L 13 AS 1798/16 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 466/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1798/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom 22. Mai 2015 (L 13 AS 1534/15 ER-B) sowie Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. April 2015 und auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm vorläufig "Arbeitslosengeld II in Höhe der gesetzl. Regelleistung gem. SGB II für den Lebensunterhalt und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe" ab 1. August 2014 bis 31. August 2015 zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 2016, den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2015 nach § 86b Abs. 4 SGG abzuändern sowie den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 10. April 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig "Arbeitslosengeld II in Höhe der gesetzl. Regelleistung gem. SGB II für den Lebensunterhalt und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe" ab 1. August 2014 bis 31. August 2015 zu gewähren, hat keinen Erfolg, denn durch den Beschluss vom 22. Mai 2015, L 13 AS 1534/15 ER-B, gegen den der Antragsteller bereits erfolglos eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben hat (Beschluss vom 1. Juni 2015, L 13 AS 2223/15 RG), ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bindend abgelehnt worden und es sind auch keine Gründe, die Anlass zu einer Änderung der Senatsentscheidung vom 22. Mai 2015 bieten würden, dargetan oder ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Gründe auch nicht aus den beigezogenen Akten des Berufungsverfahrens beim 3. Senat (L 3 AS 4470/15) nebst zugehörigen Vor- und Verwaltungsakten, bei dem Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. September 2015 begehrt werden - mithin auch für den darin enthaltenen vorliegend strittigen Zeitraum - auf die sich der Antragsteller bezieht. Vielmehr ist auch nach dortigem Sachstand gemäß der richterlichen Verfügung vom 19. April 2015 den Beteiligten die Absicht, die Berufung gegen das die Klage abweisende Entscheidung des SG (Urteil vom 14. September 2015, S 7 AS 57/15) zurückzuweisen, mitgeteilt worden. Der Umstand, dass (allein) der Antragsteller die Senatsentscheidung vom 22. Mai 2015 für falsch erachtet, gibt keinen Anlass, sie zu ändern.

Im Übrigen läge selbst bei geänderten Umständen - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruches, der hier zu Recht auch vom SG im genannten Urteil, auf das insoweit verwiesen wird, verneint wurde - auch kein Anordnungsgrund vor, da nach wie vor Leistungen für einen Zeitraum, der nun mehr als 8 bis 20 Monate zurückliegt, vorläufig begehrt werden und es dem Antragsteller zumutbar ist, sein Begehren insoweit im Wege des bereits anhängigen Berufungsverfahrens zu verfolgen, ohne dass hiermit unzumutbare und nicht wieder ausgleichbare Rechtsnachteile verbunden wären, zumal der 3. Senat bereits eine Entscheidung angekündigt hat.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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