin ist nicht infolge einer der in § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellation (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten, und die Klägerin gehört auch nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Versicherungsverlauf vom 1. März 2010 weist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1984 Lücken auf (beispielsweise Zeitraum vom 7. August 1991 bis 31. März 1999), die nicht mit den in § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI erforderlichen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind. Auch wenn die Klägerin damit im Sinne von § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ist somit der Ausnahmetatbestand des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Auch ist gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Beitragszahlung insoweit nicht mehr zulässig.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist damit gleichermaßen ausgeschlossen.
Die Berufung der Klägerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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