Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1816/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1000/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Rente und Übergangsleistungen wegen dieses Versicherungsfalls im Wege des Zugunstenverfahrens.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte von 1972 bis 1976 eine Ausbildung zum Mechaniker, wobei er zeitweise an einer Flach- oder Diskusschleifmaschine eingesetzt war (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Urteil des LSG Baden-Württemberg [LSG] vom 9. Februar 2015 - L 1 U 2391/14). Im Anschluss daran war er bis August 1978 in einem Betrieb beschäftigt, in dem Werkstücke aus Aluminium durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden unter Verwendung von wassermischbaren Kühlschmierstoffen bearbeitet wurden. Während dieser Zeit führte er keine Schleifarbeiten durch. Danach war er bis August 1983 in einem Betrieb tätig, in dem er an offenen konventionellen oder CNC-, also rechnergestützt numerisch gesteuerten Fräsmaschinen unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff Metallwerkstücke für die Automobil- und Rüstungsindustrie fräste. Von August 1983 bis Mai 1987 arbeitete er bei einem Sanitärgroßhändler und im Anschluss daran bis Dezember 1989 in einem Betrieb, in dem Zahnräder gefertigt wurden. Er musste Werkstücke aus Stahl mit braunen Schleifscheiben unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff außen rund schleifen. Von September 1990 bis August 1995 arbeitete er in einem anderen Betrieb an offenen konventionellen Deckelschleifmaschinen. Von September 1995 bis Juli 1996 besuchte er die Meisterschule in Metzingen. Im Anschluss daran arbeitete er bis September 1996 als Fräser und danach bis Ende des Jahres als Warenein- und -ausgangskontrolleur. Von Januar bis April 1997 war er in einem Betrieb beschäftigt, in dem er in einem Umfang von 40 bis 50 % seiner Arbeitszeit Metallwerkstücke bohrte und zu 20 % Fräsarbeiten durchführte. Von Mai 1997 bis Mai 1999 war er als Werkzeugmacher bei der mechanischen Bearbeitung von Bauteilen eingesetzt und drehte Werkstücke aus auch gehärtetem Stahl mit wassermischbarem Kühlschmierstoff. Ab Juni 1999 arbeitete er bei der JS GmbH in Villingendorf. Dort war er in der Schleiferei des Betriebes neben Außenrundschleifmaschinen auch an drei Flachschleifmaschinen tätig. Eine Staubmaske trug er bei seinen beruflichen Tätigkeiten nach eigenen Angaben nicht.
Ab August 2011 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 gewährte ihm die D.e Rentenversicherung Baden-Württemberg ab 1. Dezember 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 23. September 2011 zeigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. Sp. unter Vorlage eines Berichtes des Ärztlichen Direktors der Medizinischen Klinik, Abteilung Innere Medizin II (u. a. Onkologie) des Universitätsklinikums Tübingen, Prof. Dr. K., beim Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt den Verdacht einer Berufskrankheit an, welches den Vorgang an die Beklagte weiterleitete. Er gab an, der Kläger leide nach einer Pneumonie an Husten und Auswurf sowie an einer Belastungsdyspnoe. Die Erkrankung bestehe seit Sommer 2011. Beim Kläger bestehe der Verdacht einer Silikose sowie differentialdiagnostisch eine Sarkoidose in der Lunge bei Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben. Nach der klinischen Untersuchung sei eine Sarkoidose vermutet worden. Die Histologie habe indes einen mit einer Silikose zu vereinbarenden Befund gezeigt.
Die Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie Dr. M. gab im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. September 2011 als Diagnose eine Sarkoidose mit Knochen-, Knochenmarks- und Lungenbeteiligung an. Die Beklagte holte daraufhin ärztliche Befundberichte ein. Der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses Balingen, Priv.-Doz. Dr. C., diagnostizierte nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 25. August 2011 multiple ossäre Manifestationen bei Sarkoidose mit Erstdiagose im Juli 2011. In dem Bericht nach einer Bronchoskopie am 23. August 2011 teilte Dr. V. von der Abteilung Innere Medizin II des Universitätsklinikums Tübingen mit, beim Kläger bestünde der Verdacht auf eine Sarkoidose, differentialdiagnostisch liege eine Silikose vor. In ihrem Arztbrief vom 2. November 2011 ging Dr. M. davon aus, dass eine gesicherte Silikose vorliege. Eine Sarkoidose lasse sich nicht eindeutig beweisen; die lymphozytäre Alveolitis passe auch zu einer Silikose.
Nachdem die Beklagte zunächst mehrere Auskünfte bei den Arbeitgebenden eingeholt hatte, nahm Dr. D. vom Präventionsdienst der Beklagten im Januar 2012 zu den früheren Tätigkeiten des Klägers sowie zu dessen Beschäftigung bei der JS GmbH nach Ermittlungen in diesem Betrieb Stellung. Eine Quarzstaubbelastung oder -exposition habe bei keiner Tätigkeit festgestellt werden können. Die derzeit bei der JS GmbH eingesetzten Schleifscheiben würden im Hinblick auf Quarzanteile noch untersucht werden. Ein halbes Jahr später teilte Dr. D. mit, die Analyseergebnisse zur Zusammensetzung der Schleifscheiben liege nun vor. Bei den fünf überprüften Schleifscheiben sei kein Quarz oder Cristobalit nachweisbar gewesen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger an seinen Arbeitsplätzen keiner Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen sei.
Nachdem der Staatliche Gewerbearzt des Landes Baden-Württemberg hierüber informiert worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2012 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Nach den Ermittlungsergebnissen sei der Kläger während seiner Berufstätigkeit keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine solche Berufskrankheit zu verursachen. Zwar sei der Kläger seit Juni 1999 bei seiner letzten Arbeitgeberin, der JS GmbH, als Schleifer beschäftigt gewesen. Quarzstaub habe allerdings in den dort verwendeten Schleifscheiben nicht nachgewiesen werden können. Aus diesem Grund seien auch Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, nicht erforderlich.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass keine Quarzstaubbelastung vorgelegen habe. Es sei von einer gesicherten Silikose auszugehen. Zu beachten sei, dass er Hartgewebekunststoffe, Gusseisen mit Kugelgraphit ("globularer Grauguss"), Messing, Bronze und diverse Edelstahllegierungen habe schleifen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend fehle es an einer geeigneten schädigenden Einwirkung. Die Einwirkung von Quarzstaub könne für das gesamte Berufsleben nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden.
Das deswegen geführte Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 23. April 2014 - S 8 U 3359/12, Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 - L 1 U 2391/14). Beim SG legte der Kläger den Arztbrief von Dr. M. vom 12. Oktober 2012 vor, wonach bei ihm eine nachgewiesene Sarkoidose mit Knochenbeteiligung sowie außerdem eine Silikose vorliege. In Bezug auf die Sarkoidose seien die Befunde trotz eines Infektes normal. Die multiplen feinfleckigen Veränderungen im Bereich der Lunge passten sowohl zu einer Silikose als auch zu einer Sarkoidose. Außerdem übersandte er den Bericht von Dr. K., Diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Tübingen vom 4. Oktober 2013, wonach ein follikuläres Lymphom im Stadium IV diagnostiziert worden sei. Das Computertomogramm des Thorax habe mehrere verkalkte Lymphknoten gezeigt, was mit einer ausgebrannten Sarkoidose vereinbar sei. Der Internist Dr. W. vom Klinikum der Universität München teilte dem Kläger Anfang Oktober 2013 mit, das nunmehr festgestellte Lymphom werde bei hoher Benzolexposition anerkannt. Die bei ihm diskutierte Silikose stehe damit aber nicht in Zusammenhang. Die Beklagte übermittelte das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Pneumologie Prof. Dr. N. vom 19. September 2013 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21. November 2013 zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nrn. 4301 ("Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen [einschließlich Rhinopathie], die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") und 4302 ("Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") der Anlage 1 zur BKV. Prof. Dr. N. gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger an einer Sarkoidose mit multilokulärer Manifestation leide. Zum Vorliegen einer Silikose führte er aus, dass sich diese Diagnose ausschließlich auf den Befund doppelbrechender Materialien in den Biopsaten beziehe. Dies könne aber das Vorliegen einer Silikose nicht beweisen. Für eine Silikose typische Granulome hätten nicht vorgelegen. Eine energiedispersive Röntgenmikroanalyse sei nicht durchgeführt worden. Bekannt sei eine gesicherte Sarkoidose im Stadium II mit ossären Beteiligungen und abdomineller Lymphknotenbeteiligung. Während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit habe der Kläger sich keiner arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen und überwiegend ohne Atemschutz gearbeitet. Aussagekräftige Lungenfunktionsbefunde während der beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor. Zu beachten sei, dass sich die zunehmende Belastungsatemnot auch nach der beruflichen Tätigkeit weiterentwickelt habe. Die vorliegende Beschwerdesymptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Sarkoidose geschuldet. Die Beklagte hatte daraufhin mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 festgestellt, dass beim Kläger keine Berufskrankheiten nach Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegen.
Das LSG wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung zurück, das Erfordernis der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit des Klägers bei seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei der Firma JS GmbH sei zwar gegeben. Allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt, da die Einwirkungskausalität nicht nachgewiesen sei. Bei der Silikose handele es sich um pathologische Veränderungen der Lunge durch Einatmung von Staub, welcher mit unterschiedlichem Anteil freie kristalline Kieselsäure enthalte. Diese komme im Wesentlichen als Quarz, Cristobalit oder selten Tridymit an zahlreichen Arbeitsplätzen vor, welche sich im Steinkohlebergbau, in der Natursteinindustrie, im Gießereiwesen, in der Glasindustrie, in der Email- und keramischen Industrie sowie unter anderem bei der Herstellung feuerfester Steine und in der Verarbeitung von Schmucksteinen fänden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 1003 f.). Nach dem Merkblatt zu der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV (Bek. des BMA vom 5. Februar 1998 – IVa 4-45206-4101/4102, Bundesarbeitsblatt 4/1998, S. 61) entstehe die Silikose durch Einwirkung alveolengängiger Staubpartikel, welche Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthielten. Die Gefährdung wachse mit der Zunahme der Staubkonzentration in der Atemluft und der alveolengängigen Staubfraktion sowie mit dem Gehalt an kristallinen Siliciumdioxid, aber auch mit der Expositionszeit. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BK sei danach erforderlich, dass der Kläger inhalativen Einwirkungen von den genannten Staubgemischen ausgesetzt gewesen sei und damit die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Vorliegend sei indes bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger entsprechenden inhalativen Einwirkungen während seiner beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Nach den Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten sei der Kläger während seiner Tätigkeiten ab 1972 keiner Quarzstaubbelastung ausgesetzt gewesen. Die Erhebungen seien im Betrieb des letzten Arbeitgebers des Klägers der JS GmbH, durchgeführt worden, wo auch die von ihm verwendeten Schleifscheiben analysiert worden seien. Das Analyseergebnis habe ergeben, dass in den verwendeten Schleifscheiben kein Quarz oder Cristobalit enthalten gewesen sei. Auch während seiner früheren beruflichen Tätigkeiten sei der Kläger keiner Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen. Die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zum einen habe Dr. D. in ihrer Stellungnahme von Anfang August 2014 bestätigt, dass bei der Bearbeitung von Hartgewebekunststoffen keine silikogenen Stäube freigesetzt würden. Der Senat habe sich überdies nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bei seinen erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Sandstrahltätigkeiten einer Quarzstaubbelastung ausgesetzt gewesen sei. Dr. D. habe während des Berufungsverfahrens mit zwei früheren Arbeitgebenden des Klägers telefonisch Kontakt aufgenommen. Danach sei bei der D. OHG mit Glasperlen oder Stahlkies und bei der JS GmbH nur mit Glasperlen gestrahlt worden. Eine Quarzstaubbelastung habe damit nicht nachgewiesen werden können, zumal die Verwendung von silikonen Strahlmitteln, die mehr als 2 % freie kristalline Kieselsäure enthielten, seit Oktober 1986 verboten seien, worauf Dr. D. ebenfalls hingewiesen habe. Überdies sei eine Silikose medizinisch nicht gesichert.
Bereits am 16. März 2015 beantragte der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 28. August 2012. Seine Begründung enthielt ausschließlich Einwendungen gegen die Entscheidung des LSG vom 9. Februar 2015, gegen die keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt wurde.
Das Begehren des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. April 2015 abgelehnt. Ein Sozialversicherungsträger könne sich auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen, wenn gegenüber dem früheren Verfahren weder neue Tatsachen noch neue Erkenntnisse vorgetragen worden seien. Die Einleitung eines erneuten Verwaltungsverfahrens, welches die Überprüfung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes zum Gegenstand habe, könne die Behörde dann ablehnen, wenn sich aus dem Vorbringen der Versicherten oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die angegriffene Entscheidung falsch sei. In eine Überprüfung müsse nur dann eingetreten werden, wenn Tatsachen vorlägen oder glaubhaft erschienen, welche die Erteilung eines neuen Bescheides rechtfertigten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die für die Entscheidung erheblich seien oder die bei Erteilung des Verwaltungsaktes nicht schon berücksichtigt worden seien. Sie berufe sich daher auf die Bindungswirkung der mit Bescheid vom 28. August 2012 getroffenen Verwaltungsentscheidung. Eine sachliche Überprüfung werde abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen. Auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage im Widerspruchsverfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 28. August 2012.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2015 beim SG Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen, indem sie ohne neue Tatsachen eine Überprüfung abgelehnt habe. Bereits in seinem Schreiben vom 2. Juni 2014 habe er darauf hingewiesen, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit vom 2. Januar 1990 bis 31. August 1995 mit Sandstrahl und einem Glasperlenstrahlgerät gearbeitet habe. Tagtäglich habe er so nebenbei die Werkstücke und Werkzeuge mit Pressluft am Arbeitsplatz gereinigt. Auch an seinem jetzigen Arbeitsplatz habe er durchweg die Werkstücke mit dem Sandstrahlgerät bearbeitet und danach mit der Pressluft gesäubert. Diese Angaben seien bis heute nicht ausgeräumt worden. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben sei ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führe, einzuholen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2016 abgewiesen. Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zwar zulässig. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei indes nicht zu beanstanden. Soweit diese im angefochtenen Ausgangsbescheid eine Sachprüfung unter Berufung auf die Bindungswirkung abgelehnt habe, sei sie dem Umstand gerecht geworden, dass der Kläger tatsächlich keine neuen Tatsachen vorgebracht habe und mit seinem Überprüfungsantrag letztlich nur seiner Unzufriedenheit mit dem Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 Ausdruck verliehen habe. Seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014, die aus seiner Sicht Anlass für die Durchführung einer erneuten Sachprüfung geben sollen, seien, wie er selbst eingeräumt habe, bereits Gegenstand des abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewesen. Das LSG habe sich in seiner Entscheidung ausdrücklich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Es habe damals zwar durchaus Anlass für weitere Ermittlungen in Form einer Rückfrage beim Präventionsdienst der Beklagten gegeben, der wiederum nochmals zwei Arbeitgebende des Klägers befragt habe. Dessen jetzige Behauptung, seine Angaben seien bis heute nicht ausgeräumt worden, sei angesichts der im abgeschlossenen Berufungsverfahren durchgeführten Nachfragen unzutreffend. Soweit der Kläger weitergehende Ermittlungen gewünscht habe, habe das LSG dies mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. Überdies habe die Beklagte im Widerspruchsverfahren gleichwohl eine sachliche Prüfung vorgenommen. Sie sei dabei vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung des LSG nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass nach wie von der inhaltlichen Richtigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes vom 28. August 2012 auszugehen sei. Dem schließe sich die Kammer an, welche die auf aus ihrer Sicht hinreichenden Ermittlungen gestützten Ausführungen im Urteil vom 9. Februar 2015 ebenfalls für überzeugend halte. Darin sei ergänzend angemerkt worden, dass es nicht nur um Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV fehle, sondern auch an deren medizinischen Voraussetzungen. Es obliege dem Kläger, einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2016 zugestellte Entscheidung hat dieser am 14. März 2016 Berufung beim LSG eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich bereits aus deren Inhalt. Es sei tatsächlich bis heute nicht ausgeräumt worden, dass er Sandstrahlarbeiten vorgenommen habe und dadurch mit Quarzstaub belastet gewesen sei. Um die Gefährlichkeit der Sandstrahlarbeiten zu bezeichnen, sei einmal das Verhältnis dargestellt, wonach drei Jahre Sandstrahlarbeiten 120 Jahre Bergbautätigkeit entsprächen. Aus einem Tierversuch sei überdies bekannt, dass die einmalige Gabe von Quarzstaub wenige Monate später eine Fibrose ergebe. Daher liege es nahe, dass er an einer entschädigungspflichtigen Silikose leide. Im Übrigen seien auch weiterhin seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht beachtet worden.
Er beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2016 und den Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. August 2012 zurückzunehmen und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt und diese zu verurteilen, ihm deswegen eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert und Übergangsleistungen zu gewähren, hilfsweise ein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention der Beklagten über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führt, einzuholen, höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Begehren des Klägers könne nicht zum Erfolg führen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (4 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Die Berufung ist bereits mangels Zulässigkeit der Klage unbegründet, soweit mit dieser unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG und des Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 28. August 2012 und deren Verurteilung zur Gewährung einer Rente und von Übergangsleistungen begehrt worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 ist indes lediglich der Antrag des Klägers nach § 44 SGB X abgelehnt worden, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28. August 2012 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Klagebegehren, welches auf die Gewährung einer Rente und von Übergangsleistungen abzielt, nicht vor. Der Kläger ist insoweit, bezogen auf die gegen den Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 gerichtete Anfechtungsklage, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Über ein Recht auf Rente oder Übergangsleistungen wurde mit Bescheid vom 23. April 2015 nicht entschieden. Auch mit dem Bescheid vom 28. August 2012 wurde kein Anspruch auf die konkrete Leistungsart "Rente" oder von Übergangsleistungen versagt; demgegenüber wurde nur unbestimmt ausgeführt, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklage nach sich.
Soweit der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 4, Rz. 30 m. w. N. zur Zulässigkeit einer Kombination von solchen Klagen) die Beseitigung des ablehnenden Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Verwaltungsentscheidung vom 28. August 2012 und Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV bei ihm begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet, hingegen nicht wegen Unzulässigkeit, sondern wegen Unbegründetheit der Klage. Denn mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung dieser Berufskrankheit, ist der Verwaltungsakt vom 28. August 2012 nicht rechtswidrig und folglich auch nicht zurückzunehmen gewesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 28. August 2012 über das Vorliegen der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV beim Kläger weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), da eine mögliche Silikose, wie sie Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV ist, nicht vor diesem Datum nachgewiesen ist und der Leistungsfall somit erst nach 1996 eingetreten sein kann (§ 212 SGB VII; Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG), BGBl I 1996, S. 1254). Der den Kläger behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. Sp., welche im September 2011 den Verdacht auf diese Berufskrankheit anzeigte, äußerte hinsichtlich einer im Sommer 2011 aufgetretenen Erkrankung, weswegen der Kläger arbeitsunfähig war, erstmals den Verdacht einer Silikose. Wegen einer somit frühestens nach 1996 nachgewiesenen Quarzstaublungenerkrankung kann der Versicherungsfall erst nach diesem Datum eingetreten sein, so dass die Bestimmungen des SGB VII heranzuziehen sind, unabhängig davon, ob § 9 Abs. 5 SGB VII entsprechende Anwendung findet. Soweit danach Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für die Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. Köhler, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Mai 2011, § 212 Rz. 5; Söhngen, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 212 Rz. 11). Auch diese Voraussetzungen lägen frühestens zum Zeitpunkt des Nachweises einer Silikose vor.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-Berufskrankheiten) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.).
Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: "Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)". Für einen Anspruch auf Feststellung dieser Berufskrankheit fehlt es vorliegend am Nachweis der Einwirkungskausalität und einer Silikose. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG in der diesem Berufungsverfahren vorausgegangenen Entscheidung, mit der es sich überzeugend an die Begründung des LSG im Urteil vom 9. Februar 2015 im Verfahren L 1 U 2391/14 angelehnt hat, Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger in diesem Berufungsverfahren vorgebracht hat, es sei bislang nicht ausgeräumt worden, dass er Sandstrahlarbeiten vorgenommen habe und dadurch mit Quarzstaub belastet gewesen sei, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Nachweise zu führen, welche andere, nicht versicherte Ursache die vom Kläger angenommene Silikose, die allerdings nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, herbeigeführt hat. Mangels nachgewiesener inhalativer Einwirkungen von Staubgemischen, die eine Silikose auslösen können, ist nicht entscheidungserheblich, welchen weiteren Aufschluss der vom Kläger gezogene Vergleich von Sandstrahlarbeiten mit der Tätigkeit im Bergbau für die Gefährlichkeit von Sandstrahlarbeiten überhaupt bringt. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger angeführten Tierversuches in Bezug auf die einmalige Gabe von Quarzstaub, wobei ohnehin, ohne Nennung der Quelle für dieses wissenschaftliche Experiment, offen geblieben ist, welcher konkrete Erkenntnis hieraus für die Erkrankung beim Menschen gewonnen worden ist. Die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 2. Juni 2014 stützen auch nach Auffassung des Senats weder eine andere Entscheidung noch liefern sie einen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen.
Der Senat hat auch sonst keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führe, einzuholen, ist diesem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden. Denn es handelt sich nicht um einen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise. Dieser muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 160, Rz. 18a m. w. N). Diesen Anforderungen wird der genannte Antrag nicht gerecht. Es ist weder ein Beweisthema angegeben noch umrissen worden, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Es handelt sich demgegenüber um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, nachdem die Arbeitsanamnese und die Nachforschungen des Präventionsdienstes der Beklagten bei den früheren Arbeitgebenden des Klägers keine inhalativen Quarzstaubeinwirkungen ergeben haben. Davon abgesehen genügt eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte ohnehin nicht (BSG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - B 1 KR 25/12 B -, juris).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat der Senat nur deshalb abgesehen, weil dem Kläger durch sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr in der gebotenen Weise die Missbräuchlichkeit der Weiterführung seines Verfahrens dargelegt werden konnte. In der Sache jedoch ist die Verfahrensführung missbräuchlich, da er seinen Überprüfungsantrag zunächst ausschließlich mit Einwendungen gegen das Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 begründet hat, ohne stattdessen beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt zu haben. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hat er sich auf seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014 gestützt, welche jedoch bereits Gegenstand des vormaligen Berufungsverfahrens waren. Sein sonstiger Vortrag war nicht entscheidungserheblich, da eine inhalative Einwirkung eines Staubgemisches, welches Silikose auslösen kann, nicht nachgewiesen ist. Bei einem erneuten Überprüfungsverfahren ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage würden gegen den Kläger daher Missbrauchsgebühren verhängt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen, weshalb auch der weitere Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Rente und Übergangsleistungen wegen dieses Versicherungsfalls im Wege des Zugunstenverfahrens.
Der 1957 geborene Kläger absolvierte von 1972 bis 1976 eine Ausbildung zum Mechaniker, wobei er zeitweise an einer Flach- oder Diskusschleifmaschine eingesetzt war (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Urteil des LSG Baden-Württemberg [LSG] vom 9. Februar 2015 - L 1 U 2391/14). Im Anschluss daran war er bis August 1978 in einem Betrieb beschäftigt, in dem Werkstücke aus Aluminium durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden unter Verwendung von wassermischbaren Kühlschmierstoffen bearbeitet wurden. Während dieser Zeit führte er keine Schleifarbeiten durch. Danach war er bis August 1983 in einem Betrieb tätig, in dem er an offenen konventionellen oder CNC-, also rechnergestützt numerisch gesteuerten Fräsmaschinen unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff Metallwerkstücke für die Automobil- und Rüstungsindustrie fräste. Von August 1983 bis Mai 1987 arbeitete er bei einem Sanitärgroßhändler und im Anschluss daran bis Dezember 1989 in einem Betrieb, in dem Zahnräder gefertigt wurden. Er musste Werkstücke aus Stahl mit braunen Schleifscheiben unter Verwendung von wassermischbarem Kühlschmierstoff außen rund schleifen. Von September 1990 bis August 1995 arbeitete er in einem anderen Betrieb an offenen konventionellen Deckelschleifmaschinen. Von September 1995 bis Juli 1996 besuchte er die Meisterschule in Metzingen. Im Anschluss daran arbeitete er bis September 1996 als Fräser und danach bis Ende des Jahres als Warenein- und -ausgangskontrolleur. Von Januar bis April 1997 war er in einem Betrieb beschäftigt, in dem er in einem Umfang von 40 bis 50 % seiner Arbeitszeit Metallwerkstücke bohrte und zu 20 % Fräsarbeiten durchführte. Von Mai 1997 bis Mai 1999 war er als Werkzeugmacher bei der mechanischen Bearbeitung von Bauteilen eingesetzt und drehte Werkstücke aus auch gehärtetem Stahl mit wassermischbarem Kühlschmierstoff. Ab Juni 1999 arbeitete er bei der JS GmbH in Villingendorf. Dort war er in der Schleiferei des Betriebes neben Außenrundschleifmaschinen auch an drei Flachschleifmaschinen tätig. Eine Staubmaske trug er bei seinen beruflichen Tätigkeiten nach eigenen Angaben nicht.
Ab August 2011 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 gewährte ihm die D.e Rentenversicherung Baden-Württemberg ab 1. Dezember 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 23. September 2011 zeigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. Sp. unter Vorlage eines Berichtes des Ärztlichen Direktors der Medizinischen Klinik, Abteilung Innere Medizin II (u. a. Onkologie) des Universitätsklinikums Tübingen, Prof. Dr. K., beim Regierungspräsidium Stuttgart, Landesgesundheitsamt den Verdacht einer Berufskrankheit an, welches den Vorgang an die Beklagte weiterleitete. Er gab an, der Kläger leide nach einer Pneumonie an Husten und Auswurf sowie an einer Belastungsdyspnoe. Die Erkrankung bestehe seit Sommer 2011. Beim Kläger bestehe der Verdacht einer Silikose sowie differentialdiagnostisch eine Sarkoidose in der Lunge bei Exposition gegenüber Quarz- und Metallstäuben. Nach der klinischen Untersuchung sei eine Sarkoidose vermutet worden. Die Histologie habe indes einen mit einer Silikose zu vereinbarenden Befund gezeigt.
Die Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie Dr. M. gab im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. September 2011 als Diagnose eine Sarkoidose mit Knochen-, Knochenmarks- und Lungenbeteiligung an. Die Beklagte holte daraufhin ärztliche Befundberichte ein. Der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhauses Balingen, Priv.-Doz. Dr. C., diagnostizierte nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 25. August 2011 multiple ossäre Manifestationen bei Sarkoidose mit Erstdiagose im Juli 2011. In dem Bericht nach einer Bronchoskopie am 23. August 2011 teilte Dr. V. von der Abteilung Innere Medizin II des Universitätsklinikums Tübingen mit, beim Kläger bestünde der Verdacht auf eine Sarkoidose, differentialdiagnostisch liege eine Silikose vor. In ihrem Arztbrief vom 2. November 2011 ging Dr. M. davon aus, dass eine gesicherte Silikose vorliege. Eine Sarkoidose lasse sich nicht eindeutig beweisen; die lymphozytäre Alveolitis passe auch zu einer Silikose.
Nachdem die Beklagte zunächst mehrere Auskünfte bei den Arbeitgebenden eingeholt hatte, nahm Dr. D. vom Präventionsdienst der Beklagten im Januar 2012 zu den früheren Tätigkeiten des Klägers sowie zu dessen Beschäftigung bei der JS GmbH nach Ermittlungen in diesem Betrieb Stellung. Eine Quarzstaubbelastung oder -exposition habe bei keiner Tätigkeit festgestellt werden können. Die derzeit bei der JS GmbH eingesetzten Schleifscheiben würden im Hinblick auf Quarzanteile noch untersucht werden. Ein halbes Jahr später teilte Dr. D. mit, die Analyseergebnisse zur Zusammensetzung der Schleifscheiben liege nun vor. Bei den fünf überprüften Schleifscheiben sei kein Quarz oder Cristobalit nachweisbar gewesen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger an seinen Arbeitsplätzen keiner Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen sei.
Nachdem der Staatliche Gewerbearzt des Landes Baden-Württemberg hierüber informiert worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2012 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Nach den Ermittlungsergebnissen sei der Kläger während seiner Berufstätigkeit keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine solche Berufskrankheit zu verursachen. Zwar sei der Kläger seit Juni 1999 bei seiner letzten Arbeitgeberin, der JS GmbH, als Schleifer beschäftigt gewesen. Quarzstaub habe allerdings in den dort verwendeten Schleifscheiben nicht nachgewiesen werden können. Aus diesem Grund seien auch Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, nicht erforderlich.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es nicht glaubhaft sei, dass keine Quarzstaubbelastung vorgelegen habe. Es sei von einer gesicherten Silikose auszugehen. Zu beachten sei, dass er Hartgewebekunststoffe, Gusseisen mit Kugelgraphit ("globularer Grauguss"), Messing, Bronze und diverse Edelstahllegierungen habe schleifen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorliegend fehle es an einer geeigneten schädigenden Einwirkung. Die Einwirkung von Quarzstaub könne für das gesamte Berufsleben nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden.
Das deswegen geführte Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen [SG] vom 23. April 2014 - S 8 U 3359/12, Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 - L 1 U 2391/14). Beim SG legte der Kläger den Arztbrief von Dr. M. vom 12. Oktober 2012 vor, wonach bei ihm eine nachgewiesene Sarkoidose mit Knochenbeteiligung sowie außerdem eine Silikose vorliege. In Bezug auf die Sarkoidose seien die Befunde trotz eines Infektes normal. Die multiplen feinfleckigen Veränderungen im Bereich der Lunge passten sowohl zu einer Silikose als auch zu einer Sarkoidose. Außerdem übersandte er den Bericht von Dr. K., Diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsklinikums Tübingen vom 4. Oktober 2013, wonach ein follikuläres Lymphom im Stadium IV diagnostiziert worden sei. Das Computertomogramm des Thorax habe mehrere verkalkte Lymphknoten gezeigt, was mit einer ausgebrannten Sarkoidose vereinbar sei. Der Internist Dr. W. vom Klinikum der Universität München teilte dem Kläger Anfang Oktober 2013 mit, das nunmehr festgestellte Lymphom werde bei hoher Benzolexposition anerkannt. Die bei ihm diskutierte Silikose stehe damit aber nicht in Zusammenhang. Die Beklagte übermittelte das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Pneumologie Prof. Dr. N. vom 19. September 2013 nebst ergänzender Stellungnahme vom 21. November 2013 zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nrn. 4301 ("Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen [einschließlich Rhinopathie], die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") und 4302 ("Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") der Anlage 1 zur BKV. Prof. Dr. N. gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger an einer Sarkoidose mit multilokulärer Manifestation leide. Zum Vorliegen einer Silikose führte er aus, dass sich diese Diagnose ausschließlich auf den Befund doppelbrechender Materialien in den Biopsaten beziehe. Dies könne aber das Vorliegen einer Silikose nicht beweisen. Für eine Silikose typische Granulome hätten nicht vorgelegen. Eine energiedispersive Röntgenmikroanalyse sei nicht durchgeführt worden. Bekannt sei eine gesicherte Sarkoidose im Stadium II mit ossären Beteiligungen und abdomineller Lymphknotenbeteiligung. Während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit habe der Kläger sich keiner arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen und überwiegend ohne Atemschutz gearbeitet. Aussagekräftige Lungenfunktionsbefunde während der beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor. Zu beachten sei, dass sich die zunehmende Belastungsatemnot auch nach der beruflichen Tätigkeit weiterentwickelt habe. Die vorliegende Beschwerdesymptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der Sarkoidose geschuldet. Die Beklagte hatte daraufhin mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 festgestellt, dass beim Kläger keine Berufskrankheiten nach Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegen.
Das LSG wies die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung zurück, das Erfordernis der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit des Klägers bei seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei der Firma JS GmbH sei zwar gegeben. Allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt, da die Einwirkungskausalität nicht nachgewiesen sei. Bei der Silikose handele es sich um pathologische Veränderungen der Lunge durch Einatmung von Staub, welcher mit unterschiedlichem Anteil freie kristalline Kieselsäure enthalte. Diese komme im Wesentlichen als Quarz, Cristobalit oder selten Tridymit an zahlreichen Arbeitsplätzen vor, welche sich im Steinkohlebergbau, in der Natursteinindustrie, im Gießereiwesen, in der Glasindustrie, in der Email- und keramischen Industrie sowie unter anderem bei der Herstellung feuerfester Steine und in der Verarbeitung von Schmucksteinen fänden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 1003 f.). Nach dem Merkblatt zu der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV (Bek. des BMA vom 5. Februar 1998 – IVa 4-45206-4101/4102, Bundesarbeitsblatt 4/1998, S. 61) entstehe die Silikose durch Einwirkung alveolengängiger Staubpartikel, welche Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthielten. Die Gefährdung wachse mit der Zunahme der Staubkonzentration in der Atemluft und der alveolengängigen Staubfraktion sowie mit dem Gehalt an kristallinen Siliciumdioxid, aber auch mit der Expositionszeit. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BK sei danach erforderlich, dass der Kläger inhalativen Einwirkungen von den genannten Staubgemischen ausgesetzt gewesen sei und damit die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Vorliegend sei indes bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger entsprechenden inhalativen Einwirkungen während seiner beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Nach den Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten sei der Kläger während seiner Tätigkeiten ab 1972 keiner Quarzstaubbelastung ausgesetzt gewesen. Die Erhebungen seien im Betrieb des letzten Arbeitgebers des Klägers der JS GmbH, durchgeführt worden, wo auch die von ihm verwendeten Schleifscheiben analysiert worden seien. Das Analyseergebnis habe ergeben, dass in den verwendeten Schleifscheiben kein Quarz oder Cristobalit enthalten gewesen sei. Auch während seiner früheren beruflichen Tätigkeiten sei der Kläger keiner Quarzstaubexposition ausgesetzt gewesen. Die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zum einen habe Dr. D. in ihrer Stellungnahme von Anfang August 2014 bestätigt, dass bei der Bearbeitung von Hartgewebekunststoffen keine silikogenen Stäube freigesetzt würden. Der Senat habe sich überdies nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bei seinen erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Sandstrahltätigkeiten einer Quarzstaubbelastung ausgesetzt gewesen sei. Dr. D. habe während des Berufungsverfahrens mit zwei früheren Arbeitgebenden des Klägers telefonisch Kontakt aufgenommen. Danach sei bei der D. OHG mit Glasperlen oder Stahlkies und bei der JS GmbH nur mit Glasperlen gestrahlt worden. Eine Quarzstaubbelastung habe damit nicht nachgewiesen werden können, zumal die Verwendung von silikonen Strahlmitteln, die mehr als 2 % freie kristalline Kieselsäure enthielten, seit Oktober 1986 verboten seien, worauf Dr. D. ebenfalls hingewiesen habe. Überdies sei eine Silikose medizinisch nicht gesichert.
Bereits am 16. März 2015 beantragte der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 28. August 2012. Seine Begründung enthielt ausschließlich Einwendungen gegen die Entscheidung des LSG vom 9. Februar 2015, gegen die keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt wurde.
Das Begehren des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. April 2015 abgelehnt. Ein Sozialversicherungsträger könne sich auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen, wenn gegenüber dem früheren Verfahren weder neue Tatsachen noch neue Erkenntnisse vorgetragen worden seien. Die Einleitung eines erneuten Verwaltungsverfahrens, welches die Überprüfung eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes zum Gegenstand habe, könne die Behörde dann ablehnen, wenn sich aus dem Vorbringen der Versicherten oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die angegriffene Entscheidung falsch sei. In eine Überprüfung müsse nur dann eingetreten werden, wenn Tatsachen vorlägen oder glaubhaft erschienen, welche die Erteilung eines neuen Bescheides rechtfertigten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die für die Entscheidung erheblich seien oder die bei Erteilung des Verwaltungsaktes nicht schon berücksichtigt worden seien. Sie berufe sich daher auf die Bindungswirkung der mit Bescheid vom 28. August 2012 getroffenen Verwaltungsentscheidung. Eine sachliche Überprüfung werde abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen. Auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage im Widerspruchsverfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 28. August 2012.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2015 beim SG Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen, indem sie ohne neue Tatsachen eine Überprüfung abgelehnt habe. Bereits in seinem Schreiben vom 2. Juni 2014 habe er darauf hingewiesen, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit vom 2. Januar 1990 bis 31. August 1995 mit Sandstrahl und einem Glasperlenstrahlgerät gearbeitet habe. Tagtäglich habe er so nebenbei die Werkstücke und Werkzeuge mit Pressluft am Arbeitsplatz gereinigt. Auch an seinem jetzigen Arbeitsplatz habe er durchweg die Werkstücke mit dem Sandstrahlgerät bearbeitet und danach mit der Pressluft gesäubert. Diese Angaben seien bis heute nicht ausgeräumt worden. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben sei ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führe, einzuholen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2016 abgewiesen. Die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zwar zulässig. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei indes nicht zu beanstanden. Soweit diese im angefochtenen Ausgangsbescheid eine Sachprüfung unter Berufung auf die Bindungswirkung abgelehnt habe, sei sie dem Umstand gerecht geworden, dass der Kläger tatsächlich keine neuen Tatsachen vorgebracht habe und mit seinem Überprüfungsantrag letztlich nur seiner Unzufriedenheit mit dem Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 Ausdruck verliehen habe. Seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014, die aus seiner Sicht Anlass für die Durchführung einer erneuten Sachprüfung geben sollen, seien, wie er selbst eingeräumt habe, bereits Gegenstand des abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewesen. Das LSG habe sich in seiner Entscheidung ausdrücklich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Es habe damals zwar durchaus Anlass für weitere Ermittlungen in Form einer Rückfrage beim Präventionsdienst der Beklagten gegeben, der wiederum nochmals zwei Arbeitgebende des Klägers befragt habe. Dessen jetzige Behauptung, seine Angaben seien bis heute nicht ausgeräumt worden, sei angesichts der im abgeschlossenen Berufungsverfahren durchgeführten Nachfragen unzutreffend. Soweit der Kläger weitergehende Ermittlungen gewünscht habe, habe das LSG dies mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. Überdies habe die Beklagte im Widerspruchsverfahren gleichwohl eine sachliche Prüfung vorgenommen. Sie sei dabei vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung des LSG nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass nach wie von der inhaltlichen Richtigkeit des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes vom 28. August 2012 auszugehen sei. Dem schließe sich die Kammer an, welche die auf aus ihrer Sicht hinreichenden Ermittlungen gestützten Ausführungen im Urteil vom 9. Februar 2015 ebenfalls für überzeugend halte. Darin sei ergänzend angemerkt worden, dass es nicht nur um Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV fehle, sondern auch an deren medizinischen Voraussetzungen. Es obliege dem Kläger, einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2016 zugestellte Entscheidung hat dieser am 14. März 2016 Berufung beim LSG eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich bereits aus deren Inhalt. Es sei tatsächlich bis heute nicht ausgeräumt worden, dass er Sandstrahlarbeiten vorgenommen habe und dadurch mit Quarzstaub belastet gewesen sei. Um die Gefährlichkeit der Sandstrahlarbeiten zu bezeichnen, sei einmal das Verhältnis dargestellt, wonach drei Jahre Sandstrahlarbeiten 120 Jahre Bergbautätigkeit entsprächen. Aus einem Tierversuch sei überdies bekannt, dass die einmalige Gabe von Quarzstaub wenige Monate später eine Fibrose ergebe. Daher liege es nahe, dass er an einer entschädigungspflichtigen Silikose leide. Im Übrigen seien auch weiterhin seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014 nicht beachtet worden.
Er beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2016 und den Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. August 2012 zurückzunehmen und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt und diese zu verurteilen, ihm deswegen eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert und Übergangsleistungen zu gewähren, hilfsweise ein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention der Beklagten über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führt, einzuholen, höchsthilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Begehren des Klägers könne nicht zum Erfolg führen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (4 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Die Berufung ist bereits mangels Zulässigkeit der Klage unbegründet, soweit mit dieser unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG und des Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 28. August 2012 und deren Verurteilung zur Gewährung einer Rente und von Übergangsleistungen begehrt worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 ist indes lediglich der Antrag des Klägers nach § 44 SGB X abgelehnt worden, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28. August 2012 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Klagebegehren, welches auf die Gewährung einer Rente und von Übergangsleistungen abzielt, nicht vor. Der Kläger ist insoweit, bezogen auf die gegen den Bescheid vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 gerichtete Anfechtungsklage, nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 (130)), weil hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, juris, Rz. 12). Über ein Recht auf Rente oder Übergangsleistungen wurde mit Bescheid vom 23. April 2015 nicht entschieden. Auch mit dem Bescheid vom 28. August 2012 wurde kein Anspruch auf die konkrete Leistungsart "Rente" oder von Übergangsleistungen versagt; demgegenüber wurde nur unbestimmt ausgeführt, dass Ansprüche auf Leistungen nicht bestehen. Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage zieht die Unzulässigkeit der mit ihr kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklage nach sich.
Soweit der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 4, Rz. 30 m. w. N. zur Zulässigkeit einer Kombination von solchen Klagen) die Beseitigung des ablehnenden Bescheides vom 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Verwaltungsentscheidung vom 28. August 2012 und Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV bei ihm begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet, hingegen nicht wegen Unzulässigkeit, sondern wegen Unbegründetheit der Klage. Denn mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung dieser Berufskrankheit, ist der Verwaltungsakt vom 28. August 2012 nicht rechtswidrig und folglich auch nicht zurückzunehmen gewesen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 28. August 2012 über das Vorliegen der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV beim Kläger weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), da eine mögliche Silikose, wie sie Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV ist, nicht vor diesem Datum nachgewiesen ist und der Leistungsfall somit erst nach 1996 eingetreten sein kann (§ 212 SGB VII; Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG), BGBl I 1996, S. 1254). Der den Kläger behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. Sp., welche im September 2011 den Verdacht auf diese Berufskrankheit anzeigte, äußerte hinsichtlich einer im Sommer 2011 aufgetretenen Erkrankung, weswegen der Kläger arbeitsunfähig war, erstmals den Verdacht einer Silikose. Wegen einer somit frühestens nach 1996 nachgewiesenen Quarzstaublungenerkrankung kann der Versicherungsfall erst nach diesem Datum eingetreten sein, so dass die Bestimmungen des SGB VII heranzuziehen sind, unabhängig davon, ob § 9 Abs. 5 SGB VII entsprechende Anwendung findet. Soweit danach Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für die Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. Köhler, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Mai 2011, § 212 Rz. 5; Söhngen, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 212 Rz. 11). Auch diese Voraussetzungen lägen frühestens zum Zeitpunkt des Nachweises einer Silikose vor.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-Berufskrankheiten) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.).
Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: "Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)". Für einen Anspruch auf Feststellung dieser Berufskrankheit fehlt es vorliegend am Nachweis der Einwirkungskausalität und einer Silikose. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG in der diesem Berufungsverfahren vorausgegangenen Entscheidung, mit der es sich überzeugend an die Begründung des LSG im Urteil vom 9. Februar 2015 im Verfahren L 1 U 2391/14 angelehnt hat, Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger in diesem Berufungsverfahren vorgebracht hat, es sei bislang nicht ausgeräumt worden, dass er Sandstrahlarbeiten vorgenommen habe und dadurch mit Quarzstaub belastet gewesen sei, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Nachweise zu führen, welche andere, nicht versicherte Ursache die vom Kläger angenommene Silikose, die allerdings nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, herbeigeführt hat. Mangels nachgewiesener inhalativer Einwirkungen von Staubgemischen, die eine Silikose auslösen können, ist nicht entscheidungserheblich, welchen weiteren Aufschluss der vom Kläger gezogene Vergleich von Sandstrahlarbeiten mit der Tätigkeit im Bergbau für die Gefährlichkeit von Sandstrahlarbeiten überhaupt bringt. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger angeführten Tierversuches in Bezug auf die einmalige Gabe von Quarzstaub, wobei ohnehin, ohne Nennung der Quelle für dieses wissenschaftliche Experiment, offen geblieben ist, welcher konkrete Erkenntnis hieraus für die Erkrankung beim Menschen gewonnen worden ist. Die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 2. Juni 2014 stützen auch nach Auffassung des Senats weder eine andere Entscheidung noch liefern sie einen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen.
Der Senat hat auch sonst keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten unter Beiziehung der Betriebsakte, welche der Technische Aufsichtsdienst beziehungsweise die Abteilung Prävention über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führe, einzuholen, ist diesem Begehren nicht entsprochen und der Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden. Denn es handelt sich nicht um einen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise. Dieser muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 160, Rz. 18a m. w. N). Diesen Anforderungen wird der genannte Antrag nicht gerecht. Es ist weder ein Beweisthema angegeben noch umrissen worden, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Es handelt sich demgegenüber um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, nachdem die Arbeitsanamnese und die Nachforschungen des Präventionsdienstes der Beklagten bei den früheren Arbeitgebenden des Klägers keine inhalativen Quarzstaubeinwirkungen ergeben haben. Davon abgesehen genügt eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte ohnehin nicht (BSG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - B 1 KR 25/12 B -, juris).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat der Senat nur deshalb abgesehen, weil dem Kläger durch sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr in der gebotenen Weise die Missbräuchlichkeit der Weiterführung seines Verfahrens dargelegt werden konnte. In der Sache jedoch ist die Verfahrensführung missbräuchlich, da er seinen Überprüfungsantrag zunächst ausschließlich mit Einwendungen gegen das Urteil des LSG vom 9. Februar 2015 begründet hat, ohne stattdessen beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt zu haben. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hat er sich auf seine Ausführungen im Schreiben vom 2. Juni 2014 gestützt, welche jedoch bereits Gegenstand des vormaligen Berufungsverfahrens waren. Sein sonstiger Vortrag war nicht entscheidungserheblich, da eine inhalative Einwirkung eines Staubgemisches, welches Silikose auslösen kann, nicht nachgewiesen ist. Bei einem erneuten Überprüfungsverfahren ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage würden gegen den Kläger daher Missbrauchsgebühren verhängt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen, weshalb auch der weitere Hilfsbeweisantrag abgelehnt worden ist.
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