Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5085/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2277/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 13. November 2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für zwei Umzüge der "Wirtschaftsgemeinschaft" M. und M. zu tragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei mangels anfechtbaren Bescheides unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könne nur im Hinblick auf konkret vorliegende Wohnungsangebote erfolgen. Solche konkreten Wohnungsangebote habe der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht vorgelegt. Der mit einer ordnungsmäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10. April 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2015, beim SG am 3. Mai 2015 eingegangen, gewandt mit folgendem Inhalt: "Hiermit erhebe ich gegen alle (Zustellungen vom 09.04. bis 18.04.) Gerichtsbescheide den Widerspruch (Beschwerde gemäß § 105 SGG) mit der Rechtsfolge, dass die mündliche Verhandlung am SG Freiburg stattfinden muss".
Auf das Schreiben des SG, in welchem der Kläger um Konkretisierung gebeten wurde, welches Rechtsmittel er einlegen wolle, und in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder ein Widerspruch noch eine Beschwerde statthaft sei, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2005, indem er auf das Anschreiben des SG handschriftlich notierte: "Was sind sie dumm, arrogant oder nur kriminell oder doch geisteskrank - Anlage lesen und Urteile - mündliche Verhandlung mit RA Lange gemäß § 72 SGG". Beigefügt war ein Artikel aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Gerichtsbescheid sowie ein Abdruck des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 20. November 2013 (L 7 AS 715/13 B PKH).
Der Senat hat den Betreuer des Klägers darauf hingewiesen, dass die vorliegend erhobene Beschwerde unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahme des Betreuers ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Vorliegend war, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutref-fend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung. Gegenstand des Ausgangsverfah-rens war die Zusicherung der Übernahme der Kosten von zwei Umzügen. Deren voraussichtliche Kosten hat der Kläger zwar nicht beziffert. Allerdings muss sicher sein, dass der Beschwerdewert die Wertgrenze von 750,- EUR unterschreitet, damit die Berufung nicht statthaft ist; im Zweifelsfall, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Berufung erfüllt sind, ist sie gemäß der Grundregel des § 143 SGG statthaft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 15b; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 8). So ist es vorliegend, da eine Kostenzusage für zwei Umzüge mit unbekanntem Umzugsziel geltend gemacht worden ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", aber auch aus seinen Anträgen, die nicht das Ziel hatten, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die darauf gerichtet waren, die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Dieses Begehren hat er auch nach Hinweis des SG, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder ein Widerspruch noch eine Beschwerde statthaft sei, ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 20. November 2013 - L 7 AS 715/13 B PKH - aufrechterhalten. Diesem lag jedoch eine andere Konstellation zugrunde. In der Hauptsache jenes Verfahrens war die Übernahme einer Einigungsgebühr in Höhe von 280,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer streitig. Allein deshalb, weil danach der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht überschritten hatte (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und deshalb die Berufung nicht gegeben war, war dort gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit gegeben, mündliche Verhandlung zu beantragen.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 13. November 2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für zwei Umzüge der "Wirtschaftsgemeinschaft" M. und M. zu tragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei mangels anfechtbaren Bescheides unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könne nur im Hinblick auf konkret vorliegende Wohnungsangebote erfolgen. Solche konkreten Wohnungsangebote habe der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht vorgelegt. Der mit einer ordnungsmäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 10. April 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2015, beim SG am 3. Mai 2015 eingegangen, gewandt mit folgendem Inhalt: "Hiermit erhebe ich gegen alle (Zustellungen vom 09.04. bis 18.04.) Gerichtsbescheide den Widerspruch (Beschwerde gemäß § 105 SGG) mit der Rechtsfolge, dass die mündliche Verhandlung am SG Freiburg stattfinden muss".
Auf das Schreiben des SG, in welchem der Kläger um Konkretisierung gebeten wurde, welches Rechtsmittel er einlegen wolle, und in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder ein Widerspruch noch eine Beschwerde statthaft sei, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2005, indem er auf das Anschreiben des SG handschriftlich notierte: "Was sind sie dumm, arrogant oder nur kriminell oder doch geisteskrank - Anlage lesen und Urteile - mündliche Verhandlung mit RA Lange gemäß § 72 SGG". Beigefügt war ein Artikel aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Gerichtsbescheid sowie ein Abdruck des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 20. November 2013 (L 7 AS 715/13 B PKH).
Der Senat hat den Betreuer des Klägers darauf hingewiesen, dass die vorliegend erhobene Beschwerde unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahme des Betreuers ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Vorliegend war, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutref-fend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung. Gegenstand des Ausgangsverfah-rens war die Zusicherung der Übernahme der Kosten von zwei Umzügen. Deren voraussichtliche Kosten hat der Kläger zwar nicht beziffert. Allerdings muss sicher sein, dass der Beschwerdewert die Wertgrenze von 750,- EUR unterschreitet, damit die Berufung nicht statthaft ist; im Zweifelsfall, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Berufung erfüllt sind, ist sie gemäß der Grundregel des § 143 SGG statthaft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 15b; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 8). So ist es vorliegend, da eine Kostenzusage für zwei Umzüge mit unbekanntem Umzugsziel geltend gemacht worden ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", aber auch aus seinen Anträgen, die nicht das Ziel hatten, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die darauf gerichtet waren, die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Dieses Begehren hat er auch nach Hinweis des SG, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder ein Widerspruch noch eine Beschwerde statthaft sei, ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen LSG vom 20. November 2013 - L 7 AS 715/13 B PKH - aufrechterhalten. Diesem lag jedoch eine andere Konstellation zugrunde. In der Hauptsache jenes Verfahrens war die Übernahme einer Einigungsgebühr in Höhe von 280,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer streitig. Allein deshalb, weil danach der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht überschritten hatte (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und deshalb die Berufung nicht gegeben war, war dort gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit gegeben, mündliche Verhandlung zu beantragen.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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