Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 4092/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3832/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.08.2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Mieteinkünften.
Der 1949 geborene Antragsteller bezieht seit 01.01.2014 Rente für langjährig Versicherte von der D. B.-W. (Rentenbescheid vom 03.04.2014: monatlicher Zahlbetrag (ursprünglich) 1.080,60 EUR). Seit 01.05.2014 ist er bei der Antragsgegnerin zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Antragsgegnerin zu 2) pflegeversichert. Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Bescheid vom 29.12.2014 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.01.2015 auf 190,27 EUR bzw. 33,74 EUR (insgesamt 224,01 EUR) fest.
Im Mai 2015 übersandte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller einen Einkommensfragebogen zur Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse. Im Juni 2015 forderte sie ihn zur Rücksendung des (ausgefüllten) Einkommensfragebogens bis spätestens 15.06.2015 auf; andernfalls; würden die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR) festgesetzt. Der Antragsteller antwortete nicht und legte den Einkommensfragebogen nicht vor.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Bescheid vom 25.06.2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.07.2015 auf 622,15 EUR bzw. 107,25 EUR (insgesamt 729,40 EUR) fest; der Beitragsbemessung legte sie monatliche Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR) zugrunde. Bei Vorlage der Einkommensunterlagen binnen Monatsfrist könne die Beitragsfestsetzung noch geändert werden. Der Beitragsbescheid ersetze den bisherigen Beitragsbescheid ab 01.07.2015.
Am 26.06.2015 legte der Antragsteller den ausgefüllten Einkommensfragebogen nebst weiteren Unterlagen vor. Er gab an, seine monatlichen Bruttoeinnahmen lägen unter 4.125,00 EUR. Er sei zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Er beziehe Rente i.H.v. 1.227,54 EUR monatlich (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) und Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. 78,33 EUR monatlich (940,00 EUR jährlich). Außerdem verfüge er über Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 50,33 EUR jährlich und aus Vermietung i.H.v. 4.416,00 EUR jährlich. Die Einkünfte aus Vermietung flössen ihm aber nicht zu, da über die (vermietete) Immobilie Zwangsverwaltung angeordnet sei.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 forderte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller auf, eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts sowie Nachweise über seine Mieteinkünfte im Jahr 2014 vorzulegen.
Am 31.07.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 25.06.2015. Außerdem suchte er am 28.07.2015 bei Sozialgericht Stuttgart (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Antragsgegnerinnen traten dem Antrag entgegen; nachdem der Antragsteller den Einkommensfragebogen am 26.06.2015 vorgelegt habe, könnten die Beiträge rückwirkend ab 01.07.2015 nach den tatsächlichen Einkünften (und nicht nach der Beitragsbemessungsgrenze) festgesetzt werden. Hierfür müssten aber noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts und ein Nachweis der Mieteinnahmen im Jahr 2014 vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 wies das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; die Antragsgegnerinnen hätten sich bereit erklärt, die Beiträge nach Vorlage der mit Schreiben vom 08.07.2015 angeforderten Unterlagen neu festzusetzen; der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel (Änderung des Beitragsbescheids vom 25.06.2015) daher ohne gerichtliche Hilfe erreichen. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des genannten Beitragsbescheids. Nachdem der Antragsteller ungeachtet der Aufforderungen der Antragsgegnerinnen von Mai und Juni 2015 Einkommensnachweise - bis jetzt - nicht vollständig vorgelegt habe, hätten sich die für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse zum 01.07.2015 i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X geändert. Nach wie vor fehlten die Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts und der Nachweis über die Mieteinkünfte und deren Nichtverfügbarkeit für den Antragsteller. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag daher der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Antragsgegnerin zu 1) habe daher die ab 01.07.2015 geschuldeten Beiträge rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Gegen den ihm am 05.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.09.2015 Beschwerde eingelegt.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 wies die Antragsgegnerin zu 1) den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid vom 25.06.2015 zurück. Klage ist nicht erhoben worden.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem (und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenem) Bescheid vom 15.10.2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.01.2015 auf 190,27 EUR bzw. 33,96 EUR (insgesamt 224,23 EUR) und ab 01.07.2015 auf 236,52 EUR bzw. 42,00 EUR (insgesamt 278,52 EUR) neu fest. Man habe die Beiträge unter Berücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung (unter Verzicht auf die Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts) neu berechnet und die (bislang nicht berücksichtigten) Mieteinnahmen des Antragstellers der Beitragsbemessung ab 01.07.2015 (Folgemonat nach Eingang der Einkommensunterlagen) zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 bestünden Beitragsrückstände von 156,33 EUR (bei einem Beitragsguthaben von derzeit 616,82 EUR). Der Bescheid vom 15.10.2015 ersetze den bisherigen Beitragsbescheid ab 01.01.2015. Gegen den Bescheid vom 15.10.2015 ist Widerspruch nicht eingelegt worden (Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1) vom 13.05.2016).
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, ihm flössen Mieteinnahmen nicht zu, da über seine Immobilie Zwangsverwaltung angeordnet sei. Über die Mieteinnahmen könne er daher nicht verfügen und sie nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen. Man möge die Beiträge nur aus seiner Rente, den Kapitaleinkünften und dem Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung festsetzen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.08.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung eines gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 15.10.2015 noch zu erhebenden Widerspruchs insoweit anzuordnen, als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.07.2015 auch aus seinen Mieteinkünften festgesetzt worden sind.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend und den Beitragsbescheid vom 15.10.2015 für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat den Antragsteller (nach Hinweisen zur Rechtslage, Verfügung vom 24.11.2015) mit Verfügung vom 05.04.2016 darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 15.10.2015 bestandskräftig geworden ist, nachdem gegen ihn Widerspruch nicht eingelegt und auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 nicht erhoben worden ist; es wurde angeregt, die Beschwerde zurücknehmen. Der Antragsteller hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie ist aber gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Vorläufiger Rechtsschutz findet hier gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt - wie bei der Anforderung von Beiträgen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das ist aber nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar bzw. (i.S.d. § 77 SGG) bestandskräftig (bindend) geworden ist (vgl. etwa: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 86b Rdnr. 7; NK-VwGO-Puttler, § 80 Rdnr. 129; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.07.2010, - 21 CS 10.1501 -, in juris). Ist Unanfechtbarkeit eingetreten und kommt auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist (wie der Widerspruchsfrist, § 84 Abs. 1 SGG) gemäß § 67 SGG nicht in Betracht, ist der vorläufige Rechtsschutzantrag als unzulässig zu verwerfen (Bayerischer VGH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Abs. 5 Rdnr. 130; zur Anwendung des § 572 Abs. 2 ZPO auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen etwa Thomas/Putzo, ZPO § 572 Rdnr. 13).
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 15.10.2015 Widerspruch nicht eingelegt. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.05.2016 mitgeteilt. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Dass Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist beantragt worden wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 ist Klage nicht erhoben worden. Der Bescheid vom 15.10.2015 ist daher auch nicht Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens (vgl. § 96 SGG, dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rdnr. 2). Er ist vielmehr unanfechtbar und bestandskräftig bzw. bindend (§ 77 SGG). Der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtete Antrag des Antragstellers ist damit unzulässig; die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Mieteinkünften.
Der 1949 geborene Antragsteller bezieht seit 01.01.2014 Rente für langjährig Versicherte von der D. B.-W. (Rentenbescheid vom 03.04.2014: monatlicher Zahlbetrag (ursprünglich) 1.080,60 EUR). Seit 01.05.2014 ist er bei der Antragsgegnerin zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Antragsgegnerin zu 2) pflegeversichert. Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Bescheid vom 29.12.2014 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.01.2015 auf 190,27 EUR bzw. 33,74 EUR (insgesamt 224,01 EUR) fest.
Im Mai 2015 übersandte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller einen Einkommensfragebogen zur Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse. Im Juni 2015 forderte sie ihn zur Rücksendung des (ausgefüllten) Einkommensfragebogens bis spätestens 15.06.2015 auf; andernfalls; würden die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR) festgesetzt. Der Antragsteller antwortete nicht und legte den Einkommensfragebogen nicht vor.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Bescheid vom 25.06.2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.07.2015 auf 622,15 EUR bzw. 107,25 EUR (insgesamt 729,40 EUR) fest; der Beitragsbemessung legte sie monatliche Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (4.125,00 EUR) zugrunde. Bei Vorlage der Einkommensunterlagen binnen Monatsfrist könne die Beitragsfestsetzung noch geändert werden. Der Beitragsbescheid ersetze den bisherigen Beitragsbescheid ab 01.07.2015.
Am 26.06.2015 legte der Antragsteller den ausgefüllten Einkommensfragebogen nebst weiteren Unterlagen vor. Er gab an, seine monatlichen Bruttoeinnahmen lägen unter 4.125,00 EUR. Er sei zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Er beziehe Rente i.H.v. 1.227,54 EUR monatlich (ohne Zuschuss zur Krankenversicherung) und Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. 78,33 EUR monatlich (940,00 EUR jährlich). Außerdem verfüge er über Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 50,33 EUR jährlich und aus Vermietung i.H.v. 4.416,00 EUR jährlich. Die Einkünfte aus Vermietung flössen ihm aber nicht zu, da über die (vermietete) Immobilie Zwangsverwaltung angeordnet sei.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 forderte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller auf, eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts sowie Nachweise über seine Mieteinkünfte im Jahr 2014 vorzulegen.
Am 31.07.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 25.06.2015. Außerdem suchte er am 28.07.2015 bei Sozialgericht Stuttgart (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Antragsgegnerinnen traten dem Antrag entgegen; nachdem der Antragsteller den Einkommensfragebogen am 26.06.2015 vorgelegt habe, könnten die Beiträge rückwirkend ab 01.07.2015 nach den tatsächlichen Einkünften (und nicht nach der Beitragsbemessungsgrenze) festgesetzt werden. Hierfür müssten aber noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts und ein Nachweis der Mieteinnahmen im Jahr 2014 vorgelegt werden.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 wies das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; die Antragsgegnerinnen hätten sich bereit erklärt, die Beiträge nach Vorlage der mit Schreiben vom 08.07.2015 angeforderten Unterlagen neu festzusetzen; der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel (Änderung des Beitragsbescheids vom 25.06.2015) daher ohne gerichtliche Hilfe erreichen. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des genannten Beitragsbescheids. Nachdem der Antragsteller ungeachtet der Aufforderungen der Antragsgegnerinnen von Mai und Juni 2015 Einkommensnachweise - bis jetzt - nicht vollständig vorgelegt habe, hätten sich die für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse zum 01.07.2015 i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X geändert. Nach wie vor fehlten die Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts und der Nachweis über die Mieteinkünfte und deren Nichtverfügbarkeit für den Antragsteller. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag daher der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Antragsgegnerin zu 1) habe daher die ab 01.07.2015 geschuldeten Beiträge rechtsfehlerfrei festgesetzt.
Gegen den ihm am 05.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.09.2015 Beschwerde eingelegt.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 wies die Antragsgegnerin zu 1) den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid vom 25.06.2015 zurück. Klage ist nicht erhoben worden.
Mit auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) ergangenem (und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenem) Bescheid vom 15.10.2015 setzte die Antragsgegnerin zu 1) den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers ab 01.01.2015 auf 190,27 EUR bzw. 33,96 EUR (insgesamt 224,23 EUR) und ab 01.07.2015 auf 236,52 EUR bzw. 42,00 EUR (insgesamt 278,52 EUR) neu fest. Man habe die Beiträge unter Berücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung (unter Verzicht auf die Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts) neu berechnet und die (bislang nicht berücksichtigten) Mieteinnahmen des Antragstellers der Beitragsbemessung ab 01.07.2015 (Folgemonat nach Eingang der Einkommensunterlagen) zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 bestünden Beitragsrückstände von 156,33 EUR (bei einem Beitragsguthaben von derzeit 616,82 EUR). Der Bescheid vom 15.10.2015 ersetze den bisherigen Beitragsbescheid ab 01.01.2015. Gegen den Bescheid vom 15.10.2015 ist Widerspruch nicht eingelegt worden (Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1) vom 13.05.2016).
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, ihm flössen Mieteinnahmen nicht zu, da über seine Immobilie Zwangsverwaltung angeordnet sei. Über die Mieteinnahmen könne er daher nicht verfügen und sie nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen. Man möge die Beiträge nur aus seiner Rente, den Kapitaleinkünften und dem Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung festsetzen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.08.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung eines gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 15.10.2015 noch zu erhebenden Widerspruchs insoweit anzuordnen, als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.07.2015 auch aus seinen Mieteinkünften festgesetzt worden sind.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend und den Beitragsbescheid vom 15.10.2015 für rechtmäßig.
Der Berichterstatter hat den Antragsteller (nach Hinweisen zur Rechtslage, Verfügung vom 24.11.2015) mit Verfügung vom 05.04.2016 darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 15.10.2015 bestandskräftig geworden ist, nachdem gegen ihn Widerspruch nicht eingelegt und auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 nicht erhoben worden ist; es wurde angeregt, die Beschwerde zurücknehmen. Der Antragsteller hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin zu 1), des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie ist aber gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Vorläufiger Rechtsschutz findet hier gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt - wie bei der Anforderung von Beiträgen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das ist aber nur zulässig, solange der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar bzw. (i.S.d. § 77 SGG) bestandskräftig (bindend) geworden ist (vgl. etwa: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 86b Rdnr. 7; NK-VwGO-Puttler, § 80 Rdnr. 129; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.07.2010, - 21 CS 10.1501 -, in juris). Ist Unanfechtbarkeit eingetreten und kommt auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist (wie der Widerspruchsfrist, § 84 Abs. 1 SGG) gemäß § 67 SGG nicht in Betracht, ist der vorläufige Rechtsschutzantrag als unzulässig zu verwerfen (Bayerischer VGH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Abs. 5 Rdnr. 130; zur Anwendung des § 572 Abs. 2 ZPO auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen etwa Thomas/Putzo, ZPO § 572 Rdnr. 13).
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 15.10.2015 Widerspruch nicht eingelegt. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.05.2016 mitgeteilt. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Dass Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist beantragt worden wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 ist Klage nicht erhoben worden. Der Bescheid vom 15.10.2015 ist daher auch nicht Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens (vgl. § 96 SGG, dazu auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 Rdnr. 2). Er ist vielmehr unanfechtbar und bestandskräftig bzw. bindend (§ 77 SGG). Der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtete Antrag des Antragstellers ist damit unzulässig; die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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