Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 3968/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Übergangsgeld bei auf einem Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag beruhenden Bezug von Arbeitslosengeld vor Beginn der Leistung zur
medizinischen Rehabilitation.
2. Die von § 20 Nr. 3 lit. b) SGB VI vorausgesetzte Beitragszahlung zur
Rentenversicherung „von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen“ ist erfüllt, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes
zwar ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde liegt, vom tatsächlich erzielten
Arbeitseinkommen jedoch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt wurden.
auf Antrag beruhenden Bezug von Arbeitslosengeld vor Beginn der Leistung zur
medizinischen Rehabilitation.
2. Die von § 20 Nr. 3 lit. b) SGB VI vorausgesetzte Beitragszahlung zur
Rentenversicherung „von dem der Sozialleistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen“ ist erfüllt, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes
zwar ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde liegt, vom tatsächlich erzielten
Arbeitseinkommen jedoch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt wurden.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. November 2012 bis zum 6. Dezember 2012 Übergangsgeld zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld.
Der Kläger unterzog sich vom 15. November bis 6. Dezember 2012 einer von der Beklagten bewilligten stationären Heilbehandlung zur Rehabilitation. Vor Beginn der Heilbehandlung hatte er Arbeitslosengeld bezogen, und davor war er selbständig tätig gewesen. Dabei hatten ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach dem Recht der Arbeitsförderung und eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden.
Die Beklagte lehnte den am 26. November 2012 eingegangenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer der stationären Heilbehandlung mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übergangsgeld entstehe in den Fällen nicht, in denen das vor Beginn der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation bezogene Arbeitslosengeld auf einer Berechnungsgrundlage basiere, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlag. Das sei hier der Fall gewesen, da das von der Agentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven, einkommensunabhängigen Entgeltes errechnet worden sei.
Dagegen richtet sich die am 19. November 2013 erhobene Klage. Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe auf Grund einer bestehenden Versicherungspflicht Beiträge an die Beklagte gezahlt. Er dürfe als Selbständiger, der der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe, nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, dessen renten-versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 zu verurteilen, ihm für die durchgeführte Anschlussheilbehandlung vom 15. November 2012 bis 6. Dezember 2012 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der stationären Heilbehandlung vom 15. November bis 6. Dezember 2012 gemäß § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 20 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld unter anderem Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten und unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosengeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Der Kläger erhielt von der Beklagten als einem Träger der Rentenversicherung im strittigen Zeitraum Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Er bezog unmittelbar vor Beginn dieser Leistungen Arbeitslosengeld. Die weitere Voraussetzung, dass von dem der Sozialleistung, das heißt hier dem Arbeitslosengeld, zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes, wie vorliegend, zwar ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde liegt, vom tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen jedoch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies trifft hier zu, denn aus dem Arbeitseinkommen, welches der Kläger vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielte und von dem er die Beiträge zur Antragspflichtversicherung entrichtete, zahlte er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung.
Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist diese Auslegung vereinbar, denn das Gesetz nimmt nicht auf das der Berechnung der Höhe der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bezug, sondern nur auf das "der Sozialleistung" zu Grunde liegende. Das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen liegt einer Sozialleistung aber jedenfalls insofern zu Grunde, als aus diesem Arbeitsentgelt oder -einkommen, wie vorliegend, die Beiträge gezahlt wurden, die den Anspruch auf die Sozialleistung begründen. Die Sonderregelung für das Arbeitslosengeld II, wonach bei diesem genügt, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, spricht nicht gegen dieses Auslegung. Da das Arbeitslosengeld II beitragsunabhängig ist, gibt es hier unter keinem Gesichtspunkt ein der Sozialleistung zu Grunde liegendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und bedarf es damit in jedem Fall einer besonderen Regelung.
Die Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, das erkennbar einen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen will. In Fällen der hier strittigen Art besteht ein solcher direkter Bezug, weil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (aufgrund dessen wird auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Dezember 2014, Ziff. 2.3.1 a. E., die hier vertretene Auffassung geteilt).
Vor allem wird nur so eine mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarende Schlechterstellung der Bezieher von Arbeitslosengeld, das anhand eines fiktiven Einkommens berechnet wird, gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II aus-geschlossen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen ((BVerfG [Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2011, Az.: 1 BvR 2035/07, juris Rdnr. 63 m. w. N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (a. a. O. m. w. N.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (a. a. O. Rdnr. 64 m. w. N.). Wesentlich gleiche Sachverhalte bestehen hinsichtlich der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II vorliegend, weil in beiden Fällen die Sozialleistung nicht von der Höhe des zuvor erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abhängig ist. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt das Gesetz aber, wie oben ausgeführt, ausdrücklich genügen, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Ein sachlicher Grund für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung antragspflichtversicherter Ar-beitslosengeldempfänger ist nicht ersichtlich. Dass das Arbeitslosengeld II beitragsunabhängig ist, rechtfertigt die Schlechterstellung der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht; ein sachlicher Zusammenhang dieses Umstandes und einer Ungleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zum Übergangsgeld besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld.
Der Kläger unterzog sich vom 15. November bis 6. Dezember 2012 einer von der Beklagten bewilligten stationären Heilbehandlung zur Rehabilitation. Vor Beginn der Heilbehandlung hatte er Arbeitslosengeld bezogen, und davor war er selbständig tätig gewesen. Dabei hatten ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach dem Recht der Arbeitsförderung und eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden.
Die Beklagte lehnte den am 26. November 2012 eingegangenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer der stationären Heilbehandlung mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übergangsgeld entstehe in den Fällen nicht, in denen das vor Beginn der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation bezogene Arbeitslosengeld auf einer Berechnungsgrundlage basiere, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlag. Das sei hier der Fall gewesen, da das von der Agentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven, einkommensunabhängigen Entgeltes errechnet worden sei.
Dagegen richtet sich die am 19. November 2013 erhobene Klage. Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe auf Grund einer bestehenden Versicherungspflicht Beiträge an die Beklagte gezahlt. Er dürfe als Selbständiger, der der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe, nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, dessen renten-versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 zu verurteilen, ihm für die durchgeführte Anschlussheilbehandlung vom 15. November 2012 bis 6. Dezember 2012 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der stationären Heilbehandlung vom 15. November bis 6. Dezember 2012 gemäß § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 20 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld unter anderem Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten und unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosengeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Der Kläger erhielt von der Beklagten als einem Träger der Rentenversicherung im strittigen Zeitraum Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Er bezog unmittelbar vor Beginn dieser Leistungen Arbeitslosengeld. Die weitere Voraussetzung, dass von dem der Sozialleistung, das heißt hier dem Arbeitslosengeld, zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes, wie vorliegend, zwar ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde liegt, vom tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen jedoch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies trifft hier zu, denn aus dem Arbeitseinkommen, welches der Kläger vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielte und von dem er die Beiträge zur Antragspflichtversicherung entrichtete, zahlte er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung.
Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist diese Auslegung vereinbar, denn das Gesetz nimmt nicht auf das der Berechnung der Höhe der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bezug, sondern nur auf das "der Sozialleistung" zu Grunde liegende. Das tatsächliche erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen liegt einer Sozialleistung aber jedenfalls insofern zu Grunde, als aus diesem Arbeitsentgelt oder -einkommen, wie vorliegend, die Beiträge gezahlt wurden, die den Anspruch auf die Sozialleistung begründen. Die Sonderregelung für das Arbeitslosengeld II, wonach bei diesem genügt, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, spricht nicht gegen dieses Auslegung. Da das Arbeitslosengeld II beitragsunabhängig ist, gibt es hier unter keinem Gesichtspunkt ein der Sozialleistung zu Grunde liegendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und bedarf es damit in jedem Fall einer besonderen Regelung.
Die Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, das erkennbar einen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen will. In Fällen der hier strittigen Art besteht ein solcher direkter Bezug, weil aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden (aufgrund dessen wird auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Dezember 2014, Ziff. 2.3.1 a. E., die hier vertretene Auffassung geteilt).
Vor allem wird nur so eine mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarende Schlechterstellung der Bezieher von Arbeitslosengeld, das anhand eines fiktiven Einkommens berechnet wird, gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II aus-geschlossen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen ((BVerfG [Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2011, Az.: 1 BvR 2035/07, juris Rdnr. 63 m. w. N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (a. a. O. m. w. N.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (a. a. O. Rdnr. 64 m. w. N.). Wesentlich gleiche Sachverhalte bestehen hinsichtlich der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II vorliegend, weil in beiden Fällen die Sozialleistung nicht von der Höhe des zuvor erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens abhängig ist. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt das Gesetz aber, wie oben ausgeführt, ausdrücklich genügen, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Ein sachlicher Grund für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung antragspflichtversicherter Ar-beitslosengeldempfänger ist nicht ersichtlich. Dass das Arbeitslosengeld II beitragsunabhängig ist, rechtfertigt die Schlechterstellung der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht; ein sachlicher Zusammenhang dieses Umstandes und einer Ungleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zum Übergangsgeld besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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