Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 10 KR 127/11
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 242/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch wenn die Statusfeststellung nicht aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgt und während des Klageverfahrens noch kein Beitragsbescheid erlassen wird, ist es bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG gerechtfertigt, an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn die angefochtenen Bescheide die Aufforderung beinhalten, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu melden und nachzuentrichten und noch während des laufenden Gerichtsverfahrens bezifferte Angaben zum Streitwert gemacht werden.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozial- gerichts Kiel vom 25. Juni 2014 geändert und der Streitwert für das Verfah- ren S 10 KR 127/11 auf 91.496,82 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der am 7. Juni 2011 (S 10 KR 127/11) erhobenen Klage begehrte der von den Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, das Regionale Praxisnetz K , die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2010 und des Ergänzungsbescheides vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011, mit denen diese den anderslautenden Bescheid vom 15. Oktober 2009 nach §§ 45, 49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und nunmehr festgestellt hatte, dass die beim Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 2008 als Leitstellenmitarbeiterin tätig gewesene Frau Gisela M sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig hatte die Beklagte den Kläger aufgefordert, bis zum 31. März 2011 die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 zu übermitteln und Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Die Beiträge vor dem 1. Dezember 2003 seien nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bereits verjährt und deshalb nicht nachzuzahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt K laut der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2014 erklärt, dass nach seinen Kenntnissen hier im Ergebnis Beitragsforderungen in Höhe von etwa 92.000,00 EUR im Raum stehen dürften. Dabei handele es sich lediglich um die letzten vier Jahre, die nicht verjährt seien. Dennoch hat das Sozialgericht nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 25. Juni 2014 mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Festsetzung des Streitwertes richte sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, und Sozialgerichtsbarkeit sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer halte es hier für angezeigt, den Streitwert auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Die Kammer folge insoweit der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 –, nach der bei grundsätzlichem Streit um das Bestehen von Versicherungspflicht, ohne dass um eine konkrete Beitragsforderung gestritten werde, regelmäßig der Auffangstreitwert anzunehmen sei. Erst wenn dem Streit – anders als im vorliegenden Fall – ein Beitragszeitraum von mindestens 15 Jahren zugrunde liege, sei aufgrund der höheren Bedeutung des Rechtsstreits für die Beteiligten der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen.
Gegen den ihnen am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 10. Juli 2014 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, mit der sie geltend machen, der vom Sozialgericht festgesetzte Auffangstreitwert stehe in erheblichem Widerspruch zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Der Wirtschaftsprüfer M habe gemäß dem als Anlage beigefügten Scheiben vom 21. April 2008 rückständige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die versicherte Frau M in Höhe von 91.496,82 EUR für die Jahre 2004 bis 2007 errechnet.
Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Streitwertbeschluss für zutreffend. Substantiierte Einwände gegen die vom Wirtschaftsprüfer errechnete Beitragsschuld werden von ihr nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin überreicht den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, die bei der Klägerin in der Zeit vom 13. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt und für die Versicherte Gisela Mohr nachzuentrichtende Gesamtsozialversicherungsbeiträge im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 in Höhe von insgesamt 93.799,06 EUR ermittelt hat.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 8. Oktober 2014) und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG anzusehen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014, L 11 R 2546/14 B; anderer Auffassung z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2015 – L 1 KR 482/14 B –, alle veröffentlicht in juris).
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes wie hier 200,00 EUR übersteigt. Den Beschwerdeführern steht als bevollmächtigten Rechtsanwälten ein eigenes Beschwerderecht hinsichtlich der Erhöhung des festgesetzten Streitwertes zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG ). Von dieser Möglichkeit haben sie ersichtlich auch Gebrauch gemacht, denn sie haben nicht unter Bezugnahme auf die Vollmacht ausdrücklich oder ausschließlich im Namen des Klägers die Beschwerde erhoben. Deshalb steht der Wortlaut ihres Begehrens nicht der Auslegung als eigene Streitwertbeschwerde der bevollmächtigten Rechtsanwälte entgegen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 25. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, weil das Sozialgericht zu Unrecht den Streitwert zu niedrig festgesetzt hat. Für die Streitwertfestsetzung ist auf die mit den angefochtenen Bescheiden zugleich geltend gemachte Nachforderung von noch nicht verjährten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 zurückzugreifen, auch wenn diese noch nicht im Einzelnen beziffert waren.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist hier auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie vorrangig dazu diente, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung zu sichern. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2010 und dem Bescheid vom 11. März 2011 ist der Kläger zugleich aufgefordert worden, die Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 für Frau Mohr zu übermitteln und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Demzufolge lag das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Anfechtungsklage verfolgte, in der Abwehr der Beitragsnacherhebung, für die als rechtliche Vorfrage der sozialversicherungsrechtliche Status gerichtlich zu klären war. Wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht ist es durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2015 – L 5 KR 207/15 B –). Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn es sich um eine Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV handelt und bei Klageerhebung bereits ein Beitragsbescheid vorliegt, aus dem die genau bezifferte Beitragsnachforderung zweifelsfrei entnommen werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger - wie hier - in den angefochtenen Bescheiden unter Fristsetzung zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung für den streitbefangenen Zeitraum aufgefordert und ihm zugleich aufgegeben wird, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, sofern gemäß dem Grundgedanken des § 61 GKG Angaben zum Streitwert noch während des laufenden Gerichtsverfahrens gemacht werden. Das ist vorliegend erfolgt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bezifferung des Streitwerts auf ca. 92.000,00 EUR. Dieser Betrag entsprach auch weitgehend der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten konkreten Aufschlüsselung des Wirtschaftsprüfers M , der in seiner Zusammenstellung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2004 bis 2007 einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 91.496,82 EUR errechnete. Einwände gegen die vom Kläger angenommene Beitragshöhe sind von der Beklagten weder im Hauptsache- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Letztlich bestätigt auch der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, dass die Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und die konkrete Berechnung des Wirtschaftsprüfers auf einer fundierten Grundlage basierten und nicht "auf’s Geratewohl in’s Blaue hinein" erfolgt sind. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung weichen für die Jahre 2004 bis 2007 nur geringfügig von der Berechnung des Wirtschaftsprüfers ab und liegen für den gesamten streitigen Zeitraum noch über dessen Betrag.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat daher keine Bedenken, zumindest den vom Wirtschaftsprüfer errechneten Betrag bei der Streitwertfestsetzung als maßgeblich zugrunde zu legen, zumal er auch vom Sozialgericht selbst im Rahmen einer Abhilfeentscheidung noch hätte berücksichtigt werden können.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der am 7. Juni 2011 (S 10 KR 127/11) erhobenen Klage begehrte der von den Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger, das Regionale Praxisnetz K , die Aufhebung des Statusfeststellungsbescheides der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2010 und des Ergänzungsbescheides vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011, mit denen diese den anderslautenden Bescheid vom 15. Oktober 2009 nach §§ 45, 49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und nunmehr festgestellt hatte, dass die beim Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. März 2008 als Leitstellenmitarbeiterin tätig gewesene Frau Gisela M sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig hatte die Beklagte den Kläger aufgefordert, bis zum 31. März 2011 die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 zu übermitteln und Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Die Beiträge vor dem 1. Dezember 2003 seien nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bereits verjährt und deshalb nicht nachzuzahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt K laut der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2014 erklärt, dass nach seinen Kenntnissen hier im Ergebnis Beitragsforderungen in Höhe von etwa 92.000,00 EUR im Raum stehen dürften. Dabei handele es sich lediglich um die letzten vier Jahre, die nicht verjährt seien. Dennoch hat das Sozialgericht nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 25. Juni 2014 mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Festsetzung des Streitwertes richte sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, und Sozialgerichtsbarkeit sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer halte es hier für angezeigt, den Streitwert auf den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Die Kammer folge insoweit der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 –, nach der bei grundsätzlichem Streit um das Bestehen von Versicherungspflicht, ohne dass um eine konkrete Beitragsforderung gestritten werde, regelmäßig der Auffangstreitwert anzunehmen sei. Erst wenn dem Streit – anders als im vorliegenden Fall – ein Beitragszeitraum von mindestens 15 Jahren zugrunde liege, sei aufgrund der höheren Bedeutung des Rechtsstreits für die Beteiligten der doppelte Auffangstreitwert anzusetzen.
Gegen den ihnen am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer am 10. Juli 2014 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Beschwerde, mit der sie geltend machen, der vom Sozialgericht festgesetzte Auffangstreitwert stehe in erheblichem Widerspruch zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. Der Wirtschaftsprüfer M habe gemäß dem als Anlage beigefügten Scheiben vom 21. April 2008 rückständige Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die versicherte Frau M in Höhe von 91.496,82 EUR für die Jahre 2004 bis 2007 errechnet.
Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Streitwertbeschluss für zutreffend. Substantiierte Einwände gegen die vom Wirtschaftsprüfer errechnete Beitragsschuld werden von ihr nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin überreicht den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, die bei der Klägerin in der Zeit vom 13. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt und für die Versicherte Gisela Mohr nachzuentrichtende Gesamtsozialversicherungsbeiträge im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 in Höhe von insgesamt 93.799,06 EUR ermittelt hat.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 8. Oktober 2014) und sie dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG anzusehen ist (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. März 2015 – L 16 R 1229/13 B m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014, L 11 R 2546/14 B; anderer Auffassung z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2015 – L 1 KR 482/14 B –, alle veröffentlicht in juris).
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes wie hier 200,00 EUR übersteigt. Den Beschwerdeführern steht als bevollmächtigten Rechtsanwälten ein eigenes Beschwerderecht hinsichtlich der Erhöhung des festgesetzten Streitwertes zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG ). Von dieser Möglichkeit haben sie ersichtlich auch Gebrauch gemacht, denn sie haben nicht unter Bezugnahme auf die Vollmacht ausdrücklich oder ausschließlich im Namen des Klägers die Beschwerde erhoben. Deshalb steht der Wortlaut ihres Begehrens nicht der Auslegung als eigene Streitwertbeschwerde der bevollmächtigten Rechtsanwälte entgegen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 25. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführer in ihren Rechten, weil das Sozialgericht zu Unrecht den Streitwert zu niedrig festgesetzt hat. Für die Streitwertfestsetzung ist auf die mit den angefochtenen Bescheiden zugleich geltend gemachte Nachforderung von noch nicht verjährten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 1. Dezember 2003 bis 31. März 2008 zurückzugreifen, auch wenn diese noch nicht im Einzelnen beziffert waren.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist hier auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie vorrangig dazu diente, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung zu sichern. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2010 und dem Bescheid vom 11. März 2011 ist der Kläger zugleich aufgefordert worden, die Meldungen zur Sozialversicherung ab dem 1. Oktober 1997 für Frau Mohr zu übermitteln und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Dezember 2003 nachzuentrichten. Demzufolge lag das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Anfechtungsklage verfolgte, in der Abwehr der Beitragsnacherhebung, für die als rechtliche Vorfrage der sozialversicherungsrechtliche Status gerichtlich zu klären war. Wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitragspflicht ist es durchaus gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. November 2015 – L 5 KR 207/15 B –). Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn es sich um eine Statusfeststellung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV handelt und bei Klageerhebung bereits ein Beitragsbescheid vorliegt, aus dem die genau bezifferte Beitragsnachforderung zweifelsfrei entnommen werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass der Kläger - wie hier - in den angefochtenen Bescheiden unter Fristsetzung zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung für den streitbefangenen Zeitraum aufgefordert und ihm zugleich aufgegeben wird, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, sofern gemäß dem Grundgedanken des § 61 GKG Angaben zum Streitwert noch während des laufenden Gerichtsverfahrens gemacht werden. Das ist vorliegend erfolgt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bezifferung des Streitwerts auf ca. 92.000,00 EUR. Dieser Betrag entsprach auch weitgehend der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten konkreten Aufschlüsselung des Wirtschaftsprüfers M , der in seiner Zusammenstellung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 2004 bis 2007 einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 91.496,82 EUR errechnete. Einwände gegen die vom Kläger angenommene Beitragshöhe sind von der Beklagten weder im Hauptsache- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Letztlich bestätigt auch der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2015, dass die Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und die konkrete Berechnung des Wirtschaftsprüfers auf einer fundierten Grundlage basierten und nicht "auf’s Geratewohl in’s Blaue hinein" erfolgt sind. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung weichen für die Jahre 2004 bis 2007 nur geringfügig von der Berechnung des Wirtschaftsprüfers ab und liegen für den gesamten streitigen Zeitraum noch über dessen Betrag.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat daher keine Bedenken, zumindest den vom Wirtschaftsprüfer errechneten Betrag bei der Streitwertfestsetzung als maßgeblich zugrunde zu legen, zumal er auch vom Sozialgericht selbst im Rahmen einer Abhilfeentscheidung noch hätte berücksichtigt werden können.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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