L 7 AS 4023/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1312/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4023/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 7. September 2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässigen Beschwerden der Kläger sind unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 12 AS 1312/15 im Ergebnis zu Recht angelehnt.

Der PKH-Antrag der Kläger scheitert schon am Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Gesuchs. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem Antrag auf PKH eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Zur Abgabe der Erklärung muss sich der Antragsteller nach § 117 Abs. 4 ZPO des auf der Grundlage von § 117 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) eingeführten Vordrucks bedienen; dies dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Oktober 1984 - 7 BAr 91/84 - (juris Rdnr. 4)) und gilt grundsätzlich namentlich auch für Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV; s. im Übrigen auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - (juris Rdnrn. 14 f.); BSG, Beschluss vom 16. April 2003 - B 2 U 42/03 B - (juris Rdnr. 3); Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - L 7 SO 430/13 - (n.v.); Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rdnr. 5b m.w.N.). Durch den Vordruck werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Erklärungspflichten konkretisiert; die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind von ihm regelmäßig nur dann hinreichend dargetan, wenn er sich des Vordrucks bedient und ihn vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat (BSG a.a.O.; Beschluss vom 31. März 1998 - B 7 AL 54/98 B - (juris Rdnr. 3); ferner Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14 - (juris Rdnr. 6) m.w.N., st. Rspr.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17. August 2005 - III S 21/05 - (juris Rdnr. 3); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - (juris Rdnrn. 5 f.); Senatsbeschluss a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. Oktober 2014 waren keinerlei Belege beigefügt (vgl. dazu auch Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 8 W (pat) 49/08 - (juris Rdnr. 9)). Sie ist auch unvollständig ausgefüllt, nachdem sich dort im Abschnitt "F" (Abzüge) keinerlei Eintragungen befinden, obgleich die Klägerin zu 1) erklärt hat, über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 732 Euro netto zu verfügen (s. Abschnitt "E" der Erklärung).

Ob und in welchem Umfang die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen können, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - (juris Rdnr. 28); Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - L 9 KR 174/15 B PKH - (juris Rdnrn. 2, 4); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 13.1227 - (juris Rdnr. 4), alle m.w.N.; Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73a Rdnr. 58; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 119 Rdnr. 44; Dürbeck in Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 894).

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 23. Februar 2016 - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 21. März 2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt - ist die Klägerseite aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen zu den dortigen Angaben gemäß amtlichem Vordruck, die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie aktuelle Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen vorzulegen. Auf diese Verfügung ist bis zum Beschlusstag keine Reaktion erfolgt. Sind damit trotz Aufforderung mit Fristsetzung weder eine vollständig ausgefüllte PKH-Erklärung nebst entsprechender Belege zu den Akten gelangt noch sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden, obwohl in der Verfügung vom 23. Februar 2016 ausdrücklich auf die Regelung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen wurde, war die Beschwerde - da besondere Umstände, die auch ohne die erforderlichen Belege ausnahmsweise die Annahme erlauben, dass die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, nicht vorliegen - ohne weitere Sachprüfung (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 11 C 14.2875 - (juris Rdnr. 2)) zurückzuweisen. Auf die Frage, ob das Begehren der Kläger in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, kommt es mithin nicht an.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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