L 5 R 4225/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3373/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4225/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
„Elternlosigkeit“ als Voraussetzung für die Gewährung von Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) setzt nicht zwingend das Versterben beider Elternteile voraus. Ein nichteheliches Kind, dessen noch lebender Vater nicht bekannt (festgestellt) und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zu ermitteln ist, hat nach dem Tod der Mutter Anspruch auf Vollwaisenrente. Das gilt nicht, wenn der Vater (als ehelicher Vater) zwar bekannt oder (als nichtehelicher Vater) festgestellt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Die zum vorausgegangenen Recht ergangene Rechtsprechung des BSG ist auch für die Auslegung des § 48 Abs. 2 SGB VI maßgeblich.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Vollwaisenrente.

Die 1990 geborene Klägerin ist die leibliche Tochter des (1953 geborenen) D. N. und der U. N.; die Eltern der Klägerin wurden geschieden. Am 03.05.2004 heiratete U. N. den (unter Betreuung stehenden und Erwerbsunfähigkeitsrente beziehenden) W. H ... W. H. verstarb am 09.09.2005. U. N. verstarb am 16.11.2012. U. N. und W. H. waren bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert; U. N. hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt.

Mit Bescheid vom 28.12.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin aus dem Stammrecht ihrer verstorbenen Mutter ab 01.12.2012 Halbwaisenrente gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

Am 28.01.2013 beantragte die Klägerin die Gewährung von Vollwaisenrente gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI. Der leibliche Vater, D. N., lebe zwar noch, zu ihm bestehe aber kein Kontakt.

Mit Bescheid vom 19.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Vollwaisenrente werde nur gewährt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Der leibliche Vater der Klägerin lebe aber noch. Auf dessen Unterhaltsfähigkeit (oder auf die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin) komme es nicht an.

Am 06.03.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein; hilfsweise beantragte sie die Gewährung von Halbwaisenrente aus dem Stammrecht des W. H ... Zur Begründung trug sie vor, die Gewährung von Vollwaisenrente setze gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI nicht (mehr) voraus, dass kein Elternteil mehr lebe. Notwendig sei nur, dass ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil nicht mehr vorhanden sei. Das sei hier der Fall, da sie keine Kenntnis vom Aufenthalt ihres (noch lebenden) leiblichen Vaters (D. N.) habe; dieser habe auch zu keiner Zeit Unterhalt gezahlt. Gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI würden als (waisenrentenberechtigte) Kinder auch in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Stiefkinder berücksichtigt. Diese seien den leiblichen Kindern auch hinsichtlich der Sonderrechtsnachfolge gleichgestellt (§ 56 Abs. 2 SGB I). Sie habe spätestens seit 01.03.1998 im gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters (W. H.) gelebt und damit gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Halbwaisenrente nach dem Tod ihres Stiefvaters gehabt. Mit dem Tod ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter habe sie sodann einen Anspruch auf Vollwaisenrente erworben. Zumindest stehe ihr Halbwaisenrente aus dem Stammrecht ihres verstorbenen Stiefvaters zu.

Nachdem die Gewährung von Halbwaisenrente aus dem Stammrecht des W. H. (mangels zur Klägerin bestehenden Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familienhafter Art) zunächst mit Bescheid vom 27.09.2013 abgelehnt worden war, bewilligte die Beklagte der Klägerin die genannte Rente ab 01.10.2005 mit Bescheid vom 13.06.2014.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch (soweit ihm nicht durch Bescheid vom 13.06.2014 abgeholfen worden war) zurück.

Am 10.10.2014 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug sie ergänzend vor, mittlerweile sei unstreitig, dass sie seinerzeit in den gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters aufgenommen worden sei. Unstreitig sei auch, dass beide die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Durch den Tod ihrer Mutter habe sie einen unterhaltspflichtigen Elternteil verloren. Zuvor sei durch den Tod ihres Stiefvaters ebenfalls ein unterhaltspflichtiger Elternteil weggefallen. Unerheblich sei, dass ihr leiblicher Vater (vermutlich) noch lebe. Sie habe (unstreitig) Anspruch auf Halbwaisenrente jeweils nach dem Tod ihrer Mutter und nach dem Tod ihres Stiefvaters. Daher sei von einem Anspruch auf Vollwaisenrente auszugehen; andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch. Bei einem nichtehelichen Kind, dessen Vater nicht bekannt und nicht zu ermitteln sei, werde ebenfalls vom Fehlen eines unterhaltspflichtigen Elternteils ausgegangen und die Vollwaiseneigenschaft angenommen (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.07.1959, - 3 RJ 224/58 -, BSGE 10,189).

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie bezog sich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15.03.1988, - 4/11a RA 50/87 -, in juris) auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Solange ein Elternteil lebe, bestehe nur Anspruch auf Halbwaisenrente. Das gelte auch dann, wenn der Aufenthalt des noch lebenden Elternteils unbekannt sie.

Mit Urteil vom 15.09.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Vollwaisenrente stehe der Klägerin nicht zu, weil sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil (den leiblichen Vater) habe. Gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI hätten Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr hätten, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig gewesen sei, und wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit erfüllt habe. Da im Gesetz von der Unterhaltspflicht "unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse" die Rede sei, komme es nur auf das Bestehen von Unterhaltspflicht dem Grunde nach und nicht auf die Leistungsfähigkeit des überlebenden bzw. des letztverstorbenen Elternteils und auch nicht auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes an. Das Kind leiblicher Eltern sei Halbwaise, wenn Mutter oder Vater verstorben seien, es sei Vollweise, wenn beide leibliche Elternteile nicht mehr lebten. Ein Kind, dessen Vater nicht mehr festgestellt werden könne, sei nach dem Tod der Mutter ebenfalls Vollwaise. Sei der Vater aber bekannt, jedoch unbekannten Aufenthalts, sei das nicht eheliche Kind nach dem Tod der Mutter Halbwaise, solange der Vater lebe (BSG, Urteil vom 15.03.1988, - 4/11a RA 50/87 -, in juris; Kamprad (gemeint wohl: Ringkamp), in: Hauck/Noftz SGB VI § 48 Rdnr. 14). Entsprechendes gelte, wenn die Möglichkeit zur Feststellung des Vaters gegeben sei. Hier sei davon auszugehen, dass der leibliche Vater der Klägerin noch lebe. Unerheblich sei, ob der Vater des Kindes von vornherein nicht festgestellt werden könne oder ob - wie hier - seine Identität zwar bekannt, aber unbekannt sei, wo er sich aufhalte (BSG, Urteil vom 15.03.1988, a. a. O.). Dem genannten Urteil des BSG habe eine Fallgestaltung zugrunde gelegen, bei der der Vater eines nicht ehelichen Kindes von vornherein nicht bekannt gewesen sei und dessen Identität man auch nicht habe ermitteln können; das sei hier jedoch nicht der Fall.

Gegen das ihr am 23.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und bekräftigt sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie wisse nicht ob ihr leiblicher Vater noch lebe und bestreite das vorsorglich. Die Beklagte habe ihr mit bestandskräftigen Bescheiden Halbwaisenrente sowohl nach dem Tod ihrer leiblichen Mutter wie nach dem Tod ihres Steifvaters zugesprochen. Beide, die Halbwaiseneigenschaft begründenden Elternteile seien also verstorben. Man könne ihr daher den Status der Vollwaise nicht deshalb absprechen, weil ihr leiblicher Vater möglicherweise noch am Leben sei; dies würde zu einem Wertungswiderspruch führen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.02.2013 in der Gestalt des Bescheids vom 13.06.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 zu verurteilen, ihr Vollwaisenrente ab 01.12.2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin bestreite unsubstantiiert, dass ihr leiblicher Vater noch lebe. Sie könnte, was sie aber offenbar nicht wünsche, eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde einholen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Vollwaisenrente zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat darauf keinen Anspruch.

Das SG hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften sich die Gewährung von Vollwaisenrente richtet (§ 48 Abs. 2 SGB VI) und weshalb der Klägerin diese Rente nicht zusteht. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente (mit Rentenartfaktor 0,2667 - § 82 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI) wenn, 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Halbwaisenrente (mit Rentenartfaktor 0,1333 - § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI) wird Kindern gewährt, die nur noch einen unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtigen Elternteil haben (vgl. § 48 Abs. 1 SGB VI). Die Beteiligten streiten allein darüber, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Die Beklagte und das SG haben das zu Recht verneint.

Die Gewährung von Halb- bzw. Vollwaisenrente hat ursprünglich (vgl. etwa § 46 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 1269 Reichsversicherungsordnung (RVO)) vorausgesetzt, dass der Rentenbewerber Halb- oder Vollwaise ist, wobei das Gesetz nicht festgelegt hat, was unter "Halb- und Vollwaisen", zu verstehen ist. Das BSG hat für die Auslegung dieser Rechtsbegriffe im Ausgangspunkt auf den allgemeinen Sprachgebrauch (den Wortsinn) abgestellt und unter "Vollwaise" ein Kind verstanden, das beide Eltern verloren hat, also "elternlos" ist (BSG, Urteil vom 18.12.1986, - 4a RJ 73/85 -; Urteil vom 15.03.1988, - 4/11a RA 50/87 -, beide in juris). Im Hinblick auf den Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen (seinerzeit noch im AVG bzw. der RVO), wonach Vollwaisen höhere Rente erhalten sollen, weil sie anders als Halbwaisen einen Unterhaltsanspruch gegen den überlebenden Elternteil nicht haben (BT-Drs. 2/2437, S. 77 zu § 1273 des Regierungsentwurfs), hat das BSG "Elternlosigkeit" aber nicht nur dann angenommen, wenn beide Elternteile verstorben waren. Es hat auch einem nichtehelichen Kind, dessen noch lebender Vater nicht bekannt (festgestellt) und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg zu ermitteln gewesen ist, nach dem Tod der Mutter einen Anspruch auf Vollwaisenrente zuerkannt (BSG, Urteil vom 23.07.1959, - 3 RJ 224/58 -; vgl. auch Urteil vom 15.03.1988, - 4/11a RA 50/87 -, beide in juris). Das BSG hat damit letztendlich die Fallgestaltung der fehlenden Vaterschaftsfeststellung dem Tod des Vaters gleichgestellt und für die Rentengewährung - der Sache nach nicht anders als (jetzt) in § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI geregelt - das Fehlen eines (dem Grunde nach) unterhaltspflichtigen Elternteils für maßgeblich erachtet. Hierfür hat es nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht genügt, dass der Vater (als ehelicher Vater) zwar bekannt oder (als nichtehelicher Vater) festgestellt, und, beim ehelichen Vater etwa nach einer Ehescheidung, nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist (BSG, Urteil vom 18.12.1986, a.a.O. Rdnr. 17; vgl. auch LSG Hessen, Urteil vom 20.04.1989, - L 1 An 826/83 -, beide in juris).

Mit dem Erfordernis, dass die zum Bezug von Vollwaisenrente berechtigten Kinder einen (dem Grunde nach unterhaltspflichtigen) Elternteil "nicht mehr haben", stellt § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI der Sache nach nur klar, dass die Vollwaiseneigenschaft (eigentlich) das Fehlen (den Wegfall) von Unterhaltsansprüchen gegen beide Elternteile und nicht zwingend das Versterben beider Elternteile voraussetzt. Auf diesen Gesichtspunkt hat, wie dargelegt, auch der Gesetzgeber des alten Rechts abgestellt (BT-Drs. 2/2437, S. 77), wenngleich das im Wortlaut (etwa) des § 46 AVG bzw. des § 1269 RVO - anders als nunmehr im Wortlaut des § 48 Abs. 1 und 2 SGB VI - nicht zum Ausdruck gekommen ist. Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des BSG, die dies berücksichtigt hat, dabei aber nicht hat ausreichen lassen, dass nur der Aufenthalt eines noch lebenden Elternteils unbekannt ist, ist daher nach Auffassung des Senats auch für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts maßgeblich (so im Ergebnis auch Kreikebohm, SGB VI § 48 Rdnr. 8).

Davon ausgehend kann der Klägerin Vollwaisenrente nicht gewährt werden. Ihr (1953 geborener) leiblicher Vater (D. N.) ist bekannt; unbekannt ist nur, wo er sich aufhält. Der Sonderfall der Rentengewährung bei Verschollenheit gemäß § 49 SGB VI liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten (u.a.) Elternteile als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind (§ 49 Satz 1 SGB VI). Umstände, die i.S.d. § 49 Satz 1 SGB VI den Tod des leiblichen Vaters der Klägerin wahrscheinlich machen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Dafür genügt es nicht, dass die Klägerin vorsorglich (mit Nichtwissen) bestreitet, dass ihr leiblicher Vater noch lebt. Unerheblich ist auch, dass der Klägerin Halbwaisenrente nach dem Tod ihrer Mutter und nach dem Tod ihres Stiefvaters bewilligt worden ist. Das Fehlen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Vollwaisenrente gemäß § 48 Abs. 2 SGB VI kann das nicht ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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