Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2323/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 182/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1934 geborene Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, ist am 11.08.1982 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er in der Bundesrepublik Deutschland vom 04.09.1984 bis 31.07.1985 und vom 15.11.1985 bis 30.09.1988 und in der Schweiz vom 17.10.1988 bis zum 30.06.1992 versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 17.11.1992 stellte die Beklagte die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) in Polen zurückgelegten Zeiten fest und ordnete die berücksichtigten Zeiten vom 01.07.1956 bis 10.08.1982 Leistungsgruppen zu.
Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.07.1992 bis 31.12.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.1995 ab dem 01.01.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Rentengewährung wurden die Zeiten nach dem FRG, wie im Bescheid vom 17.11.1992 festgestellt, berücksichtigt. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, in der er verschleppt worden sei und Zwangsarbeit habe leisten müssen, begehrte sowie hinsichtlich der anerkannten Zeiten die Berücksichtigung zu 6/6 und die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe, außerdem die Anerkennung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und 02.06.1972 bis 30.06.1973 als Teilzeitbeschäftigungszeit und die Berücksichtigung eines Fernstudiums vom 04.09.1975 bis 30.06.1981, gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 insoweit statt, als die Zeit vom 16.05.1957 bis 31.12.1957 in vollem Umfang berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) (S 11 An 40/96, fortgesetzt unter S 9 RA (An) 3776/97) verfolgte der Kläger sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Mit Bescheid vom 13.10.1997 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1958 bis 29.06.1960 und mit Bescheid vom 28.01.1998 die Zeit vom 01.06.1956 bis 31.12.1956 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 und berechnete die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten neu. Mit Bescheid vom 28.08.1998 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.01.1995 neu fest. Mit Teilanerkenntnis vom 17.09.1998 anerkannte die Beklagte auch die Zeit vom 01.01.1957 bis 15.05.1957 als nachgewiesene Beitragszeit. Die geltend gemachten Zweitbeschäftigungen vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und vom 02.06.1976 bis 30.06.1973 wurden in Leistungsgruppe 3 AV ungekürzt anerkannt. Mit Bescheid vom 25.01.1999 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.10.1995 neu fest. Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 25.02.1999 mit, streitig sei noch die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, die Korrektur der Zuordnung der Leistungsgruppen sowie die Berücksichtigung der akademischen Hochschulausbildung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.06.1999 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise darauf, dass die Beklagte ab dem 01.01.1977 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B berücksichtigt. Aufgrund dieses Vergleichs berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 20.07.1999 neu, wogegen der Kläger am 02.08.1999 Widerspruch einlegte. Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, der Vergleich sei unwirksam, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 4 RA 2114/99 fortgeführt. Die Beteiligten einigten sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2000 im Wege eines Vergleichs darauf, dass die Beklagte sich bereit erklärte, den Kläger bei der Berechnung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn bereits ab 01.01.1975 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen.
Gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid vom 02.05.2000 wandte sich der Kläger mit dem Antrag, vor dem 01.01.1975 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft zu werden. Mit Bescheid vom 24.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neubewertung der Zeit vom 01.01.1968 bis 20.02.1972 und der Zeit vom 02.06.1972 bis 30.06.1973 sowie Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 erneut ab. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück. Die Klage zum SG (S 4 RA 1726/01) wurde wegen versäumter Klagefrist als unzulässig abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 4 RA 2325/02) blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 05.10.2005 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.07.2002 wegen Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung neu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 zurück. Die dagegen erneut mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe für die Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 gerichtete Klage (S 6 R 94/06) und die Berufung (L 10 R 2470/07) hatten vor dem SG (Urteil vom 22.03.2007) und dem LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.07.2007) keinen Erfolg, da Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 05.10.2005 ausschließlich die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt von der Rente, nicht aber die Rente selbst sei. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision wurden durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10.09.2007 (B 5a R 82/07 R, B 5a R 228/07 B) als unzulässig verworfen.
Am 28.11.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zurücknahme der Bescheide vom 17.11.1992 (Kontenklärung) und 21.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1995 und auf Neuberechnung der Rente unter Zuordnung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 mindestens in die Leistungsgruppe 2 und die Anerkennung der Zeiten vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beschäftigungszeit. Mit Bescheid vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen beim Sozialgericht erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 29.10.2013 (S 11 R 2411/12) ab. Die Berufung ist bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 anhängig.
Unter dem 25.02.2014 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse auf dem Vordruck E 205 CH den Versicherungsverlauf in der Schweiz. Danach hatte der Kläger in der Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich Juni 1992, insgesamt 45 Monate, Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz geleistet.
Mit Bescheid vom 12.03.2014 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.06.2002 neu fest. Den monatlichen Zahlbetrag errechnete sie ab 01.05.2014 laufend monatlich auf 1.327,51 EUR (1.479,11 EUR abzgl. 121,28 EUR Beiträge zur Kranken- und 30,32 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung). Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 30.04.2014 errechnete sie eine Nachzahlung von 588,03 EUR, die sie an den Kläger auszahlte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Rente werde ab 01.06.2002 nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu festgestellt, da zu diesem Zeitpunkt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 in Kraft getreten sei. Die Rente sei unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen sämtliche Bescheide geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie werde neu festgestellt, wenn die laufenden Verfahren zugunsten des Klägers beendet würden. § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien.
Zur Begründung seines hiergegen am 24.03.2014 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, in der Begründung zum Bescheid fehle es an der Wiedergabe der angewandten Gesetze, und die mit der Klage vom 10.07.2012 aufgelisteten Tätigkeiten, Beschäftigungszeiten und Leistungsgruppen seien nicht berücksichtigt worden. Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt der männlichen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung stimme nicht mit den zu berücksichtigenden Zeiten überein. Zu Unrecht sei eine Beitragsbemessungsgrenze in den Bescheid eingesetzt worden. Diese gelte erst seit Februar 2002, seine Rente beginne aber schon im Jahre 1995. Es sei nicht richtig, dass rückwirkend eine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werde. Die Beklagte solle zwei Rentenbescheide ausstellen, einer solle die Beitragszeiten in Polen, der andere diejenigen in Deutschland berücksichtigen, damit ersichtlich sei, wie hoch die Rente jeweils sei. Seine kritische Bewertung zur Auffassung des SG, wonach Art. 6 §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrente- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) nicht anwendbar seien, solle berücksichtigt werden. Zweitbeschäftigungszeiten (halbtags) vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und vom 02.06.1972 bis 30.06.1973 sollten sichtbar im Rentenbescheid aufgeführt werden. Diese ergäben sich aus dem Formular P/D 2.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Kläger mit dem Widerspruch Einwände erhebe, die bereits Gegenstand des vor dem LSG anhängigen Rechtsstreits L 9 R 4767/13 seien. Ein Widerspruch gegen diese Ansprüche sei daher ausgeschlossen, worauf der Kläger im Bescheid vom 12.03.2014 hingewiesen worden sei. Gegenstand der Neufeststellung des Bescheids vom 12.03.2014 sei allein die Berücksichtigung der schweizerischen Zeiten vom 01.10.1988 bis 30.06.1992 gewesen; gegen die Berücksichtigung dieser Zeiten und ihren Umfang habe der Kläger im Widerspruch nichts vorgebracht.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2014 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, die 11. Kammer habe seine Klage vom 10.07.2012 zu Unrecht in die Berufung geschickt. Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 sei ein Verbrechen gegenüber Vertriebenen. Die Zeiten ab 01.01.1995 seien unrichtig berücksichtigt, die Rentenreform von 1997 zu Unrecht rückwirkend für seine Rente berücksichtigt worden. Für ihn müsse nach Übergangsregelungen noch die "alte" Bewertung gelten. Des Weiteren hat er Bezug auf seine Klagen vom 12.07.2012 und 10.07.2013 sowie seine weiteren im Jahr 2013 vor der 11. Kammer anhängig gemachten Klagen genommen. Die Beitragsbemessungsgrenze sei zu Unrecht als Reduzierung seiner Beiträge eingesetzt worden. § 22 Abs. 4 FRG sei nicht auf seinen Fall anwendbar, weil er vor dem 07.05.1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen habe und seine Rente vor dem 01.10.1996 begonnen habe. Zur weiteren Begründung hat er auf sein Vorbringen aus den Jahren 1995 bis 1997 hingewiesen. Den Vergleich im Jahr 1999 habe er nicht angenommen. Der Bescheid vom 12.03.2014 sei rechtswidrig, weil in der Bescheinigung aus der Schweiz die Beiträge halbiert worden seien. Das sei eine unzulässige schweizerische Wertung. Es sei ihm damals verweigert worden, die freiwilligen Beiträge zurück einzuzahlen. Die Rente sei insgesamt fehlerhaft berechnet worden. Den schlechten Vergleich vor der 4. Kammer habe er als Almosen angenommen. Die Rente habe aber nie gereicht, deshalb werde er am 19.11.2014 aus seiner Wohnung zwangsgeräumt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2014 abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 12.03.2014 wende, sei die Klage bereits unzulässig. Soweit er sich gegen die Unrichtigkeit der Fremdrentenzeiten wende, sei sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieses Begehren sei bereits Gegenstand der unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 verbundenen Verfahren vor dem LSG. Dies stehe einer erneuten Geltendmachung vor dem SG entgegen. Die Klage sei ebenfalls unzulässig, sofern der Kläger sich nunmehr gegen die Bescheinigung aus der Schweiz wende, denn insofern sei der Bescheid vom 12.03.2014 bestandskräftig geworden, da der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 24.03.2014 (Schreiben vom 16.03.2014) nicht gegen die Berücksichtigung oder die Höhe der Beitragszeiten in der Schweiz gewandt habe. Selbst wenn der Bescheid vom 12.03.2014 insofern nicht bestandskräftig wäre, wäre die Klage unzulässig, denn der Kläger trage vor, dass die Schweizerische Ausgleichskasse zu Unrecht Beiträge halbiert habe. Er mache also in der Sache ein unrichtiges Vorgehen des Schweizer Versicherungsträgers, nicht aber ein solches der Beklagten geltend. Eine Klärung im Verhältnis mit der Schweizerischen Ausgleichskasse habe er aber nicht beantragt, die Schweizerische Ausgleichskasse nicht zum Klagegegner gemacht. Die Beklagte sei für dieses Begehren nicht der zutreffende Antragsgegner. Die Klage sei zulässig, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2014 richte, denn zumindest enthalte der Widerspruchsbescheid eine formelle Beschwer des Klägers. Insofern sei sie aber unbegründet, denn die Beklagte habe den Widerspruch aus den dort genannten Gründen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Gegen das am 03.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim SG am 14.12.2014 eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Die Bewertung der in Polen zurückgelegten Zeiten als Bautechniker und Dipl-Ing. Bauwesen sei nicht zutreffend erfolgt.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ergeben sich aus der Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG (S 11 R 2728/13, S 11 R 1440/13, S 11 R 381/13, S 11 R 3411/12, S 6 R 2323/14, S 9 RA (An) 3776/97, S 4 RA 2114/99, S 4 RA 1726/01 und S 6 R 94/06), der Senatsakten (L 9 R 4767/12, L 9 R 5060/13, L 9 R 5062/13, L 9 R 5061/13, L 9 R 182/15) sowie der beigezogenen Akten des LSG Baden-Württemberg (L 4 RA 2325/02 und L 10 R 2470/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.11.2014 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2014 ist nicht zu beanstanden.
Das Klagebegehren ist ausweislich des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren und dessen sinngemäßer Auslegung allein darauf gerichtet, dass die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als weitere Beitragszeit anerkannt, die Zeit vom 01.07.1956 bis 10.08.1982 einer höheren Leistungsgruppe zugeordnet und die Rente mit höheren durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten errechnet wird. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.03.2014 hat die Beklagte - wie sie auch explizit im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat - ausschließlich über die Gewährung einer höheren Rente mit Blick auf die nun zu berücksichtigenden in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten entschieden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zeiten hat der streitgegenständliche Bescheid vom 12.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2014 keine Regelung getroffen, die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand allein die Feststellung der in der Schweiz zurückgelegten und ab dem 01.06.2002 zu berücksichtigenden schweizerischen Beitragszeiten ist. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid geht darüber hinaus deutlich hervor, dass die Beklagte die Rente - ohne Heranziehung der Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X - nach Abschluss der Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten erneut neu berechnen wird. Die Beklagte hat daher kenntlich gemacht, dass der Bescheid vom 12.03.2014 unter dem Vorbehalt der endgültigen Klärung der polnischen Zeiten erlassen wurde und ausschließlich eine Änderung und Neubewertung aufgrund der schweizerischen Zeiten enthält. Gegen den Umfang der Berücksichtigung der schweizerischen Zeiten hat sich der Kläger mit seinem Widerspruch aber nicht gewandt, so dass der Bescheid, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, insoweit bestandskräftig geworden ist. Nachdem die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten keine Regelung getroffen hat, fehlt es hinsichtlich des klägerischen Begehrens an dem erforderlichen Vorverfahren, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1934 geborene Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, ist am 11.08.1982 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nachdem er zunächst arbeitslos war, war er in der Bundesrepublik Deutschland vom 04.09.1984 bis 31.07.1985 und vom 15.11.1985 bis 30.09.1988 und in der Schweiz vom 17.10.1988 bis zum 30.06.1992 versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 17.11.1992 stellte die Beklagte die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) in Polen zurückgelegten Zeiten fest und ordnete die berücksichtigten Zeiten vom 01.07.1956 bis 10.08.1982 Leistungsgruppen zu.
Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.07.1992 bis 31.12.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.1995 ab dem 01.01.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Rentengewährung wurden die Zeiten nach dem FRG, wie im Bescheid vom 17.11.1992 festgestellt, berücksichtigt. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, in der er verschleppt worden sei und Zwangsarbeit habe leisten müssen, begehrte sowie hinsichtlich der anerkannten Zeiten die Berücksichtigung zu 6/6 und die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe, außerdem die Anerkennung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und 02.06.1972 bis 30.06.1973 als Teilzeitbeschäftigungszeit und die Berücksichtigung eines Fernstudiums vom 04.09.1975 bis 30.06.1981, gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 insoweit statt, als die Zeit vom 16.05.1957 bis 31.12.1957 in vollem Umfang berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) (S 11 An 40/96, fortgesetzt unter S 9 RA (An) 3776/97) verfolgte der Kläger sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Mit Bescheid vom 13.10.1997 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1958 bis 29.06.1960 und mit Bescheid vom 28.01.1998 die Zeit vom 01.06.1956 bis 31.12.1956 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 und berechnete die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten neu. Mit Bescheid vom 28.08.1998 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.01.1995 neu fest. Mit Teilanerkenntnis vom 17.09.1998 anerkannte die Beklagte auch die Zeit vom 01.01.1957 bis 15.05.1957 als nachgewiesene Beitragszeit. Die geltend gemachten Zweitbeschäftigungen vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und vom 02.06.1976 bis 30.06.1973 wurden in Leistungsgruppe 3 AV ungekürzt anerkannt. Mit Bescheid vom 25.01.1999 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.10.1995 neu fest. Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 25.02.1999 mit, streitig sei noch die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, die Korrektur der Zuordnung der Leistungsgruppen sowie die Berücksichtigung der akademischen Hochschulausbildung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.06.1999 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise darauf, dass die Beklagte ab dem 01.01.1977 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B berücksichtigt. Aufgrund dieses Vergleichs berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 20.07.1999 neu, wogegen der Kläger am 02.08.1999 Widerspruch einlegte. Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, der Vergleich sei unwirksam, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 4 RA 2114/99 fortgeführt. Die Beteiligten einigten sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2000 im Wege eines Vergleichs darauf, dass die Beklagte sich bereit erklärte, den Kläger bei der Berechnung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn bereits ab 01.01.1975 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen.
Gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid vom 02.05.2000 wandte sich der Kläger mit dem Antrag, vor dem 01.01.1975 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft zu werden. Mit Bescheid vom 24.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neubewertung der Zeit vom 01.01.1968 bis 20.02.1972 und der Zeit vom 02.06.1972 bis 30.06.1973 sowie Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 erneut ab. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück. Die Klage zum SG (S 4 RA 1726/01) wurde wegen versäumter Klagefrist als unzulässig abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 4 RA 2325/02) blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 05.10.2005 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.07.2002 wegen Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung neu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 zurück. Die dagegen erneut mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe für die Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 gerichtete Klage (S 6 R 94/06) und die Berufung (L 10 R 2470/07) hatten vor dem SG (Urteil vom 22.03.2007) und dem LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.07.2007) keinen Erfolg, da Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 05.10.2005 ausschließlich die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt von der Rente, nicht aber die Rente selbst sei. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision wurden durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10.09.2007 (B 5a R 82/07 R, B 5a R 228/07 B) als unzulässig verworfen.
Am 28.11.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zurücknahme der Bescheide vom 17.11.1992 (Kontenklärung) und 21.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1995 und auf Neuberechnung der Rente unter Zuordnung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 mindestens in die Leistungsgruppe 2 und die Anerkennung der Zeiten vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beschäftigungszeit. Mit Bescheid vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen beim Sozialgericht erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 29.10.2013 (S 11 R 2411/12) ab. Die Berufung ist bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 anhängig.
Unter dem 25.02.2014 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse auf dem Vordruck E 205 CH den Versicherungsverlauf in der Schweiz. Danach hatte der Kläger in der Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich Juni 1992, insgesamt 45 Monate, Beiträge aus Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz geleistet.
Mit Bescheid vom 12.03.2014 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.06.2002 neu fest. Den monatlichen Zahlbetrag errechnete sie ab 01.05.2014 laufend monatlich auf 1.327,51 EUR (1.479,11 EUR abzgl. 121,28 EUR Beiträge zur Kranken- und 30,32 EUR Beiträge zur Pflegeversicherung). Für die Zeit vom 01.06.2002 bis 30.04.2014 errechnete sie eine Nachzahlung von 588,03 EUR, die sie an den Kläger auszahlte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Rente werde ab 01.06.2002 nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu festgestellt, da zu diesem Zeitpunkt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 in Kraft getreten sei. Die Rente sei unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen sämtliche Bescheide geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie werde neu festgestellt, wenn die laufenden Verfahren zugunsten des Klägers beendet würden. § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch sich nur gegen Sachverhalte richten könne, die erst mit diesem Bescheid neu festgestellt worden seien.
Zur Begründung seines hiergegen am 24.03.2014 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, in der Begründung zum Bescheid fehle es an der Wiedergabe der angewandten Gesetze, und die mit der Klage vom 10.07.2012 aufgelisteten Tätigkeiten, Beschäftigungszeiten und Leistungsgruppen seien nicht berücksichtigt worden. Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt der männlichen Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung stimme nicht mit den zu berücksichtigenden Zeiten überein. Zu Unrecht sei eine Beitragsbemessungsgrenze in den Bescheid eingesetzt worden. Diese gelte erst seit Februar 2002, seine Rente beginne aber schon im Jahre 1995. Es sei nicht richtig, dass rückwirkend eine Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werde. Die Beklagte solle zwei Rentenbescheide ausstellen, einer solle die Beitragszeiten in Polen, der andere diejenigen in Deutschland berücksichtigen, damit ersichtlich sei, wie hoch die Rente jeweils sei. Seine kritische Bewertung zur Auffassung des SG, wonach Art. 6 §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrente- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) nicht anwendbar seien, solle berücksichtigt werden. Zweitbeschäftigungszeiten (halbtags) vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und vom 02.06.1972 bis 30.06.1973 sollten sichtbar im Rentenbescheid aufgeführt werden. Diese ergäben sich aus dem Formular P/D 2.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, weil der Kläger mit dem Widerspruch Einwände erhebe, die bereits Gegenstand des vor dem LSG anhängigen Rechtsstreits L 9 R 4767/13 seien. Ein Widerspruch gegen diese Ansprüche sei daher ausgeschlossen, worauf der Kläger im Bescheid vom 12.03.2014 hingewiesen worden sei. Gegenstand der Neufeststellung des Bescheids vom 12.03.2014 sei allein die Berücksichtigung der schweizerischen Zeiten vom 01.10.1988 bis 30.06.1992 gewesen; gegen die Berücksichtigung dieser Zeiten und ihren Umfang habe der Kläger im Widerspruch nichts vorgebracht.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.2014 Klage beim SG erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, die 11. Kammer habe seine Klage vom 10.07.2012 zu Unrecht in die Berufung geschickt. Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 sei ein Verbrechen gegenüber Vertriebenen. Die Zeiten ab 01.01.1995 seien unrichtig berücksichtigt, die Rentenreform von 1997 zu Unrecht rückwirkend für seine Rente berücksichtigt worden. Für ihn müsse nach Übergangsregelungen noch die "alte" Bewertung gelten. Des Weiteren hat er Bezug auf seine Klagen vom 12.07.2012 und 10.07.2013 sowie seine weiteren im Jahr 2013 vor der 11. Kammer anhängig gemachten Klagen genommen. Die Beitragsbemessungsgrenze sei zu Unrecht als Reduzierung seiner Beiträge eingesetzt worden. § 22 Abs. 4 FRG sei nicht auf seinen Fall anwendbar, weil er vor dem 07.05.1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen habe und seine Rente vor dem 01.10.1996 begonnen habe. Zur weiteren Begründung hat er auf sein Vorbringen aus den Jahren 1995 bis 1997 hingewiesen. Den Vergleich im Jahr 1999 habe er nicht angenommen. Der Bescheid vom 12.03.2014 sei rechtswidrig, weil in der Bescheinigung aus der Schweiz die Beiträge halbiert worden seien. Das sei eine unzulässige schweizerische Wertung. Es sei ihm damals verweigert worden, die freiwilligen Beiträge zurück einzuzahlen. Die Rente sei insgesamt fehlerhaft berechnet worden. Den schlechten Vergleich vor der 4. Kammer habe er als Almosen angenommen. Die Rente habe aber nie gereicht, deshalb werde er am 19.11.2014 aus seiner Wohnung zwangsgeräumt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2014 abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 12.03.2014 wende, sei die Klage bereits unzulässig. Soweit er sich gegen die Unrichtigkeit der Fremdrentenzeiten wende, sei sie wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieses Begehren sei bereits Gegenstand der unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 verbundenen Verfahren vor dem LSG. Dies stehe einer erneuten Geltendmachung vor dem SG entgegen. Die Klage sei ebenfalls unzulässig, sofern der Kläger sich nunmehr gegen die Bescheinigung aus der Schweiz wende, denn insofern sei der Bescheid vom 12.03.2014 bestandskräftig geworden, da der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 24.03.2014 (Schreiben vom 16.03.2014) nicht gegen die Berücksichtigung oder die Höhe der Beitragszeiten in der Schweiz gewandt habe. Selbst wenn der Bescheid vom 12.03.2014 insofern nicht bestandskräftig wäre, wäre die Klage unzulässig, denn der Kläger trage vor, dass die Schweizerische Ausgleichskasse zu Unrecht Beiträge halbiert habe. Er mache also in der Sache ein unrichtiges Vorgehen des Schweizer Versicherungsträgers, nicht aber ein solches der Beklagten geltend. Eine Klärung im Verhältnis mit der Schweizerischen Ausgleichskasse habe er aber nicht beantragt, die Schweizerische Ausgleichskasse nicht zum Klagegegner gemacht. Die Beklagte sei für dieses Begehren nicht der zutreffende Antragsgegner. Die Klage sei zulässig, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2014 richte, denn zumindest enthalte der Widerspruchsbescheid eine formelle Beschwer des Klägers. Insofern sei sie aber unbegründet, denn die Beklagte habe den Widerspruch aus den dort genannten Gründen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Gegen das am 03.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim SG am 14.12.2014 eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Die Bewertung der in Polen zurückgelegten Zeiten als Bautechniker und Dipl-Ing. Bauwesen sei nicht zutreffend erfolgt.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ergeben sich aus der Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG (S 11 R 2728/13, S 11 R 1440/13, S 11 R 381/13, S 11 R 3411/12, S 6 R 2323/14, S 9 RA (An) 3776/97, S 4 RA 2114/99, S 4 RA 1726/01 und S 6 R 94/06), der Senatsakten (L 9 R 4767/12, L 9 R 5060/13, L 9 R 5062/13, L 9 R 5061/13, L 9 R 182/15) sowie der beigezogenen Akten des LSG Baden-Württemberg (L 4 RA 2325/02 und L 10 R 2470/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 18.11.2014 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2014 ist nicht zu beanstanden.
Das Klagebegehren ist ausweislich des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren und dessen sinngemäßer Auslegung allein darauf gerichtet, dass die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als weitere Beitragszeit anerkannt, die Zeit vom 01.07.1956 bis 10.08.1982 einer höheren Leistungsgruppe zugeordnet und die Rente mit höheren durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten errechnet wird. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.03.2014 hat die Beklagte - wie sie auch explizit im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat - ausschließlich über die Gewährung einer höheren Rente mit Blick auf die nun zu berücksichtigenden in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten entschieden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zeiten hat der streitgegenständliche Bescheid vom 12.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2014 keine Regelung getroffen, die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand allein die Feststellung der in der Schweiz zurückgelegten und ab dem 01.06.2002 zu berücksichtigenden schweizerischen Beitragszeiten ist. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid geht darüber hinaus deutlich hervor, dass die Beklagte die Rente - ohne Heranziehung der Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X - nach Abschluss der Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten erneut neu berechnen wird. Die Beklagte hat daher kenntlich gemacht, dass der Bescheid vom 12.03.2014 unter dem Vorbehalt der endgültigen Klärung der polnischen Zeiten erlassen wurde und ausschließlich eine Änderung und Neubewertung aufgrund der schweizerischen Zeiten enthält. Gegen den Umfang der Berücksichtigung der schweizerischen Zeiten hat sich der Kläger mit seinem Widerspruch aber nicht gewandt, so dass der Bescheid, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, insoweit bestandskräftig geworden ist. Nachdem die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten keine Regelung getroffen hat, fehlt es hinsichtlich des klägerischen Begehrens an dem erforderlichen Vorverfahren, so dass die Klage bereits unzulässig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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