L 13 AS 2946/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 925/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2946/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist hingegen nicht begründet, da das SG zu Recht die Gewährung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt hat.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin hinsichtlich der Kosten der Beauftragung der O.-Gruppe bereits kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftserteilung hat und darüber hinaus Betriebsgeheimnisse der O.-Gruppe zu wahren sind, bezüglich der Berichte der O.-Gruppe keine Weigerung des Beklagten vorliegt und bezüglich der Auskünfte über den früheren Ehemann die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht erfüllt sind und deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Aus dem während des Beschwerdeverfahrens vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Schreiben an den geschiedenen Ehemann der Klägerin vom 12. August 2015 ergibt sich keine Änderung der Rechtslage, zumal auch dieses Schreiben keinen Hinweis auf die Übermittlungsbefugnis der in § 35 SGB I genannten Stellen enthält. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Mahnung durch die Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass evtl. an den Beklagten übergeleitete Unterhaltsansprüche behauptet werden. Es ist nicht hinreichend konkret dargetan oder gar ersichtlich, dass Unterhaltsansprüche auf den Beklagten übergeleitet sind. Vielmehr ist aus dem vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2015 ersichtlich, dass für das Kind St. Unterhaltsvorschuss (nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) als Einkommen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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