L 8 R 95/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 53 R 614/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 95/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 7.1.2015 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 64.966,25 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 R 11/09 R, juris). Er entscheidet nicht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung v. 1.8.2013 durch Art. 3 Nr. 2 Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 29.7.2013 (BGBl. I, S. 2586) eingeführten Regelung des § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 bis 69a GKG) den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Vorschriften vor. Nach §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 2 Satz 7 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die Entscheidung des Sozialgerichts wurde nicht in diesem Sinne von einem "Einzelrichter" erlassen. Denn nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Streitwert fest. Für das SG als Prozessgericht ist als Prozessordnung das Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblich, das den "Einzelrichter" nicht vorsieht. Eine Abweichung hiervon gem. § 1 Abs. 5 GKG ist nicht möglich, da § 63 GKG nicht zu den Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde gehört. Dies sind vielmehr die §§ 66 bis 69a GKG.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Wie der Senat bereits mehrfach - auch unter eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten (vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 16.10.2015, L 8 R 521/15 B) - entschieden hat, ist maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren die mögliche Höhe des Gesamtsozial-versicherungsbeitrages. Dabei ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitrags-bemessungsgrenze, heranzuziehen. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei länger-fristigen Vertragsverhältnissen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (hier: von November 2010 bis Oktober 2013). Die Beitragsbelastung ist auf 20 % bis 40 % des möglichen Arbeitsentgelts zu schätzen, je nachdem, ob noch die Möglichkeit besteht, den möglichen Arbeitnehmeranteil einzubehalten (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; Beschluss v. 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; jeweils juris).

Ausgehend von diesen Kriterien sind die dem Beigeladenen gezahlten Vergütungen - begrenzt auf drei Jahre - für den Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2013 bis zu den in diesen Jahren geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zugrunde zu legen, da die dem Beigeladenen gezahlten Vergütungen jeweils deutlich über den Beitragsbemessungsgrenzen lagen und die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2013 festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung im Streit stand. Ihr maßgebliches Interesse an einer Beitragsvermeidung ist für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2013 mit 40 % der an den Beigeladenen gezahlten Bruttovergütungen bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen anzusetzen; für den Zeitraum von März bis Oktober 2013 mit 20 %, da insoweit ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) am 28.6.2013 noch ein Beitragsabzug gem. § 28g Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) möglich war.

Für die einzelnen Sozialversicherungszweige galten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

Rentenversicherung
2010 = 66.000,00 EUR
2011 = 66.000,00 EUR
2012 = 67.200,00 EUR
2013 = 69.600,00 EUR

Arbeitslosenversicherung
2010 = 66.000,00 EUR
2011 = 66.000,00 EUR
2012= 67.200,00 EUR
2013 = 69.600,00 EUR

Krankenversicherung
2010 = 49.950,00 EUR
2011 = 49.500,00 EUR
2012 = 50.850,00 EUR
2013 = 52.200,00 EUR

Pflegeversicherung
2010 = 49.950,00 EUR
2011 = 49.500,00 EUR
2012 = 50.850,00 EUR
2013 = 52.200,00 EUR

Das Beitragsvermeidungsinteresse der Klägerin ist für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2013 hinsichtlich Renten- und Arbeitslosenversicherung mit ca. 25 % und hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherung mit ca. 15 % (= 40 %) und für den Zeitraum von März bis Oktober 2013 mit ca. 12,5 % bzw. 7,5 % (= 20 %) zu bemessen, was folgende Berechnungen ergibt:

I. 2010

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 11.000,00 Euro (= 2/12 von 66.000,00 Euro für 2 Monate) = 2.750,00 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 8.325,00 Euro (= 2/12 von 49.950,00 Euro für 2 Monate) = 1.248,75 Euro

Summe: 3.998,75 EUR

II. 2011

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 66.000,00 Euro = 16.500,00 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 49.500,00 Euro = 7.425,00 Euro

Summe: 23.925,00 EUR

III. 2012

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 67.200,00 Euro = 16.800,00 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 50.850,00 Euro = 7.627,50 Euro

Summe: 24.427,50 EUR

IV. 2013

1) Zeitraum von Januar bis Februar 2013

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 11.600,00 Euro (= 2/12 von 69.600,00 Euro für 2 Monate) = 2.900,00 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 8.700,00 Euro (= 2/12 von 52.200,00 Euro für 2 Monate) = 1.305,00 Euro

Summe: 4.205,00 EUR

2) Zeitraum von März bis Oktober 2013

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 12,5 % von 46.400,00 Euro (= 8/12 von 69.600,00 Euro für 8 Monate) = 5.800,00 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung: 7,5 % von 34.800,00 Euro (= 8/12 von 52.200,00 Euro für 8 Monate) = 2.610,00 Euro

Summe: 8.410,00 EUR

V. Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und damit des festzusetzenden Streitwerts:

Summe von I. bis IV.: 64.966,25 Euro

Soweit die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes begehrt, ist ihre Beschwerde somit unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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