L 2 AS 4000/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3463/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4000/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft für nunmehr den Zeitraum September bis Dezember 2014.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter Leistungen nach dem SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014. Die Leistungsbewilligung betrug für den Zeitraum Juni bis September jeweils 1.486,00 EUR monatlich und für den Zeitraum Oktober bis November monatlich 1.521,00 EUR für die gesamte Familie. Für den Zeitraum Juli bis November 2014 erging am 4. Juni 2014 ein Änderungsbescheid mit einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juli bis September 2014 in Höhe von monatlich 1.486,00 EUR und ab Oktober 2014 in Höhe von 1.521,00 EUR monatlich. Der der Klägerin ab September 2014 bewilligte Betrag betrug monatlich 587,34 EUR.

Am 14. Mai 2014 verstarb der Vater der Klägerin. Sie wurde Alleinerbin. Am 25. Juni 2014 erhielt die Klägerin von der Lebensversicherung AG eine Zahlung in Höhe von 8.638,11 EUR und am 4. Juli 2014 in Höhe von 13.603,96 EUR. Das Girokonto ihres Vaters wies am 28. Juli 2014 ein Guthaben in Höhe von 5.725,91 EUR auf.

Am 7. Juli 2014 hob die Klägerin von ihrem Girokonto 13.400,00 EUR in bar ab.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 hörte der Beklagte die Klägerin wie auch ihren Ehemann im Hinblick auf die erfolgte Erbschaft an zu einer Aufhebung und Erstattung der Leistungen für den Zeitraum Juli bis August 2014.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 versagte der Beklagte des Weiteren der Klägerin die Leistungen ab September 2014 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe im Juni eine Zahlung der Versicherung in Höhe von 8.638,11 EUR und im Juli in Höhe von 13.603,69 EUR sowie das Guthaben ihres Vaters auf dem Girokonto in Höhe von 1.284,47 EUR erhalten. Diese Zahlungen seien als Einkommen zu berücksichtigen.

Am 21. August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Gutschrift der Aachener und Münchner Lebensversicherung anlässlich des Todesfalles ihres Vaters in Höhe von 3.732,33 EUR.

Mit ihrem gegen den Bescheid vom 14. August 2014 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, aus dem Nachlass Kosten für den Friedhof und die Bestattung in Höhe von insgesamt 5.331,44 EUR aufgebracht zu haben. Im Einzelnen bezifferte sie die Kosten wie folgt: Friedhöfe 387,40 EUR und 1.050,00 EUR, Bestattungsunternehmen 3.004,04 EUR, Leichenschmaus 790,00 EUR, Unterbringung des Tieres ihres verstorbenen Vaters im Tierheim 100,00 EUR. Weiter führte die Klägerin aus, sie habe am 7. Juli 2014 aus dem Sparguthaben einen Betrag von 13.630,00 EUR abgehoben, um das Geld zu Hause zu verwahren, und habe anschließend den Friedhof aufgesucht. Bei Rückkehr habe sie feststellen müssen, dass das Fahrzeug geöffnet gewesen und der Umschlag mit den 13.630,00 EUR entwendet worden sei. Darüber hinaus sei auch ihr Geldbeutel entwendet worden. Den Vorgang habe sie direkt beim Polizeirevier zur Anzeige gebracht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei dem Bescheid vom 14. August 2014 habe es sich um einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und nicht um einen Versagungsbescheid gehandelt. Der am 25. Juni 2014 zugeflossene Betrag von 8.638,11 EUR sei ab Juli 2014 auf sechs Monate aufzuteilen. Bei der Aufteilung auf sechs Monate ergebe sich abzüglich der Versicherungspauschale ein monatlicher Betrag von 1.409,68 EUR. Ab August 2014 komme noch der Betrag aus dem Girokonto über 1.284,47 EUR hinzu. Die nachgewiesenen Erbfallschulden in Form der Beerdigungskosten seien bereits hiervon abgezogen. Anzurechnen seien mithin weitere 214,07 EUR monatlich. Der Betrag von 13.603,96 EUR bleibe wegen des angezeigten Diebstahls unberücksichtigt. Es werde bei erneuter Antragstellung ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geprüft.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgebracht, dass ihr angerechnetes Einkommen gestohlen worden sei. Da das Einkommen von dem Beklagten für sechs Monate angerechnet worden sei, ihr dieses Einkommen aber schon vorher nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, hätten der Klägerin wieder Leistungen nach dem SGB II gewährt werden müssen. Eine Anrechnung von fiktivem Einkommen, welches der Klägerin tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, verbiete sich. Im Weiteren hat die Klägerin noch die Kontoumsätze für April 2014 bis Juni 2014 und für die Zeit August 2014 bis Januar 2015 vorgelegt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2015 abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, Streitgegenstand sei ausschließlich der Bescheid vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014. Mit dem Bescheid vom 14. August 2014 seien die Leistungen ab 1. September 2014 zunächst versagt und im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014 die Leistungsbewilligung sodann ab September 2014 aufgehoben worden. Soweit die Klägerin die Bewilligung von Leistungen ab Juli 2014 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehre, sei die Klage unzulässig. Zum einen handele es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche. Es gebe keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur Individualansprüche der einzelnen Mitglieder (Hinweis auf BSG-Urteil vom 7. November 2006 - B 7 B AS 8/06 R). Die Klage sei aber nur im Namen der Klägerin erhoben worden, wie gerade die Formulierung des Klageantrages zeige. Zum anderen würden die Bescheide erst eine Aufhebung ab September 2014 und nicht bereits ab Juli 2014 vornehmen, sodass dieser Zeitraum nicht vom Streitgegenstand umfasst sei. Die im Übrigen zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung vom 7. Mai 2014 und 4. Juni 2014 für den Zeitraum September bis November 2014 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) aufgehoben. Die Bewilligungsentscheidungen seien bei ihrem Erlass rechtmäßig gewesen. Der Zufluss des Erbes sei erst im Juni, Juli und August 2014, folglich nach Erlass der Bewilligungsbescheide erfolgt, sodass die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X zu behandeln sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Rechtsgrundlage von einer Versagungsentscheidung in eine Aufhebungsentscheidung ausgetauscht worden sei (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R). Zutreffend sei bereits im Ausgangsbescheid vom 14. August 2014 das Einkommen auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt worden und der Umstand, dass im Bescheid vom 14. August 2014 dieser als Versagungsbescheid noch bezeichnet worden sei, spiele hierbei keine Rolle. Unerheblich sei auch, dass vorliegend nicht der konkrete Änderungsbescheid vom 4. Juni 2014 aufgehoben worden sei, denn ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont habe die Klägerin aufgrund des Widerspruchsbescheides erkennen müssen, dass die Leistungsbewilligung ab September 2014 und folglich auch der Änderungsbescheid vom 4. Juni 2014 konkludent aufgehoben worden seien. Der Aufhebungsbescheid sei auch formell rechtmäßig, die zunächst unterbliebene Anhörung sei im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Die Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liege in dem Zufluss der Erbschaft und dem damit verbundenen Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II). Der Aufhebungsentscheidung liege die Anrechnung der im Juni 2014 erhaltenen Erbschaft über 9.922,58 EUR (8.638,11 EUR + 1.284,47 EUR) zugrunde. Die Erbschaft stelle vorliegend Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen sei und die Hilfebedürftigkeit ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits gehabt habe. Auszugehen sei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergebe sich beim Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nachdem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergehe (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt könne ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB seien auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten sei (BSG-Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R; BSG-Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 45/09 R). Liege der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handele es sich um Vermögen. Ein nach Antragstellung erzieltes Einkommen ändere seine Beschaffenheit rechtlich über den Zuflussmonat und über den Bewilligungszeitraum hinaus nicht. Da der Erbfall im Mai 2014 eingetreten sei, sei die Erbschaft als Einkommen zu behandeln. Nach der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung von § 11 Abs. 3 SGB II seien Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien, würden diese im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II begrenze die Anrechnung der Einmaleinnahme auf längstens sechs Monate. Der Beklagte gehe daher zutreffend von der Umrechnung auf September bis November 2014 aus. Die Bewilligungsbescheide würden keine darüber hinausgehende Zeit regeln. Damit habe die Anrechnung der einmaligen Einnahme auf die sechs Monate einschließlich dem Zuflussmonat zu keiner Hilfebedürftigkeit geführt. Insoweit nehme das SG Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dahinstehen könne in diesem Zusammenhang, ob der Diebstahl der 13.400,00 EUR tatsächlich erfolgt sei oder ob es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handele. Denn der Klägerin seien am 21. August 2014 weitere 3.723,33 EUR aus der Erbschaft zugeflossen, welche der Beklagte im Widerspruchsbescheid mangels Kenntnis hiervon noch gar nicht berücksichtigt habe. Bereits am nächsten Tag habe die Klägerin in Kenntnis des von ihr vorgetragenen Diebstahls wieder eine hohe Summe von 3.400,00 EUR in bar abgehoben, was angesichts des vorgetragenen Diebstahls nicht verständlich sei. Weitere Abzüge vom Einkommen seien außer den von der Beklagten vorgenommenen nicht vorzunehmen, da es kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei. Der Beklagte habe die nachgewiesenen Erbfallschulden in Form der Beerdigungskosten bereits abgezogen und nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Kosten für die Trauerfeier seien zum einen nicht nachgewiesen und zum anderen ergebe sich selbst bei deren Berücksichtigung keine Hilfebedürftigkeit. Die Klägerin habe mit ihrer Widerspruchsbegründung die Kosten anlässlich der Bestattung doppelt abgezogen. Zum einen habe sie als Einkommen aus dem Girokonto nur 1.284,47 EUR angesetzt und zum anderen als Bestattungskosten 5.331,44 EUR geltend gemacht. Bei den vom Beklagten angerechneten 1.284,47 EUR handele es sich um die Gutschrift aus dem Girokonto des verstorbenen Vaters. Das Konto habe am 28. Juli 2014 einen Kontostand von 5.725,91 EUR aufgewiesen. Hiervon habe der Beklagte die Beerdigungskosten in Höhe von 387,40 EUR, 1.050,00 EUR und 3.004,04 EUR abgezogen, sodass 1.284,47 EUR verblieben. Selbst wenn man hiervon noch die geltend gemachten Kosten für den Leichenschmaus von 790,20 EUR und die Unterbringung des Tieres im Tierheim von 100,00 EUR abziehe, ergebe sich noch ein Einkommen von 394,27 EUR, das auf die sechs Monate zu verteilen sei. Im Übrigen seien Zahlungen auf Verbindlichkeiten, welche die Klägerin möglicherweise nach Zufluss der Erbschaft geleistet habe, nicht vom Einkommen abzusetzen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R). Da der Klägerin im August 2014 weitere 3.732,33 EUR aus der Erbschaft zugeflossen seien, bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Kind hätten daher ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Die Bewilligungsentscheidungen verblieben von der Höhe unter diesem Betrag; Einkommen sei hierbei nicht angerechnet worden.

Die Klägerin hat gegen das ihrer Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 21. August 2015 zugestellte Urteil am 21. September 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerbevollmächtigte geltend, unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Friedhöfe (387,40 EUR und 1.050,00 EUR), das Bestattungsunternehmen (3.004,04 EUR), das Tierheim (100,00 EUR), das Blumenbukett für die Beerdigung (250,00 EUR) sowie die Kosten der Trauerfeier (790,20 EUR), ferner die drei Monatsmieten für die Wohnung des verstorbenen Vaters der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigung am 31. August 2014 (1.500,00 EUR), die Kosten für die Renovierung der Wohnung des Verstorbenen mit Material und Personal (600,00 EUR), die Nebenkostenabrechnung Strom im Mai 2014 (317,99 EUR) sowie die Entsorgungskosten und Kosten der Räumung der Wohnung im Juni 2014 (250,00 EUR) sowie ferner die Kosten für die von der Klägerin am 31. Juli 2014 gekaufte Küche (2.641,01 EUR) und dem der Klägerin insgesamt gestohlene Geldbetrag von 13.850,00 EUR würden lediglich noch 3.227,07 EUR berücksichtigungsfähig verbleiben. Infolgedessen seien verteilt auf sechs Monate monatlich lediglich bei der Klägerin 537,85 EUR als Einkommen anzurechnen mit der weiteren Folge, dass der Klägerin und der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nach wie vor Leistungen in einer Höhe von letztlich 825,07 EUR monatlich nach wie vor zustünden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. August 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und der Klägerin für ihre Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II ab September 2014 in voller Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die weitere Zahlung aus der Erbschaft an die Klägerin am 21. August 2014 in Höhe von 3.732,33 EUR im Widerspruchsverfahren noch gar nicht berücksichtigt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt der Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte. Ferner sei hinsichtlich der Monate Juli und August 2014 eine Aufhebung der Bewilligung nicht erfolgt, weil die Einhaltung der Jahresfrist insoweit versäumt worden war. Ab Januar 2015 seien im Übrigen der Klägerin bis heute Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wieder gezahlt worden.

Die Beteiligten wurden im Erörterungstermin vom 27. Januar 2016 sowie mit weiterem Schreiben vom 19. April 2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin in der hier streitigen Zeit nicht hilfebedürftig ist. Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der hier maßgeblichen und von ihm zitierten gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage der der Klägerin zugeflossenen Erbschaft die Hilfebedürftigkeit für die streitige Zeit verneint. Soweit die Klägerin die Bewilligung von Leistungen ab Juli 2014 für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehrt, hat das SG die Klage auch zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Zum einen handelt es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche. Es gibt keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur Individualansprüche der einzelnen Mitglieder (Hinweis auf BSG-Urteil vom 7. November 2006 - B 7 B AS 8/06 R). Die Klage ist aber nur im Namen der Klägerin erhoben worden, wie gerade die Formulierung des Klage- wie auch des Berufungsantrages zeigt. Im Übrigen wird auf Urteil des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung nach§ 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Konkret ergibt sich damit auch nichts anderes aus der von der Klägerbevollmächtigten in der Berufungsbegründung aufgestellten Übersicht über Ausgaben und Einnahmen. Die Ausgaben für die Friedhöfe in Höhe von 387,40 EUR und 1.050,00 EUR sowie die Kosten für das Bestattungsunternehmen in Höhe von 3.004,04 EUR sind vom Beklagten in Abzug gebracht worden. Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg als Alleinerbin umgekehrt auch verpflichtet war, für eine ordnungsgemäße Bestattung ihres verstorbenen Vaters zu sorgen. Hinsichtlich der weiter angeführten Ausgaben für das Tierheim Mannheim (Unterbringung des Haustieres des verstorbenen Vaters der Klägerin) in Höhe von 100,00 EUR, das Blumenbukett für die Beerdigung in Höhe von 250,00 EUR und die Kosten für die Trauerfeier/Leichenschmaus in Höhe von 790,20 EUR kann hingegen auch der Senat diese Positionen ebenso wie der Beklagte nicht berücksichtigen. Diese Positionen sind schon in keiner Weise belegt (Ausnahme Tierheim - Bl. 87 VA Bd. IV -). Was die weiter von der Klägerseite als berücksichtigungsfähig angeführten Kosten hinsichtlich der Wohnung des verstorbenen Vaters der Klägerin anbelangt, könnten zwar die drei Monatsmieten bis zur wirksamen Kündigung zum 31. August 2014 in Höhe von 1.500,00 EUR grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein, ebenso auch Kosten für die Renovierung der Wohnung und Entsorgung. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass weder – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat auf Vorlage des Mietvertrages bzw. von Kontoauszügen, aus denen die Mietzahlungen zu entnehmen sind – die geltend gemachten Mietkosten noch die behaupteten Kosten der Renovierung der Wohnung noch die behaupteten Kosten der Räumung der Wohnung durch Rechnungen etc. belegt sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei der Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Auszahlung der Kaution (laut Angaben der Klägerin zwei Monatsmieten, also 1.000,00 EUR) dem Grunde nach bestanden hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die Kaution sei in vollen Umfang vom Vermieter im Hinblick auf Beschädigungen am Teppichboden und noch offene Nebenkostenabrechnungen einbehalten worden, bleibt festzustellen, dass auch dies in keiner Weise – trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat – durch Belege nachgewiesen ist. Hinsichtlich der am 31. Juli 2007 gekauften bzw. bestellten Küche ist festzuhalten, dass die Klägerin die Verpflichtung hierzu erst nach dem Zufluss des größten Teils der Erbschaft eingegangen ist und am 31. Juli 2007 zunächst auch nur eine Anzahlung in Höhe von 450,00 EUR geleistet worden ist. Der Restpreis wurde erst bei Abholung am 19. September 2014 in Höhe von 2.191,01 EUR fällig (siehe Bl. 177 VA Band 4 bzw. Bl. 139 VA Band 5). Das heißt aber, bis zu diesem Zeitpunkt wäre der Klägerin dieses Geld in Höhe von 2.191,01 EUR nach wie vor u.a. auch zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Letztlich kann aber offengelassen werden, ob dieser Betrag zu berücksichtigen wäre. Denn auch in diesem Falle würde dies letztlich zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Ausgehend hiervon stellt sich die Situation so dar, dass nachgewiesene Ausgaben wie folgt berücksichtigt werden können: Friedhöfe: 387,40 EUR Friedhöfe: 1.050,00 EUR Bestattungsunternehmen: 3.004,04 EUR nachgewiesene Abrechnung Strom für Wohnung des verstorbenen Vaters: 317,99 EUR Anzahlung Küche: 450,00 EUR Restzahlung Küche: 2.191,01 EUR Damit wären insgesamt höchstens Ausgaben in Höhe von 7.400,44 EUR zu berücksichtigen.

Bis zum 4. Juli 2014 hatte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erbfall Einnahmen in Höhe von insgesamt 27.967,71 EUR. Hiervon wären abzuziehen (wenngleich für den Senat erhebliche Zweifel an dem behaupteten Diebstahl bestehen) 13.850,00 EUR, ferner wären die oben genannten 7.400,44 EUR abzuziehen.

Damit verbleiben jedenfalls einzusetzende Einnahmen in Höhe von 6.717,27 EUR. Verteilt auf sechs Monate ergibt sich hieraus ein Betrag in Höhe von 1.119,55 EUR pro Monat ab Juli 2014.

Im Hinblick auf die weitere Auszahlung aus einer Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner Versicherung am 21. August 2014 in Höhe von 3.732,33 EUR sind verteilt auf sechs Monate weitere 622,05 EUR ab August 2014 zu berücksichtigen mit der Folge, dass hinsichtlich der hier streitigen Zeit ab September 2014 bis Dezember 2014 monatlich 1.741,60 EUR, abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR und der Kosten für die Kfz-Haftpflicht in Höhe von monatlich 47,92 EUR, letztlich 1.663,68 EUR zu berücksichtigen sind. Da in der hier streitigen Zeit der Bedarf der Klägerin und ihrer Familie im September 2014 1.486,00 EUR und ab Oktober 2014 1.521,00 EUR betragen hat, bestand damit keine Hilfebedürftigkeit für die hier streitige Zeit September 2014 bis Dezember 2014. Die von der Klägerin in dem Zusammenhang noch geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge, die angefallen sein sollen, können nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin diese ebenfalls trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat in keiner Weise insbesondere auch hinsichtlich der Höhe nachgewiesen hat.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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