Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2707/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2860/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 16. Juni 2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag, Ihnen ein "Darlehen ohne monatliche Tilgung über 5.000,- EUR zur Reparatur eines zweiten Fahrzeugs in Vorbereitung des folgenden getrennten Umzugs wegen Lebensgefahr" zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 als unzulässig abgewiesen, weil es bislang an einer Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehle.
Gegen den am 29. Juni 2015 zur Post gegebenen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid hat allein der Kläger am 1. Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Er hat hierzu auf den dem Gerichtsbescheid beigefügten Anschreiben lediglich handschriftlich vermerkt: "Beschwerde, Richter war und ist abgelehnt, da kriminell und geisteskrank, mündliche Verhandlung war beantragt."
Der Betreuer des Klägers ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid unzulässig sein dürfte. Eine weitere Äußerung seinerseits ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Gewährung eines Darlehens über 5.000,- EUR., so dass, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertrete-nen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung nicht zugänglich. Dies ergibt sich sowohl aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", als auch aus dem gesamten Inhalt der klägerischen Beschwerdeschrift, die nicht darauf gerichtet war, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Vielzahl weiterer Verfahren, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hatte (z.B. S 3 AS 5085/13, Berufungsverfahren L 7 AS 2277/15; S 3 AS 1191/15, Berufungsverfahren S 3 AS 1191/15) darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid kein statthaftes Rechtsmittel sei, er jedoch gleichwohl bei seiner Rechtsauffassung verblieben ist.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 16. Juni 2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit dem Antrag, Ihnen ein "Darlehen ohne monatliche Tilgung über 5.000,- EUR zur Reparatur eines zweiten Fahrzeugs in Vorbereitung des folgenden getrennten Umzugs wegen Lebensgefahr" zu gewähren. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 als unzulässig abgewiesen, weil es bislang an einer Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch fehle.
Gegen den am 29. Juni 2015 zur Post gegebenen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid hat allein der Kläger am 1. Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Er hat hierzu auf den dem Gerichtsbescheid beigefügten Anschreiben lediglich handschriftlich vermerkt: "Beschwerde, Richter war und ist abgelehnt, da kriminell und geisteskrank, mündliche Verhandlung war beantragt."
Der Betreuer des Klägers ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid unzulässig sein dürfte. Eine weitere Äußerung seinerseits ist nicht erfolgt.
II.
Die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 ist unzulässig.
Die Sozialgerichte entscheiden über Klagen durch Urteil (§ 125 SGG) oder durch Gerichtsbe-scheid (§ 105 SGG). Entscheiden die Gerichte durch Urteil, so können sie mit oder ohne mündli-che Verhandlung entscheiden. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, ist hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich (§ 124 Abs. 2 SGG).
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ergeht, sofern die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 SGG vorliegen, ohne mündliche Verhandlung. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sind die Beteiligten nur vorher anzuhören (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine Zustimmung der Be-teiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und der damit verbundenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist - anders als bei einer Entscheidung durch Urteil - nicht erfor-derlich.
Entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, ist hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs danach zu unterscheiden, ob die Berufung gegeben ist oder nicht. Ist die Berufung gegeben (der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- EUR oder es sind wiederkehrende oder lau-fende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 SGG)), kann der Gerichtsbe-scheid nur mit der Berufung angefochten werden. Nur dann, wenn die Berufung nicht gegeben ist, kann mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragt oder Nichtzulassungsbe-schwerde (§ 145 SGG) eingelegt werden.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Gewährung eines Darlehens über 5.000,- EUR., so dass, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend ausgeführt, statthaftes Rechtsmittel allein die Berufung ist.
Der Kläger hat keine Berufung eingelegt. Zwar ist das Begehren eines anwaltlich nicht vertrete-nen Beteiligten im Licht des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz so auszulegen, dass damit der Weg zum erkennbar verfolgten Ziel möglichst in der richtigen, zulässigen Weise beschritten werden kann (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2009 - B 8 SO 5/09 R - juris). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist aber einer Auslegung als Berufung nicht zugänglich. Dies ergibt sich sowohl aus dem von ihm gewählten Wortlaut "Beschwerde", als auch aus dem gesamten Inhalt der klägerischen Beschwerdeschrift, die nicht darauf gerichtet war, das Verfahren als Berufungsverfahren vor dem LSG zu führen, sondern die mündliche Verhandlung vor dem SG gem. § 105 SGG durchzuführen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer Vielzahl weiterer Verfahren, in denen das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hatte (z.B. S 3 AS 5085/13, Berufungsverfahren L 7 AS 2277/15; S 3 AS 1191/15, Berufungsverfahren S 3 AS 1191/15) darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid kein statthaftes Rechtsmittel sei, er jedoch gleichwohl bei seiner Rechtsauffassung verblieben ist.
Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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