Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1191/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2806/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 15. März 2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens über 50.000,- EUR "für notwendige Umzüge".
Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den am 24. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2015 an das SG gewandt mit dem Antrag "Rüge, Widerspruch da keine Zustimmung, Beschwerde, mündliche Verhandlung ist durchzuführen". Am 16. Juni 2015 ist der Kläger durch das SG um Konkretisierung gebeten worden, welches Rechtsmittel denn nun eingelegt werden solle. Er wurde darauf hingewiesen, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder eine Rüge noch eine Beschwerde ein statthaftes Rechtsmittel darstelle. Nachdem der Kläger hierauf mit Schreiben vom 19. Juni 2015 die Auffassung vertreten hatte, gegen den Gerichtsbescheid sei die Beschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben, wurde er mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Juni 2015 nochmals um Klarstellung gebeten, welches Rechtsmittel er einlegen wolle. Als geeignete Formulierungen waren in diesem Schreiben aufgeführt: "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" sowie "Hiermit beantrage ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... die Durchführung einer mündlichen Verhandlung".
Der Kläger sandte daraufhin dieses Schreiben am 25. Juni 2015 an das SG zurück. Hierbei waren handschriftlich die Formulierung "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" durchgestrichen, die Formulierung "Hiermit beantrage ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... die Durchführung einer mündlichen Verhandlung" mit Pfeil markiert und handschriftlich hinzugefügt: "Die mündliche Verhandlung war immer beantragt".
Der Senat hat den Betreuer des Klägers darauf hingewiesen, dass die vorliegend erhobene Be-schwerde unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahme des Betreuers ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Gewährung eins Darlehens über 50.000,- EUR, so dass, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", aber auch aus seinen Anträgen, die nicht das Ziel hatten, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die darauf gerichtet waren, die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Nachdem er zunächst mit Verfügung vom 15. Juni 2015 darauf hingewiesen worden war, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder eine Rüge noch eine Beschwerde ein statthaftes Rechtsmittel darstelle ist der Kläger im Schreiben vom 19. Juni 2015 bei seiner Auffassung verblieben, die Beschwerde sei zulässig. Auch nachdem er nochmals aufgefordert worden war, klarzustellen, welches Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat er die vom SG angebotene Formulierungshilfe "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" durchgestrichen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung nicht eingelegt werden solle.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 15. März 2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens über 50.000,- EUR "für notwendige Umzüge".
Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den am 24. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2015 an das SG gewandt mit dem Antrag "Rüge, Widerspruch da keine Zustimmung, Beschwerde, mündliche Verhandlung ist durchzuführen". Am 16. Juni 2015 ist der Kläger durch das SG um Konkretisierung gebeten worden, welches Rechtsmittel denn nun eingelegt werden solle. Er wurde darauf hingewiesen, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder eine Rüge noch eine Beschwerde ein statthaftes Rechtsmittel darstelle. Nachdem der Kläger hierauf mit Schreiben vom 19. Juni 2015 die Auffassung vertreten hatte, gegen den Gerichtsbescheid sei die Beschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben, wurde er mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Juni 2015 nochmals um Klarstellung gebeten, welches Rechtsmittel er einlegen wolle. Als geeignete Formulierungen waren in diesem Schreiben aufgeführt: "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" sowie "Hiermit beantrage ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... die Durchführung einer mündlichen Verhandlung".
Der Kläger sandte daraufhin dieses Schreiben am 25. Juni 2015 an das SG zurück. Hierbei waren handschriftlich die Formulierung "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" durchgestrichen, die Formulierung "Hiermit beantrage ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... die Durchführung einer mündlichen Verhandlung" mit Pfeil markiert und handschriftlich hinzugefügt: "Die mündliche Verhandlung war immer beantragt".
Der Senat hat den Betreuer des Klägers darauf hingewiesen, dass die vorliegend erhobene Be-schwerde unzulässig sein dürfte. Eine Stellungnahme des Betreuers ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Gewährung eins Darlehens über 50.000,- EUR, so dass, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", aber auch aus seinen Anträgen, die nicht das Ziel hatten, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die darauf gerichtet waren, die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Nachdem er zunächst mit Verfügung vom 15. Juni 2015 darauf hingewiesen worden war, dass gegen einen Gerichtsbescheid weder eine Rüge noch eine Beschwerde ein statthaftes Rechtsmittel darstelle ist der Kläger im Schreiben vom 19. Juni 2015 bei seiner Auffassung verblieben, die Beschwerde sei zulässig. Auch nachdem er nochmals aufgefordert worden war, klarzustellen, welches Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat er die vom SG angebotene Formulierungshilfe "Hiermit lege ich gegen den Gerichtsbescheid vom ... Berufung ein" durchgestrichen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung nicht eingelegt werden solle.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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