Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3262/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5197/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Zwar ist das Rechtsmittel gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegt worden. Ob die Beschwerde dagegen nach § 172 Abs. 1 SGG überhaupt statthaft war, etwa weil der Beschwerdeausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG eingreifen könnte (vgl. dazu etwa Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 8 B 430/10 NZB -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 2 AS 1828/14 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2014 - L 2 SO 3177/13 -; a.A. LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 - L 9 AS 831/10 - (alle juris)), lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt sein. Jedenfalls ist die Beschwerde, die allein von der Klägerin, nicht jedoch von ihrem Ehemann eingelegt worden ist, der Sache nach gegenwärtig nicht mehr erfolgversprechend; sie hat demnach keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das beim SG anhängige Klageverfahren S 14 AS 3262/15 unter Beiordnung der von ihr benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 4. Juni 2012 - L 7 R 1680/12 B - (m.w.N.)).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat nicht mehr vor. Der Beklagte hat während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 anerkannt, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auch eine teilweise Korrektur des Bescheids vom 17. Oktober 2013 (dieser abgeändert durch den Bescheid 23. November 2013), und zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014, hätte erfolgen müssen und insoweit eine Nachholung angekündigt, die nunmehr im Bescheid vom 11. Mai 2016 erfolgt ist. Damit ist dem Begehren der Klägerin, die am 25. Mai 2015 sinngemäß für sich und ihren Ehemann eine Überprüfung früher ergangener Bewilligungsbescheide unter Verweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung - beansprucht hatte, nicht nur für die Zeiträume von Mai 2014 bis Oktober 2015, für die in den im Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 3262/15) bislang angefochtenen Bescheiden vom 11. September 2015 (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015) bereits Nachbewilligungen verfügt worden sind, Rechnung getragen, sondern ihrem Überprüfungsverlangen nunmehr auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 entsprochen worden. Das ist der Zeitraum, für den im Rahmen der im vorliegenden Verfahren über PKH gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anfänglich eine Erfolgsaussicht für die Klage, die - soweit ersichtlich - unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht nur von der Klägerin, sondern auch von ihrem Ehemann erhoben sein dürfte, bestanden hatte. Der klägerischen Rechtsverfolgung mit der Forderung auf Überprüfung bestandskräftig gewordener Bescheide sowie Nachzahlung für noch weiter davorliegende Zeiträume - die Klägerin hat insoweit im Beschwerdeverfahren (vgl. die Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2015) das Begehren auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 eingegrenzt - ist dagegen voraussichtlich der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung des RegelbedarfsErmittlungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); zum - hier nicht einschlägigen - Übergangsrecht vgl. § 77 Abs. 13 SGB II) ist die Rückwirkungssperre des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur modifizierend anwendbar, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II dient dazu, einen den Besonderheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechnung tragenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war (vgl. Bundestags-Drucksache 17/3404 S. 114 f. (zu § 40); ferner BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 241/14 B - (juris Rdnr. 5)). Allerdings wird der Zeitraum der Jahresfrist - wie vom Beklagten nunmehr zutreffend erkannt - vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zurückzugreifen ist damit auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2014, nachdem das Überprüfungsbegehren der Klägerin erst im Mai 2015 an den Beklagten herangetragen worden war. Mit dem Bescheid vom 11. Mai 2016 hat der Beklagte unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen das Teilanerkenntnis im Schriftsatz vom 27. Januar 2016 umgesetzt und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin und ihren Ehemann unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung nunmehr auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2014 bewilligt. Ein noch weiter in die Vergangenheit reichender Anspruch der Klägerin und ihres Ehemanns auf Korrektur bestandskräftig gewordener Bewilligungsentscheidungen besteht mit Blick auf die dargestellte Rechtslage des einfachen Bundesrechts aller Voraussicht nach nicht.
Darüber hinaus dürften auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der kurzen Verfallfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht bestehen (vgl. zu der Parallelregelung in § 116a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ihrer Anwendbarkeit im Asylbewerberleistungsrecht BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr. 4; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2013 - L 7 AS 1050/13 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - L 13 AS 4917/12 B -; Bayer. LSG, Urteil vom 19. März 2014 - L 16 AS 3289/13 -; Sächs. LSG, Urteil vom 6. November 2014 - L 7 AS 534/13 - (alle juris)). Ferner dürfte der vom Klägerin sinngemäß herangezogene sozialrechtliche Herstellungsanspruch keine zeitlich weiter in die Vergangenheit reichenden Wirkungen entfalten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 a.a.O.; Sächs. LSG, Urteil vom 6. November 2014 a.a.O.; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rdnr. 107; Aubel in jurisPK-SGB II, § 40 Rdnr. 36 (Stand: 11.01.2016); vgl. auch BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 23/13 R - (juris)), sodass auf die sonstigen Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht weiter einzugehen ist.
Sonach erscheint ein Erfolg des Nachzahlungsbegehrens für Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2014 ausgeschlossen. Die jetzt noch darauf gerichtete Rechtsverfolgung im Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 3262/15) bietet mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg. Da die Klägerin im Klage- und Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertreten, die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei nach § 183 SGG kostenprivilegierten Klägern - wie hier - indes Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und L 7 SO 1488/06 PKH-B - (jeweils m.w.N.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 9), kommt eine nachträgliche Bewilligung von PKH trotz des Teilanerkenntnisses des Beklagten (Schriftsatz vom 27. Januar 2016 mit Bescheid vom 11. Mai 2016) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats nicht mehr in Betracht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Zwar ist das Rechtsmittel gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) formgerecht eingelegt worden. Ob die Beschwerde dagegen nach § 172 Abs. 1 SGG überhaupt statthaft war, etwa weil der Beschwerdeausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG eingreifen könnte (vgl. dazu etwa Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 8 B 430/10 NZB -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - L 2 AS 1828/14 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2014 - L 2 SO 3177/13 -; a.A. LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 - L 9 AS 831/10 - (alle juris)), lässt der Senat ausdrücklich dahingestellt sein. Jedenfalls ist die Beschwerde, die allein von der Klägerin, nicht jedoch von ihrem Ehemann eingelegt worden ist, der Sache nach gegenwärtig nicht mehr erfolgversprechend; sie hat demnach keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das beim SG anhängige Klageverfahren S 14 AS 3262/15 unter Beiordnung der von ihr benannten Rechtsanwältin.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 4. Juni 2012 - L 7 R 1680/12 B - (m.w.N.)).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat nicht mehr vor. Der Beklagte hat während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 anerkannt, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auch eine teilweise Korrektur des Bescheids vom 17. Oktober 2013 (dieser abgeändert durch den Bescheid 23. November 2013), und zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014, hätte erfolgen müssen und insoweit eine Nachholung angekündigt, die nunmehr im Bescheid vom 11. Mai 2016 erfolgt ist. Damit ist dem Begehren der Klägerin, die am 25. Mai 2015 sinngemäß für sich und ihren Ehemann eine Überprüfung früher ergangener Bewilligungsbescheide unter Verweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung - beansprucht hatte, nicht nur für die Zeiträume von Mai 2014 bis Oktober 2015, für die in den im Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 3262/15) bislang angefochtenen Bescheiden vom 11. September 2015 (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015) bereits Nachbewilligungen verfügt worden sind, Rechnung getragen, sondern ihrem Überprüfungsverlangen nunmehr auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 entsprochen worden. Das ist der Zeitraum, für den im Rahmen der im vorliegenden Verfahren über PKH gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anfänglich eine Erfolgsaussicht für die Klage, die - soweit ersichtlich - unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht nur von der Klägerin, sondern auch von ihrem Ehemann erhoben sein dürfte, bestanden hatte. Der klägerischen Rechtsverfolgung mit der Forderung auf Überprüfung bestandskräftig gewordener Bescheide sowie Nachzahlung für noch weiter davorliegende Zeiträume - die Klägerin hat insoweit im Beschwerdeverfahren (vgl. die Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2015) das Begehren auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2011 eingegrenzt - ist dagegen voraussichtlich der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung des RegelbedarfsErmittlungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); zum - hier nicht einschlägigen - Übergangsrecht vgl. § 77 Abs. 13 SGB II) ist die Rückwirkungssperre des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur modifizierend anwendbar, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Die Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II dient dazu, einen den Besonderheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechnung tragenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war (vgl. Bundestags-Drucksache 17/3404 S. 114 f. (zu § 40); ferner BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 241/14 B - (juris Rdnr. 5)). Allerdings wird der Zeitraum der Jahresfrist - wie vom Beklagten nunmehr zutreffend erkannt - vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zurückzugreifen ist damit auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2014, nachdem das Überprüfungsbegehren der Klägerin erst im Mai 2015 an den Beklagten herangetragen worden war. Mit dem Bescheid vom 11. Mai 2016 hat der Beklagte unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen das Teilanerkenntnis im Schriftsatz vom 27. Januar 2016 umgesetzt und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin und ihren Ehemann unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung nunmehr auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2014 bewilligt. Ein noch weiter in die Vergangenheit reichender Anspruch der Klägerin und ihres Ehemanns auf Korrektur bestandskräftig gewordener Bewilligungsentscheidungen besteht mit Blick auf die dargestellte Rechtslage des einfachen Bundesrechts aller Voraussicht nach nicht.
Darüber hinaus dürften auch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der kurzen Verfallfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht bestehen (vgl. zu der Parallelregelung in § 116a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ihrer Anwendbarkeit im Asylbewerberleistungsrecht BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr. 4; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2013 - L 7 AS 1050/13 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - L 13 AS 4917/12 B -; Bayer. LSG, Urteil vom 19. März 2014 - L 16 AS 3289/13 -; Sächs. LSG, Urteil vom 6. November 2014 - L 7 AS 534/13 - (alle juris)). Ferner dürfte der vom Klägerin sinngemäß herangezogene sozialrechtliche Herstellungsanspruch keine zeitlich weiter in die Vergangenheit reichenden Wirkungen entfalten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2013 a.a.O.; Sächs. LSG, Urteil vom 6. November 2014 a.a.O.; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rdnr. 107; Aubel in jurisPK-SGB II, § 40 Rdnr. 36 (Stand: 11.01.2016); vgl. auch BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 23/13 R - (juris)), sodass auf die sonstigen Voraussetzungen für dieses Rechtsinstitut im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht weiter einzugehen ist.
Sonach erscheint ein Erfolg des Nachzahlungsbegehrens für Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2014 ausgeschlossen. Die jetzt noch darauf gerichtete Rechtsverfolgung im Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 3262/15) bietet mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg. Da die Klägerin im Klage- und Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertreten, die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei nach § 183 SGG kostenprivilegierten Klägern - wie hier - indes Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und L 7 SO 1488/06 PKH-B - (jeweils m.w.N.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 9), kommt eine nachträgliche Bewilligung von PKH trotz des Teilanerkenntnisses des Beklagten (Schriftsatz vom 27. Januar 2016 mit Bescheid vom 11. Mai 2016) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats nicht mehr in Betracht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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