L 5 R 1753/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 2125/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1753/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des als Lebenspartner im (als Einzelunternehmen verfassten) Unternehmen seiner Lebensgefährtin (mit-)arbeitenden Geschäftsführers ist grundsätzlich die Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen bzw. die rechtliche Zuordnung des Unternehmens maßgeblich. Die Verbindung der Beteiligten durch eine persönliche Beziehung ist ebenso unerheblich wie das rechtliche Band einer möglicherweise (auch durch schlüssiges Verhalten) gegründeten und jederzeit kündbaren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Innen-GbR.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von in Fitnessstudios tätigen Fitnesstrainern.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 94.137,22 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) während der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010.

Die (1966 geborene) Klägerin war während der streitigen Zeit (01.01.2007 bis 31.12.2010) Inhaberin des als Einzelunternehmen verfassten Fitnessstudios "I. M. e.K." (Gewerbeanmeldung vom 01.10.1999: "Fitness-Club"; Gewerbeummeldung vom 11.01.2008: "Fitnessstudio, Gesundheitszentrum"; zuvor Firma des Unternehmens: "M. Fitness und Wellness"). Das Unternehmen wurde Ende 2012 im Wege der Abspaltung aus dem Vermögen der Klägerin ausgegliedert und als GmbH - "I. M. GmbH" - verfasst. Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der GmbH und zu deren (alleiniger) Geschäftsführerin bestellt (notarielle Urkunde des Notariats B. vom 20.12.2012).

Am 04.04.2011 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung im Unternehmen der Klägerin durch und stellte (u.a.) Ermittlungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) an.

Der (1965 geborene) Beigeladene zu 1) gab auf einem (im Widerspruchsverfahren vorgelegten) Fragebogen unter dem 23.08.2011 an, er sei seit 1995 Unternehmer. Ein Gewerbe habe er nicht angemeldet; eine Betriebsnummer sei nicht vergeben worden. Er habe ein häusliches Arbeitszimmer. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Die näheren Arbeitsbedingungen (seiner Tätigkeit für die Klägerin) seien weder schriftlich noch mündlich festgelegt. Arbeitszeiten seien nicht einzuhalten und er dürfe den Arbeitsort frei wählen. Werbung für die eigene Leistung betreibe er u.a. über das Internet und mit Flyern. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Arbeit, die er nicht persönlich leisten müsse, würden nicht erteilt und seine Arbeit werde auch nicht kontrolliert. Er dürfe Hilfskräfte ohne Erlaubnis der Klägerin einsetzen. In den betrieblichen Arbeitsablauf des Unternehmens der Klägerin sei er nicht eingegliedert. Er führe nicht die gleiche Arbeit wie die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin aus und müsse Berichte nicht abgeben. Arbeitsmittel würden ihm nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Er müsse eigenes Kapital einsetzen. Aufträge (der Klägerin) dürfe er ablehnen. Kalkulationsangebote in Konkurrenz zu anderen gebe er nicht ab. Er trage als "Vollhafter" ein Unternehmerrisiko. Er habe mehrere Auftraggeber, für die er arbeiten dürfe, und verfüge über einen eigenen Kundenstamm. Seine Preise könne er selbst gestalten. Er erbringe seine Leistung nicht ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin. Eine eigene betriebliche Unfallversicherung führe er nicht. Sein Honorar erhalte er pro Auftrag nach Rechnungsstellung. Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen stünden ihm nicht zu. Vermögenswirksame Leistungen erhalte er nicht. Lohnsteuer werde nicht abgeführt. Er werde zur Einkommensteuer veranlagt und müsse Umsatzsteuer entrichten. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub erhalte er nicht; im Krankheitsfall (worüber er die Klägerin nicht informieren müsse) stelle er einen Ersatzmann. Er sei bereits rentenversichert und zuletzt bei der D. pflichtversichert gewesen.

Der Beigeladene zu 1) hatte unter seiner Privatanschrift ein Gewerbe (Unternehmensberatung für Marketing und Betriebswirtschaft) angemeldet; der Betrieb wurde allerdings nicht begonnen (Auskunft der Stadt L. vom 26.05.2011; Gewerbeabmeldung vom 08.10.1998).

Zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurden (u.a.) von diesem an die Klägerin gerichtete, monatsweise (ab Januar 2007) ausgestellte Rechnungen (überschrieben: "St. F. Consulting") für erbrachte Dienstleistungen vorgelegt. Die Rechnungen weisen Pauschalbeträge zzgl. Mehrwertsteuer für erbrachte Dienstleistungen aus (Januar 2007: 1.647,06 EUR; Februar 2007 bis Mai 2008, Juli 2008 bis März 2009: 1700,00 EUR; April bis Juli 2009: 2.100,00 EUR; August und September 2009: 3.361,34 EUR (incl. Mehrwertsteuer 4000,00 EUR); Oktober 2009 bis April 2010: 4.201,68 EUR (incl. Mehrwertsteuer 5.000,00 EUR); Mai 2010: 1.680,67 EUR (incl. Mehrwertsteuer 2.000,00 EUR); Juni und Juli 2010: 4.201,68 EUR (incl. Mehrwertsteuer 5.000,00 EUR); August und September 2010: 2.521,00 EUR (incl. Mehrwertsteuer 3.000,00 EUR); Oktober 2010: 4.201,68 EUR (incl. Mehrwertsteuer 5.000,00 EUR), November und Dezember 2010: 2.941,18 EUR (incl. Mehrwertsteuer 3.500,00 EUR). Hinzu kommen Rechnungen für Leistungen während Bauphasen (des Fitnessstudios der Klägerin, teilweise als Marktanalysen bezeichnet), in denen ebenfalls Pauschalbeträge zzgl. Mehrwertsteuer ausgewiesen sind (Bruttobeträge von (mehrfach) 10.000,00 EUR, 7.140,00 EUR, 6.000,00 EUR).

Der (1962 geborene) Beigeladene zu 2) - dem von der zuständigen Arbeitsagentur (vom 15.10.2009 bis 14.01.2011) ein Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (SGB III) bewilligt worden war - gab auf einem bei der Beklagten am 08.09.2011 eingegangenen Fragebogen an, er sei als Einzelunternehmer ohne eigene Betriebsnummer und ohne eigene Arbeitnehmer im Fitnessstudio der Klägerin seit 01.10.2009 als Fitnesstrainer und Fitnessberater tätig. Vorher sei er für die Klägerin nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er habe bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Gewerbe angemeldet; Gewerbesteuer zahle er nicht. Eigene Geschäftsräume unterhalte er nicht, verfüge aber über ein häusliches Arbeitszimmer. Die näheren Arbeitsbedingungen seien schriftlich festgelegt worden. Die Arbeitszeit könne er frei gestalten, müsse aber in den Räumen der Klägerin arbeiten. Den Arbeitsort könne er - im Zusammenhang mit seinem jeweiligen Auftraggeber - frei wählen. Für seine Tätigkeit betreibe er Werbung durch "Mund-zu-Mund-Propaganda" und Flyer; die Eigenwerbung sei ihm gestattet. Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Arbeit würden ihm nicht erteilt und ihm sei auch nicht vorgegeben, eine bestimmte Produktpalette zu vertreiben oder vom Auftraggeber vorgeschriebene Dienstleistungen nach vorgeschriebenem Muster zu erbringen. Abgesehen von der Erfüllung der vereinbarten Aufgaben werde seine Arbeit nicht kontrolliert. In den betrieblichen Arbeitsablauf des Unternehmens der Klägerin sei er nicht eingegliedert. Er habe eigenständige Arbeitsbedingungen, etwa als "Personaltrainer". Er führe nicht die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin aus. Berichte über seine Tätigkeit müsse er nicht abgegeben, es gebe nur ein "Feedback" über vereinbarte Arbeiten. Er müsse die Arbeit wegen seiner Qualifikation persönlich leisten. Die Arbeitsmittel stelle die Klägerin kostenlos zur Verfügung. Dabei handele es sich um Pulsmesser und um die (Trainings-)Geräte; Kleidung oder spezielle Geräte kaufe er selbst. Eigenes Kapital setze er nicht ein. Die Übernahme bestimmter Aufträge (der Klägerin) könne er ablehnen. Er gebe gelegentlich - bei anderen Fitnessstudios - ein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen Anbietern ab. Sein unternehmerisches Risiko bestehe darin, dass er bei Krankheit oder bei einem Unfall kein Geld verdiene. Er habe mehrere Auftraggeber, besitze einen eigenen Kundenstamm und könne seine Preise nach Absprache selbst gestalten. Er dürfe für andere Auftraggeber arbeiten und erbringe seine Leistung im Fitnessstudio der Klägerin nicht ausschließlich in deren Namen und auf deren Rechnung. Bei Schlechtleistung werde sein Honorar gemindert. Konventionalstrafen seien nicht vereinbart. Eine eigene betriebliche Unfallversicherung führe er nicht. Wenn er im Fitnessstudio der Klägerin arbeite, müsse er einen Stundennachweis nach Maßgabe der Honorarvereinbarung führen. Die Vergütung für seine Tätigkeit werde alle 4 bis 6 Wochen als Honorar gezahlt. Gratifikationen oder vermögenswirksame Leistungen oder sonstige Bezüge erhalte er nicht. Lohnsteuer werde nicht abgeführt. Er werde vom Finanzamt als Gewerbetreibender zur Einkommensteuer veranlagt und sei als Kleinunternehmer zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub habe er nicht. Im Krankheitsfall gebe er nicht erledigte Aufträge an die Klägerin zurück. Diese müsse er auch bei plötzlicher Verhinderung informieren. Er sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen und von der Versicherungspflicht nicht befreit worden. Er sei bei der Beigeladenen zu 6) freiwillig krankenversichert.

Der Beigeladene zu 2) legte eine Tätigkeitsbeschreibung vom 31.05.2011 und (im Widerspruchsverfahren) einen mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag vom 18.12.2009 vor.

In der Tätigkeitsbeschreibung vom 31.05.2011 heißt es, der Beigeladene zu 2) erstelle nach den allgemeinen Wünschen und Zielen seiner Kunden individuelle Trainingspläne und als Trainer für präventiven Gesundheitssport außerdem Trainingspläne für die Prävention von Zivilisationskrankheiten, wie Rückenproblemen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Weiterhin erarbeitete er als Fachtrainer für Diabetes in Zusammenarbeit mit Ärzten Trainingspläne, die Diabetespatienten helfen sollten, ihre Krankheitssymptome zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern, indem der ganze Körper wieder leistungsfähiger werde. Als Fitnesstrainer berate er Interessenten über Kraft- oder Ausdauertraining bis hin zur Erstellung von Ernährungsplänen. Er erteile regelmäßig Gymnastikkurse für Bauch- und Rückentraining. Sein Einsatz in der Woche in den verschiedenen Bereichen sei unterschiedlich. Meistens arbeite er morgens von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und am Nachmittag oder Abend, je nach Bedarf der Kunden und des Fitnessstudios der Klägerin, ggf. auch am Wochenende.

Der mit der Klägerin abgeschlossene Vertrag vom 18.12.2009 ist als Freier-Mitarbeiter-Vertrag (nach § 631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)) bezeichnet. Gemäß § 1 des Vertrags wird der Beigeladene zu 2) als freier Mitarbeiter wöchentlich ca. 13 bis 20 Stunden für die Klägerin tätig. Gegenstand seiner Tätigkeit sind die Trainingsbetreuung und der Servicebereich. Als Vergütung ist in § 2 des Vertrags ein Honorar je aufgewendeter Stunde von 15,00 EUR für den Trainingsbereich und von 10,00 EUR pro Stunde für den Servicebereich vereinbart. Über die aufgewendeten Stunden hat der Beigeladene zu 2) eine Aufstellung anzufertigen. Der Beginn des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags ist auf den 08.01.2010 festgelegt (§ 3 des Vertrags). Gemäß § 4 des Vertrags ist die Beendigung der Tätigkeit 6 Wochen zum Quartalsende anzuzeigen. Der Beigeladene zu 2) ist nach § 5 des Vertrags berechtigt, für andere (mit der Klägerin zeitlich und räumlich nicht im Wettbewerb stehende) Unternehmen tätig zu werden.

Zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) wurden außerdem eine Stellenbeschreibung der Klägerin (Aufgabenbereiche individuell: Trainingsbetreuung, persönliche Betreuung und Beratung der Mitglieder des I. inclusive Erstellung individueller Trainingspläne) sowie monatsweise ausgestellte Rechnungen und Stundenzettel des Beigeladenen zu 2) für die Zeit von Januar 2010 bis November 2010 vorgelegt. In den an die Klägerin - zu Händen des Beigeladenen zu 1) - adressierten Rechnungen (überschrieben mit "M. L., Fitnesstrainer - Fitnessberater - Ernährungsberater") sind die monatlich geleisteten Stunden, ein Stundensatz von 15,00 EUR (Stundenzahlen: Januar 72, Februar 89, März 110, April 103,5, Mai 109,5, Juni 104,5, Juli 111,5, August 139,5, September 185, Oktober 190,8, November 185) sowie die Gesamtbeträge (zwischen 1.077,50 EUR und 2.861,00 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer ausgewiesen. Auf den vom Beigeladenen zu 2) unterschriebenen Stundenzetteln (überschrieben mit "Stundenzettel Mitarbeiter I. M.") sind der Name des Beigeladenen zu 2), als Funktion "Theke/Trainer" und die geleisteten Stunden (nur Trainerstunden, zwischen 3 und 9 Stunden pro Tag) mit den zugehörigen Zeiten (Tage und Uhrzeiten) angegeben.

In einer an eine Mitarbeiterin der Klägerin gerichteten E-Mail des Hauptzollamts L. vom 29.03.2011 ist im Hinblick auf den Beigeladenen zu 2) ausgeführt, die Prüfung gemäß § 2 SchwarzArbG sei von Seiten der FKS F. am 02.03.2010 ohne Beanstandung abgeschlossen worden. Nach Würdigung der Gesamtumstände sei davon ausgegangen worden, dass der Beigeladene zu 2) bei seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer keiner fachlichen und inhaltlichen Weisungsabhängigkeit unterliege. Eine Scheinselbständigkeit sei daher nicht gegeben.

Zur Tätigkeit des (1971 geborenen) Beigeladenen zu 3) wurden (u.a.) von diesem an die Klägerin gerichtete Rechnungen (überschrieben: "S. J. Personaltraining") für als "Kundenbetreuung individuell" und als "Kundenbetreuung Gruppe", im Februar 2010 zusätzlich "Gesundheitstag F." bezeichnete Leistungen vorgelegt. Die Rechnungen sind monatsweise für die Zeit von April 2009 bis Juli 2010 ausgestellt und weisen tageweise die Zahl geleisteter Stunden und den Stundensatz (Einzelbetreuung bzw. Gesundheitstag Freudenberg 20,00 EUR; Gruppenbetreuung 25,00 EUR) sowie den Monatsbetrag (i. W. zwischen 1.125,00 EUR und 2.080,00 EUR; Dezember 2009: 566,25 EUR) zzgl. Mehrwertsteuer aus. In den Rechnungen (teilweise) beigefügten Anlagen - bezeichnet als "Zeiten zu Rechnung Nr. "- sind neben der Beschreibung der Leistung etwa als Rückenkurs oder Spinning die Tätigkeitszeiten des Beigeladenen zu 3) angegeben.

Die Klägerin gab an, mit den auf Honorarbasis tätigen Trainern - Beigeladene zu 2) und 3) - seien, obgleich ursprünglich vorgesehen, keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden.

Mit (nach Anhörung, Anhörungsschreiben vom 05.09.2011 ergangenem) Bescheid vom 02.12.2011 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die in ihrem Unternehmen von den Beigeladenen zu 1) bis 3) während der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 verrichteten Tätigkeiten Sozialabgaben i.H.v. 94.137,22 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 2.364,50 EUR) nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Internetauftritt der Klägerin werde der Beigeladene zu 1) im "I.-Team" im Bereich Verwaltung/Beratung geführt; er berate u.a. Mitglieder und Interessenten über die individuellen Möglichkeiten im Bereich Fitness und Gesundheit bei der Klägerin. Auf der Internetseite der Klägerin trage er deren (Betriebs-)Kleidung. Diese Betriebskleidung habe er auch während der Betriebsprüfung am 04.04.2011 getragen und er sei mehrfach im Kundenbereich (einschließlich der Theke) anzutreffen gewesen. Der Beigeladene zu 1) erstelle die Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Klägerin und außerdem die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer, auf denen er als Sachbearbeiter der Klägerin bezeichnet sei. An die Klägerin gerichtete Rechnungen (wie die Rechnungen des Beigeladenen zu 2)) seien an diese - zu Händen des Beigeladenen zu 1) - adressiert und der Beigeladene zu 1) zeichne Schreiben der Klägerin mit deren Briefkopf. Ein Gewerbe habe der Beigeladene zu 1) nicht angemeldet. Insgesamt sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Er erledige Verwaltungsaufgaben und Aufgaben der Kundenbetreuung. Wegen der Betriebskleidung der Klägerin werde er als deren Mitarbeiter wahrgenommen und sei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit als abhängig beschäftigter und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer einzustufen. Das gelte auch für die Beigeladenen zu 2) und 3); diese seien im Unternehmen der Klägerin als angestellte (qualifizierte) Fitnesstrainer beschäftigt. Der Beigeladene zu 2) arbeite - wie aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und der ab 08.01.2010 gültigen Stellenbeschreibung hervorgehe - bei der persönlichen Betreuung und Beratung der Mitglieder (Kunden) der Klägerin in deren Betriebsräumen und könne seine Aufgaben zum überwiegenden Teil nur im Kontakt mit den Kunden der Klägerin erfüllen. Er werde schon wegen seiner ständigen Anwesenheit im Fitnessstudio als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen. Seine Leistungen rechne er monatlich auf Stundenbasis ab und verwende für die monatlichen Stundenaufzeichnungen (nicht anders als die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin) entsprechende Vordrucke der Klägerin. Der Beigeladene zu 3) habe im Unternehmen der Klägerin bis 31.03.2009 zunächst als abhängig beschäftigter Fitnesstrainer gearbeitet. Seit 01.04.2009 stelle er für seine Arbeitsleistung Rechnungen auf Stundenbasis für Gruppenbetreuung und individuelle Kundenbetreuung aus. Auf der Internetseite der Klägerin werde der Beigeladene zu 3) im "I.-Team" geführt und er trage ebenfalls die Betriebskleidung der Klägerin. Sein Tätigkeitsbereich umfasse u.a. das Erstellen von Trainingsplänen für Mitglieder. Im Hinblick auf den Internetauftritt der Klägerin werde auch der Beigeladene zu 3) als deren Mitarbeiter wahrgenommen. Unterschiede zu der bis 31.03.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichteten Tätigkeit seien weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beigeladene zu 3) müsse zwangsläufig in den Betriebsräumen der Klägerin arbeiten. Im Hinblick auf die Gruppenbetreuung sei er an festgelegte Kurszeiten gebunden. Insgesamt sei auch der Beigeladene zu 3) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Das Arbeitsentgelt für den Monat Dezember 2010, für den eine Rechnung nicht vorgelegt worden sei, werde nach Maßgabe des Arbeitsentgelts für November 2010 geschätzt.

Mit an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gerichteten Bescheiden vom 02.12.2011 stellte die Beklagte jeweils fest, dass diese in ihren während der Zeit vom 01.01.2007 (Beigeladener zu 1)) bzw. 01.04.2009 (Beigeladener zu 3) bzw. 01.01.2010 (Beigeladener zu 2)) bis 31.12.2010 im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeiten als Beschäftigte der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen sind.

Am 08.12.2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Nachforderungsbescheid ein. Die Beigeladenen zu 1) und 2) legten am 09.12.2011 bzw. am 31.12.2011 ebenfalls Widerspruch (ersichtlich gegen die an sie gerichteten Statusbescheide) ein. Der Beigeladene zu 2) machte geltend, er sei selbstständiger Fitnesstrainer und arbeite mit eigenen Kunden und auch mit Kunden der Klägerin.

Die Klägerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs vor, der Beigeladene zu 1) sei als Inhaber der Firma "St. F. Consulting" selbstständiger Unternehmensberater und berate insbesondere Fitnessstudios. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe mit Bescheid vom 09.12.1999 festgestellt, dass er in seiner selbstständigen Tätigkeit als Betriebswirt nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege, und in dem Bescheid ausgeführt, eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehe nicht, weil er nicht regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Die D. habe mit Bescheid vom 22.07.1999 ebenfalls festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) selbstständig erwerbstätig sei. Der Beigeladene zu 1) führe für sie nicht die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch, sondern erbringe als Unternehmensberater auf der Grundlage eines mündlichen Rahmenvertrags Unternehmensberatungsleistungen. Er begleite ihr Fitnessstudio im Bereich des Marketings und der Personalentwicklung und Fortbildung bzw. Schulung und der Analyse des Erfolgs ihrer Mitarbeiter sowie im Controlling. Für die erfolgsabhängige Leistungserbringung stelle er ihr sodann das jeweils vereinbarte Honorar in Rechnung. Man habe lediglich aus Vereinfachungsgründen eine Monatspauschale festgelegt. Bei zeitlich intensiverem Beratungsbedarf habe man höhere Vergütungsregelungen getroffen. Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) bestehe darin, dass ihm ein Anspruch auf Auftragsvergabe nicht zustehe. Derzeit betreue er als Vermögensberater etwa 12 Vertragspartner. Hierfür unterhalte er (unter seiner Privatanschrift) ein Büro mit entsprechender Einrichtung, wie Computer und Faxgerät, und er verfüge auch über ein Firmenfahrzeug. Weisungen sei er nicht unterworfen und er sei in ihren Betrieb nicht eingegliedert, dürfe Arbeitszeit und Arbeitsort vielmehr frei wählen. Der Beigeladene zu 1) sei ihr Lebensgefährte und helfe als solcher bisweilen auch unentgeltlich im Fitnessstudio aus; das erkläre auch das Tragen der Betriebskleidung. Eine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bestehe nicht. Bei der Erbringung von Beratungsleistungen hinsichtlich der Einführung des Call Center im Jahr 2010 habe er eine Hilfskraft eingesetzt. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub habe der Beigeladene zu 1) nicht. Die Beigeladenen zu 2) und 3) seien hoch spezialisierte und qualifizierte selbstständige Personaltrainer, die Unternehmen und Einzelkunden ihre Dienste (u.a. Vorträge, Workshops, Training oder Gesundheitstage) anböten. Sie hätten ihre Qualifikation auf eigene Kosten erworben und von der Arbeitsagentur Gründungszuschüsse (nach § 57 SGB III) erhalten. Sie verfügten auch über eine Vielzahl weiterer Auftraggeber und hätten ein Gewerbe angemeldet. Ihr gegenüber seien sie zur Annahme von Aufträgen nicht verpflichtet und sie müssten ihre Leistung auch nicht höchstpersönlich erbringen, dürften sich vielmehr wechselseitig vertreten. Die Beigeladenen zu 2) und 3) arbeiteten, auch bei der Anfertigung von Trainings- oder Ernährungsplänen, weisungsfrei und seien in ihren Betrieb nicht eingegliedert, auch wenn sie die Kurse naturgemäß zu vorgegebenen Zeiten abhalten müssten. Berichte müssten sie nicht anfertigen und auch keine Betriebskleidung tragen: die Betriebskleidung hätten sie von ihr gekauft. Werbung für ihre Leistungen betrieben sie mit Visitenkarten und Flyern oder durch einen Internetauftritt. Der Beigeladene zu 3) sei bei ihr zwar bis 31.03.2009 angestellt gewesen; dabei habe er aber insbesondere die Trainingsfläche kontrolliert und im Getränkeausschank gearbeitet. Damit sei die seit 01.04.2009 selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Personaltrainer nicht vergleichbar. In dieser Tätigkeit sei er in ihren Betrieb nicht (mehr) eingegliedert. Das Vorhalten eigener Betriebsstätten sei im Hinblick auf die Eigenart der Trainertätigkeit nicht notwendig. Dem Beigeladenen zu 3) sei schließlich für die Inanspruchnahme von Unternehmensberatungsleistungen ein Zuschuss (bis zu 3.100,00 EUR) aus dem Landeshaushalt gewährt worden (Bescheid R. B. vom 16.04.2009); auch das verdeutliche sein unternehmerisches Tätigwerden.

Mit Bescheid vom 25.04.2012 setzte die Beklagte auf den am 23.04.2012 (erneut) gestellten Antrag der Klägerin die Vollziehung des Nachforderungsbescheids aus (zuvor Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch Bescheid vom 27.01.2012).

Der Beigeladene zu 3) legte (13) an weitere Auftraggeber gerichtete Rechnungen über von ihm erbrachte Leistungen (überwiegend Metabolic-Balance-Stoffwechselprogramm, dazu Lizenzvertrag mit dem Wellnessclub M.-N. über die Nutzung dieser Marke, außerdem Rückentraining am Arbeitsplatz im Auftrag eines Versicherungsbüros, Personaltraining) vor (Zeitraum April 2009 bis Juli 2010; Rechnungsbeträge inkl. Mehrwertsteuer zwischen 186,75 EUR und 399,00 EUR). Vorgelegt wurden außerdem (neben Leistungsübersichten zu einer privaten Renten- und Unfallversicherung und Rechnungen über die Anschaffung u.a. von Sportartikeln) Versicherungsscheine über eine private Kranken- und Pflegeversicherung des Beigeladenen zu 3) mit Versicherungsbeginn 14.04.2009 sowie der Versicherungsschein über eine (die Privathaftpflicht einschließende) Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für das Gesundheitswesen ("Profi-Schutz für Heilwesen") mit Versicherungsbeginn 13.05.2009 (versicherte Tätigkeit: selbstständiger Personaltrainer mit Spezialisierung u.a. auf Ernährungsberatung sowie Erstellung von Trainingsplänen, evtl. Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln). Der Beigeladene zu 3) hatte 2009 und 2010 Anzeigen für das Programm "Metabolic Balance" in einer Lokalzeitung (Rechnungsbeträge 137,33 EUR bzw. 124,78 EUR) geschaltet und an Fortbildungskursen teilgenommen (u.a. Fortbildung für Übungsleiter bei der S. Sportschule St. vom 10.03.2010 bis 12.03.2010 "Osteoporose und Gelenkschäden").

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück; über die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) wurde nicht entschieden. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend. Das gelte auch für das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber; es komme auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit an. Der Beigeladene zu 1) werde im Internetauftritt der Klägerin zwar als Berater, gleichzeitig aber als für die Verwaltung zuständige Person bezeichnet. Er habe die Erstellung von Lohnabrechnungen übernommen und bspw. Lohnsteuerbescheinigungen als Sachbearbeiter der Klägerin gekennzeichnet. Welches Vertragsverhältnis dem Statusbescheid der D. vom 22.07.1999 zugrunde gelegen habe, sei nicht mehr feststellbar; Unterlagen hierüber gebe es nicht. Der Rentenversicherungsträger habe seinerzeit die Statusbeurteilung der D. übernommen, aber keine eigene Statusbeurteilung durchgeführt. Der Einsatz eigener Arbeitsmittel oder eigenen Kapitals durch den Beigeladenen zu 1) sei nicht nachgewiesen. Der Beigeladene zu 1) habe (während der streitigen Zeit) für die Klägerin nicht als Unternehmer, sondern als Beschäftigter gearbeitet und hierfür ein monatliches Arbeitsentgelt erhalten. Auch die Beigeladenen zu 2) und 3) seien für die Klägerin als Beschäftigte tätig gewesen. Der Beigeladene zu 3) habe die gleichen Tätigkeiten (ausschließlich im Auftrag und im Namen der Klägerin) verrichtet wie deren versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit werde durch die Öffnungszeiten des Fitnessstudios festgelegt und könne nicht gänzlich frei bestimmt werden. Der Beigeladene zu 3) sei hinsichtlich der zu beurteilenden Tätigkeit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe er nicht getragen, da er nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt worden sei und die Vergütung nicht vom Erfolg der Arbeitsleistung abhängig gewesen sei. Das eingesetzte Kapital (Rechnungen für Arbeitsmittel oder Fortbildungen) begründe ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2). Dieser sei nach dem Internetauftritt der Klägerin als ihr Bereichsleiter für Wellness und Sauna tätig. Er trete nicht als freier Mitarbeiter, sondern als Angestellter (mit Betriebskleidung des Unternehmens) in Erscheinung. Auch seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von entsprechenden Tätigkeiten der anderen Arbeitnehmer der Klägerin. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten insgesamt keinen Spielraum für eine im Wesentlichen freie Gestaltung ihrer Tätigkeit gehabt. Das Weisungsrecht der Klägerin sei im Hinblick auf die Qualifikation der Beigeladenen zu 1) bis 3) eingeschränkt. Diese hätten ihre Arbeitskraft auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, seien vielmehr erfolgsunabhängig bezahlt worden. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Leistungserbringung in den Räumen der Klägerin genüge für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht. Es ergebe sich danach das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3).

Am 05.05.2014 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Am 05.02.2015 suchte sie außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 23.02.2015 (- S 20 R 489/15 ER -) lehnte das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab. Beschwerde wurde nicht eingelegt; der Beschluss ist rechtskräftig.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien privat krankenversichert. Der Beigeladene zu 1), mit dem sie seit über 20 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und mit dem sie eine gemeinsame (1996 geborene) Tochter habe, sei faktisch Mitinhaber ihres Unternehmens. Im Oktober 1999 habe sie gemeinsam mit ihm das Sportstudio "A. S. Club" in M. übernommen. Die Umbauarbeiten und Investitionen von ca. 40.000,00 DM habe der Beigeladene zu 1) finanziert. Wegen der Erziehung ihrer Tochter habe sie nur wenig im Betrieb tätig sein können; deswegen habe der Beigeladene zu 1) das Unternehmen geleitet. Er habe alle Büro- und Betreuungsleistungen erbracht; sie sei nur stundenweise im Studio gewesen. Im Jahr 2005 habe man sich entschlossen, ein neues Trainingsstudio mit angegliedertem Physio- und Kosmetikstudio zu bauen. Dafür habe der Beigeladene zu 1) das Grundstück gekauft, auf dem heute das "I." betrieben werde. Er habe einen Kredit von 2.000.000,00 EUR aufnehmen müssen. Sie habe eine Bürgschaft über 250.000,00 EUR übernommen. Im Juli 2006 sei das neue Studio unter der Firma "M." eröffnet worden. Seit 2007 trage es die Bezeichnung "I.". Die unternehmerische Entscheidung zum Aufbau des Studios mit der heutigen Konzeption habe der Beigeladene zu 1) getroffen. Er habe dafür aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmensberater über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Aus steuerlichen Gründen habe man sich dafür entschieden, dass das Grundstück mit dem Betriebsgebäude dem Beigeladenen zu 1) und das Studio (das Unternehmen) ihr gehören sollten. Die Investitionen des Beigeladenen zu 1) seien daher ihrem Betrieb zuzuordnen, obwohl sie Betriebsinhaberin sei. Das Betriebsgebäude sei für die besonderen Bedürfnisse des Sportstudios ausgerichtet und von einem spezialisierten Architekturbüro für sie und den Beigeladenen zu 1) als Auftraggeber konzipiert worden. Von Anfang an habe der Beigeladene zu 1) alle Entscheidungen hinsichtlich des Aufbaus und der Führung des Betriebs allein und eigenverantwortlich, wenngleich teils in Absprache mit ihr, getroffen. Dazu gehörten die Kundenakquise, der Abschluss der Mitgliederverträge, das Marketing, die Organisation der Betriebsabläufe, die Schulung der Mitarbeiter (anfangs etwa 15, derzeit 40 fest angestellte Mitarbeiter), das Aushandeln und der Abschluss der Arbeitsverträge, das Mahnwesen, die Leitung des angegliederten Bistrobereiches, der Wareneinkauf, die Personalführung sowie der Ein- und Verkauf von Trainingsgeräten. Den Gewinn des Betriebes habe der Beigeladene zu 1) vereinnahmt. Er habe (jetzt, nach Gründung der GmbH) aufgrund einer Stimmvereinbarung auch 50 % des Stimmrechts an dem Unternehmen erhalten. Die aus steuerrechtlichen Gründen gewählte Unterscheidung zwischen Inhaberschaft am Betriebsvermögen und formaler (ihr zugeordneter) Inhaberschaft am Unternehmen ändere nichts daran, dass der Beigeladene zu 1) unternehmerisch tätig sei. Er sei an ihre Entscheidungen nicht gebunden und sie habe gegenüber seinen Entscheidungen auch kein Vetorecht. Man sei sich von Anfang an darüber einig gewesen, dass der Beigeladene zu 1) als Betriebswirt alle maßgeblichen betrieblichen Entscheidungen eigenverantwortlich treffen solle. Er trage auch das Risiko von Fehlentscheidungen und damit ein erhebliches Unternehmerrisiko.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.

Mit Beschlüssen vom 23.07.2014 und vom 03.12.2014 lud das SG die Beigeladenen zum Verfahren bei.

Am 24.03.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Beigeladene zu 1) legte (so die Sitzungsniederschrift) Unterlagen über die Gewährung zahlreicher Darlehen und zu deren Sicherung bestellter Grundschulden sowie auf seinen Namen abgeschlossener Lebensversicherungen vor. Er gab an, er bürge sowohl mit den Grundstücken wie mit seinem Privatvermögen für die aufgenommenen Kredite (2.000.000,00 EUR); sein Vater habe bei Gründung des Fitnessstudios 1999 ebenfalls mit seinem Haus mitgebürgt. Er habe sich im Fitnessstudio um alles gekümmert und dafür gesorgt, dass "der Laden laufe". Er sei außerdem noch (seit 1996) als Unternehmensberater in der Sport- und Fitnessbranche tätig; er betreue etwa 10 bis 15 Unternehmen. Die zusätzlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien sehr wichtig. Die Klägerin nehme aus dem Betrieb des Fitnessstudios monatlich 1.600,00 EUR ein; er entnehme noch, "was gehe". Man habe aus der Zeit des Studiobaus noch zahlreiche Kosten. Am 05.08.2013 sei ein Gesellschafterbeschluss zur Stimmbindung und Geschäftsführung im (mittlerweile als GmbH verfassten) Unternehmen getroffen worden (Stimmenanteil des Beigeladenen zu 1) von 50%). In dem Beschluss heiße es, er, der Beigeladene zu 1), habe die Geschäfte des Unternehmens schon zuvor geschäftsführend geleitet; alle Vorhaben seien von ihm und der Klägerin gemeinsam entschieden worden, weil er über höhere fachliche Kompetenz verfüge.

Die Klägerin gab hierzu an, 1999 seien alle Kredite für das Fitnessstudio auf sie gelaufen. Man habe Hilfe von ihren Eltern und vom Vater des Beigeladenen zu 1) bekommen, der für sie gebürgt habe. Das Fitnessstudio sei aus steuerlichen Gründen als Einzelunternehmen gegründet worden. Der Beigeladene zu 1) habe von ihr Vollmachten für alle Konten bekommen. Sie habe sich seinerzeit im Wesentlichen um den Haushalt und die Tochter gekümmert und nur zu 20 % im Fitnessstudio gearbeitet. Die übrige Arbeit habe der Beigeladene zu 1) erledigt.

Der Beigeladene zu 3) gab an, bis März 2009 sei er bei der Klägerin als "Mädchen für alles" beschäftigt gewesen. Im Jahr 2008 habe er beschlossen, sich selbstständig zu machen, entsprechende Aus- und Fortbildungen absolviert und nebenbei begonnen, eigene Kunden zu betreuen. 2008 habe er einen Umsatz von ca. 8.000,00 EUR erzielt. Seine Kunden hätten für die Stunde anfangs 50,00 EUR gezahlt; jetzt bekomme er 70,00 EUR pro Stunde. Im Jahr 2009 habe sein Umsatz 25.000,00 EUR ausgemacht, davon entfalle ein Betrag von 14.000,00 EUR auf die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin. Er könne mit seinen Kunden die Betriebsräume der Klägerin nutzen, wenn er meine, mit seinen Kunden dort für bestimmte Stunden trainieren zu können. Er sage dann der Klägerin entsprechend Bescheid. Wenn er mit seinen Kunden fertig sei, könne er im Anschluss ein bis zwei Stunden spezielle Kunden der Klägerin betreuen. Wenn die Klägerin meine, bestimmte Kunden könnten ein spezielles Training durch ihn gebrauchen, werde dies so vereinbart und er trainiere diese Kunden (der Klägerin) nach seinen eigenen Kunden. Dafür erhalte er von der Klägerin eine Stundenvergütung von 20,00 EUR. Für die Kunden entstünden keine weiteren Kosten; er stelle diesen auch keine Rechnung aus. Für die Nutzung der Räume der Klägerin müsse er nichts zahlen. Etwa benötigte spezielle Trainingsgeräte bringe er mit. Das Training mit einem Personaltrainer unterscheide sich grundlegend vom Training in einem Fitnessstudio. Das Ganze sei eine "Win-win-Situation": Die Klägerin könne ihren Kunden einen speziellen Service bieten und er könne weitere Kunden gewinnen. Wenn er im Fitnessstudio der Klägerin sei und sehe, dass ein Kunde ein Gerät völlig falsch bediene, helfe er ihm natürlich; das mache er auch, wenn er im Fitnessstudio privat trainiere. Die auf seinen Rechnungen aufgeführten Spinning- und Rückenkurse habe er abgehalten, weil außer der Klägerin dafür niemand über die erforderliche Qualifikation verfüge. Er bekomme hierfür einen Stundensatz von 25,00 EUR, weil eine zusätzliche Vorbereitungszeit erforderlich sei. Im Jahr 2009 habe er sehr hohe Betriebsausgaben gehabt. Er habe in Werbung investiert und Lizenzgebühren für die Nutzung der Marke "Metabolic-Balance" (zur Ernährungsberatung) zahlen müssen. Bezüglich des Facebookauftritts des I. im Jahr 2011 und 2012, wonach der Beigeladene zu 3) auf Teamfotos als Mitglied des Teams dargestellt sei, ergänzte der Beigeladene zu 1), dass man das nur aus marketingtechnischen Gründen so gemacht habe. Es sei besser, mit einem großen Team und mit kompetenten Leuten zu werben.

Die Klägerin gab hierzu an, ihre fest angestellten Mitarbeiter erhielten einen Stundenlohn von 12,60 EUR. Hinsichtlich der Spinning- und Rückenkurse sei es für sie günstiger, wenn der Beigeladene zu 3) diese Kurse für 25,00 EUR die Stunde anbiete, als wenn sie selbst oder ein externer Trainer die Kurse abhalten würde.

Der Beigeladene zu 2) gab an, er habe sich zum 15.10.2009 als Fitnesstrainer selbstständig gemacht. Im Unternehmen der Klägerin sei er ab 01.01.2010 tätig gewesen. Damals habe er noch einen zweiten Auftraggeber, den F. in Bad K., gehabt. Dort habe er bis 01.11.2010 gearbeitet. Im F. habe er bspw. im Januar 2010 64 Stunden gearbeitet und im Betrieb der Klägerin 94 Stunden. Über weitere Auftraggeber habe er nicht verfügt. Nachdem er keine Kunden im F. mehr gehabt habe, habe er über keinen anderen Auftraggeber verfügt. Das Finden von Auftraggebern sei in dieser Branche sehr schwierig. Im F. habe er 12,00 EUR, bei der Klägerin habe er 15,00 EUR pro Stunde bekommen. Mit der Klägerin habe er mehr oder weniger feste Zeiten vereinbart gehabt. Die Kunden hätten beim Vertragsschluss in der Regel bestimmte Vorstellungen, wo der Trainingsschwerpunkt liegen solle. Danach würden sodann die Trainer ausgewählt. Im Jahr 2010 seien das hauptsächlich der Beigeladene zu 3), er und ein Herr Sch. - ein bei der Klägerin angestellter Trainer - gewesen. Werbung habe er nicht betrieben.

Die Klägerin gab hierzu abschließend an, wenn der Beigeladene zu 2) krankheitshalber ausgefallen sei, habe man vereinbarungsgemäß die Kunden angerufen. Entweder sei der Termin ausgefallen oder man habe einen Ersatz gefunden. Alle Kunden zahlten denselben Mitgliedsbeitrag. Bei jedem Kunden werde zu Beginn eine Anamnese gemacht und sodann entschieden, welches Programm für ihn am besten und welcher Trainer für ihn ggf. zuständig sei. Grundsätzlich helfe jeder jedem, egal ob Angestellter oder freier Mitarbeiter.

Mit Urteil vom 24.03.2015 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2014 auf, soweit damit Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) i.H.v. 64.988,87 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen hierauf nachgefordert werden. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung führte das SG aus, der Beigeladene zu 1) sei während der streitigen Zeit (01.01.2007 bis 31.12.2010) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt gewesen. Die Klägerin sei zwar Alleininhaberin des Unternehmens gewesen, jedoch habe der Beigeladene zu 1) als faktisch leitender Geschäftsführer des Fitnessstudios gearbeitet. Er habe die meisten unternehmerischen Entscheidungen getroffen, habe Kontovollmachten gehabt und sei für alle Personalentscheidungen verantwortlich gewesen. Der Stimmbindungs- und Geschäftsführungsbeschluss vom 05.08.2013 zeige, dass der Beigeladene zu 1) das Unternehmen bereits in der Vergangenheit geschäftsführend geleitet habe. Auch aus dem Auftritt des Fitnessstudios im Internet und auf Facebook ergebe sich für den Beigeladenen zu 1) nicht das Bild eines Angestellten, sondern das Bild des "Chefs" gemeinsam mit der Klägerin. Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) liege in der Finanzierung des Betriebsgrundstücks und des Studiobaus im großen Rahmen durch Kredite, für die er mit seinem Privatvermögen hafte und für die er seine Lebensversicherung als Sicherheit gestellt habe. Für abhängig Beschäftigte sei das untypisch. Außerdem erhalte der Beigeladene zu 1) keine feste Vergütung; vielmehr tätige er Entnahmen aus dem Betriebsgewinn, soweit dies für das Unternehmen verträglich sei. Die Beigeladenen zu 2) und 3) seien bei der Klägerin während der streitigen Zeit aber als angestellte Fitnesstrainer beschäftigt gewesen. Der Beigeladene zu 3) habe zwar im Jahr 2008 begonnen, sich selbstständig zu machen. Während der hier streitigen Zeit sei er jedoch von der Klägerin wirtschaftlich abhängig und in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Den überwiegenden Teil seines Umsatzes habe er durch Tätigkeiten im Unternehmen der Klägerin erzielt. Er habe eine feste Vergütung für die Kundenbetreuung i.H.v. 20,00 EUR pro Stunde erhalten. Das liege deutlich unter dem ansonsten von ihm verlangten Stundensatz von 50,00 EUR bzw. 70,00 EUR. Bestätigt werde dies durch das Vorbringen der Klägerin, wonach es für diese günstiger gewesen sei, spezielle Kurse, wie Spinning oder Rückenkurse, über den Beigeladenen zu 3) anzubieten als hierfür einen externen Trainer zu verpflichten. Der Beigeladene zu 3) habe seine Vergütung auch unmittelbar von der Klägerin und nicht von dem Kunden erhalten. Rechnungen habe er ebenfalls nur an die Klägerin gerichtet. Für die Kunden seien keine Mehrkosten entstanden; die Kunden seien vielmehr durch den Beigeladenen zu 3) im Rahmen ihres mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages betreut worden. In der Tätigkeit für die Klägerin habe der Beigeladene zu 3) ein eigenes unternehmerisches Risiko nicht getragen. Für die Nutzung der Räumlichkeiten habe er keine Vergütung gezahlt. Dass er eine Vergütung nur erhalten habe, wenn tatsächlich Kunden betreut worden seien, sei unerheblich; die Vergütung nur geleisteter Arbeit sei typisch für abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Auch die Absolvierung von Fort- und Ausbildungsmaßnahmen auf eigene Kosten begründe kein Unternehmerrisiko; das sei auch bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern nicht unüblich. Die Kunden, die der Beigeladene zu 3) bei der Klägerin betreut habe, seien ihm von der Klägerin vermittelt worden. Er sei im Internetauftritt der Klägerin als Teammitglied aufgeführt, ebenso im Auftritt der Klägerin in Facebook, und er sei auf Fotos als Teammitglied abgebildet. Für Außenstehende seien Unterschiede zwischen dem Beigeladenen zu 3) und den bei der Klägerin fest angestellten Trainern nicht erkennbar gewesen. Der Beigeladene zu 2) sei im Jahr 2010 neben der Tätigkeit für die Klägerin lediglich für einen weiteren Auftraggeber, den F. in Bad K., tätig gewesen. Dabei habe die Tätigkeit für die Klägerin überwogen. Ab November 2010 habe er nur noch für die Klägerin gearbeitet und von dieser eine feste Vergütung i.H.v. 15,00 EUR pro Stunde erhalten. Diese liege deutlich unter der Vergütung, die ein freier Fitnesstrainer bekomme, dafür aber im Rahmen des von der Klägerin ihren fest angestellten Trainern gezahlten Stundenlohnes. Der Beigeladene zu 2) habe zu festen Zeiten bei der Klägerin gearbeitet und ein wirtschaftliches Risiko, etwa durch eigene Investitionen, nicht getragen. Am Markt sei er nicht als selbstständiger Fitnesstrainer aufgetreten und er habe keine eigenen Verträge mit Kunden abgeschlossen. Im Krankheitsfall habe die Klägerin als Vertragspartner der Kunden die Termine abgesagt oder sich um Ersatz bemüht. Für Außenstehende sei auch der Beigeladene zu 2) nicht als eigenständiger Unternehmer erkennbar gewesen; ein Unterschied zu den Angestellten der Klägerin habe nicht bestanden. Auch der Beigeladene zu 2) sei im Internetauftritt der Klägerin bzw. in deren Facebookauftritt als Teammitglied bezeichnet worden. Für die Beigeladenen zu 2) und 3) ergebe sich damit (während der streitigen Zeit) das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung, für die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe.

Gegen das ihr am 17.04.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.05.2015 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.04.2015 zugestellte Urteil am 20.05.2015 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, Säumniszuschläge hinsichtlich des auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Nachforderungsbetrags seien nicht festgesetzt worden. Ihr lägen keine Unterlagen dazu vor, ob der Beigeladene zu 1) wegen seiner weiteren Tätigkeiten ggf. als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger i. S. d. § 5 Abs. 5 SGB V einzustufen und deshalb krankenversicherungsfrei sei. Der Beigeladene zu 1) möge ggf. Einkommensteuerbescheide und andere geeignete Unterlagen vorlegen, damit dies geprüft und die Nachforderung ggf. entsprechend beschränkt werden könne. Aufgrund der fehlenden Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1) im Unternehmen der Klägerin sei dieser (während der streitigen Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010) als abhängig beschäftigter und weisungsunterworfener Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Klägerin sei als Inhaberin des Unternehmens Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1) gewesen, möge dieser die Geschäfte des Betriebs auch tatsächlich weisungsfrei geführt haben. Dass der Beigeladene zu 1) der Lebensgefährte der Klägerin sei, sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung unerheblich. Ausschlaggebend sei die Rechtsmacht im Unternehmen, die allein der Klägerin zugeordnet gewesen sei; diese habe die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen treffen können und hierfür auch gehaftet. Man habe seinerzeit die dem Beigeladenen zu 1) gehörende (Betriebs-) Immobilie aus steuerlichen Gründen nicht in das der Klägerin gehörende Unternehmen eingebracht. Die Klägerin müsse sich für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) an der (steuerrechtlich) gewählten rechtlichen Gestaltung festhalten lassen. Sollte der Beigeladene zu 1) - ebenfalls aus steuerlichen Gründen - das ihm gehörende Gebäude an die Klägerin verpachtet haben, stünde auch dies einem Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) entgegen. Eine etwaige Haftung des Beigeladenen zu 1) mit seinem Privatvermögen würde ebenso wenig wie die Gewährung von Darlehen eine förmliche und materielle Beteiligung am Unternehmen der Klägerin begründen (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013, - L 4 KR 3725/11 -, in juris). Davon abgesehen sei die Klägerin auch nach der Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH Alleingesellschafterin und auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Eine etwaige Übertragung von Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung auf den Beigeladenen zu 1) wäre schon wegen des gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbots unwirksam. Zu dem Vorbringen, der Beigeladene zu 1) habe zur Finanzierung von Umbauarbeiten und Investitionen 40.000,00 DM für die Klägerin aufgebracht, gebe es keine Nachweise. Sollte der Beigeladene zu 1) das Fitnessstudio an die Klägerin vermietet haben, wäre an Hand des Mietvertrags zu prüfen, welchen Zustand er als Vermieter herzustellen habe. Die Tragung von Umbaukosten könne im Übrigen nicht als Beteiligung an dem Einzelunternehmen der Klägerin eigestuft werden. Die Finanzierung des Grundstücks, das nicht in das Betriebsvermögen überführt worden sei, begründe für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) kein Unternehmerrisiko. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung des SG angegebenen Umstände bedürften weiterer Aufklärung und Nachweise.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2014 in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Beklagte stelle hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) auf hier nicht einschlägige Rechtsgrundsätze zur Tätigkeit in einer GmbH ab; während der streitigen Zeit sei das Unternehmen (Fitnessstudio) nicht als GmbH verfasst gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe für den Kauf des Betriebsgrundstücks bzw. Betriebsgebäudes erhebliche Kredite aufgenommen. Er sei alleiniger Darlehensnehmer und auch Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Mit ihr, der Klägerin, habe er einen Mietvertrag über die Betriebsimmobilie abgeschlossen. Aus der Tätigkeit als Unternehmensberater für andere Fitnessstudios erwirtschafte der Beigeladene zu 1) vergleichbare Umsätze wie aus seiner Tätigkeit für ihr Unternehmen. Neben seiner konzeptionellen und geschäftsführenden Tätigkeit erbringe er in ihrem Fitnessstudio auch persönliche Arbeitsleistungen; dabei trage er ihre Unternehmenskleidung. Sie habe für die vom Beigeladenen zu 1) aufgenommenen Darlehen eine Bürgschaft über 250.000,00 EUR gestellt. Aus dem Umsatz ihres Unternehmens habe sie bis Juli 2009 regelmäßig 1.200,00 EUR, sodann 1.400,00 EUR entnommen. Während der streitigen Zeit habe sie Kurse (Yoga) abgehalten und im Übrigen (überwiegend) ihre Tochter und den Haushalt versorgt. Der Gewinn des Unternehmens werde überwiegend reinvestiert. Der Beigeladene zu 1) habe ein eigenes Unternehmerrisiko getragen und über den Einsatz seiner Arbeitskraft frei verfügen können. Er habe als Unternehmensberater für Fitnessstudios ihren Betrieb mit seinen Dienstleistungen begleitet; diese würden üblicherweise externalisiert. Zu den - pauschal vergüteten - Unternehmensberatungsleistungen gehörten auch Dienstleistungen vor Ort, wie die Mitarbeit in vorgefundenen oder aufzubauenden Strukturen, ggf. auch die Schulung von Mitarbeitern und die Vertragsgestaltung, Kundenakquise und Außendarstellung des Unternehmens. Aufgrund der persönlichen Verbundenheit habe sich der Beigeladene zu 1) gemeinsam mit ihr in den Dienst des Unternehmens gestellt, das die gemeinsame Lebensgrundlage habe sichern sollen. Deshalb sei unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) ihre Betriebskleidung getragen habe und als Ansprechpartner auf Rechnungen an Kreditoren benannt worden sei. Er habe zu ihr nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Auf die so genannte "Kopf- und Seele-Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts (BSG) komme es nicht an. Möglicherweise habe sie - ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein - mit dem Beigeladenen zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - als Innengesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2975, - 1 RA 93/73 -, in juris) - gegründet. Der vereinbarte und gemeinsam verfolgte Zweck der Gesellschaft liege im Erwerb des Betriebsgrundstücks für das Fitnessstudio und in der Konzeption des neuen Fitnessstudios durch den Beigeladenen zu 1) bzw. dessen Errichtung durch sie. Gesamthandvermögen müsse nicht begründet werden. Auch ein schriftlicher (Gesellschafts-)Vertrag sei nicht erforderlich und man müsse auch im Außenverhältnis nicht gemeinsam auftreten oder gleichwertige Beiträge oder Einlagen erbringen. Gemäß § 709 BGB komme gemeinschaftliche Geschäftsführung in Betracht und außerdem faktische Vertretungsmacht (vgl. § 714 BGB; zur gleichmäßigen Gewinn- und Verlustbeteiligung vgl. § 722 BGB). Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Beigeladene zu 1) nicht abhängig Beschäftigter gewesen. Vielmehr habe ein gleichberechtigtes Nebeneinander bestanden und jeder habe über die volle Rechtsmacht zur Abwendung ihm nicht genehmer Weisungen des anderen oder im Streitfall zur Auflösung der Gesellschaft verfügt. Dass nur sie, die Klägerin, allein als eingetragener Kaufmann firmiert habe und auch nur sie allein ins Gewerberegister eingetragen worden sei, sei demgegenüber unerheblich.

Die Klägerin hat vom Beigeladenen zu 1) abgeschlossene Darlehensverträge vom 12.09.2005 (Darlehensbeträge: 1.000.000,00 EUR, 295.000,00 CHF, 388.000,00 CHF) vom 10.07.2006 (Darlehensbeträge: 314.000,00 CHF, 200.000,00 EUR), vom 21.12.2006 (Darlehensbetrag: 75.000,00 EUR) und vom 04.05.2009 (Darlehensbetrag: 92.000,00 EUR) und einen Grundbuchauszug vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist, auf dem die Klägerin ihr Fitnessstudio betreibt (Auflassung am 19.05.2009; Eintragung am 03.12.2009). In Abteilung 3 ist eine Grundschuld für die Sparkasse Markgräflerland von 100.000,00 EUR eingetragen.

Der Beigeladene zu 2) hat mitgeteilt, er bleibe bei seinen bisherigen Angaben; diesen könne er nichts hinzufügen.

Die übrigen vom SG und mit Beschlüssen vom 17.12.2015 und 04.01.2016 vom LSG weiteren Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen, ebenso wie die Beigeladenen zu 1) bis 3), keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Streitgegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens sind der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 02.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014, nicht jedoch (zusätzlich) die an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gerichteten Statusbescheide vom 02.12.2011, mit denen die Beklagte (außerdem) festgestellt hat, dass diese die streitigen Tätigkeiten im Unternehmen der Klägerin im Rahmen von abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen verrichtet haben. Diese Bescheide haben gegenüber der Klägerin keine Regelungswirkung, weil die Beklagte sie nicht (auch) an die Klägerin gerichtet hat. Die Klägerin hat gegen sie folgerichtig nicht Widerspruch eingelegt, Widerspruch vielmehr nur gegen den an sie gerichteten Nachforderungsbescheid erhoben. Die ggf. eingetretene Bestandskraft der Statusbescheide bindet die Klägerin nicht; Tatbestandswirkung hätten sie nur für (andere) Behörden. Das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse - als Voraussetzung für die Nachforderung der Sozialabgaben - ist deswegen für das Nachforderungsverfahren nicht (bestandskräftig) vorentscheiden, sondern ohne Bindung an die Statusbescheide vom 02.12.2011 (erneut) zu prüfen.

Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten (auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 64.988,87 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) ebenfalls statthaft; sie hat einen (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und 3) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 29.148,35 EUR zum Gegenstand, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch für die Anschlussberufung überschritten ist. Die Anschlussberufung ist erst am 20.05.2015 und damit nach Ablauf der am 18.05.2015 endenden Berufungsfrist (§ 151 SGG) eingelegt worden, deswegen von der Berufung der Beklagten zwar abhängig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 143 Rdnr. 5b), aber gleichwohl zulässig.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Der Nachforderungsbescheid vom 02.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014) ist rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) von Januar 2007 bis Dezember 2010 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen (zzgl. Säumniszuschläge - Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) und 3)) aufgegeben.

1.) Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).

Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich (seit 01.01.2006) aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.

Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

2.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 1) bis 3) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin im Bereich Verwaltung und Kundenbetreuung bzw. letztendlich als Geschäftsführer (Beigeladener zu 1)) und als Fitnesstrainer bzw. im Servicebereich (Beigeladene zu 2) und 3)) ausgeübt haben, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Der Senat muss diese Frage ohne Bindung an bereits ergangene Bescheide prüfen. Die an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gerichteten Statusbescheide vom 02.12.2011 sind, wie bereits eingangs dargelegt worden ist, hierfür ohne Belang. Das gilt auch für den an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.12.1999. Er hat nur die Feststellung des Nichtbestehens von Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jedoch keine Statusfeststellung zum Gegenstand. Der ebenfalls an den Beigeladenen zu 1) gerichtete Bescheid der D. vom 22.07.1999 betrifft ersichtlich nicht seine hier streitige Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin, nachdem dieses Unternehmen erst nach dem Bau eines neuen Trainingsstudios mit angegliedertem Physio- und Kosmetikstudio im Jahr 2005 im Jahr 2006 - zunächst unter der Firma "M." (seit 2007: "I.") - eröffnet worden ist.

Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hat eine zwischen ihm und der Klägerin getroffene Vereinbarung nicht zugrunde gelegen. Das geht aus dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) und der Klägerin hervor. Beide leben seit über 20 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben - offenbar nicht zuletzt wegen der lebenspartnerschaftlichen Verbundenheit - die näheren Arbeitsbedingungen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im gemeinsam gegründeten und betriebenen Unternehmen weder schriftlich noch mündlich festgelegt. Auch durch schlüssiges Verhalten ist eine Vereinbarung als Grundlage der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht zustande gekommen. Ein durch schlüssiges Verhalten ggf. zustande gekommener Gesellschaftsvertrag nach § 705 BGB, der die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Innengesellschaft (Innen-GbR) zum Gegenstand hätte (dazu näher: Palandt, BGB § 705 Rdnr. 33 ff., 39), ist hierfür nicht von Belang. Ein solcher Vertrag ist nicht unmittelbar Grundlage der sozialversicherungsrechtlich zu beurteilenden Tätigkeit des jeweiligen (Innen-)Gesellschafters; hierfür käme etwa ein (rechtlich möglicher) Vertrag über die Anstellung des "stillen" Gesellschafters bei der eigenen Innengesellschaft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.08.1975, - 1 RA 93/73 - in juris) in Betracht. Der Gesellschaftsvertrag (selbst) ist (nur) Rechtsgrundlage für die wechselseitigen Ansprüche, die die (Innen-)Gesellschafter gegeneinander haben, etwa hinsichtlich der Verteilung des Gewinns (vgl. § 722 BGB und dazu unter renten- bzw. unterhaltsrechtlichem Blickwinkel BSG, Urteil vom 26.08.1975 -, a.a.O.). Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines (Innen-)Gesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag allenfalls insoweit rechtserheblich werden, als sich die aus ihm folgenden Rechte des (Innen-)Gesellschafters auf die Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen auswirken könnten (dazu noch im Folgenden).

Die tatsächlichen Umstände, unter denen der Beigeladene zu 1) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin gearbeitet hat, weisen zwar teilweise auf eine selbstständige Tätigkeit hin. So hat man insbesondere Arbeitszeiten nicht festgelegt, die Klägerin hat Weisungen für die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) nicht erteilt und die Arbeitsleistung auch nicht kontrolliert. Die Vergütung für seine Arbeitsleistung hat der Beigeladene zu 1) durch Rechnung geltend gemacht und man hat davon Lohnsteuer nicht abgeführt und die Vergütung ersichtlich auch nicht (steuerlich) als Betriebsausgabe gebucht. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub hat der Beigeladene zu 1) nicht in Anspruch genommen. Diesen Umständen kommt freilich eher geringes Gewicht zu, nachdem der Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmens der Klägerin auf Grund seiner fachlichen Qualifikation (als Betriebswirt) und seiner Berufserfahrung naturgemäß weitgehend selbstständig und frei von fachlichen Einzelweisungen arbeiten kann und muss und dabei auch die Arbeitszeit gestalten kann. Wie dargelegt ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers bei der Leistung von höheren Diensten dieser Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es kann und muss im laufenden Geschäft vielfach gar nicht ausgeübt werden; sein Bestand (dazu sogleich) bleibt davon freilich unberührt. Dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütungsansprüche - arbeitnehmertypisch in Monatsbeträgen festgelegt - gegenüber der Klägerin - unternehmertypisch - durch Rechnungen geltend gemacht hat, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub, macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer.

Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtsprechung des BSG fällt für den Senat die Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen der Klägerin ausschlaggebend ins Gewicht. Dadurch wird das sozialversicherungsrechtliche Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) maßgeblich geprägt. Das Unternehmen der Klägerin - das Fitnessstudio - ist während der streitigen Zeit (Januar 2007 bis Dezember 2010) als Einzelunternehmen verfasst, die Klägerin ist Alleineigentümerin des Unternehmens und der Beigeladene zu 1) ist rechtlich am Unternehmen nicht beteiligt gewesen. Der Beigeladene zu 1) hat damit seine Arbeitsleistung (als Geschäftsführer) in einem - was maßgeblich ist: im Rechtssinne - "fremden" Unternehmen und für den Unternehmenserfolg eines "fremden" Unternehmens und nicht in einem eigenen Unternehmen erbracht. Die Klägerin hat als Unternehmenseignerin allein über die Rechtsmacht des Unternehmers und Arbeitgebers verfügt und sie ist kraft dieser Rechtsmacht allein befugt gewesen, über die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen und den im Unternehmen arbeitenden Personen - auch dem als Geschäftsführer tätigen Beigeladenen zu 1) - Weisungen für die Erbringung der Arbeitsleistung zu erteilen.

Die Klägerin hat sich so (auch) der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bedient, um ihren Kunden die Unternehmensleistung zu erbringen und den Unternehmenserfolg zu erreichen. Sie allein hat als Unternehmenseignerin auch das damit verbundene Unternehmerrisiko, einschließlich des Haftungsrisikos des Unternehmers, getragen. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin von der Rechtsmacht der Unternehmenseignerin tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Im Bedarfsfall, und sei es bei einem Zerwürfnis oder etwa der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hätte sie die aus ihrer Rechtsmacht fließenden Rechte auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1), ggf. unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile, zur Änderung des Unternehmenszwecks oder zu dessen Neuausrichtung oder gar zu dessen Liquidierung jederzeit ausüben können (BSG, Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, in juris). Das allein ist maßgeblich; eine nur auf die Zeit ungetrübter Zusammenarbeit ohne Konflikte abstellende "Schönwetterselbständigkeit" gibt es nicht (BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris). Nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung des BSG ist es auch unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin persönlich eng verbunden ist und dass man das - der Klägerin allein gehörende - Unternehmen gemeinsam aufgebaut und darin während der streitigen Zeit ersichtlich einvernehmlich zusammengearbeitet hat, wobei der Beigeladene zu 1) wegen der von der Klägerin geleisteten Kindererziehung (ganz) überwiegend allein tätig gewesen ist. Ebenso ist unerheblich, dass der Beigeladene zu 1) wohl allein über die zur Unternehmensführung notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügt und offenbar als "Kopf und Seele" des Unternehmens fungiert und es nach "Gutdünken" geführt hat und dass die Klägerin ihn nicht zuletzt wegen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten frei hat "schalten und walten" lassen (BSG, a.a.O.). All das tritt für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (auch dazu näher BSG, Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, in juris) - gegenüber dem dominierenden Kriterium der "Rechtsmacht im Unternehmen" in den Hintergrund. Aus welchen - offenbar steuerlichen - Gründen man sich seinerzeit dafür entschieden hat, am Unternehmen Alleineigentum der Klägerin zu begründen und dem Beigeladenen zu 1) eine rechtliche Beteiligung nicht einzuräumen, ist nicht von Belang. Die Beteiligten müssen sich an der aus steuerlichen Gründen gewählten unternehmensrechtlichen Gestaltung auch für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit festhalten lassen. Die Unterscheidung zwischen einer "rechtlichen Inhaberschaft" (für steuerrechtliche Fragestellungen) und einer "faktischen Inhaberschaft" (für sozialversicherungsrechtliche Fragstellungen) ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) nicht statthaft. Schließlich kommt es ausschlaggebend auch nicht darauf an, dass der Beigeladene zu 1) Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem das Betriebsgebäude des Unternehmens der Klägerin steht und dass er für dessen Erwerb - und damit wirtschaftlich für das Unternehmen der Klägerin - ein Darlehen in erheblicher Höhe (2.000.000,00 EUR) aufgenommen hat. Für Arbeitnehmer ist das zweifellos untypisch, sofern nicht - was hier aber der Fall ist - eine besondere persönliche Verbundenheit mit dem Unternehmer besteht. Den Beigeladenen zu 1) trifft wegen des kreditfinanzierten Erwerbs des Betriebsgrundstücks kein den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit prägendes Unternehmerrisiko, sondern das davon zu unterscheidende Risiko des Darlehensnehmers bzw. das Risiko, dass bei Nichtrückzahlung des Darlehens in sein Vermögen (regelmäßig in das mit der Darlehenssumme erworbene und der Darlehenssicherung dienende Grundstück) vollstreckt werden kann (zum für den sozialversicherungsrechtlichen Status unerheblichen Darlehensrisiko bei der Gewährung von Unternehmensdarlehen auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R -, in juris).

Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren der Sache nach (zunächst) geltend gemacht hat, der Beigeladene zu 1) sei für ihr Unternehmen als externer (selbstständiger) Dienstleister bzw. als Unternehmensberater tätig gewesen, ist das im Gerichtsverfahren ersichtlich nicht mehr aufrechterhalten worden. Der Senat könnte sich dem auch nicht anschließen. Der Beigeladene zu 1) hat das Unternehmen gemeinsam mit der Klägerin als seiner Lebenspartnerin aufgebaut und mit ihr während der streitigen Zeit in diesem Unternehmen - in der Geschäftsführung - zusammengearbeitet, wobei die Klägerin wegen Kindererziehung nur zu 20 %, der Beigeladene zu 1) zu 80 % tätig gewesen ist. Das geht aus dem Klagevorbringen und aus den Angaben in der Erörterungsverhandlung des SG vom 24.03.2015 klar hervor. Der Beigeladene zu 1) ist als Mitgründer und "faktischer Mitinhaber" und Leiter des Unternehmens bezeichnet worden; er hat für seine (Geschäftsführer-)Tätigkeit auch die notwendigen Vollmachten erhalten. Der Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin hat man die weitere - und davon zu unterscheidende - Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der Unternehmensberatung für andere Fitnessstudios gegenübergestellt; die daraus erzielten (zusätzlichen) Einnahmen seien sehr wichtig. Schließlich hat man nach Gründung der GmbH in einem Gesellschafterbeschluss vom 05.08.2013 (folgerichtig) festgehalten, dass der Beigeladene zu 1) die Geschäfte des Unternehmens schon zuvor geschäftsführend geleitet hat. Das Bild externer Unternehmensberatungsleistungen durch den Beigeladenen zu 1) ist damit nicht zu vereinbaren.

An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der hier streitigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) würde eine durch schlüssiges Verhalten der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) gegründete Innen-GbR (§ 705 BGB) nichts ändern. Der Senat kann offen lassen, ob dem nicht das bisherige Vorbringen der Klägerin und die gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 1) - mit dem sie weder verheiratet noch verwandt ist - ausdrücklich gewählte rechtliche Gestaltung entgegenstünde (zur Gründung einer Innen-GbR durch schlüssiges Verhalten und den hierfür geltenden Grenzen sowie zur Annahme einer Innen-GbR bei der Zusammenarbeit von Eheleuten, Familienangehörigen und Lebenspartnern, nicht jedoch bei Verlobten, näher etwa Palandt, BGB § 705 Rdnr. 39 m.N. zur Rspr. des BGH). Die Klägerin hat die Gründung einer Innen-GbR mit dem Beigeladenen zu 1) erstmals im Berufungsverfahren (mit Schriftsatz vom 15.04.2016) geltend gemacht. Vorher ist davon nicht die Rede gewesen und man hat im Gegenteil betont, die Klägerin habe den Beigeladenen zu 1) als externen Dienstleister mit (Beratungs-)Leistungen für ihr Unternehmen beauftragt. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) haben sich mit der - offenbar aus steuerrechtlichen Gründen gewählten - rechtlichen Gestaltung außerdem gegen die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens entschieden und das Betriebsgrundstück rechtlich allein dem Beigeladenen zu 1), das Unternehmen selbst rechtlich allein der Klägerin zugeordnet. All das wird gegen das Vorliegen einer durch gemeinsame Tätigkeit schlüssig gegründeten und die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) verbindende Innen-GbR sprechen müssen. Der Senat braucht hierüber freilich nicht zu entscheiden. Die für die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Kern maßgebliche Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen würde auch durch die Annahme einer Innen-GbR nicht maßgeblich verschoben. Als Innengesellschafter wäre der Beigeladene zu 1) am Vermögen der Klägerin - an deren Unternehmen - nach wie vor nicht dinglich berechtigt (dazu Palandt, BGB § 705 Rdnr. 34). Die Klägerin bliebe allein Eigentümerin des Unternehmens und sie allein verfügte nach wie vor über die Rechtsmacht des Unternehmenseigners. Aus dem Gesellschaftsvertrag ggf. folgende treuhänderische (schuldrechtliche) Bindungen (auch dazu Palandt, a.a.O.) würden daran Ausschlaggebendes nicht ändern. Schließlich - und das ist für die statusrechtliche Beurteilung letztendlich maßgeblich - verfügte der Beigeladene zu 1) auch als Innengesellschafter lediglich über eine "labile", maßgeblich vom Fortbestand des Einvernehmens mit der Klägerin abhängende Rechtsmacht. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag über die Gründung einer Innen-GbR ist nämlich jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB); auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (Kündigung des Gesellschaftsvertrags) ist bei einer Statusentscheidung aber wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen (so: BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris zu Stimmbindungsverträgen). Die Rechtsstellung als Innengesellschafter würde daher die Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin als Unternehmenseignerin nicht beseitigen. Er verfügte nach wie vor nicht über die Rechtsmacht, die Geschicke des der Klägerin gehörenden Unternehmens zu bestimmen; als Innengesellschafter könnte er im Streitfall neben der persönlichen Beziehung zur Klägerin (nur zusätzlich) das rechtliche Band der Innengesellschaft lösen.

Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Unternehmen der Klägerin sind seine weiteren Tätigkeiten in der Unternehmensberatung für andere Fitnessstudios unerheblich. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R, in juris). Für die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann demgegenüber ggf. eine personenbezogene Beurteilung stattfinden, etwa, wenn gem. § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (u.a.) auch bei Ausübung einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sind. Ein solcher, auf weitere Tätigkeiten abstellender Versicherungsfreiheitstatbestand (wie § 5 Abs. 5 SGB V) ist im Gerichtsverfahren aber regelmäßig nur dann von Belang, wenn die weitere Tätigkeit bereits Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) gewesen ist. Hat eine statusrechtliche Prüfung der weiteren Tätigkeit(en) des Versicherten durch die Verwaltungsbehörde dagegen noch nicht stattgefunden, ist das im Gerichtsverfahren durch das Sozial- oder Landessozialgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) grundsätzlich nicht nachzuholen (vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2013, - L 5 R 63/13 -, nicht veröffentlicht). Im Übrigen wird die Verwaltungsbehörde die Frage der Versicherungsfreiheit in einzelnen Versicherungszweigen bei gegebenem Anlass in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu prüfen und einen Status- oder Nachforderungsbescheid ggf. entsprechend abzuändern haben (vgl. § 44 Abs. 1 SGB X). Hier ist eine etwaige hauptberufliche Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht Gegenstand des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen.

Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) haben ihre Arbeitsleistung als Fitnesstrainer (und teils im Servicebereich) im Unternehmen der Klägerin ebenfalls als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer und nicht als selbstständig erwerbstätige Unternehmer (Dienstleister) erbracht.

Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2), der ab 01.01.2010 im Unternehmen der Klägerin gearbeitet hat, hat ursprünglich ersichtlich eine mündlich getroffene oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Vereinbarung und später eine (im Widerspruchsverfahren vorgelegte) als Freier-Mitarbeiter-Vertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung vom 18.12.2009 zugrunde gelegen. Hiervon ist auszugehen; Anhaltspunkte dafür, dass weitere (Änderungs-)Vereinbarungen abgeschlossen worden oder (sonst) zustande gekommen sein könnten, bestehen ebenso wenig wie für die Unwirksamkeit der Vereinbarungen. Die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung der schriftlichen Vereinbarung vom 18.12.2009 spricht zwar für eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen zu 2), stellt hierfür aber nur ein (sehr) schwaches Indiz dar. Darin kommt letztendlich nur zum Ausdruck, dass man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht gewollt hat. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aber aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Auch eine Verabredung zur Vorenthaltung der gesetzlichen Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) macht den Beschäftigten - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Abrede - nicht zum Unternehmer. Die als Stundenlohn von 15,00 EUR (Trainingsbereich) und von 10,00 EUR (Servicebereich) festgelegte Vergütung spricht nach Art und Höhe für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) als Arbeitnehmer. Wie der Beigeladene zu 3) angegeben hat, liegt die Vergütung für eine Trainerstunde eines selbstständigen (Personal-)Trainers erheblich höher, etwa zwischen 50,00 EUR und 70,00 EUR. Der Lohn, den die Klägerin dem Beigeladenen zu 2) für die Trainingsstunde gezahlt hat (15,00 EUR), entspricht demgegenüber ungefähr dem Stundenlohn ihrer übrigen (fest angestellten) Fitnesstrainer von 12,60 EUR.

Die Umstände im Übrigen, unter denen der Beigeladenen zu 2) im Unternehmen der Klägerin gearbeitet hat, weisen (ganz) überwiegend ebenfalls auf eine abhängige Beschäftigung hin. Ein Unternehmerrisiko hat der Beigeladene zu 2) nicht getragen. (Wagnis-)Kapital hat er nach eigenen Angaben nicht eingesetzt. Die Arbeitsmittel, wie Trainingsgeräte, hat die Klägerin gestellt. Der Beigeladene zu 2) hat auch eine eigene Betriebsstätte (Geschäftsräume) nicht unterhalten; dafür genügen ein - auch von Arbeitnehmern vielfach vorgehaltenes - häusliches Arbeitszimmer und die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) und eines privaten Telefons nicht. Der Beigeladene zu 2) hat allein seine Arbeitskraft eingesetzt und seine Arbeitsleistung - eingegliedert in die Arbeitsorganisation des Unternehmens der Klägerin - erbracht, damit die Klägerin ihre Unternehmensleistung für ihre Kunden hat erbringen können. Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist ihm nicht eröffnet gewesen (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Der Beigeladene zu 2) hat seine Arbeit im mit der Klägerin vereinbarten Umfang von 13 bis 20 Wochenstunden regelmäßig morgens von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geleistet und dafür einen nach Art und Höhe arbeitnehmertypischen Stundenlohn und nicht eine auf eigener Kalkulation beruhende und in Preisverhandlungen festgelegte unternehmertypische Dienstunternehmervergütung erhalten. Den Arbeitslohn hat er monatsweise (alle 4 bis 6 Wochen) mit "Stundenzetteln" unter Verwendung von Vordrucken der Klägerin (überschrieben mit "Stundenzettel Mitarbeiter I. M.") abgerechnet. Die Abrechnungen (über Monatsbeträge zwischen 1.077,50 EUR und 2.861,00 EUR - Januar bis November 2010) hat der Beigeladene zu 2) nicht an eigene Kunden, sondern an die Klägerin - zu Händen des Beigeladenen zu 1) als deren Geschäftsführer - gerichtet. Auf freies Unternehmertum hinweisende Gewinn- oder Verlustaussichten sind ihm in seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht eröffnet gewesen. Dafür genügt es nicht, dass der Beigeladene zu 2) mit der von der Klägerin nicht beanspruchten Arbeitszeit (über 13 bis 20 Wochenstunden hinaus) noch für andere Unternehmen hat arbeiten dürfen; jede Tätigkeit, ist wie bereits dargelegt worden ist, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen, und nicht wenige Arbeitnehmer üben (als "Multijobber") mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus. Tatsächlich hat der Beigeladene zu 2) nach eigenen Angaben neben der bis 01.11.2010 zusätzlich verrichteten Tätigkeit im "F. Bad K." (gegen eine Stundenvergütung von 12,00 EUR) weitere Auftraggeber nicht mehr gehabt. Dass der Beigeladene zu 2) als qualifizierter Fitnesstrainer in der Lage gewesen ist, selbstständig zu arbeiten, auch selbstständig Trainingspläne für die Kunden der Klägerin zu erstellen, und es nicht mehr notwendig gewesen ist, ihm fachliche Weisung zu erteilen, ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend, da auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer - abhängig vom Maß ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten - ihre Arbeit selbstständig erledigen können und regelmäßig auch müssen. Die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 2) ist nach dessen Angaben im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zudem jedenfalls kontrolliert worden. Neben der Tätigkeit als Fitnesstrainer hat der Beigeladene zu 2) an der Theke bzw. im Servicebereich des Unternehmens der Klägerin ebenfalls arbeitnehmertypisch gearbeitet. Im Außenverhältnis gegenüber den Kunden der Klägerin ist er insgesamt als angestellter Trainer (bzw. als angestellte Servicekraft) und nicht als selbstständiger Dienstleister hervorgetreten; er hat bei der Arbeit die Betriebskleidung des Unternehmens der Klägerin getragen und ist im Internetauftritt der Klägerin als Mitglied ihres "Teams" und nicht als externer Trainer vorgestellt worden. Im Krankheitsfall hat nicht der Beigeladene zu 2), sondern die Klägerin - offenbar unter ihren (anderen) Mitarbeitern - für Ersatz gesorgt; ist das nicht gelungen, hat sie ihre Leistung für den Kunden nicht erbringen können und die Trainerstunde ist ausgefallen. Die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde besagt für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2) in der im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit nichts. Unerheblich ist nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) auch, dass der Beigeladene zu 2) offenbar über eine hohe fachliche Qualifikation verfügt hat; für den sozialversicherungsrechtlichen Status ist das für sich allein nicht von Belang. Für den Senat ergibt sich damit - ebenso wie für das SG - das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) im Unternehmen der Klägerin.

Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) gelten die vorstehenden Ausführungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) im Wesentlichen entsprechend. Seiner Tätigkeit hat eine schriftlich abgeschlossene Vereinbarung offenbar nicht zugrunde gelegen. Etwaige mündliche Vereinbarungen haben ersichtlich keinen anderen Inhalt gehabt als die Vereinbarungen, die die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) getroffen hat. Der Beigeladene zu 3) hat in wesentlich gleicher Weise und unter gleichartigen Umständen wie der Beigeladene zu 2) im Fitnessstudio der Klägerin als Fitnesstrainer gearbeitet und dort für Kunden der Klägerin im Schwerpunkt Spinningkurse abgehalten. Ein den sozialversicherungsrechtlichen Status prägendes Unternehmerrisiko hat auch der Beigeladene zu 3) nicht getragen. Die Anschaffung einzelner Sportartikel und die Teilnahme an Fortbildungskursen (auf eigene Kosten) genügt hierfür nicht; letzteres ist auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht unüblich. Dass es auf weitere Tätigkeiten, etwa das Abhalten von Rückenkursen für ein Versicherungsbüro, im Hinblick auf das Gebot der gesonderten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung jeder Tätigkeit nicht ankommt, ist bereits dargelegt worden. Deswegen ist auch unerheblich, dass der Beigeladene zu 3) offenbar nicht nur Arbeitsleistungen für Kunden der Klägerin, sondern daneben auch für eigene Kunden Trainingsstunden (als Personaltrainer) in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht hat; für diese Tätigkeit hat er von seinen eigenen Kunden eine erheblich höhere Vergütung (anfangs 50,00 EUR, später 70,00 EUR/Stunde) erhalten. Von Belang ist hier allein die für die Kunden der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 3). Hierfür ist ihm ein (etwas höherer) arbeitnehmertypischer Stundenlohn von 20,00 EUR bzw. 25,00 EUR gezahlt worden, weil die Abhaltung von Spinning- und Rückenkursen (u.a.) eine höhere Qualifikation des Trainers voraussetzt, über die der Beigeladene zu 3) verfügt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Inanspruchnahme von Unternehmensberatungsleistungen ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der hier streitigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) unerheblich. Auch für den Beigeladenen zu 3) ergibt sich damit das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung; hierfür kommt es nicht mehr darauf an, dass er bis März 2009 - als "Mädchen für alles" und nicht als Fitnesstrainer - bei der Klägerin angestellt gewesen ist.

Dass der Beigeladene zu 2) einen Gründungszuschuss für die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit für die Zeit vom 15.10.2009 bis 14.01.2011 erhalten hat, ist für die Beurteilung im Rahmen der Statusfeststellung ohne Bedeutung. Der bestandskräftige Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ist für die Beklagte, die an diesem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt war, nicht bindend. Im Übrigen bezieht sich die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit auch nur auf den Verfügungssatz, der in der Bewilligung eines Gründungszuschusses zu sehen ist. Die Feststellung des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist nur ein Begründungselement des Bescheids (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.09.2013, - L 11 R 2315/13 ER-B - und vom 18.07.2013, - L 11 R 1083/12 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.05.2013, - L 5 R 863/12 -; alle in juris). Eine widerlegbare Vermutung, dass Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhielten, in dieser Tätigkeit als Selbstständige zu sehen waren, sah § 7 Abs. 4 SGB IV nur in der bis 30.06.2009 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB IV für einen Zuschuss nach § 4211 SGB III vor. Der Beigeladene zu 2) erhielt keinen Zuschuss nach dem vom 01.01.2003 bis 31.03.2012 geltenden § 4211 SGB III, sondern einen Zuschuss nach § 57 SGB III in der bis 27.12.2011 geltenden Fassung. Das sog. Überbrückungsgeld (so bis 31.07.2006 die Bezeichnung der Leistung nach § 57 SGB III) wurde bereits mit Wirkung zum 01.08.2006 durch das Fördermittel des Gründungszuschusses abgelöst (Art. 2 Nr. 4a Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, S. 1706). Eine Anpassung von § 7 Abs. 4 SGB IV an den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III erfolgte nicht. Die widerlegbare Vermutung wurde nicht übernommen. Damit kommt der Gründungszuschussgewährung keine Indizwirkung zugunsten der Selbstständigkeit mehr zu (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28.05.2013, - L 5 R 863/12 -, a.a.O.).

Dass die Beigeladenen zu 2) und 3) anderweitig (durch private Versicherungen oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung) für ihre soziale Absicherung Sorge getragen haben, ist für das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ohne Bedeutung. Vor der Gestaltung der Versicherungsverhältnisse hätten die Beigeladenen zu 2) und 3), ebenso die Klägerin oder der Beigeladene zu 1), mit der Durchführung eines Anfrageverfahrens nach Maßgabe des § 7a SGB IV für Klarheit hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status sorgen können; das hätte insbesondere bei einem beabsichtigten Wechsel von der Tätigkeit als angestellter Fitnesstrainer in eine - vermeintlich - selbstständige Tätigkeit im Fitnessstudio der Klägerin nahe gelegen und wäre geboten gewesen.

Die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen bzw. der Säumniszuschläge ist unter den Beteiligten nicht streitig. Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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