L 4 R 4034/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2067/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4034/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, ob von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Die am 1949 in Rumänien geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Seit 9. Juni 1965 war sie, unterbrochen von Zeiten der Kindererziehung, bis zum 1. Februar 1978 im Heimatland als Kettlerin abhängig beschäftigt. Im Juni 1980 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland um. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.

Auf ihren Antrag vom 28. November 1995 gewährte die damals zuständige LVA Württemberg (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 30. September 1997. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab 1. Dezember 1996 auf DM 1.055,80. Für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1996 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von DM 6.329,94. Nach Anlage 10 des Rentenbescheids berücksichtigte die Beklagte die Beitragszeiten vom 9. Juni 1965 bis 11. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 als glaubhaft gemachte Zeit zu fünf Sechstel. Auf den zunächst abgelehnten Antrag der Klägerin vom 24. April 1997, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterzuzahlen, bewilligte die Beklagte der Klägerin nach Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens (Sozialgericht Ulm [SG], S 10 RJ 693/98) mit Bescheid vom 13. November 1998 ab 1. Oktober 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente. Ab 1. Januar 1999 wurden monatlich DM 1.086,24 gezahlt. Für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 betrug die Nachzahlung DM 16.210,89.

Mit Schreiben vom 10. März 2007 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie die Zahlung der Rente aufgrund des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens zuständigkeitshalber übernommen habe. Für die Zeit ab 1. Mai 2007 würden laufend monatlich EUR 583,12 gezahlt. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 passte die Beklagte die Dauer der Erwerbsunfähigkeitsrente der Anhebung der Regelaltersrente für die Geburtsjahrgänge ab 1947 an.

Am 17. April 2013 beantragte die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Regionalzentrum A. der Beklagten um "Überprüfung der in den beiliegenden Nachweisen genannten Zeiten". Ihrem Antrag fügte sie die Adeverinta Nr. XXXX vom 22. Januar 2001 der Firma S. C. M. in S., ihr Arbeitsbuch und ein Mitgliederbuch der Gewerkschaft bei. Bei der Adeverinta handelt es sich um eine sog. "3-Spalten-Bescheinigung", die Fehlzeiten aufgeschlüsselt nach Jahr (Zeile) sowie nach Monat und Art der Fehlzeiten darstellt (12 Spalten mit jeweils 3 Rubriken: 1. Krankschreibung, 2. unbezahlter Urlaub, 3. sonstige unbezahlte Abwesenheiten). Insgesamt wurden im Jahr 1971 15 Tage der Krankschreibung in den Monaten Oktober bis Dezember und 1972 84 Tage der Krankschreibung in den Monaten Januar bis April ausgewiesen. Das Mitgliederbuch bescheinigt die Mitgliedschaft und die Entrichtung von monatlichen Beiträgen für 1968 bis September 1977.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie führte aus, sie gehe davon aus, die Klägerin habe die Anerkennung der rumänischen Zeiten im ungekürzten Umfang beantragen wollen. Eine rumänische Arbeitsbescheinigung könne lediglich dann als Nachweis dienen, wenn die eigenen Angaben und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, aus der Bescheinigung die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten (z. B. Krankheits- und unbezahlte Urlaubstage) hervorgehen und die Bescheinigung durch konkrete Angaben erkennen lasse, dass sie anhand der archivierten Lohn- bzw. sonstigen Personalunterlagen erstellt worden sei. Ferner dürften keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden und auch voll inhaltlich ausgewertet worden seien. Aus der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta gingen keine tatsächlichen Arbeitstage hervor. Eine so genannte 3 Spaltenbescheinigung könne nie zu einer ungekürzten Bewertung führen. Sie diene lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung. Die Zeit von Juni 1965 bis Februar 1978 könne daher nur im Umfang zu fünf Sechstel anerkannt werden.

Hiergegen legte die Klägerin unter erneuter Vorlage ihres Arbeitsbuchs und der Adeverinta Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, weitere Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis in Rumänien lägen nicht mehr vor, da nach Auskunft einer Freundin die Unterlagen der Firma verbrannt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung der bisherigen Begründung zurück.

Die Klägerin erhob am 11. Juli 2013 Klage beim SG, mit der sie die ungekürzte Berücksichtigung der rumänischen Versicherungszeiten und (sinngemäß) die Gewährung einer höheren Rente weiterverfolgte. Sie legte unter anderem eine Adeverinta Nr. XXX vom 22. Juli 2013, aus der sich die im streitigen Zeitraum geleisteten Arbeitsentgelte ergeben, sowie eine Bescheinigung vom 12. Mai 1972 mit der Angabe von Beschäftigungszeiten und "Tarifgehalt" vom 9. Juni 1965 bis 1. Mai 1970 vor.

Zwischenzeitlich gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Januar 2014 anstelle ihrer bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar 2014. Für die Zeit ab 1. März 2014 erhalte die Klägerin monatlich EUR 625,19. Die Beklagte berücksichtigte die Beitragszeiten vom 9. Juni 1965 bis 11. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 wiederum als glaubhaft gemachte Zeit zu fünf Sechstel und gab an, die Rente sei unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsaufschub des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Auch ihren hiergegen unter anderem mit der gleichen Begründung eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 zurück. Soweit sich der Widerspruch der Klägerin gegen die Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten richte, sei dieser unzulässig. Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 sei über die Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) keine Entscheidung getroffen worden. Der diesbezügliche Verwaltungsakt sei bereits am 8. Mai 2013 ergangen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 zurückgewiesen worden. Die Entscheidung im anschließenden Klageverfahren bleibe abzuwarten. Hierauf sei die Klägerin im Bescheid vom 14. Januar 2014 hingewiesen worden.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Auch unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen sei eine Anerkennung der Versicherungszeiten als nachgewiesene Zeit nach dem FRG nicht möglich, da sich hieraus keinerlei konkreten Arbeits- und Fehltage ergäben.

Mit Urteil vom 8. Mai 2014 wies das SG die Klage ab. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der zurückgelegten Beitragszeiten zu sechs Sechstel bestehe nicht. Streitgegenstand sei die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 13. November 1998 als Rente wegen Berufsunfähigkeit (richtig wohl Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer) bewilligt worden sei. Nicht streitgegenständlich sei hingegen die seit 1. Januar 2014 bezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung, da diese im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags noch nicht bewilligt gewesen sei. Zuständiger Versicherungsträger für die Klägerin sei nach § 128 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Beklagte. Insoweit bestehe deren grundsätzliche Befugnis zur Zurücknahme des Bescheids vom 13. November 1998. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht erfüllt, da der ursprüngliche Rentenbewilligungsbescheid vom 13. November 1998 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Berücksichtigung der zurückgelegten Beitragszeiten im Versicherungsverlauf als glaubhaft zu fünf Sechstel sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Nach § 22 Abs. 3 FRG würden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Diese Kürzung berücksichtige, dass bei fehlendem Nachweis über die Beitragszeiten während einer Beschäftigungszeit auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung vorliegen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen. Diese Regelung gehe von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen könnten Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelange, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden sei. Diese Feststellung lasse sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die der dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorlägen und Letztere nicht ein Sechstel erreichten. Der vollständige Beweis (Nachweis) sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen, vollständig zu schweigen habe. Ausgehend von diesen Grundsätzen stehe lediglich fest, dass die Klägerin in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und dass sie während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlegen habe. Nachgewiesener Beitragszeiten in diesem Sinne lägen allerdings erst dann vor, wenn nicht nur lediglich Anfang und Ende des jeweilige Zeitraums einer Beschäftigung bekannt seien; vielmehr müsse darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub u.s.w.) eingetreten seien, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt hätten, also feststehe, dass tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen stellten keinen Nachweis für die tatsächlich geleisteten Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage dar, da diese dort überhaupt nicht aufgeführt seien. Auf die Schlüssigkeit der Bescheinigungen komme es insoweit nicht an, da diese schon eine durchgehend höhere Beschäftigungsdichte von mehr als fünf Sechstel nicht auswiesen.

Gegen das ihr am 26. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. September 2014 unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags und Vorlage der bereits bekannten Unterlagen Berufung eingelegt. Ferner hat die Klägerin - wie bereits auch in ihrem Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid vom 14. Januar 2014 - vorgetragen, für Kindererziehungszeiten von 1972 bis 1978 "eingezahlt" sowie in ihrer Beschäftigung von Februar 1981 bis Mai 1985 bei einem deutschen Arbeitgeber einen geringeren Lohn als die männlichen Kollegen erhalten zu haben.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 13. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 11. Dezember 2012 zurückzunehmen und ihr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeiten vom 9. Juni 1965 bis 31. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 zu sechs Sechstel zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stelle.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedarf insbesondere nicht der Zulassung, da die Klage Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Anerkennung der Zeiten vom 9. Juni 1965 bis 31. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 als nachgewiesene Zeit abgelehnt. Hierüber hat das SG mit Urteil vom 8. Mai 2014 entschieden. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist demgegenüber der Altersrentenbescheid vom 14. Januar 2014 geworden. Auf ihn ist die Regelung des § 96 Abs. 1 SGG weder direkt noch analog anwendbar. Zwar ersetzt ein Altersrentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird im Rahmen des Begehrens der Berücksichtigung weiterer Zeiten als nachgewiesen, in der Regel aufgrund einer Anwendung des § 96 Abs.1 SGG einen Bescheid, mit dem zuvor eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde. Dies trifft indes auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu. Denn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - und nur hierüber wurde durch Bescheid vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 entschieden - war die Höhe der ursprünglich gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig. Ausweislich des auf S. 1 des Bescheides vom 14. Januar 2014 befindlichen Tenors sowie der weiteren Ausführungen ("Die Rente beginnt ..." "für die Zeit ab ... werden laufend monatlich ... gezahlt") entscheidet dieser Bescheid zwar über den Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dem Grunde nach nicht nur vorläufig, sondern endgültig. Aus dieser Entscheidung ist jedoch mit Blick auf den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auf S. 8 die Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit der in der Zeit vom 9. Juni 1965 bis 31. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 zurückgelegten Rentenzeiten zu sechs Sechsteln ausdrücklich ausgespart. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Rente sei gerade unter Außerachtlassen der im Verfahren gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie hat weiter klargestellt, die Rente werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zugunsten der Klägerin beendet werde, und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X dann auch für weiter zurückliegende Zeiten keine Anwendung finden soll. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass eine (erneute) Entscheidung der Beklagten über die Berücksichtigungsfähigkeit in Rumänien zurückgelegter Rentenzeiten als nachgewiesen oder nur glaubhaft mit der Bewilligung von Altersrente nicht getroffen werden sollte. Die Beklagte hat vielmehr klargestellt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Zugunstenverfahrens maßgeblich sei. Mit Blick darauf wurde der folglich in der Entscheidungsreichweite begrenzte Altersrentenbescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Februar 2014 in das vorliegende Verfahren nicht nach Maßgabe von § 96 SGG einbezogen, denn die mit Bescheid vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 getroffene Entscheidung hat die Beklagte gerade nicht zum Gegenstand der Gewährung von Altersrente gemacht (vgl. in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 21. Oktober 2011 - L 4 R 1243/09 - nicht veröffentlicht, m.w.N.).

Soweit die Klägerin des Weiteren auf Kindererziehungszeiten in den Jahren 1972 bis 1978 sowie auf eine angeblich ungleiche Bezahlung bei einer Beschäftigung im Bundesgebiet verweist, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Denn insoweit enthält der allein streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 keine Regelung.

3. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 13. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 11. Dezember 2012 und auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 9. Juni 1965 bis 31. Dezember 1971, vom 4. bis 25. April 1972 und vom 17. Oktober 1977 bis 1. Februar 1978 zu sechs Sechstel.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakt das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen können höchstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme oder, wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt, vor dem Antrag erbracht werden, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 SGB X). Im vorliegenden Fall wäre dies der 1. Januar 2009, da die Klägerin den Antrag auf Rücknahme am 17. April 2013 stellte.

Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 13. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 11. Dezember 2012 liegen nicht vor, da bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Bescheid vom 13. November 1998 in der Fassung des Bescheids vom 11. Dezember 2012 ist vielmehr rechtmäßig. Der Klägerin ist Rente in der ihr zustehenden Höhe bewilligt worden.

Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Zu den zu berücksichtigenden Zeiten gehören die Beitragszeiten. Da die Klägerin die streitigen Zeiten nicht im Bundesgebiet, sondern in ihrem Heimatland Rumänien zurückgelegt hat, kommt eine Berücksichtigung als Beitragszeiten nur nach dem FRG in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 FRG ist das FRG auf die Klägerin anwendbar, da sie als Spätaussiedlerin im Sinne des BVFG anerkannt ist.

Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen bei Personen, die - wie die Klägerin - zu dem nach § 1 FRG berechtigten Personenkreis gehören, Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 22 Abs. 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FRG genügt es für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen, wenn diese Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, allerdings die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

Die streitigen Zeiten hat die Beklagte zu Recht nur zu fünf Sechstel berücksichtigt. Denn sie sind nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind. Demgegenüber sind nachgewiesen nur solche Tatsachen, von deren Vorliegen das Gericht überzeugt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ernsthafte Zweifel dürfen nicht bestehen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten daher sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z.B. Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 -, in juris, Rn. 13; so auch die Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 8. Oktober 2010 - L 4 R 1951/09 -, vom 19. April 2013 - L 4 R 4446/11 - und vom 21. März 2014 - L 4 R 3167/13 -, alle nicht veröffentlicht). Nachgewiesen im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann nicht, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Eine volle Anrechnung ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fielen oder diese nicht ein Sechstel der Zeiten erreichten. Wurden Beiträge für den gesamten streitigen Zeitraum entrichtet, ist es unerheblich, ob sich aus den vorgelegten Bescheinigungen glaubwürdige Angaben über tatsächliche Beschäftigungszeiten und davon zu trennende Zeiten der Arbeitsunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen ergeben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R -, in juris, Rn. 19).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von Klägerin behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Zunächst kann dem Arbeitsbuch der Klägerin nur entnommen werden, dass diese in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und sie grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im rumänischen Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 28. März 2008 - L 5 R 32/07 - in juris, Rn. 39 m.w.N.).

Das vorgelegte Mitgliederbuch gibt lediglich Auskunft über Zeiten der Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft und die monatliche Beitragszahlung hierzu. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung kann hiermit ebenfalls nicht geführt werden.

Auch die von der Klägerin eingereichten Adeverintas Nr. XXXX vom 22. Januar 2001 und Nr. XXX vom 22. Juli 2013 reichen nicht aus, um die Überzeugung des Senats davon zu begründen, die Klägerin habe während ihrer Beschäftigungszeit in Rumänien eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als zu fünf Sechstel erreicht.

Das LSG für das Saarland hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 14. Oktober 2005 (- L 7 RJ 98/03 - in juris, Rn. 33) die Auffassung vertreten, dass Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien (Adeverintas) auch dann, wenn sie auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet sind, den vollen Beweis für die ununterbrochene Zurücklegung von Versicherungszeiten zu erbringen. Diese Entscheidung überzeugt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten des rumänischen Arbeitsrechts, wonach beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Beihilfeleistungen erbracht wurden und bei krankheitsbedingten Fehlzeit von 90 Tagen die Beschäftigung als nicht unterbrochen galt. Weiter galten als Beschäftigungszeiten auch solche Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer beruflich oder politisch ausgebildet wurde. Die dem deutschen Rentenrecht eigene Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten kannte das rumänische Recht insoweit nicht (vgl. LSG Saarland, a.a.O., Rn. 33; LSG Hessen, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.)

Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des LSG für das Saarland zu folgen ist, da die im hier zu entscheidenden Fall von der Klägerin vorgelegten Adeverintas den Nachweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für eine Beschäftigung mit einer den Anteil von fünf Sechstel übersteigenden Beitragsleistung bereits aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft nicht zu erbringen vermögen. Die Adeverinta Nr. XXX vom 22. Juli 2013 enthält über die Bestätigung der reinen Beschäftigungszeiten hinaus keinerlei Angaben und ist somit per se zum Nachweis einer entsprechenden Beitragsdichte ungeeignet. Aber auch die Adeverinta Nr. XXXX vom 22. Januar 2001 vermag diesen Nachweis nicht zu führen. Zwar werden im Rahmen einer Zeilen- und Spaltenübersicht dezidiert nach Monaten sowie nach Grund der Abwesenheit nur insgesamt im Jahr 1971 15 Tage der Krankschreibung in den Monaten Oktober bis Dezember und 1972 84 Tage der Krankschreibung in den Monaten Januar bis April ausgewiesen. Weiter wird pauschal bestätigt, dass die Angaben den im Archiv befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/Anwesenheitslisten entnommen worden sind. Gleichwohl verbleiben für den Senat bei Würdigung dieser Bescheinigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie nach den Umständen des Einzelfalles begründete Zweifel an ihrer Beweiskraft.

Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über fünf Sechstel liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist zu fordern, dass Lohn- und Gehaltslisten bzw. die Auszüge hieraus jedenfalls monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Diesbezüglich hält der Senat die in der vorliegenden Bescheinigung vorgenommene Aufteilung lediglich nach Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen unbezahltem Abwesenheiten nicht für ausreichend. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Adeverintas ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden. Die Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten können vorliegend aufgrund ihres lediglich rudimentären Gehaltes keine hinreichend sicheren Aussagen darüber machen, in welchem Umfang die Klägerin nach dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitsleistung angehalten war und in welchem potentiell beitragspflichtigen Umfang sie dieser Obliegenheit auch tatsächlich nachgekommen ist. Sie vermögen in ihrer Pauschalität eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine über fünf Sechstel liegende Beitragsleistung der Klägerin damit nicht zu begründen (so auch LSG Bayern, Urteil vom 25. Februar 2014 - L 6 R 1048/12 -, in juris, Rn. 24).

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weswegen die Klägerin die Adeverinta Nr. XXX vom 22. Juli 2013 vorlegen konnte, obwohl sie noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unter dem 4. Juni 2013 vorgetragen hatte, weitere Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis in Rumänien lägen nicht mehr vor, da nach Auskunft einer Freundin die Unterlagen der Firma verbrannt seien.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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