Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3529/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 246/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die gesetzliche Krankenversicherung.
Der Kläger war von 1980 bis zum 12. April 1994 auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung, Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug und als Rentenantragsteller bei der Beklagten krankenversichert. Zuvor war er bei der AOK Rheinland krankenversichert. Inzwischen lebt er in Rumänien. Er bezieht seit dem 1. April 2008 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.
Am 11. März 2015 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg gegen die Deutsche Rentenversicherung Nord und gegen die Beklagte, weil diese abgelehnt hätten, ihm eine Gesundheitskarte zu schicken, als er Schwarzarbeit ausgeübt habe. Er habe sich sieben Jahre lang Arzneimittel selbst gekauft und einen Bandscheibeneingriff erlitten. Er habe alles verkaufen sollen, um die Krankenhausaufenthalte zu bezahlen. Er habe einen Unfall erlitten und sich zwei Finger an der linken Hand gebrochen. Er habe die Radiographie bezahlt, aber für die Behandlung besitze er gegenwärtig kein Geld und so lebe er seit drei Wochen mit gebrochener linker Hand, obwohl er ein Leben lang in Deutschland die Versicherung bezahlt habe. Aber seit sieben Jahren werde er bestohlen und getäuscht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe bisher noch nicht vorgetragen, was er mit seiner Klage überhaupt bezwecke. Für zurückliegende Zeiträume ab 1994 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und auch kein Rechtsanspruch zur Feststellung einer Mitgliedschaft bei ihr. Da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz seit 1994 in Rumänien habe, scheide eine Mitgliedschaft bei ihr nach §§ 5 ff. "SGB X" – gemeint wohl Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – ohnehin von vornherein aus. Darüber hinaus seien dem Kläger weder bis 1994 noch seit 1994 irgendwelche Leistungen vorenthalten worden. Daher hätte er durch eine rückwirkende Feststellung seiner Mitgliedschaft ab 1994 auch keine Vorteile. Im Übrigen wären mögliche behauptete Leistungsansprüche ohnehin größtenteils verjährt. Sonstige vertrauensschutzwürdige Gesichtspunkte kämen auch nicht in Betracht. Eine rückwirkende Feststellung für Mitgliedschaftszeiten würden ausschließlich sie benachteiligen, weil sie für zurückliegende Zeiträume Mitgliedschaftszeiten nacherfassen müsste, ohne hierfür jemals Beitragszahlungen zu erhalten.
Das Sozialgericht Würzburg erklärte sich wegen der gegen die Beklagte erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2015 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG). Da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Beklagten. Diese habe den Sitz ihrer Hauptverwaltung in Stuttgart.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015 ab. Soweit der Kläger in sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens die Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung begehre, sei die Klage unzulässig, da eine Entscheidung hierüber von der Beklagten noch nicht ergangen sei und eine Klage vor Erlass eines ablehnenden Bescheides nicht zulässig sei. Auch soweit die Klage in sachdienlicher Auslegung auf die Feststellung der Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet sei, sei die Klage unzulässig, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, da eine Mitgliedschaft des Klägers in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nicht gegeben sei. Der Kläger erfülle keinen Versicherungstatbestand nach §§ 5 ff. SGB V. Insbesondere sei der Kläger nicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versichert. Der Kläger habe zwar nach den Angaben der Beklagten in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und sei während dieser Tätigkeiten bei der Beklagten gesetzlich pflichtversichert gewesen, jedoch folge aus dieser Mitgliedschaft bei der Beklagten bis zum 12. April 1994 keine darüber hinaus reichende Krankenversicherung. Der Kläger habe seinen ständigen Wohnsitz seit dem Jahr 1994 in Rumänien, so dass eine Zuständigkeit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass aus dem Versicherungszeitraum bis zum 12. April 1994 noch nicht verjährte Leistungsansprüche herrührten.
Gegen den ihm am 5. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2016 Berufung eingelegt. Er trägt sinngemäß vor, 24 Jahre lang Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt zu haben. Er habe in dieser Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen. Wenn er nun keine Leistungen erhalte, möchte er seine Beiträge zurückerhalten. Er werde von den deutschen Versicherungsbehörden benachteiligt, weil er Jude sei. Er sei erst seit dem 24. April 2002 in Rumänien gemeldet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, hilfsweise ihm Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Im Übrigen sei überhaupt nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit seiner Klage überhaupt bezwecke.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er Leistungen von mehr als EUR 750,00 begehrt, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unzulässig.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens möglicherweise nicht in einer dem § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG genügenden Weise bezeichnet hat. Die Klage ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis deswegen unzulässig, weil hinsichtlich jeglichen denkbaren Leistungsbegehrens des Klägers die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und die Entscheidung der Beklagten fehlt. Der Kläger hätte vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sich zunächst an die Beklagte wenden müssen. Das Gleiche gilt, soweit man sein Begehren als Antrag auf Feststellung, bei der Beklagten versichert zu sein, auslegt. Sowohl für die Verpflichtungs- als auch die allgemeine Leistungs- und die Feststellungsklage bedarf es der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und einer überprüfbaren Behördenentscheidung (vgl. nur Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 54 Rn. 126, 179, 189; Scholz, ebenda, § 55 Rn. 10). Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die Rückzahlung der von ihm vor 1994 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge begehrt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die gesetzliche Krankenversicherung.
Der Kläger war von 1980 bis zum 12. April 1994 auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung, Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug und als Rentenantragsteller bei der Beklagten krankenversichert. Zuvor war er bei der AOK Rheinland krankenversichert. Inzwischen lebt er in Rumänien. Er bezieht seit dem 1. April 2008 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.
Am 11. März 2015 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg gegen die Deutsche Rentenversicherung Nord und gegen die Beklagte, weil diese abgelehnt hätten, ihm eine Gesundheitskarte zu schicken, als er Schwarzarbeit ausgeübt habe. Er habe sich sieben Jahre lang Arzneimittel selbst gekauft und einen Bandscheibeneingriff erlitten. Er habe alles verkaufen sollen, um die Krankenhausaufenthalte zu bezahlen. Er habe einen Unfall erlitten und sich zwei Finger an der linken Hand gebrochen. Er habe die Radiographie bezahlt, aber für die Behandlung besitze er gegenwärtig kein Geld und so lebe er seit drei Wochen mit gebrochener linker Hand, obwohl er ein Leben lang in Deutschland die Versicherung bezahlt habe. Aber seit sieben Jahren werde er bestohlen und getäuscht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe bisher noch nicht vorgetragen, was er mit seiner Klage überhaupt bezwecke. Für zurückliegende Zeiträume ab 1994 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und auch kein Rechtsanspruch zur Feststellung einer Mitgliedschaft bei ihr. Da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz seit 1994 in Rumänien habe, scheide eine Mitgliedschaft bei ihr nach §§ 5 ff. "SGB X" – gemeint wohl Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – ohnehin von vornherein aus. Darüber hinaus seien dem Kläger weder bis 1994 noch seit 1994 irgendwelche Leistungen vorenthalten worden. Daher hätte er durch eine rückwirkende Feststellung seiner Mitgliedschaft ab 1994 auch keine Vorteile. Im Übrigen wären mögliche behauptete Leistungsansprüche ohnehin größtenteils verjährt. Sonstige vertrauensschutzwürdige Gesichtspunkte kämen auch nicht in Betracht. Eine rückwirkende Feststellung für Mitgliedschaftszeiten würden ausschließlich sie benachteiligen, weil sie für zurückliegende Zeiträume Mitgliedschaftszeiten nacherfassen müsste, ohne hierfür jemals Beitragszahlungen zu erhalten.
Das Sozialgericht Würzburg erklärte sich wegen der gegen die Beklagte erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2015 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG). Da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Beklagten. Diese habe den Sitz ihrer Hauptverwaltung in Stuttgart.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2015 ab. Soweit der Kläger in sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens die Gewährung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung begehre, sei die Klage unzulässig, da eine Entscheidung hierüber von der Beklagten noch nicht ergangen sei und eine Klage vor Erlass eines ablehnenden Bescheides nicht zulässig sei. Auch soweit die Klage in sachdienlicher Auslegung auf die Feststellung der Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gerichtet sei, sei die Klage unzulässig, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, da eine Mitgliedschaft des Klägers in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nicht gegeben sei. Der Kläger erfülle keinen Versicherungstatbestand nach §§ 5 ff. SGB V. Insbesondere sei der Kläger nicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versichert. Der Kläger habe zwar nach den Angaben der Beklagten in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und sei während dieser Tätigkeiten bei der Beklagten gesetzlich pflichtversichert gewesen, jedoch folge aus dieser Mitgliedschaft bei der Beklagten bis zum 12. April 1994 keine darüber hinaus reichende Krankenversicherung. Der Kläger habe seinen ständigen Wohnsitz seit dem Jahr 1994 in Rumänien, so dass eine Zuständigkeit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass aus dem Versicherungszeitraum bis zum 12. April 1994 noch nicht verjährte Leistungsansprüche herrührten.
Gegen den ihm am 5. Januar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Januar 2016 Berufung eingelegt. Er trägt sinngemäß vor, 24 Jahre lang Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt zu haben. Er habe in dieser Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen. Wenn er nun keine Leistungen erhalte, möchte er seine Beiträge zurückerhalten. Er werde von den deutschen Versicherungsbehörden benachteiligt, weil er Jude sei. Er sei erst seit dem 24. April 2002 in Rumänien gemeldet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, hilfsweise ihm Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Im Übrigen sei überhaupt nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit seiner Klage überhaupt bezwecke.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er Leistungen von mehr als EUR 750,00 begehrt, so dass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unzulässig.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens möglicherweise nicht in einer dem § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG genügenden Weise bezeichnet hat. Die Klage ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis deswegen unzulässig, weil hinsichtlich jeglichen denkbaren Leistungsbegehrens des Klägers die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und die Entscheidung der Beklagten fehlt. Der Kläger hätte vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sich zunächst an die Beklagte wenden müssen. Das Gleiche gilt, soweit man sein Begehren als Antrag auf Feststellung, bei der Beklagten versichert zu sein, auslegt. Sowohl für die Verpflichtungs- als auch die allgemeine Leistungs- und die Feststellungsklage bedarf es der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und einer überprüfbaren Behördenentscheidung (vgl. nur Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 54 Rn. 126, 179, 189; Scholz, ebenda, § 55 Rn. 10). Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die Rückzahlung der von ihm vor 1994 geleisteten Krankenversicherungsbeiträge begehrt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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