Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1861/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2415/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beitragspflicht einer vorgezogenen Altersrente und einer Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Bezug der gesetzlichen Altersrente sowie die Erstattung deshalb bereits einbehaltener Beiträge.
Der 1944 geborene Kläger war bis zum 31.07.1994 bei der Firma I. GmbH (im Folgenden: I.) beschäftigt und bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich im Rahmen des Programms "Gleitender Ruhestand" aufgelöst. Nach dem geltenden Frühpensionierungsprogramm 1994/1995 erhielt der Kläger ab dem 01.08.1994 eine vorgezogene I.-Altersrente gemäß den Bestimmungen des I.-Versorgungswerkes in Höhe von 2.436,00 DM brutto sowie eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges (VMA) in Höhe von 1.017,00 DM brutto, insgesamt 3.453,00 DM brutto. Nach seinem Ausscheiden aus der I. war der Kläger selbstständig tätig und bei den Beklagten weiterhin als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Der Beitragsberechnung wurde der Betrag der Rente ohne die VMA-Subvention zugrunde gelegt.
Nachdem der Kläger am 24.10.2008 einen Rentenantrag gestellt hatte, war er zunächst als Rentenantragsteller bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 23.12.2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.03.2009 (Zahlbetrag 737,82 EUR). Seit Rentenbeginn ist der Kläger bei den Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und pflegeversichert.
Nachdem die I. seit dem 01.03.2009 zunächst weder aus der vorgezogenen Altersrente noch aus der VMA-Subvention Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers an die Beklagten abgeführt hatte, nimmt sie ab Juli 2012 entsprechende Einbehalte von den Zahlungen an den Kläger vor und führt diese an die Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und teilte mit, er wehre sich gegen den Einbehalt dem Grunde und der Höhe nach. Es liege ihm kein Beitragsbescheid hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) veranlassten Abbuchungen vor. Im Übrigen sei die VMA-Subvention bei der Beitragserhebung nicht zu berücksichtigen, da diese von der I. als freiwilliger Beitrag bezahlt werde. Außerdem sei ein Teil der Betriebsrente im Wege des schuldrechtlichen Vermögensausgleichs direkt an seine Exfrau abgetreten und fließe ihm gar nicht zu. Schließlich wende er sich gegen die Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes bei der Berechnung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die I. teilte der Beklagten zu 1) teilte mit Email-Nachrichten vom 09.10.2012 und 11.10.2012 auf deren Nachfrage mit, Beiträge aus dem Versorgungsbezug (Rente und VMA) würden seit Juli 2012 einbehalten. Die VMA-Subvention werde seit Januar 2007 als beitragspflichtig definiert und zur Verbeitragung herangezogen werde. Der Versorgungsbezug betrage seit März 2009 2.123,35 EUR, seit Juli 2009 2.185,85 EUR und seit Juli 2012 2.302,85 EUR.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 hörte die Beklagte zu 1) den Kläger zu beabsichtigten Nachforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug der I. in Höhe von insgesamt 14.977,44 EUR für den Zeitraum von März 2009 bis einschließlich Juni 2012 an. Die zum 01.03.2009 eingetretene Änderung (Bezug einer Regelaltersrente) sei an die I. gemeldet worden. Ab diesen Zeitpunkt hätten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug eingehalten werden sollen, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Versorgungsbezug der I. sei einschließlich der VMA-Subvention mit dem - verfassungsgemäßen - allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig
Mit Bescheid vom 19.12.2012 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass nunmehr rückwirkend ab 01.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug der I. einbehalten würden.
Dagegen erhob der Kläger am 17.01.2013 Widerspruch. Er wandte sich gegen die Nachzahlung von Beiträgen seit März 2009 sowie gegen die Erhebung der Beiträge seit Juli 2012. Die Beklagte zu 1) sei ihrer Pflicht, Beitragszahlungen zu überwachen, schuldhaft nicht nachgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass er seit August 1994 von der I. eine Betriebsrente erhalte und seit dem 01.03.2009 eine Altersrente beziehe. Zudem werde nur die vorgezogene Altersrente nach den Bestimmungen des I.-Versorgungswerkes gewährt und falle somit unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V, nicht jedoch die freiwillig durch die I. bezahlte VMA-Subvention. Diese sei schon begrifflich eine Subvention und keine Pension und daher keine Leistung, die an die Beendigung einer beruflichen Tätigkeit anknüpfe. Sie werde gerade deswegen bezahlt, damit überhaupt das Anstellungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis aufgelöst werden könne, da der VMA ansonsten ein früheres Ausscheiden, also ein Ausscheiden vor dem regulären Altersrentenbeginn, völlig unattraktiv mache. Einer weiteren Berufstätigkeit stünde diese I.-Subvention nicht entgegen und werde dadurch weder betragsmäßig verändert noch gekürzt. Die VMA-Subvention habe also keinen Rentencharakter, sondern den Charakter einer Prämie, die erhalte, wer der Auflösung des Arbeitsvertrages zustimme.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 erläuterte die Beklagte zu 1) - ausweislich des Schreibens vom 16.04.2013 auch im Namen der Beklagten zu 2) - dem Kläger die Sach- und Rechtslage ausführlich und gab ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger trug daraufhin mit Schreiben vom 20.02.2013 vor, nachdem seit Beginn seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) 48 Monate lang keine Beiträge auf die Bezüge von der I. erhoben worden seien, könne er darauf vertrauen, dass die von der Beklagten zu 1) erhobenen Beiträge vollständig und korrekt gewesen seien. Er bat um Rücküberweisung der bereits einbehaltenen Nachforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück. Die dem Kläger von der I. gewährten Versorgungsbezüge unterlägen nach § 237 SGB V in voller Höhe des Zahlbetrages einschließlich der VMA-Subvention der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 248 SGB V sei bei der Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung sei bereits sowohl durch das Bundessozialgericht (BSG) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach bestätigt worden. Der Nachforderung der geltend gemachten Beiträge stehe die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, da die ab 01.03.2009 fällig gewordenen Beiträge noch nicht verjährt seien. Die nachträgliche Geltendmachung der Beiträge sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sei der Anspruch nicht verwirkt. Es fehle an einem aktiven Verwirkungsverhalten der Beklagten. Das bloße Nichtstun reiche als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus. Der Grund, aus dem die Beitragseinbehaltung unterblieben sei, sei für die Beitragsnachforderung unerheblich. Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 23.03.1993 - 12 RK 62/92 -, in juris) hindere weder ein Verschulden der Zahlstelle noch ein Fehlverhalten der Krankenkasse die Geltendmachung einer entsprechenden Nachforderung. Gemäß §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V seien die rückständigen Beiträge daher durch die Zahlstelle aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten.
Dagegen erhob der Kläger am 06.06.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte er geltend, den Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen bekannt gewesen, die zur Anforderung von Beitragszahlungen über die Zahlstelle I. ab dem 01.03.2009 nötig gewesen seien. Als zuständige Krankenkasse sei die Beklagte zu 1) für die Überwachung der Beitragszahlung allein zuständig. Bereits mit dem ersten Ausbleiben der Beitragszahlung durch die Zahlstelle I. zum 01.04.2009 hätte dies der Beklagten zu 1) auffallen müssen. Wenn die Zahlstelle I. durch die Beklagte zu 1) hinsichtlich der nicht einbehaltenen Beiträge nicht gemahnt worden sei, lasse dies nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu 1) ab dem 01.03.2009 vorsätzlich, bewusst und planmäßig über 47 Perioden hinweg auf die Einforderung verzichtet habe. Die Beitragsforderung sei daher verwirkt. Ferner sei die Höhe der Beitragsnachforderung falsch berechnet. Zum einen gehe die Beklagte zu 1) davon aus, dass er Bezieher der vollen Betriebsrente der I. sei. Dies sei aber nicht der Fall. Mit Beschluss vom 25.03.2009 habe das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden, dass er seine fällig gewordenen Versorgungsbezüge der I. beginnend zum 01.02.2009 in Höhe von monatlich 924,57 EUR an seine geschiedene Ehefrau abzutreten habe. Die Ermittlung dieses Betrages sei ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt. Da ihm die seiner geschiedenen Ehefrau geschuldete Ausgleichszahlung von 924,57 EUR mithin nicht zufließe, dürfe diese bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Zahlungen der I. nicht herangezogen werden. Unabhängig davon seien die Zahlungen, die er seit August 1994 von der I. erhalte, überhaupt nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Diese stellten keine der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) dar, da sie weder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.03.2007 (XII ZB 36/05, in juris) liege eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle. Dies sei jedoch bei den Zahlungen der I. gerade nicht der Fall. Die Rente und die Subvention des VMA hätten vielmehr den Zweck einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und somit einen allgemeinen Versorgungszweck verfolgt. Insbesondere die Subventionierung des Betrages, der sich aus dem VMA ergebe, habe mit einer erdienten betrieblichen Altersversorgung keinerlei Gemeinsamkeit, sondern stehe diametral im Gegensatz zu einer Erdienung. Der VMA vermindere die erdiente Betriebsrente. Um diesen Verlust, der durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb resultiere, für den bisherigen Mitarbeiter ertragbar zu machen, werde eine Subvention in der Höhe des Abschlags durch die I. bezahlt. Zwar würden sowohl die VMA-Subvention als auch die Rente bis zu seinem Lebensende gezahlt, dies jedoch bereits ab dem 50. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt aber sei ein Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben nicht gegeben gewesen. Im Gegenteil, er habe sich nach seinem Ausscheiden aktiv um ein anderes Beschäftigungsverhältnis bemüht und sei letztlich selbstständig geworden. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Zahlungen der I. keine Versorgung wegen Alters darstellten. Die Zahlungen der I. dienten nicht der Versorgung, denn er sei nach seinem Ausscheiden aus der I. noch viele Jahre als Selbstständiger tätig gewesen. Die Leistungspflicht sei nach dem Inhalt der Zusage nicht durch ein im Betriebsrentengesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) ausgelöst worden. Die Leistungspflicht resultiere einzig und allein aus einem freiwillig zwischen den Parteien vereinbaren Vertrag über sein Ausscheiden aus der I ...
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG teilte der Kläger mit, die laufenden Beiträge würden seit Juli 2012 von der Zahlstelle einbehalten. Ein Einbehalt der Nachforderung erfolge derzeit noch nicht, bereits abgezogenen Beträge seien ihm zurückerstattet worden.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 11.04.2014 ab. Die Beklagte zu1) habe zu Recht festgestellt, dass die Zahlungen, die der Kläger seit dem 01.08.1994 von der I. erhalte, in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterlägen und daraus seit dem 01.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Der Kläger könne daher auch mit seinem Begehren, ihm die seit Juli 2012 aus den Zahlungen der I. einbehaltenen Beiträge zu erstatten, nicht durchdringen. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehörten nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gälten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sollten lediglich solche Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, zum Beispiel Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -; BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, jeweils in juris). Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei im Sinne des Beitragsrechts der GKV als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553)) eigenständig zu verstehen. Mit der Einführung der Beitragspflicht der jetzt in §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge werde der Zweck verfolgt, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Wegen dieser aus dem Solidaritätsprinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedürfe weniger die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten (BSG, Urteile vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94 und 12 RK 29/94 - sowie vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 -, alle in juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe seien die dem Kläger von der I. seit dem 01.08.1994 gewährte vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA als Rente der betrieblichen Altersversorgung einzustufen. Aufgrund der langjähriger Zugehörigkeit des Klägers zur I. stehe der Zusammenhang der vorgezogenen Altersrente und der VMA-Subvention mit seiner früheren Berufstätigkeit außer Frage. Es handele sich um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt würden und daher der Rente gleichzusetzen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der ihm gewährten vorgezogenen Altersrente und der VMA-Subvention nicht um eine Versorgung sui generis aus Anlass des einvernehmlichen, frühzeitigen Ausscheidens des Klägers aus der I., sondern um eine Versorgung, mit der eine Absicherung ab Vollendung des 50. Lebensjahres bezweckt sei. Das Programm "Gleitender Ruhestand" der I. biete langjährigen Mitarbeitern die Möglichkeit, nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der I. auszuscheiden und in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Die dann zu gewährende vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA solle die Mitarbeiter wirtschaftlich absichern und vor dem sozialen Abstieg in eine erzwungene Arbeitslosigkeit schützen. Die vorgezogene Altersrente und die VMA-Subvention würden allerdings auch nur dann gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres aufgelöst werde. Werde das Arbeitsverhältnis fortgeführt, verschiebe sich auch der Rentenbeginn. Ansatz der Rentenzahlung sei damit allein das altersbedingte Ausscheiden aus dem Betrieb. Die spätere Selbstständigkeit des Klägers habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Zahlung der Firmenrente gehabt hat. Die Zahlungen der I. knüpften damit nicht gezwungenermaßen an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben an. Dies stehe ihrer Qualifizierung als Altersabsicherung aber nicht entgegen. Denn auch neben dem Bezug mancher Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung könne schadlos Einkommen bezogen werden, ohne dass dies deren allgemeine Funktion, ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, entfallen ließe (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94 -, in juris). Schließlich seien die Zahlungen, die der Kläger von der I. seit 1994 erhalte, auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau berücksichtigt worden, was nicht möglich wäre, wenn es sich dabei nicht um eine Versorgung wegen Alters handeln würde (vgl. Beschluss des Amtsgerichts L. vom 25.03.2009). Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersrente stehe ferner nicht entgegen, dass sie deutlich vor Erreichen des üblichen Rentenalters gewährt werde. Zwar bestehe die Funktion der betrieblichen Altersversorgung in der Ergänzung der Sozialversicherungsrente. Dies bedeute aber nicht, dass beide Leistungen grundsätzlich zeitgleich gewährt werden müssten (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 -). Entgegen der Auffassung des Klägers sei die VMA-Subvention von der Beitragspflicht nicht ausgenommen, denn auch sie stehe im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers und diene dem oben genannten Versorgungszweck. Um den Verlust, der durch den Abschlag in Höhe von 0,5 % monatlich vor Beginn vor Erreichen der Altersgrenze auf die erdiente Betriebsrente (VMA) bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehe, auszugleichen, gewähre die I. eine entsprechende Subvention in Höhe des genannten Abschlages. Dass dadurch den Mitarbeitern ein Anreiz gegeben werden solle, das Unternehmen frühzeitig zu verlassen und die I. dadurch bestimmte Personalkonzepte verwirklichen könne, stehe der Qualifizierung der VMA-Subvention als Rente der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen, da auch sie dem Zweck diene, ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Abtretung und Auszahlung eines Teils der Betriebsrente an die geschiedene Ehefrau des Klägers bei der Beitragsberechnung ab 01.03.2009 wirke nicht beitragsmindernd. In der Kranken- und Pflegeversicherung blieben Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an den geschiedenen Ehepartner abgetreten worden seien. "Zahlbetrag" sei nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruches auszahle (BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - und vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R -, beide in juris). Die Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes bei der Bemessung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteile vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R -; BVerfG, Beschlüsse vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 -, vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - sowie vom 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 -, alle in juris). Nach § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V würden die zu zahlenden Beiträge mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten seien, fällig. Rückständige Beiträge seien durch die Zahlstelle aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Zahlstelle müsse ohne Ermessensspielraum die Beiträge aus Versorgungsbezügen einbehalten und an die zuständige Krankenkasse zahlen und bei Nichterfüllung der Abführungspflicht auch die rückständigen Beiträge vom Versorgungsbezug abziehen (BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - L 7 R 952/04 -). Eine Nacherhebung von Beiträgen verstoße grundsätzlich auch nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolge (BSG, Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 -). Bei der Nacherhebung von Beiträgen sei nach § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V, 51 Abs. 2 SGB I die Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII zu beachten. Die von der I. seit Juli 2012 vorgenommene Einbehaltung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem von ihr an den Kläger geleisteten Versorgungsbezug sei nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Einbehaltung der für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.06.2012 rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug habe die I. bisher abgesehen, jedoch sei sie auch hierzu verpflichtet, soweit die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I eingehalten würden. Die Grenzen der Verjährung seien beachtet worden. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Für die rückständigen Beiträge seit März 2009 sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Dezember 2012 diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Das Recht der Beklagten auf Nacherhebung von Beiträgen sei auch nicht verwirkt. Verwirkung setze voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 - und vom 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 -, beide in juris). Es fehle bereits an einem aktiven Verwirkungshandeln der Beklagten. Entgegen dem Vortrag des Klägers reiche hierfür bloßer Zeitablauf nicht aus. Die Beklagte habe keinerlei Verhalten gegenüber dem Kläger gezeigt, welches sich auf die streitige Frage überhaupt bezogen habe. Der Umstand, dass die Beklagte zu Zeiten der freiwilligen Versicherung des Klägers als Selbstständiger die VMA-Subvention bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt habe, vermöge kein Verwirkungsverhalten der Beklagten zu 1) zu begründen, nachdem es sich bei der seit 01.03.2009 bestehenden Mitgliedschaft als Rentner um einen anderen Versicherungstatbestand mit anderen beitragsrechtlichen Vorgaben handele.
Gegen das ihm am 03.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2014 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei den Zahlungen der I. nicht um versicherungspflichtige Versorgungsbezüge handele, sondern um eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Der vom Gesetzgeber geforderte Altersbezug sei nur gegeben sei, wenn die Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetze. Für die Qualifizierung als betriebliche Altersrente fehle es bei ihm sowohl an dem vorausgesetzten Lebensalter, als auch an der Absicherung des Alters sowie an dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben. Der Spitzenverband der Krankenversicherungen gehe vom Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Er habe die Zahlungen aber bereits seit 1994 im Alter von 50 ½ Jahren erhalten. Ein Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben zu einem so frühen Zeitpunkt sei nicht üblich und bei ihm auch nicht erfolgt, da er noch 15 Jahre bis zum Renteneintritt mit 65 Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Zahlungen hätten auch nicht sein bisheriges Erwerbseinkommen ersetzt. Während seiner Selbstständigkeit habe er nicht weniger, sondern deutlich mehr verdient. Zudem sei das Einkommen, das er während seiner Tätigkeit bei der I. bezogen habe, wesentlich höher gewesen als die ihm gewährten monatlichen Abfindungszahlungen nach der Auflösungsvereinbarung. Diese hätten seinen Lebensunterhalt niemals sichern können. Die Zahlungen, die er von der I. seit 1994 erhalte, würden auch nicht aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern zu 100 % von der jeweiligen I. Gesellschaft bezahlt. Auch deshalb stellten die Zahlungen keine Betriebsrente dar.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Einzug weiterer unberechtigter, rückwirkender und zukünftiger Beitragsforderungen zu unterlassen und bereits unberechtigt eingezogene Beiträge zurückzuerstatten nebst Zinsen i.H.v. 6 % über dem Basiszinssatz.
Die Beklagten beantragen - sachdienlich ausgelegt -,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug. Sie verweist ferner darauf, dass die Beitragspflicht der streitigen Zahlungen der I. bereits mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.03.2004 (- L 11 KR 773/03 -, in juris) bestätigt worden seien. Auch im dortigen Fall sei eine vorgezogene Altersrente sowie die VMA-Subvention als Rente der betrieblichen Altersversorgung und als solche beitragspflichtig eingestuft worden. Auch in dem dort entschiedenen Fall sei die Klägerin erst 50 Jahre alt gewesen.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.11.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2015 noch geltend gemacht, Bezüge seien nach § 229 Abs. 1 SGB V einer Rente nur dann vergleichbar, wenn sie zur Altersversorgung gezahlt würden. Das BSG habe sich im Urteil vom 29.07.2015 (-B 12 KR 4/14 R -, in juris) auch für das Beitragsrecht der GKV den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen für Renten der betrieblichen Altersversorgung angeschlossen. Danach sei der eine Betriebsrente kennzeichnende Altersversorgungszweck nur bei einem Leistungsbeginn gewährleistet, der nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gelte. Die Vorstellung der Arbeitsvertragsparteien über die Einordnung der Leistung und deren Beweggründe seien ebenso wenig ausschlaggebend wie die Bezeichnung der Leistung. Er habe die Leistungen der I. seit seinem 50. Lebensjahr und damit eindeutig sehr weit vom Eintritt in das gesetzliche Rentenalter entfernt erhalten. Diese Leistungen seien somit nicht als Leistungen für die Alterssicherung gedacht, sondern als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Bezeichnung als "vorgezogene Altersrente" sei eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten gehört. Das Schreiben des Klägers vom 19.12.2015 gab dem Senat keine Veranlassung, von der vorgesehenen Verfahrensweise abzuweichen.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch sonst gemäß § 151 Abs. 1 SGG zulässig. Da der Kläger sowohl die Festsetzung von Kranken- als auch von Pflegeversicherungsbeiträgen angefochten hat, richten sich Klage und Berufung auch gegen die bei der Beklagten zu 1) eingerichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)); das Rubrum ist (nur) entsprechend zu berichtigen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 22.05.2015 - L 4 KR 1271/13 - n.v.).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 11.04.2014 abgewiesen. Die vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA sind Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und damit als Versorgungsbezüge nach §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagten haben zu Recht laufende Beitragszahlungen ab Juli 2012 erhoben und die Nachforderung der rückständigen Beiträge ab dem 01.03.2009 geltend gemacht. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits einbehaltener Beiträge. Das SG hat die der Beitragspflicht und der Nachforderung zu Grunde liegenden rechtlichen Regelungen in seinem Urteil zutreffend dargelegt und umfassend begründet, weshalb die dem Kläger von der I. geleisteten Zahlungen als Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu qualifizieren sind. Der Senat teilt die Auffassung des SG und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
Für die hier maßgebliche Abgrenzung von Arbeitgeberzuwendungen, die aus Anlass der (vorzeitigen) Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einerseits oder Abfindungsleistung ohne Versorgungscharakter andererseits kommt es nicht auf den Wortlaut ihrer Bezeichnung, sondern allein auf den objektiven Inhalt der zugesagten Leistung an. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass die von der I. verwendeten Formulierungen insoweit auch nicht weiterführend sind. So ist etwa im Anschreiben der I. vom 25.02.1994 einerseits von einer "vorgezogenen Pensionierung", andererseits von einem "Angebot zur Abfindung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" und im Anschreiben vom 17.08.1994 von "vorgezogener Altersrente" die Rede. Allein die Vereinbarung der Gewährung von Arbeitgeberzuwendungen aus Anlass einer deutlich vor dem Renteneintrittsalter liegenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spricht aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht für eine Abfindungsleistung ohne Versorgungscharakter. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R, in juris) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.10.2008, 3 AZR 317/07, in juris) ausgeführt, dass es einem Arbeitgeber unbenommen bleibe, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende Rente bzw. eine der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter. Die Arbeitsvertragsparteien sind darin frei, auf welche Gegenleistung für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses sie sich einigen. Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung. Die hier streitgegenständlichen Zahlungen der I. lassen ungeachtet dessen, dass sie für einen Zeitpunkt deutlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand vereinbart worden sind, nach Auffassung des Senats unzweifelhaft erkennen, dass sie zu Zwecken der Alterssicherung gewährt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Zahlungen - wie der Kläger selbst eingeräumt hat - als lebenslange monatliche Leistungen vereinbart worden sind. Sie werden über den Eintritt des Klägers in das Rentenalter hinaus weitergewährt. Darin unterscheiden sich die streitgegenständlichen Zahlungen maßgeblich von einem Überbrückungsgeld, das aus Gründen einer vorzeitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wurde. Die hier von der I. lebenslang gewährte Leistung einer "vorgezogenen Altersrente" bezweckt in jedem Fall auch die Versorgung des Klägers im Alter und soll nicht lediglich den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern. Dies unterscheidet sie von den befristeten Überbrückungsgeldern, die bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand gewährt werden und deshalb keinen Alterssicherungszweck aufweisen. Dass die hier streitigen Zahlungen dem Kläger bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahrs und damit ab einem Lebensalter gewährt wurden, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, steht dem nicht entgegen, da maßgeblich für eine Zuordnung zu einer Arbeitgeberzuwendung ohne Versorgungszweck nicht nur der (frühzeitige) Beginn einer solchen Leistung ist, sondern deren Dauer. Das BSG hat in dem Urteil vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R, in juris) einen Versorgungszweck für Leistungen aus Anlass eines so frühzeitigen Endes der Beschäftigung nur dann verneint, wenn die entsprechende Zuwendung bis zum Erreichen eines nach der Verkehrsanschauung für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben typischen Alters, spätestens bis zur Erlangung des Anspruchs auf Altersrente befristet ist. Das BSG hat sich in dem genannten Urteil der Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von Überbrückungsgeldern und Übergangsleistungen angeschlossen, wonach für eine Zuordnung zum Betriebsrentenrecht insbesondere spricht, wenn durch die vereinbarte Leistung das im BetrAVG angesprochene Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen wird und die Risikoübernahme gerade zu einer Sicherung des Lebensstandards im Alter beitragen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die hier dem Kläger lebenslang gewährte Altersrente der I. (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2004 - L 11 KR 773/03 -, in juris). Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger mittlerweile im Rentenalter befindet, so dass die ihm weiterhin gewährten Zahlungen jedenfalls seit dem 01.03.2009 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum aus Gründen der Altersversorgung zufließen.
Der Kläger kann der Zuordnung der Zahlungen zur Rente der betrieblichen Altersversorgung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zahlbetrag sei der Höhe nach als Einkommensersatz nicht ausreichend, da er sowohl während seiner Selbstständigkeit als auch während der Zeit seiner Beschäftigung bei der I. wesentlich mehr verdient hätte. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom BSG auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden. Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw. Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat das BSG die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in juris). Die dem Kläger gewährten Zahlungen wurden nach der Formel des I. Versorgungswerks ausgehend von der Dauer der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge ermittelt, so dass ihr Rentencharakter nicht in Frage zu stellen ist.
Auch der Einwand des Klägers, die Zahlungen würden nicht aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern zu 100 % von der jeweiligen I. Gesellschaft erfolgen, steht der Einordnung als beitragspflichtigem Versorgungsbezug nicht entgegen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in juris). Die Entrichtung unmittelbar durch den Arbeitgeber, die jeweilige I. Gesellschaft, begründet ohne weiteres die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beitragspflicht einer vorgezogenen Altersrente und einer Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Bezug der gesetzlichen Altersrente sowie die Erstattung deshalb bereits einbehaltener Beiträge.
Der 1944 geborene Kläger war bis zum 31.07.1994 bei der Firma I. GmbH (im Folgenden: I.) beschäftigt und bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich im Rahmen des Programms "Gleitender Ruhestand" aufgelöst. Nach dem geltenden Frühpensionierungsprogramm 1994/1995 erhielt der Kläger ab dem 01.08.1994 eine vorgezogene I.-Altersrente gemäß den Bestimmungen des I.-Versorgungswerkes in Höhe von 2.436,00 DM brutto sowie eine Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges (VMA) in Höhe von 1.017,00 DM brutto, insgesamt 3.453,00 DM brutto. Nach seinem Ausscheiden aus der I. war der Kläger selbstständig tätig und bei den Beklagten weiterhin als freiwilliges Mitglied kranken- und pflegeversichert. Der Beitragsberechnung wurde der Betrag der Rente ohne die VMA-Subvention zugrunde gelegt.
Nachdem der Kläger am 24.10.2008 einen Rentenantrag gestellt hatte, war er zunächst als Rentenantragsteller bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 23.12.2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.03.2009 (Zahlbetrag 737,82 EUR). Seit Rentenbeginn ist der Kläger bei den Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und pflegeversichert.
Nachdem die I. seit dem 01.03.2009 zunächst weder aus der vorgezogenen Altersrente noch aus der VMA-Subvention Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers an die Beklagten abgeführt hatte, nimmt sie ab Juli 2012 entsprechende Einbehalte von den Zahlungen an den Kläger vor und führt diese an die Beklagten ab.
Mit Schreiben vom 03.09.2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und teilte mit, er wehre sich gegen den Einbehalt dem Grunde und der Höhe nach. Es liege ihm kein Beitragsbescheid hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) veranlassten Abbuchungen vor. Im Übrigen sei die VMA-Subvention bei der Beitragserhebung nicht zu berücksichtigen, da diese von der I. als freiwilliger Beitrag bezahlt werde. Außerdem sei ein Teil der Betriebsrente im Wege des schuldrechtlichen Vermögensausgleichs direkt an seine Exfrau abgetreten und fließe ihm gar nicht zu. Schließlich wende er sich gegen die Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes bei der Berechnung seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die I. teilte der Beklagten zu 1) teilte mit Email-Nachrichten vom 09.10.2012 und 11.10.2012 auf deren Nachfrage mit, Beiträge aus dem Versorgungsbezug (Rente und VMA) würden seit Juli 2012 einbehalten. Die VMA-Subvention werde seit Januar 2007 als beitragspflichtig definiert und zur Verbeitragung herangezogen werde. Der Versorgungsbezug betrage seit März 2009 2.123,35 EUR, seit Juli 2009 2.185,85 EUR und seit Juli 2012 2.302,85 EUR.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 hörte die Beklagte zu 1) den Kläger zu beabsichtigten Nachforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug der I. in Höhe von insgesamt 14.977,44 EUR für den Zeitraum von März 2009 bis einschließlich Juni 2012 an. Die zum 01.03.2009 eingetretene Änderung (Bezug einer Regelaltersrente) sei an die I. gemeldet worden. Ab diesen Zeitpunkt hätten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug eingehalten werden sollen, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Versorgungsbezug der I. sei einschließlich der VMA-Subvention mit dem - verfassungsgemäßen - allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig
Mit Bescheid vom 19.12.2012 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass nunmehr rückwirkend ab 01.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug der I. einbehalten würden.
Dagegen erhob der Kläger am 17.01.2013 Widerspruch. Er wandte sich gegen die Nachzahlung von Beiträgen seit März 2009 sowie gegen die Erhebung der Beiträge seit Juli 2012. Die Beklagte zu 1) sei ihrer Pflicht, Beitragszahlungen zu überwachen, schuldhaft nicht nachgekommen, obwohl sie gewusst habe, dass er seit August 1994 von der I. eine Betriebsrente erhalte und seit dem 01.03.2009 eine Altersrente beziehe. Zudem werde nur die vorgezogene Altersrente nach den Bestimmungen des I.-Versorgungswerkes gewährt und falle somit unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V, nicht jedoch die freiwillig durch die I. bezahlte VMA-Subvention. Diese sei schon begrifflich eine Subvention und keine Pension und daher keine Leistung, die an die Beendigung einer beruflichen Tätigkeit anknüpfe. Sie werde gerade deswegen bezahlt, damit überhaupt das Anstellungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis aufgelöst werden könne, da der VMA ansonsten ein früheres Ausscheiden, also ein Ausscheiden vor dem regulären Altersrentenbeginn, völlig unattraktiv mache. Einer weiteren Berufstätigkeit stünde diese I.-Subvention nicht entgegen und werde dadurch weder betragsmäßig verändert noch gekürzt. Die VMA-Subvention habe also keinen Rentencharakter, sondern den Charakter einer Prämie, die erhalte, wer der Auflösung des Arbeitsvertrages zustimme.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 erläuterte die Beklagte zu 1) - ausweislich des Schreibens vom 16.04.2013 auch im Namen der Beklagten zu 2) - dem Kläger die Sach- und Rechtslage ausführlich und gab ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger trug daraufhin mit Schreiben vom 20.02.2013 vor, nachdem seit Beginn seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) 48 Monate lang keine Beiträge auf die Bezüge von der I. erhoben worden seien, könne er darauf vertrauen, dass die von der Beklagten zu 1) erhobenen Beiträge vollständig und korrekt gewesen seien. Er bat um Rücküberweisung der bereits einbehaltenen Nachforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück. Die dem Kläger von der I. gewährten Versorgungsbezüge unterlägen nach § 237 SGB V in voller Höhe des Zahlbetrages einschließlich der VMA-Subvention der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 248 SGB V sei bei der Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung sei bereits sowohl durch das Bundessozialgericht (BSG) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrfach bestätigt worden. Der Nachforderung der geltend gemachten Beiträge stehe die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, da die ab 01.03.2009 fällig gewordenen Beiträge noch nicht verjährt seien. Die nachträgliche Geltendmachung der Beiträge sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sei der Anspruch nicht verwirkt. Es fehle an einem aktiven Verwirkungsverhalten der Beklagten. Das bloße Nichtstun reiche als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus. Der Grund, aus dem die Beitragseinbehaltung unterblieben sei, sei für die Beitragsnachforderung unerheblich. Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 23.03.1993 - 12 RK 62/92 -, in juris) hindere weder ein Verschulden der Zahlstelle noch ein Fehlverhalten der Krankenkasse die Geltendmachung einer entsprechenden Nachforderung. Gemäß §§ 256 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V seien die rückständigen Beiträge daher durch die Zahlstelle aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten.
Dagegen erhob der Kläger am 06.06.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte er geltend, den Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen bekannt gewesen, die zur Anforderung von Beitragszahlungen über die Zahlstelle I. ab dem 01.03.2009 nötig gewesen seien. Als zuständige Krankenkasse sei die Beklagte zu 1) für die Überwachung der Beitragszahlung allein zuständig. Bereits mit dem ersten Ausbleiben der Beitragszahlung durch die Zahlstelle I. zum 01.04.2009 hätte dies der Beklagten zu 1) auffallen müssen. Wenn die Zahlstelle I. durch die Beklagte zu 1) hinsichtlich der nicht einbehaltenen Beiträge nicht gemahnt worden sei, lasse dies nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu 1) ab dem 01.03.2009 vorsätzlich, bewusst und planmäßig über 47 Perioden hinweg auf die Einforderung verzichtet habe. Die Beitragsforderung sei daher verwirkt. Ferner sei die Höhe der Beitragsnachforderung falsch berechnet. Zum einen gehe die Beklagte zu 1) davon aus, dass er Bezieher der vollen Betriebsrente der I. sei. Dies sei aber nicht der Fall. Mit Beschluss vom 25.03.2009 habe das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden, dass er seine fällig gewordenen Versorgungsbezüge der I. beginnend zum 01.02.2009 in Höhe von monatlich 924,57 EUR an seine geschiedene Ehefrau abzutreten habe. Die Ermittlung dieses Betrages sei ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt. Da ihm die seiner geschiedenen Ehefrau geschuldete Ausgleichszahlung von 924,57 EUR mithin nicht zufließe, dürfe diese bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Zahlungen der I. nicht herangezogen werden. Unabhängig davon seien die Zahlungen, die er seit August 1994 von der I. erhalte, überhaupt nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Diese stellten keine der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) dar, da sie weder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.03.2007 (XII ZB 36/05, in juris) liege eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vor, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle. Dies sei jedoch bei den Zahlungen der I. gerade nicht der Fall. Die Rente und die Subvention des VMA hätten vielmehr den Zweck einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und somit einen allgemeinen Versorgungszweck verfolgt. Insbesondere die Subventionierung des Betrages, der sich aus dem VMA ergebe, habe mit einer erdienten betrieblichen Altersversorgung keinerlei Gemeinsamkeit, sondern stehe diametral im Gegensatz zu einer Erdienung. Der VMA vermindere die erdiente Betriebsrente. Um diesen Verlust, der durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb resultiere, für den bisherigen Mitarbeiter ertragbar zu machen, werde eine Subvention in der Höhe des Abschlags durch die I. bezahlt. Zwar würden sowohl die VMA-Subvention als auch die Rente bis zu seinem Lebensende gezahlt, dies jedoch bereits ab dem 50. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt aber sei ein Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben nicht gegeben gewesen. Im Gegenteil, er habe sich nach seinem Ausscheiden aktiv um ein anderes Beschäftigungsverhältnis bemüht und sei letztlich selbstständig geworden. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Zahlungen der I. keine Versorgung wegen Alters darstellten. Die Zahlungen der I. dienten nicht der Versorgung, denn er sei nach seinem Ausscheiden aus der I. noch viele Jahre als Selbstständiger tätig gewesen. Die Leistungspflicht sei nach dem Inhalt der Zusage nicht durch ein im Betriebsrentengesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) ausgelöst worden. Die Leistungspflicht resultiere einzig und allein aus einem freiwillig zwischen den Parteien vereinbaren Vertrag über sein Ausscheiden aus der I ...
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG teilte der Kläger mit, die laufenden Beiträge würden seit Juli 2012 von der Zahlstelle einbehalten. Ein Einbehalt der Nachforderung erfolge derzeit noch nicht, bereits abgezogenen Beträge seien ihm zurückerstattet worden.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 11.04.2014 ab. Die Beklagte zu1) habe zu Recht festgestellt, dass die Zahlungen, die der Kläger seit dem 01.08.1994 von der I. erhalte, in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterlägen und daraus seit dem 01.03.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien. Der Kläger könne daher auch mit seinem Begehren, ihm die seit Juli 2012 aus den Zahlungen der I. einbehaltenen Beiträge zu erstatten, nicht durchdringen. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehörten nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gälten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sollten lediglich solche Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, zum Beispiel Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -; BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R -, jeweils in juris). Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung sei im Sinne des Beitragsrechts der GKV als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553)) eigenständig zu verstehen. Mit der Einführung der Beitragspflicht der jetzt in §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge werde der Zweck verfolgt, die versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung zu beteiligen. Wegen dieser aus dem Solidaritätsprinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedürfe weniger die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten (BSG, Urteile vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94 und 12 RK 29/94 - sowie vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 -, alle in juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe seien die dem Kläger von der I. seit dem 01.08.1994 gewährte vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA als Rente der betrieblichen Altersversorgung einzustufen. Aufgrund der langjähriger Zugehörigkeit des Klägers zur I. stehe der Zusammenhang der vorgezogenen Altersrente und der VMA-Subvention mit seiner früheren Berufstätigkeit außer Frage. Es handele sich um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt würden und daher der Rente gleichzusetzen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der ihm gewährten vorgezogenen Altersrente und der VMA-Subvention nicht um eine Versorgung sui generis aus Anlass des einvernehmlichen, frühzeitigen Ausscheidens des Klägers aus der I., sondern um eine Versorgung, mit der eine Absicherung ab Vollendung des 50. Lebensjahres bezweckt sei. Das Programm "Gleitender Ruhestand" der I. biete langjährigen Mitarbeitern die Möglichkeit, nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung der I. auszuscheiden und in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Die dann zu gewährende vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA solle die Mitarbeiter wirtschaftlich absichern und vor dem sozialen Abstieg in eine erzwungene Arbeitslosigkeit schützen. Die vorgezogene Altersrente und die VMA-Subvention würden allerdings auch nur dann gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres aufgelöst werde. Werde das Arbeitsverhältnis fortgeführt, verschiebe sich auch der Rentenbeginn. Ansatz der Rentenzahlung sei damit allein das altersbedingte Ausscheiden aus dem Betrieb. Die spätere Selbstständigkeit des Klägers habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Zahlung der Firmenrente gehabt hat. Die Zahlungen der I. knüpften damit nicht gezwungenermaßen an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben an. Dies stehe ihrer Qualifizierung als Altersabsicherung aber nicht entgegen. Denn auch neben dem Bezug mancher Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung könne schadlos Einkommen bezogen werden, ohne dass dies deren allgemeine Funktion, ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, entfallen ließe (BSG, Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 40/94 -, in juris). Schließlich seien die Zahlungen, die der Kläger von der I. seit 1994 erhalte, auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau berücksichtigt worden, was nicht möglich wäre, wenn es sich dabei nicht um eine Versorgung wegen Alters handeln würde (vgl. Beschluss des Amtsgerichts L. vom 25.03.2009). Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersrente stehe ferner nicht entgegen, dass sie deutlich vor Erreichen des üblichen Rentenalters gewährt werde. Zwar bestehe die Funktion der betrieblichen Altersversorgung in der Ergänzung der Sozialversicherungsrente. Dies bedeute aber nicht, dass beide Leistungen grundsätzlich zeitgleich gewährt werden müssten (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 -). Entgegen der Auffassung des Klägers sei die VMA-Subvention von der Beitragspflicht nicht ausgenommen, denn auch sie stehe im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers und diene dem oben genannten Versorgungszweck. Um den Verlust, der durch den Abschlag in Höhe von 0,5 % monatlich vor Beginn vor Erreichen der Altersgrenze auf die erdiente Betriebsrente (VMA) bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehe, auszugleichen, gewähre die I. eine entsprechende Subvention in Höhe des genannten Abschlages. Dass dadurch den Mitarbeitern ein Anreiz gegeben werden solle, das Unternehmen frühzeitig zu verlassen und die I. dadurch bestimmte Personalkonzepte verwirklichen könne, stehe der Qualifizierung der VMA-Subvention als Rente der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen, da auch sie dem Zweck diene, ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Abtretung und Auszahlung eines Teils der Betriebsrente an die geschiedene Ehefrau des Klägers bei der Beitragsberechnung ab 01.03.2009 wirke nicht beitragsmindernd. In der Kranken- und Pflegeversicherung blieben Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an den geschiedenen Ehepartner abgetreten worden seien. "Zahlbetrag" sei nicht der Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern derjenige, den der Versorgungsträger (Zahlstelle) insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruches auszahle (BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - und vom 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R -, beide in juris). Die Heranziehung des allgemeinen Beitragssatzes bei der Bemessung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteile vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R - und vom 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R -; BVerfG, Beschlüsse vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 -, vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 - sowie vom 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 -, alle in juris). Nach § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V würden die zu zahlenden Beiträge mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten seien, fällig. Rückständige Beiträge seien durch die Zahlstelle aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Zahlstelle müsse ohne Ermessensspielraum die Beiträge aus Versorgungsbezügen einbehalten und an die zuständige Krankenkasse zahlen und bei Nichterfüllung der Abführungspflicht auch die rückständigen Beiträge vom Versorgungsbezug abziehen (BSG, Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - L 7 R 952/04 -). Eine Nacherhebung von Beiträgen verstoße grundsätzlich auch nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolge (BSG, Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 -). Bei der Nacherhebung von Beiträgen sei nach § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V, 51 Abs. 2 SGB I die Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII zu beachten. Die von der I. seit Juli 2012 vorgenommene Einbehaltung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem von ihr an den Kläger geleisteten Versorgungsbezug sei nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Einbehaltung der für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 30.06.2012 rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Versorgungsbezug habe die I. bisher abgesehen, jedoch sei sie auch hierzu verpflichtet, soweit die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I eingehalten würden. Die Grenzen der Verjährung seien beachtet worden. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Für die rückständigen Beiträge seit März 2009 sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Dezember 2012 diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Das Recht der Beklagten auf Nacherhebung von Beiträgen sei auch nicht verwirkt. Verwirkung setze voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 - und vom 29.01.1997 - 5 RJ 52/94 -, beide in juris). Es fehle bereits an einem aktiven Verwirkungshandeln der Beklagten. Entgegen dem Vortrag des Klägers reiche hierfür bloßer Zeitablauf nicht aus. Die Beklagte habe keinerlei Verhalten gegenüber dem Kläger gezeigt, welches sich auf die streitige Frage überhaupt bezogen habe. Der Umstand, dass die Beklagte zu Zeiten der freiwilligen Versicherung des Klägers als Selbstständiger die VMA-Subvention bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt habe, vermöge kein Verwirkungsverhalten der Beklagten zu 1) zu begründen, nachdem es sich bei der seit 01.03.2009 bestehenden Mitgliedschaft als Rentner um einen anderen Versicherungstatbestand mit anderen beitragsrechtlichen Vorgaben handele.
Gegen das ihm am 03.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2014 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei den Zahlungen der I. nicht um versicherungspflichtige Versorgungsbezüge handele, sondern um eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Der vom Gesetzgeber geforderte Altersbezug sei nur gegeben sei, wenn die Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetze. Für die Qualifizierung als betriebliche Altersrente fehle es bei ihm sowohl an dem vorausgesetzten Lebensalter, als auch an der Absicherung des Alters sowie an dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben. Der Spitzenverband der Krankenversicherungen gehe vom Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Er habe die Zahlungen aber bereits seit 1994 im Alter von 50 ½ Jahren erhalten. Ein Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben zu einem so frühen Zeitpunkt sei nicht üblich und bei ihm auch nicht erfolgt, da er noch 15 Jahre bis zum Renteneintritt mit 65 Jahren eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Zahlungen hätten auch nicht sein bisheriges Erwerbseinkommen ersetzt. Während seiner Selbstständigkeit habe er nicht weniger, sondern deutlich mehr verdient. Zudem sei das Einkommen, das er während seiner Tätigkeit bei der I. bezogen habe, wesentlich höher gewesen als die ihm gewährten monatlichen Abfindungszahlungen nach der Auflösungsvereinbarung. Diese hätten seinen Lebensunterhalt niemals sichern können. Die Zahlungen, die er von der I. seit 1994 erhalte, würden auch nicht aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern zu 100 % von der jeweiligen I. Gesellschaft bezahlt. Auch deshalb stellten die Zahlungen keine Betriebsrente dar.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Einzug weiterer unberechtigter, rückwirkender und zukünftiger Beitragsforderungen zu unterlassen und bereits unberechtigt eingezogene Beiträge zurückzuerstatten nebst Zinsen i.H.v. 6 % über dem Basiszinssatz.
Die Beklagten beantragen - sachdienlich ausgelegt -,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend und nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug. Sie verweist ferner darauf, dass die Beitragspflicht der streitigen Zahlungen der I. bereits mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.03.2004 (- L 11 KR 773/03 -, in juris) bestätigt worden seien. Auch im dortigen Fall sei eine vorgezogene Altersrente sowie die VMA-Subvention als Rente der betrieblichen Altersversorgung und als solche beitragspflichtig eingestuft worden. Auch in dem dort entschiedenen Fall sei die Klägerin erst 50 Jahre alt gewesen.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.11.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2015 noch geltend gemacht, Bezüge seien nach § 229 Abs. 1 SGB V einer Rente nur dann vergleichbar, wenn sie zur Altersversorgung gezahlt würden. Das BSG habe sich im Urteil vom 29.07.2015 (-B 12 KR 4/14 R -, in juris) auch für das Beitragsrecht der GKV den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen für Renten der betrieblichen Altersversorgung angeschlossen. Danach sei der eine Betriebsrente kennzeichnende Altersversorgungszweck nur bei einem Leistungsbeginn gewährleistet, der nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gelte. Die Vorstellung der Arbeitsvertragsparteien über die Einordnung der Leistung und deren Beweggründe seien ebenso wenig ausschlaggebend wie die Bezeichnung der Leistung. Er habe die Leistungen der I. seit seinem 50. Lebensjahr und damit eindeutig sehr weit vom Eintritt in das gesetzliche Rentenalter entfernt erhalten. Diese Leistungen seien somit nicht als Leistungen für die Alterssicherung gedacht, sondern als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Bezeichnung als "vorgezogene Altersrente" sei eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten gehört. Das Schreiben des Klägers vom 19.12.2015 gab dem Senat keine Veranlassung, von der vorgesehenen Verfahrensweise abzuweichen.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch sonst gemäß § 151 Abs. 1 SGG zulässig. Da der Kläger sowohl die Festsetzung von Kranken- als auch von Pflegeversicherungsbeiträgen angefochten hat, richten sich Klage und Berufung auch gegen die bei der Beklagten zu 1) eingerichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)); das Rubrum ist (nur) entsprechend zu berichtigen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 22.05.2015 - L 4 KR 1271/13 - n.v.).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 11.04.2014 abgewiesen. Die vorgezogene Altersrente und die Subvention des VMA sind Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und damit als Versorgungsbezüge nach §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagten haben zu Recht laufende Beitragszahlungen ab Juli 2012 erhoben und die Nachforderung der rückständigen Beiträge ab dem 01.03.2009 geltend gemacht. Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits einbehaltener Beiträge. Das SG hat die der Beitragspflicht und der Nachforderung zu Grunde liegenden rechtlichen Regelungen in seinem Urteil zutreffend dargelegt und umfassend begründet, weshalb die dem Kläger von der I. geleisteten Zahlungen als Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu qualifizieren sind. Der Senat teilt die Auffassung des SG und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend noch Folgendes auszuführen:
Für die hier maßgebliche Abgrenzung von Arbeitgeberzuwendungen, die aus Anlass der (vorzeitigen) Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einerseits oder Abfindungsleistung ohne Versorgungscharakter andererseits kommt es nicht auf den Wortlaut ihrer Bezeichnung, sondern allein auf den objektiven Inhalt der zugesagten Leistung an. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass die von der I. verwendeten Formulierungen insoweit auch nicht weiterführend sind. So ist etwa im Anschreiben der I. vom 25.02.1994 einerseits von einer "vorgezogenen Pensionierung", andererseits von einem "Angebot zur Abfindung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" und im Anschreiben vom 17.08.1994 von "vorgezogener Altersrente" die Rede. Allein die Vereinbarung der Gewährung von Arbeitgeberzuwendungen aus Anlass einer deutlich vor dem Renteneintrittsalter liegenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses spricht aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht für eine Abfindungsleistung ohne Versorgungscharakter. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R, in juris) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.10.2008, 3 AZR 317/07, in juris) ausgeführt, dass es einem Arbeitgeber unbenommen bleibe, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende Rente bzw. eine der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter. Die Arbeitsvertragsparteien sind darin frei, auf welche Gegenleistung für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses sie sich einigen. Allein entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistung. Die hier streitgegenständlichen Zahlungen der I. lassen ungeachtet dessen, dass sie für einen Zeitpunkt deutlich vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand vereinbart worden sind, nach Auffassung des Senats unzweifelhaft erkennen, dass sie zu Zwecken der Alterssicherung gewährt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Zahlungen - wie der Kläger selbst eingeräumt hat - als lebenslange monatliche Leistungen vereinbart worden sind. Sie werden über den Eintritt des Klägers in das Rentenalter hinaus weitergewährt. Darin unterscheiden sich die streitgegenständlichen Zahlungen maßgeblich von einem Überbrückungsgeld, das aus Gründen einer vorzeitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart wurde. Die hier von der I. lebenslang gewährte Leistung einer "vorgezogenen Altersrente" bezweckt in jedem Fall auch die Versorgung des Klägers im Alter und soll nicht lediglich den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern. Dies unterscheidet sie von den befristeten Überbrückungsgeldern, die bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand gewährt werden und deshalb keinen Alterssicherungszweck aufweisen. Dass die hier streitigen Zahlungen dem Kläger bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahrs und damit ab einem Lebensalter gewährt wurden, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, steht dem nicht entgegen, da maßgeblich für eine Zuordnung zu einer Arbeitgeberzuwendung ohne Versorgungszweck nicht nur der (frühzeitige) Beginn einer solchen Leistung ist, sondern deren Dauer. Das BSG hat in dem Urteil vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R, in juris) einen Versorgungszweck für Leistungen aus Anlass eines so frühzeitigen Endes der Beschäftigung nur dann verneint, wenn die entsprechende Zuwendung bis zum Erreichen eines nach der Verkehrsanschauung für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben typischen Alters, spätestens bis zur Erlangung des Anspruchs auf Altersrente befristet ist. Das BSG hat sich in dem genannten Urteil der Rechtsprechung des BAG zur Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von Überbrückungsgeldern und Übergangsleistungen angeschlossen, wonach für eine Zuordnung zum Betriebsrentenrecht insbesondere spricht, wenn durch die vereinbarte Leistung das im BetrAVG angesprochene Langlebigkeitsrisiko "Alter" (teilweise) übernommen wird und die Risikoübernahme gerade zu einer Sicherung des Lebensstandards im Alter beitragen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die hier dem Kläger lebenslang gewährte Altersrente der I. (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2004 - L 11 KR 773/03 -, in juris). Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger mittlerweile im Rentenalter befindet, so dass die ihm weiterhin gewährten Zahlungen jedenfalls seit dem 01.03.2009 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum aus Gründen der Altersversorgung zufließen.
Der Kläger kann der Zuordnung der Zahlungen zur Rente der betrieblichen Altersversorgung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zahlbetrag sei der Höhe nach als Einkommensersatz nicht ausreichend, da er sowohl während seiner Selbstständigkeit als auch während der Zeit seiner Beschäftigung bei der I. wesentlich mehr verdient hätte. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom BSG auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden. Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw. Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat das BSG die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in juris). Die dem Kläger gewährten Zahlungen wurden nach der Formel des I. Versorgungswerks ausgehend von der Dauer der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge ermittelt, so dass ihr Rentencharakter nicht in Frage zu stellen ist.
Auch der Einwand des Klägers, die Zahlungen würden nicht aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, sondern zu 100 % von der jeweiligen I. Gesellschaft erfolgen, steht der Einordnung als beitragspflichtigem Versorgungsbezug nicht entgegen. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R -, in juris). Die Entrichtung unmittelbar durch den Arbeitgeber, die jeweilige I. Gesellschaft, begründet ohne weiteres die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved