L 4 KR 350/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 4369/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 350/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 938,57 festgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Kostenentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vorbehalten.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. In diesem Krankenhaus wurde der bei der Beklagten krankenversicherten W. N. (im Folgenden: Versicherter) vom 29. November bis 1. Dezember 2011 stationär behandelt. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür Behandlungskosten in Höhe von EUR 1.964,81 in Rechnung (Rechnung vom 5. Dezember 2011). Die Beklagte beglich diesen Betrag zunächst. Nach Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unter Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) beanstandete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rechnung. Die stationäre Krankenhausbehandlung sei nicht notwendig gewesen. Die durchgeführten Untersuchungen seien ambulant möglich gewesen. Die Beklagte rechnete am 7. Januar 2015 mit einer Forderung in Höhe von EUR 1.964,81 gegenüber Vergütungsansprüchen der Klägerin für die Behandlung anderer Versicherter auf.

Am 11. August 2015 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 938,57 (Vergütung für nur noch einen Behandlungstag) nebst Zinsen. Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig. Sie habe auf die Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2014 (B 3 KR 7/14 R – juris) und des 1. Senats des BSG vom 23. Juli 2015 (B 1 KR 26/14 R – juris) vertrauen dürfen. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls ab dem 1. Januar 2016 zulässig.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei unzulässig und unbegründet.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2015 ab. Die Klage sei unzulässig, da die Beteiligten das nach § 17c Abs. 4b Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hätten. Das gesetzliche Erfordernis des fehlgeschlagenen Schlichtungsversuches gelte unabhängig davon, ob in Baden-Württemberg ein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss existiere oder nicht. Der Umstand, dass die hiesige Schiedsstelle den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der Ersatzkassen und der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V nicht angezeigt habe, dass sie die Schlichtung nach § 17c Abs. 4 KHG übernehmen werde, mache die Klage nicht zulässig. Das BSG (Urteil vom 8. Oktober 2014 – B 3 KR 7/14 R – juris, Rn. 18 ff.) habe seine Rechtsprechung, wonach die Regelung zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu EUR 2.000,00 erst anwendbar sei, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar sei, d.h. wenn er seine Errichtung und Funktionsfähigkeit förmlich angezeigt habe, ausdrücklich aufgegeben, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreite (Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R – juris, Rn. 21 ff.). Das vom 3. Senat des BSG aufgestellte Anzeigeerfordernis sei somit obsolet. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der 1. Senat des BSG habe im Hinblick auf seine Aufgabe der Rechtsprechung des 3. Senats ausgeführt, dass es ihm unter Achtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes möglich sei, das vom 3. Senat konstruierte Anzeigeerfordernis zu beseitigen. Dementsprechend gehe der 1. Senat davon aus, dass die obligatorische Vorschaltung eines fehlgeschlagenen Schlichtungsverfahrens jedenfalls ab dem 1. September 2015 als Zulässigkeitsvoraussetzung für neu eingehende Klagen auf Krankenhausvergütung unterhalb einer Bagatellgrenze in Höhe von EUR 2.000,00 auch dann wirke, wenn die Schlichtungsstelle nach 17c Abs. 4 KHG keine Anzeige ihrer Arbeitsfähigkeit abgegeben habe. Das obligatorische Schlichtungsverfahren sei grundsätzlich ab dem 1. September 2014 Zulässigkeitsvoraussetzung. Eine Ausnahme komme lediglich für die Zeit bis zum 31. August 2015 in Betracht und setze ein schützenswertes Vertrauen auf die (Fortgeltung der) Rechtsprechung des 3. Senats voraus. Ein derartiges Vertrauen habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung indes nicht gehabt und auch nicht haben können. Sie habe nämlich in ihrer Klageschrift ausdrücklich auf die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 23. Juni 2015 Bezug genommen, habe also gewusst, dass die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG hinfällig sei. Die Klägerin verkenne, dass die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 23. Juni 2015 selbst gar kein schützenswertes Vertrauen vermittle, sondern dieses vielmehr voraussetze. Der 1. Senat des BSG habe gerade nicht entschieden, dass Vergütungsleistungsklagen bis zu EUR 2.000,00 ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens erst ab dem 1. September 2015 unzulässig seien, sondern dass derartige Klagen, die jedenfalls vor diesem Zeitpunkt im Vertrauen auf die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG erhoben worden seien und erhoben würden, aus Vertrauensschutzgründen zulässig sein könnten. Die Klägerin habe die vorliegende Klage aber nicht im Vertrauen auf die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG erhoben, sondern im Gegenteil in positiver Kenntnis der nunmehr alleine geltenden Rechtsprechung des 1. Senats des BSG. Davon abgesehen verkenne die Klägerin den Umfang und die Reichweite verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes. Im Übrigen wäre ein Vertrauen der Klägerin auf die Fortgeltung der früheren Rechtsprechung des BSG bis zum 31. August 2015 auch nicht schützenswert. Denn sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Sie habe allein im August 2015 beim SG mehr als 140 Vergütungsklagen unterhalb der Bagatellgrenze von EUR 2.000,00 erhoben. Ihr sei ersichtlich daran gelegen gewesen, noch möglichst viele Bagatellklagen vor dem 1. September 2015 ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens anhängig zu machen, obgleich sie jedenfalls seit Mitte Juli 2015 Kenntnisse von der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehabt habe. Dieser Versuch, unter Geltendmachung einer vermeintlichen formalen Rechtsposition die gesetzliche Vorschrift des § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG zu umgehen, stelle einen klaren Rechtsmissbrauch dar. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin die vom BSG aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Klagemöglichkeit gezielt und systematisch zu einer Gesetzesumgehung in großem Umfang auszunutzen gesucht und damit missbraucht. Die darin liegende Instrumentalisierung von Vertrauensschutz zu Umgehungszwecken sei unredlich und eine derartige Ausübung des Klagerechts unzulässig, zumal es sich bei der Klägerin um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts handle und auch nicht ersichtlich sei, dass Verjährung der eingeklagten Forderungen drohe. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG sei auch verfassungsgemäß.

Gegen das ihr am 4. Januar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Januar 2016 Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig und begründet. Jedenfalls seit dem Wegfall des Erfordernisses des obligatorischen Schlichtungsverfahrens am 1. Januar 2016 durch Aufhebung des § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG sei die Klage zulässig. Entgegen der Auffassung des SG sei die Klage auch bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 938,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2015 zu zahlen, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, auch sie gehe davon aus, dass die zum 1. Januar 2016 eingetretene Rechtsänderung zur Folge habe, dass die Klage nunmehr zulässig sei. Dies gelte zumindest dann, wenn der vom SG erhobene Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht durchgreife. Die Beklagte wendet sich gegen eine Zurückverweisung an das SG. § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei restriktiv anzuwenden. Es nur in Ausnahmefällen sachgerecht, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Grundsätzlich solle das Landessozialgericht (LSG) im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens selbst entscheiden. Im Zweifel sei vorzuziehen, dass das LSG selbst entscheide. Im Fall einer Zurückverweisung würde eine erhebliche Verzögerung eintreten.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, das Urteil des SG aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin ist der Absicht nicht entgegengetreten. Die Beklagte hat ihre Berufungserwiderung vorgelegt. Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn die Klage betrifft eine Geldleistung und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); er beträgt EUR 938,57. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihres Hilfsantrages im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.

a) Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Entscheidung des Sozialgerichts im Zeitpunkt dessen Entscheidung rechtswidrig gewesen ist; vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts abzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Bescheid vom 28. Juni 1956 – I A 1534/54OVGE 11, 135 [138] zu § 90 Abs. 1 Militärregierungs-Verordnung 165). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit (und Begründetheit) einer allgemeinen Leistungsklage anhand der zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu treffen hat, sofern das streitige Rechtsverhältnis hiervon erfasst wird (Keller, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 34; vgl. auch § 157 Satz 1 SGG; vgl. zum gleichen maßgeblichen Zeitpunkt für das Revisionsgericht BSG, Urteil vom 9. Februar 1956 – 1 RA 5/55 – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 SB 3/09 R – juris, Rn. 24; Heinz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 162 Rn. 7). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, die auch für die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gelten, sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R – juris, Rn. 10 m.w.N.). Dies führt dazu, dass eine bei Klageerhebung noch unzulässige Klage durch eine spätere Rechtsänderung zulässig werden kann.

aa) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das SG vor. Denn die Klage ist jedenfalls seit dem 1. Januar 2016 zulässig; insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Art. 5c Nr. 2 Buchstabe e) Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2423) vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das SG in seinem Urteil meinte – die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 11. August 2015 mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig gewesen ist (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 – B 3 KR 7/14 R – juris, Rn. 18 ff.; andererseits BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 26/14 R – juris, Rn. 21 ff.). Entscheidend ist, dass durch den Wegfall des § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 Buchstaben e) bb) KHSG) das Schlichtungsverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr ist. Dies gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch für Klagen, die – wie die vorliegende – bereits vor dem 1. Januar 2016 anhängig gemacht worden sind. Denn der Gesetzgeber hat auf eine Übergangsvorschrift, nach der § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch nach seinem Außerkrafttreten noch Wirkung für bis zu diesem Datum erhobene Klagen finden soll, verzichtet.

bb) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 13. November 2013 – B 3 KR 33/12 R – juris, Rn. 9). Die Klägerin behauptet, einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, so dass eine Klagebefugnis gegeben ist. Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. Dies gilt auch für den geltend gemachten Zinsanspruch. Insofern reicht die Bezugnahme auf den Basiszinssatz aus (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 2536/13 – nicht veröffentlicht; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 253 Rn. 132). Schließlich verfügt die Klägerin auch über ein Rechtsschutzbedürfnis.

b) Ob das Landessozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG verfährt und die Sache an das Sozialgericht zurückverweist, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BSG, Urteil vom 7. August 1975 – 10 RV 313/74 – juris, Rn. 24; Hintz, in: Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 159 Rn. 15; Sommer, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 159 Rn. 15; zu § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG etwa BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 91/08 B – juris, Rn. 7). Dabei hat das Landessozialgericht zu berücksichtigen, dass die eigene Sachentscheidung in der Regel den Vorzug verdient, wenn die Sache spruchreif ist (BSG, Urteil vom 7. August 1975 – 10 RV 313/74 – juris, Rn. 24).

Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, dass er die Sache an das SG zurückverweist. Für eine Zurückverweisung spricht, dass das Verfahren insgesamt noch keine erhebliche Dauer hat – seit Klageerhebung vor dem SG sind erst neun Monate vergangen –, dass die Klage bereits 17 Tage nach Erlass des Urteils des SG in jedem Fall zulässig gewesen wäre, dass die Sache nicht ohne Weiteres entscheidungsreif ist und dass den Beteiligten anderenfalls eine Tatsacheninstanz verloren ginge (vgl. BSG, Urteil vom 7. August 1975 – 10 RV 313/74 – juris, Rn. 24). Gegen eine Zurückverweisung spricht lediglich, dass bei einer Sachentscheidung des Senats ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens möglicherweise eher zu erwarten wäre. Dieser Gesichtspunkt tritt in der Abwägung aber hinter die für eine Zurückverweisung sprechenden Aspekte zurück. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin in anderen beim Senat anhängigen, prozessual und zeitlich gleich gelagerten Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 188/16 – juris; sowie Urteile des Senats vom 15. April 2016 in den Verfahren L 4 KR 114/16, L 4 KR 187/16, L 4 KR 221/16, L 4 KR 222/16 – alle nicht veröffentlicht) in erster Linie die Zurückverweisung beantragt hatte.

3. Eine Kostentscheidung war nicht zu treffen, da hierüber vom SG im Rahmen der erneuten Entscheidung zu befinden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. August 1975 – 10 RV 313/74 – juris, Rn. 29; Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 11. Juni 2015 – L 10 AL 159/14 – juris, Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 159 Rn. 5e).

4. Der Streitwert für dieses Berufungsverfahren war endgültig auf EUR 938,57 festzusetzen. Dies beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei war der Verzinsungsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG handelt.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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