Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 172/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 455/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Delegierungsvertrag - Instandsetzungsbetrieb - Instandhaltungsbetrieb - VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig
1. Arbeitgeber im Rechtssinn ist bei einem Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Delegierungsvertrages der delegierende Betrieb und nicht der Einsatzbetrieb.
2. Beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
1. Arbeitgeber im Rechtssinn ist bei einem Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Delegierungsvertrages der delegierende Betrieb und nicht der Einsatzbetrieb.
2. Beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Fernstudium in der Fachrichtung Fügetechnik an der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W U " R in der Zeit von Juni 1976 bis Dezember 1978 und September 1979 bis Juli 1982, mit Urkunde vom 22. Juli 1982 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Maschinen-Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Januar 1981 bis 30. September 1982 als Stahlbauschlosser und Schweißer, vom 1. Oktober 1982 bis 31. August 1986 als Leiter für Materialwirtschaft und ab 1. September 1986 als Fachgebietsleiter Technik im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) S Kombinatsbetrieb (KB) Zentrale Instandhaltung L beschäftigt. Von diesem Betrieb wurde er vom 17. Oktober 1988 bis 17. Oktober 1989 aufgrund Delegierungsvertrages vom 29. September 1988 und Verlängerungsdelegierungsvertrages vom 29. März / 5. April 1989 als verantwortlicher Schweißingenieur in den VEB Metallleichtbaukombinat Werk Industriemontagen L und vom 18. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) aufgrund Delegierungsvertrages vom 12. / 24. Oktober 1989 als Bauleiter in den VEB BMK S ... KB Industriebau L delegiert. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 9. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2005 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 1. März 2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 zurück: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 11. Juli 2005 erhobene Klage wies das Sozialgericht Chemnitz (im Verfahren S 19 R 1408/05) mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 599/07) mit Urteil vom 14. April 2009 mit der Begründung zurück, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers (VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L ) sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Betrieb, sondern nur noch eine "leere Hülle" gewesen. Die hiergegen am 23. Juni 2009 vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (im Verfahren B 13 RS 45/09 B) als unzulässig.
Mit Überprüfungsantrag vom 29. Juli 2011 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 zurückzunehmen und fingierte Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht erfüllt habe. Den hiergegen am 29. Juni 2012 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 mit der Begründung zurück, der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L habe sein Gepräge nicht durch die industrielle Fertigung von Sachgütern erhalten.
Die hiergegen am 7. Februar 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Einvernahme des Zeugen D S im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin am 29. August 2013, mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nur vom VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L delegiert worden. Der delegierende Betrieb sei sein Arbeitgeber gewesen und geblieben. Ein Arbeitgeberwechsel in den VEB BMK S KB Industriemontagen L habe nicht stattgefunden. Dem stünde auch die Aussage des Zeugen S nicht entgegen. Der VEB BMK S KM Zentrale Instandhaltung L sei kein Produktionsbetrieb gewesen, da ihm die serienmäßige Massenproduktion von Gütern nicht das Gepräge verliehen habe.
Gegen den am 7. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er sei am 30. Juni 1990 sehr wohl in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus den Delegierungsverträgen. Diese hätten keine Befristung enthalten bzw. sei die Befristung nur formeller Natur gewesen, da er zu keinem Zeitpunkt mehr in den ursprünglich delegierenden Betrieb zurückversetzt worden sei. Tatsächlich seien neue Beschäftigungsverhältnisse mit dem tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb entstanden. Dies habe auch der Zeuge S eindeutig bestätigt, wonach der aktuelle Beschäftigungsbetrieb tatsächlich als Arbeitgeber fungiert habe. Der Zeuge habe auch nicht ausgesagt, dass er in seinem Fall nach Beendigung der Delegierung in den delegierenden Betrieb zurückversetzt worden wäre. Mit dem vorübergehenden Wechsel des Betriebes und einem möglicherweise damit verbundenen anderen Arbeitsort, hätten sich seinerzeit für die Beschäftigten arbeitsrechtliche und persönliche Veränderungen ergeben. Es sei klar gewesen, dass der Einsatzbetrieb neuer Arbeitgeber gewesen sei. Dies werde auch durch die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung deutlich, in dem der VEB BMK S KB Industriebau L als Arbeitgeber und Sozialversicherungspflichtiger eingetragen sei. Lohn habe er auch entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe nach den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bedingungen erhalten. Auch der Zeuge habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der L Betrieb als Arbeitgeber fungiert habe, er von dort sein Geld erhalten habe und dies auch entsprechend im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung abgestempelt gewesen sei. Des Weiteren habe der Zeuge auch bestätigt, dass er während der Zeit der Delegierung nicht mehr Mitarbeiter des KB Zentrale Instandhaltung gewesen sei. Die Rechtskonstruktion in der ehemaligen DDR sei so gewesen, dass es tatsächlich keine Überleitungsverträge gegeben habe, sondern nur diese Delegierungsverträge.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013, zu verurteilen, den Bescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Ausbildungs- und Arbeitsvertragsunterlagen vom Kläger angefordert und eine Auskunft aus dem Bundesarchiv am 8. Februar 2016 beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 1. und 8. März 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 – sowie auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte –, weil die Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorliegen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der (zu überprüfende) Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 ist nicht rechtswidrig; die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie auf Feststellung der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Denn er war am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand nicht. Der Anwendungsbereich des AAÜG ist nach dessen § 1 für den Kläger nicht eröffnet.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er im VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein diesen gleichgestellter Betrieb (dazu nachfolgend unter 2. und 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist deshalb nicht erfüllt.
1. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L.
Entgegen der Ansicht des Klägers war der VEB BMK S KB Industriebau L nicht sein Arbeitgeber im rechtlichen Sinn. In diesem Betrieb hat er lediglich vorübergehend seine tatsächliche Arbeit verrichtet, weil er vom VEB BMK S Zentrale Instandhaltung L in den VEB BMK S KB Industriebau L delegiert, also vorübergehend abgeordnet bzw. ausgeliehen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Delegierungsvertrag vom 12. / 24. Oktober 1989, der zwischen dem delegierenden Betrieb (= VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L ), dem Einsatzbetrieb (= VEB BMK S KB Industriebau L ) und dem Kläger als Werktätigen, als sogenannten dreiseitigen Vertrag, abgeschlossen wurde. Mit diesem Delegierungsvertrag wurde im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses (= Arbeitsvertrag zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Kläger vom 1. Dezember 1981) für den Zeitraum vom 18. Oktober 1989 bis zur Beendigung der Baustelle (im Raum Frankfurt/Main) bzw. so lange, wie der Einsatz objektiv erforderlich war, der Einsatz des Klägers als Bauleiter für die Baustelle im Raum Frankfurt/Main zur Leistung sozialistischer Hilfe bzw. zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben vom delegierenden Betrieb im Einsatzbetrieb vereinbart.
Es handelte sich damit, wie auch das Vertragsformular ausweist, um einen Delegierungsvertrag im Sinne des § 50 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 185). Nach § 50 Abs. 1 DDR-AGB war der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben zwischen dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb zu vereinbaren (Delegierungsvertrag). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 DDR-AGB waren im Delegierungsvertrag Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort zu vereinbaren. Das Ende des Einsatzes konnte in analoger Anwendung von § 48 Abs. 1 DDR-AGB in der Vereinbarung eines konkrete Termins oder des Zweckes der vereinbarten Arbeit bestehen (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134). Nach § 50 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB hatte der delegierende Betrieb den Delegierungsvertrag schriftlich auszufertigen. Nach § 50 Abs. 3 DDR-AGB blieben während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt war. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 DDR-AGB erhielt der Werktätige während der Delegierung Lohn entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe und den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 DDR-AGB hatte er mindestens Anspruch auf den im delegierenden Betrieb erzielten Durchschnittslohn. Mit dem Abschluss des Delegierungsvertrages wurde der Werktätige daher lediglich zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebes, ebenso wurde das Weisungsrecht uneingeschränkt durch die befugten Mitarbeiter des Einsatzbetriebes ausgeübt; das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb blieb jedoch (uneingeschränkt) bestehen (vgl. auch dazu: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134).
Dies galt auch im Fall des Klägers. Weil weder im Delegierungsvertrag noch in Rechtsvorschriften etwas anderes festgelegt war, galt nach § 50 Abs. 3 DDR-AGB uneingeschränkt, dass während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb, also dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , bestehen blieben. Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L war danach Arbeitgeber im rechtlichen Sinn, sowohl während der Delegierung als auch am 30. Juni 1990.
Aus den Einwänden des Klägers ergibt sich keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:
Soweit er ausführte, aus dem Delegierungsvertrag habe sich keine Befristung ergeben, trifft dies nicht zu. Der – im Zeitpunkt des 30. Juni 1990 noch geltende – Delegierungsvertrag vom 12. / 24. Oktober 1989 enthielt eindeutig eine Zweckbefristung und damit eine vorübergehende bzw. zeitweilige Geltungsdauer. Unter Ziffer 1. des Delegierungsvertrages war der zeitweilige Einsatz des Klägers vom 18. Oktober 1989 bis zur Beendigung der Baustelle (im Raum Frankfurt/Main) bzw. so lange, wie der Einsatz objektiv erforderlich war, vereinbart. Die Zweckbefristung war ausreichend und bestimmt.
Soweit der Kläger ausführte, er sei nach seinem Einsatz zu keinem Zeitpunkt in den delegierenden Betrieb zurückversetzt worden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Wertung. Eine Kündigung oder einen Änderungs- oder Aufhebungsvertrag hat er auf die gerichtliche Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2016 nicht vorgelegt. Insofern kann nicht beurteilt werden, wann und wie das Arbeitsrechtsverhältnis nach dem 30. Juni 1990 mit dem delegierenden Betrieb seinen rechtlichen Abschluss fand. In tatsächlicher Hinsicht wird die Ursache in dem Zusammenbruch des sozialistischen Wirtschaftssystem und seiner Betriebe zu erblicken sein. Was, wann, wie nach dem 30. Juni 1990 mit dem Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers geschah, ist für den anhängigen Rechtsstreit jedoch ohne rechtliche Relevanz.
Soweit er meint, tatsächlich sei ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb entstanden, trifft dies nicht zu, weil der Delegierungsvertrag nur einen zeitweiligen Einsatz des Klägers im Einsatzbetrieb regelte. Soweit er auf die Aussage des Zeugen S verweist, der ausgeführt hatte, der Einsatzbetrieb, also der VEB BMK S KB Industriebau L , habe nach der Delegierung als Arbeitgeber "fungiert", habe den Kläger bezahlt, habe dessen Urlaub genehmigt, sodass der Kläger mit dem Delegierungsvertrag "praktisch" Mitglied, also Arbeitnehmer, des Einsatzbetriebes geworden sei, trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zu. Denn das arbeitsvertragliche Weisungsrecht wurde während des vorübergehenden Einsatzes im Einsatzbetrieb durch den Einsatzbetrieb ausgeübt. Auch die Urlaubsgewährung und die Lohnzahlung erfolgten rein tatsächlich durch den Einsatzbetrieb. In rechtlicher Hinsicht blieb das Arbeitsrechtsverhältnis zum delegierenden Betrieb jedoch unberührt (§ 50 Abs. 3 DDR-AGB). Und auch für die Lohnzahlung war weiterhin der delegierende Betrieb rechtlich verantwortlich (vgl. auch dazu: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134); die Lohnzahlung wurde jedoch nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften der "Anordnung über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe" vom 29. Mai 1972 (DDR-GBl. II Nr. 36, S. 417) und vom 12. Juli 1984 (DDR-GBl. I Nr. 22, S. 276) zwischen dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb verrechnet (§ 2 der vorbezeichneten Anordnung aus dem Jahr 1972, § 3 der vorbezeichneten Anordnung aus dem Jahr 1984).
Soweit der Zeuge S auf die Frage der Beklagtenvertreterin, ob der Kläger während der Delegierung weiterhin Mitarbeiter des delegierenden Betriebes war, mit "nein" geantwortet hatte, ergibt sich hieraus ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Antwort sich aus § 50 Abs. 3 DDR-AGB ergibt. Die rechtliche Fehlvorstellung sowohl des Zeugen S , als auch des Klägers, ist nicht maßgeblich, weil es sich insoweit lediglich um eine unzutreffende Rechtsbewertung in der Laiensphäre handelt, die das maßgeblich vom Gericht anzuwendende und zu berücksichtigende Recht nicht determiniert.
Soweit der Kläger und der Zeuge S schließlich darauf verwiesen, im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung sei der Beschäftigungszeitraum vom 20. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1990 vom VEB BMK S KB Industriebau L "abgestempelt" und auch die entsprechenden Lohnzahlungen quittiert worden, folgt hieraus ebenfalls keine andere Wertung. Da der VEB BMK S KB Industriebau L während der Zeit der Delegierung der tatsächliche Beschäftigungsbetrieb war, in dem der Kläger seine tatsächliche Arbeitspflicht verrichtete, war er auch für die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung verantwortlich, ohne dass sich daraus ergibt, dass dieser Betrieb zugleich der Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Denn nach § 4 Abs. 1 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung –" vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II Nr. 50 S. 432) hatten (nur) die Betrieb, in denen die ausweispflichtigen Bürger (tatsächlich) beschäftigt waren, die entsprechenden Angaben, wie die Tätigkeit sowie die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die ausgeübte Tätigkeit, einzutragen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall daraufhin zu weisen, dass die im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung vorgenommenen Eintragungen ohnehin keine manifesten Indizien abzugeben geeignet sind, weil diese Eintragungen in mehrfacher Hinsicht von den im Delegierungsvertrag vereinbarten Eckdaten abweichen. Während der Delegierungsvertrag den Einsatz des Klägers als Bauleiter ab 18. Oktober 1989 rechtlich festlegte, wurde im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Einsatz des Klägers als Schweißingenieur ab 20. Oktober 1989 vermerkt. Dies lässt darauf schließen, wie "lasch" die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung tatsächlich vorgenommen worden sind, sodass sich stichhaltige Indizien nicht entnehmen lassen.
Soweit der Kläger schließlich ausführte, in der DDR habe es nur Delegierungsverträge und keine Überleitungsverträge gegeben, sodass sein Delegierungsvertrag praktisch die Funktion eines Überleitungsvertrages übernommen habe, trifft dies nicht zu. Das DDR-Recht sah die Rechtskonstruktion des Überleitungsvertrages, mit dem die Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit in einem neuen Betrieb vereinbart werden konnten, in § 53 DDR-AGB ausdrücklich vor. Der Delegierungsvertrag des Klägers vom 12. / 24. Oktober 1989 hatte auch weder tatsächlich, noch rechtlich, noch praktisch die Funktion eines Überleitungsvertrages übernommen, weil eine Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L und dem Kläger nicht vereinbart worden war.
2. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne, also dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem die Instandsetzung von Maschinen und Geräten für andere Kombinatsbetriebe oblag.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren (L 7 bzw. 5 R 599/07) sowie im anhängigen Berufungsverfahren ergänzend beigezogenen Betriebsunterlagen:
Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB BMK S ) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L war. Dieser Betrieb war ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: 110-13-1930 (Bl. 94 der Verwaltungsakte) sowie ausweislich des Statuts des VEB BMK S vom 17. Dezember 1980 (Bl. 148-151 der Verwaltungsakte) juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis einschließlich 30. Juni 1990. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des Kombinatsbetriebes VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L wurde auf Anweisung des Ministers für Bauwesen vom 16. März 1977 mit Wirkung zum 1. April 1977 gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. April 1977 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit, wurde am 13. Mai 1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-13-1930 mit der Betriebsnummer: 07301169 eingetragen und war Kombinatsbetrieb des VEB BMK S. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe (M.I.U. Maschineninstandsetzungs- und -unterhaltungs-gesellschaft mbH L sowie und Montage & Stahlbau GmbH C ) nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 4 Abs. 4 des zuletzt maßgeblichen Kombinatsstatuts vom 17. Dezember 1980 (Bl. 148-151 der Verwaltungsakte) war der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung für die planmäßige Instandsetzung von Maschinen und Geräten der Kombinatsbetriebe verantwortlich und entwickelte und fertigte Rationalisierungsmittel für den Eigenbedarf und für andere Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Rahmen seiner staatlichen Planauflagen. Ausweislich der "Anlage zum Gründungsbericht" der Mitteldeutschen Instandhaltungs-Union GmbH vom 28. Juni 1990 (Bl. 136-140 der Verwaltungsakte) realisierte der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L im Jahr 1989: - Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen, Fahrzeugen, Baugeräten und Hebezeugen sowie weiteren bautypischen Geräten im Wert von ca. 25 Millionen Mark, - Stahlhochbaukonstruktionen im Wert von 4,6 Millionen Mark, - diverse Erzeugnisse im Rationalisierungsmittelbereich im Wert von 5,8 Millionen Mark, - Stahleinbauelemente im Wert von 2,5 Millionen Mark, - sonstige Leistungen im Wert von 1,9 Millionen Mark sowie - umfassende Handelstätigkeiten mit ausgewählten Ersatzteilen und Baugruppen.
Eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion hat der Betrieb nicht verfolgt, weil die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihenden Aufgaben der Instandhaltung und Instandsetzung keine Produktions- sondern Dienstleistungsaufgaben sind. Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus) belegt, dass der Betrieb keine Produktionstätigkeiten verrichtet hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der Betrieb, ausweislich der beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 8. Februar 2016 (Bl. 55-56 der Gerichtsakte), auch im Juni 1990 der Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus), mit der er sich ausweislich der Bilanzunterlagen im Wirtschaftsverkehr auch tatsächlich identifiziert hat (Bl. 123 Rückseite und 142 der Verwaltungsakte), zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 15359 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 15359 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – die Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Baumaschinen und Baustoffmaschinen" befassten, dem Wirtschaftszweig 15351 und 15352 zugeordnet.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
3. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Reparaturbetriebe des Bau- und Baustoffmaschinenbaus nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1945 geborenen Kläger wurde, nach einem Fernstudium in der Fachrichtung Fügetechnik an der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau "W U " R in der Zeit von Juni 1976 bis Dezember 1978 und September 1979 bis Juli 1982, mit Urkunde vom 22. Juli 1982 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Maschinen-Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Januar 1981 bis 30. September 1982 als Stahlbauschlosser und Schweißer, vom 1. Oktober 1982 bis 31. August 1986 als Leiter für Materialwirtschaft und ab 1. September 1986 als Fachgebietsleiter Technik im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) S Kombinatsbetrieb (KB) Zentrale Instandhaltung L beschäftigt. Von diesem Betrieb wurde er vom 17. Oktober 1988 bis 17. Oktober 1989 aufgrund Delegierungsvertrages vom 29. September 1988 und Verlängerungsdelegierungsvertrages vom 29. März / 5. April 1989 als verantwortlicher Schweißingenieur in den VEB Metallleichtbaukombinat Werk Industriemontagen L und vom 18. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) aufgrund Delegierungsvertrages vom 12. / 24. Oktober 1989 als Bauleiter in den VEB BMK S ... KB Industriebau L delegiert. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 9. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2005 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 1. März 2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2005 zurück: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die hiergegen am 11. Juli 2005 erhobene Klage wies das Sozialgericht Chemnitz (im Verfahren S 19 R 1408/05) mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2007 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht (im Verfahren L 5 R 599/07) mit Urteil vom 14. April 2009 mit der Begründung zurück, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers (VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L ) sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener Betrieb, sondern nur noch eine "leere Hülle" gewesen. Die hiergegen am 23. Juni 2009 vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (im Verfahren B 13 RS 45/09 B) als unzulässig.
Mit Überprüfungsantrag vom 29. Juli 2011 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 zurückzunehmen und fingierte Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen, weil der Kläger die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht erfüllt habe. Den hiergegen am 29. Juni 2012 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 mit der Begründung zurück, der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L habe sein Gepräge nicht durch die industrielle Fertigung von Sachgütern erhalten.
Die hiergegen am 7. Februar 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Einvernahme des Zeugen D S im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin am 29. August 2013, mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nur vom VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L delegiert worden. Der delegierende Betrieb sei sein Arbeitgeber gewesen und geblieben. Ein Arbeitgeberwechsel in den VEB BMK S KB Industriemontagen L habe nicht stattgefunden. Dem stünde auch die Aussage des Zeugen S nicht entgegen. Der VEB BMK S KM Zentrale Instandhaltung L sei kein Produktionsbetrieb gewesen, da ihm die serienmäßige Massenproduktion von Gütern nicht das Gepräge verliehen habe.
Gegen den am 7. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er sei am 30. Juni 1990 sehr wohl in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus den Delegierungsverträgen. Diese hätten keine Befristung enthalten bzw. sei die Befristung nur formeller Natur gewesen, da er zu keinem Zeitpunkt mehr in den ursprünglich delegierenden Betrieb zurückversetzt worden sei. Tatsächlich seien neue Beschäftigungsverhältnisse mit dem tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb entstanden. Dies habe auch der Zeuge S eindeutig bestätigt, wonach der aktuelle Beschäftigungsbetrieb tatsächlich als Arbeitgeber fungiert habe. Der Zeuge habe auch nicht ausgesagt, dass er in seinem Fall nach Beendigung der Delegierung in den delegierenden Betrieb zurückversetzt worden wäre. Mit dem vorübergehenden Wechsel des Betriebes und einem möglicherweise damit verbundenen anderen Arbeitsort, hätten sich seinerzeit für die Beschäftigten arbeitsrechtliche und persönliche Veränderungen ergeben. Es sei klar gewesen, dass der Einsatzbetrieb neuer Arbeitgeber gewesen sei. Dies werde auch durch die Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung deutlich, in dem der VEB BMK S KB Industriebau L als Arbeitgeber und Sozialversicherungspflichtiger eingetragen sei. Lohn habe er auch entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe nach den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bedingungen erhalten. Auch der Zeuge habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der L Betrieb als Arbeitgeber fungiert habe, er von dort sein Geld erhalten habe und dies auch entsprechend im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung abgestempelt gewesen sei. Des Weiteren habe der Zeuge auch bestätigt, dass er während der Zeit der Delegierung nicht mehr Mitarbeiter des KB Zentrale Instandhaltung gewesen sei. Die Rechtskonstruktion in der ehemaligen DDR sei so gewesen, dass es tatsächlich keine Überleitungsverträge gegeben habe, sondern nur diese Delegierungsverträge.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013, zu verurteilen, den Bescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 zurückzunehmen und seine Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Ausbildungs- und Arbeitsvertragsunterlagen vom Kläger angefordert und eine Auskunft aus dem Bundesarchiv am 8. Februar 2016 beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 1. und 8. März 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2015 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 – sowie auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte –, weil die Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht vorliegen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der (zu überprüfende) Ablehnungsbescheid vom 1. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2005 ist nicht rechtswidrig; die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie auf Feststellung der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Denn er war am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand nicht. Der Anwendungsbereich des AAÜG ist nach dessen § 1 für den Kläger nicht eröffnet.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er im VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein diesen gleichgestellter Betrieb (dazu nachfolgend unter 2. und 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist deshalb nicht erfüllt.
1. Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L.
Entgegen der Ansicht des Klägers war der VEB BMK S KB Industriebau L nicht sein Arbeitgeber im rechtlichen Sinn. In diesem Betrieb hat er lediglich vorübergehend seine tatsächliche Arbeit verrichtet, weil er vom VEB BMK S Zentrale Instandhaltung L in den VEB BMK S KB Industriebau L delegiert, also vorübergehend abgeordnet bzw. ausgeliehen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Delegierungsvertrag vom 12. / 24. Oktober 1989, der zwischen dem delegierenden Betrieb (= VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L ), dem Einsatzbetrieb (= VEB BMK S KB Industriebau L ) und dem Kläger als Werktätigen, als sogenannten dreiseitigen Vertrag, abgeschlossen wurde. Mit diesem Delegierungsvertrag wurde im Rahmen des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses (= Arbeitsvertrag zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Kläger vom 1. Dezember 1981) für den Zeitraum vom 18. Oktober 1989 bis zur Beendigung der Baustelle (im Raum Frankfurt/Main) bzw. so lange, wie der Einsatz objektiv erforderlich war, der Einsatz des Klägers als Bauleiter für die Baustelle im Raum Frankfurt/Main zur Leistung sozialistischer Hilfe bzw. zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben vom delegierenden Betrieb im Einsatzbetrieb vereinbart.
Es handelte sich damit, wie auch das Vertragsformular ausweist, um einen Delegierungsvertrag im Sinne des § 50 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (DDR-AGB) vom 16. Juni 1977 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 185). Nach § 50 Abs. 1 DDR-AGB war der zeitweilige Einsatz von Werktätigen in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben zwischen dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb zu vereinbaren (Delegierungsvertrag). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 DDR-AGB waren im Delegierungsvertrag Beginn und Ende des Einsatzes, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort zu vereinbaren. Das Ende des Einsatzes konnte in analoger Anwendung von § 48 Abs. 1 DDR-AGB in der Vereinbarung eines konkrete Termins oder des Zweckes der vereinbarten Arbeit bestehen (Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134). Nach § 50 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB hatte der delegierende Betrieb den Delegierungsvertrag schriftlich auszufertigen. Nach § 50 Abs. 3 DDR-AGB blieben während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen, soweit in Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt war. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 DDR-AGB erhielt der Werktätige während der Delegierung Lohn entsprechend der im Delegierungsvertrag vereinbarten Arbeitsaufgabe und den für den Einsatzbetrieb geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 DDR-AGB hatte er mindestens Anspruch auf den im delegierenden Betrieb erzielten Durchschnittslohn. Mit dem Abschluss des Delegierungsvertrages wurde der Werktätige daher lediglich zeitweilig Angehöriger des Betriebskollektivs des Einsatzbetriebes, ebenso wurde das Weisungsrecht uneingeschränkt durch die befugten Mitarbeiter des Einsatzbetriebes ausgeübt; das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb blieb jedoch (uneingeschränkt) bestehen (vgl. auch dazu: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134).
Dies galt auch im Fall des Klägers. Weil weder im Delegierungsvertrag noch in Rechtsvorschriften etwas anderes festgelegt war, galt nach § 50 Abs. 3 DDR-AGB uneingeschränkt, dass während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb, also dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , bestehen blieben. Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L war danach Arbeitgeber im rechtlichen Sinn, sowohl während der Delegierung als auch am 30. Juni 1990.
Aus den Einwänden des Klägers ergibt sich keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage:
Soweit er ausführte, aus dem Delegierungsvertrag habe sich keine Befristung ergeben, trifft dies nicht zu. Der – im Zeitpunkt des 30. Juni 1990 noch geltende – Delegierungsvertrag vom 12. / 24. Oktober 1989 enthielt eindeutig eine Zweckbefristung und damit eine vorübergehende bzw. zeitweilige Geltungsdauer. Unter Ziffer 1. des Delegierungsvertrages war der zeitweilige Einsatz des Klägers vom 18. Oktober 1989 bis zur Beendigung der Baustelle (im Raum Frankfurt/Main) bzw. so lange, wie der Einsatz objektiv erforderlich war, vereinbart. Die Zweckbefristung war ausreichend und bestimmt.
Soweit der Kläger ausführte, er sei nach seinem Einsatz zu keinem Zeitpunkt in den delegierenden Betrieb zurückversetzt worden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Wertung. Eine Kündigung oder einen Änderungs- oder Aufhebungsvertrag hat er auf die gerichtliche Aufforderung mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2016 nicht vorgelegt. Insofern kann nicht beurteilt werden, wann und wie das Arbeitsrechtsverhältnis nach dem 30. Juni 1990 mit dem delegierenden Betrieb seinen rechtlichen Abschluss fand. In tatsächlicher Hinsicht wird die Ursache in dem Zusammenbruch des sozialistischen Wirtschaftssystem und seiner Betriebe zu erblicken sein. Was, wann, wie nach dem 30. Juni 1990 mit dem Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers geschah, ist für den anhängigen Rechtsstreit jedoch ohne rechtliche Relevanz.
Soweit er meint, tatsächlich sei ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb entstanden, trifft dies nicht zu, weil der Delegierungsvertrag nur einen zeitweiligen Einsatz des Klägers im Einsatzbetrieb regelte. Soweit er auf die Aussage des Zeugen S verweist, der ausgeführt hatte, der Einsatzbetrieb, also der VEB BMK S KB Industriebau L , habe nach der Delegierung als Arbeitgeber "fungiert", habe den Kläger bezahlt, habe dessen Urlaub genehmigt, sodass der Kläger mit dem Delegierungsvertrag "praktisch" Mitglied, also Arbeitnehmer, des Einsatzbetriebes geworden sei, trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zu. Denn das arbeitsvertragliche Weisungsrecht wurde während des vorübergehenden Einsatzes im Einsatzbetrieb durch den Einsatzbetrieb ausgeübt. Auch die Urlaubsgewährung und die Lohnzahlung erfolgten rein tatsächlich durch den Einsatzbetrieb. In rechtlicher Hinsicht blieb das Arbeitsrechtsverhältnis zum delegierenden Betrieb jedoch unberührt (§ 50 Abs. 3 DDR-AGB). Und auch für die Lohnzahlung war weiterhin der delegierende Betrieb rechtlich verantwortlich (vgl. auch dazu: Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 134); die Lohnzahlung wurde jedoch nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften der "Anordnung über die Entlohnung der Werktätigen und die Verrechnung der Lohnkosten bei Leistung sozialistischer Hilfe" vom 29. Mai 1972 (DDR-GBl. II Nr. 36, S. 417) und vom 12. Juli 1984 (DDR-GBl. I Nr. 22, S. 276) zwischen dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb verrechnet (§ 2 der vorbezeichneten Anordnung aus dem Jahr 1972, § 3 der vorbezeichneten Anordnung aus dem Jahr 1984).
Soweit der Zeuge S auf die Frage der Beklagtenvertreterin, ob der Kläger während der Delegierung weiterhin Mitarbeiter des delegierenden Betriebes war, mit "nein" geantwortet hatte, ergibt sich hieraus ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung. Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Antwort sich aus § 50 Abs. 3 DDR-AGB ergibt. Die rechtliche Fehlvorstellung sowohl des Zeugen S , als auch des Klägers, ist nicht maßgeblich, weil es sich insoweit lediglich um eine unzutreffende Rechtsbewertung in der Laiensphäre handelt, die das maßgeblich vom Gericht anzuwendende und zu berücksichtigende Recht nicht determiniert.
Soweit der Kläger und der Zeuge S schließlich darauf verwiesen, im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung sei der Beschäftigungszeitraum vom 20. Oktober 1989 bis 31. Dezember 1990 vom VEB BMK S KB Industriebau L "abgestempelt" und auch die entsprechenden Lohnzahlungen quittiert worden, folgt hieraus ebenfalls keine andere Wertung. Da der VEB BMK S KB Industriebau L während der Zeit der Delegierung der tatsächliche Beschäftigungsbetrieb war, in dem der Kläger seine tatsächliche Arbeitspflicht verrichtete, war er auch für die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung verantwortlich, ohne dass sich daraus ergibt, dass dieser Betrieb zugleich der Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Denn nach § 4 Abs. 1 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung –" vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II Nr. 50 S. 432) hatten (nur) die Betrieb, in denen die ausweispflichtigen Bürger (tatsächlich) beschäftigt waren, die entsprechenden Angaben, wie die Tätigkeit sowie die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die ausgeübte Tätigkeit, einzutragen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall daraufhin zu weisen, dass die im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung vorgenommenen Eintragungen ohnehin keine manifesten Indizien abzugeben geeignet sind, weil diese Eintragungen in mehrfacher Hinsicht von den im Delegierungsvertrag vereinbarten Eckdaten abweichen. Während der Delegierungsvertrag den Einsatz des Klägers als Bauleiter ab 18. Oktober 1989 rechtlich festlegte, wurde im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Einsatz des Klägers als Schweißingenieur ab 20. Oktober 1989 vermerkt. Dies lässt darauf schließen, wie "lasch" die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung tatsächlich vorgenommen worden sind, sodass sich stichhaltige Indizien nicht entnehmen lassen.
Soweit der Kläger schließlich ausführte, in der DDR habe es nur Delegierungsverträge und keine Überleitungsverträge gegeben, sodass sein Delegierungsvertrag praktisch die Funktion eines Überleitungsvertrages übernommen habe, trifft dies nicht zu. Das DDR-Recht sah die Rechtskonstruktion des Überleitungsvertrages, mit dem die Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem bisherigen Betrieb und dem Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit in einem neuen Betrieb vereinbart werden konnten, in § 53 DDR-AGB ausdrücklich vor. Der Delegierungsvertrag des Klägers vom 12. / 24. Oktober 1989 hatte auch weder tatsächlich, noch rechtlich, noch praktisch die Funktion eines Überleitungsvertrages übernommen, weil eine Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L und dem Kläger nicht vereinbart worden war.
2. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne, also dem VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L , am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem die Instandsetzung von Maschinen und Geräten für andere Kombinatsbetriebe oblag.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren (L 7 bzw. 5 R 599/07) sowie im anhängigen Berufungsverfahren ergänzend beigezogenen Betriebsunterlagen:
Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB BMK S ) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L war. Dieser Betrieb war ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: 110-13-1930 (Bl. 94 der Verwaltungsakte) sowie ausweislich des Statuts des VEB BMK S vom 17. Dezember 1980 (Bl. 148-151 der Verwaltungsakte) juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis einschließlich 30. Juni 1990. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des Kombinatsbetriebes VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L wurde auf Anweisung des Ministers für Bauwesen vom 16. März 1977 mit Wirkung zum 1. April 1977 gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. April 1977 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit, wurde am 13. Mai 1977 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-13-1930 mit der Betriebsnummer: 07301169 eingetragen und war Kombinatsbetrieb des VEB BMK S. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe (M.I.U. Maschineninstandsetzungs- und -unterhaltungs-gesellschaft mbH L sowie und Montage & Stahlbau GmbH C ) nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 4 Abs. 4 des zuletzt maßgeblichen Kombinatsstatuts vom 17. Dezember 1980 (Bl. 148-151 der Verwaltungsakte) war der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung für die planmäßige Instandsetzung von Maschinen und Geräten der Kombinatsbetriebe verantwortlich und entwickelte und fertigte Rationalisierungsmittel für den Eigenbedarf und für andere Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im Rahmen seiner staatlichen Planauflagen. Ausweislich der "Anlage zum Gründungsbericht" der Mitteldeutschen Instandhaltungs-Union GmbH vom 28. Juni 1990 (Bl. 136-140 der Verwaltungsakte) realisierte der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L im Jahr 1989: - Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen, Fahrzeugen, Baugeräten und Hebezeugen sowie weiteren bautypischen Geräten im Wert von ca. 25 Millionen Mark, - Stahlhochbaukonstruktionen im Wert von 4,6 Millionen Mark, - diverse Erzeugnisse im Rationalisierungsmittelbereich im Wert von 5,8 Millionen Mark, - Stahleinbauelemente im Wert von 2,5 Millionen Mark, - sonstige Leistungen im Wert von 1,9 Millionen Mark sowie - umfassende Handelstätigkeiten mit ausgewählten Ersatzteilen und Baugruppen.
Eine industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion hat der Betrieb nicht verfolgt, weil die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verleihenden Aufgaben der Instandhaltung und Instandsetzung keine Produktions- sondern Dienstleistungsaufgaben sind. Auch die vom Betrieb wahrgenommenen Aufgaben der Rationalisierung sind lediglich produktionsbegleitende Aufgaben im Dienstleistungssektor, weshalb Rationalisierungsbetriebe nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls nicht den industriellen Produktionsbetrieben zugeordnet werden können, weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten und nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllen (vgl. dazu nochmals explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus) belegt, dass der Betrieb keine Produktionstätigkeiten verrichtet hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der Betrieb, ausweislich der beigezogenen Auskunft aus dem Bundesarchiv vom 8. Februar 2016 (Bl. 55-56 der Gerichtsakte), auch im Juni 1990 der Wirtschaftsgruppe 15359 (Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus), mit der er sich ausweislich der Bilanzunterlagen im Wirtschaftsverkehr auch tatsächlich identifiziert hat (Bl. 123 Rückseite und 142 der Verwaltungsakte), zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 1 (Industrie) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 15359 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der standardisierten produzierenden Industrie spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Herstellung" im Sinne von Produktion einerseits und "Reparatur und Montage" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 15359 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – die Reparatur- und Montagebetriebe des Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbaus erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit der "Herstellung von Baumaschinen und Baustoffmaschinen" befassten, dem Wirtschaftszweig 15351 und 15352 zugeordnet.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
3. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB BMK S KB Zentrale Instandhaltung L kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Reparaturbetriebe des Bau- und Baustoffmaschinenbaus nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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