L 7 AS 862/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 1292/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 862/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers, "eine Abwehrklage als Notwehr gegen Willkür des Beklagten anzuerkennen", bedarf der Auslegung. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip und unter Berücksichtigung des Akteninhalts wendet sich der Antragsteller gegen den vom Antragsgegner bei der TK als der für ihn zuständigen Krankenkasse gestellten Antrag auf Abzweigung der laufenden Geldleistung, des Krankengeldes, nach § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I.

Diesen Anspruch kann der Antragsteller nicht gegenüber dem Antragsgegner erfolgreich geltend machen. Dafür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen erfolgt nach der Antragstellung durch den Antragsgegner eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung durch den Leistungsträger, d.h. vorliegend die Krankenkasse. Zum anderen hat dieser Träger Ermessen auszuüben (Didong, in: JurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 48 Rn. 10 ff., 16). Zudem bedarf es vorliegend keines Eilverfahrens. Der Widerspruch des Antragstellers vom 05.11.2015 gegen den "Abzweigungsbescheid" vom 28.10.2015 hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dem Antragsteller seitdem und auch derzeit nach Auskunft der TK vom 11.05.2016 ungekürzt das Krankengeld gezahlt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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