Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4065/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1022/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vorliegend die Auszahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ohne Verminderung aufgrund des Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 und er wendet sich gegen einen wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der Kläger erhält seit April 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, welche vor dem streitgegenständlichen Zeitraum auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reduziert wurde. Während des Rentenbezugs übte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin eine zeitlich eingeschränkte Beschäftigung als Systemanalytiker bei der Firma F. GmbH aus.
Mit Rentenbescheid vom 5. Juni 2012 wurde die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juni 2011 neu berechnet. Für die Zeit ab 1. August 2012 wurde eine laufende monatliche Zahlung von 773,54 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 wurde eine Nachzahlung von 1.891,35 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe dem Kläger für den Juni 2011 Rente in voller Höhe zu, für Juli 2011 in Höhe der Hälfte, für August 2011 keine Rente, für September und Oktober 2011 Rente in Höhe der Hälfte, für November 2011 keine Rente, für Dezember 2011 und Januar 2012 Rente in Höhe der Hälfte und ab 1. Februar 2012 Rente in voller Höhe zu.
Am 26. Juni 2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er führte aus, dass es immer wieder das gleiche Problem gebe. Er sei gesetzlich dazu verpflichtet, Tariferhöhungen anzunehmen und könne sein Entgelt nicht verändern, z.B. durch eine Arbeitsstundenreduzierung. Er bitte deshalb für die Monate Juni 2011, September bis Dezember 2011 und Januar 2012 um eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 1.895,70 EUR.
Mit Bescheid vom 16. November 2012 wurde die aus dem Rentenbescheid vom 5. Juni 2012 ausgezahlte Nachzahlung für Juni 2011 in Höhe von 374,16 EUR zurückgefordert. Gegen den Bescheid vom 16. November 2012 legte der Kläger am 10. Dezember 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nichts daran ändern könne, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht, aber sein Gehalt durch die Tariferhöhungen erhöht werde. Er sei gezwungen, die Tariferhöhungen anzunehmen. Seine Firma biete ihm keine Möglichkeit, seinen Bruttolohn zu senken. Auch die Reduzierung seiner Arbeitskraft sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 19. August 2013 wurde die Rente ab 1. Januar 2012 neu berechnet. Von Januar bis Mai 2012 bestünde ein Anspruch auf die Hälfte der Rente, von Juni bis September 2012 auf die volle Rente, für Oktober 2012 in Höhe der Hälfte und für November 2012 bestehe kein Anspruch auf Rente. Ab 1. Dezember 2012 bestehe ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte. Ab 1. Oktober 2013 würden monatlich 388,39 EUR gezahlt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. September 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, er überschreite die Hinzuverdienstgrenze immer wieder um einen sehr geringen Betrag, was jedoch enorme wirtschaftliche Auswirkungen habe, da er dadurch die Rente überhaupt nicht oder nur zur Hälfte gezahlt erhalte. Die Anpassung der Hinzuverdienstgrenze sei verfassungswidrig, da sie so weit von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt sei, dass dadurch zwangsläufig eine vom Gesetzgeber dem Grunde nach nicht gewollte Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eintrete. Damit verstoße die Anpassung der Hinzuverdienstgrenze gegen den grundrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Bei ihm handele es sich bei der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze um eine atypische Fallgestaltung. Aufgrund der tariflichen Automatik habe er keine Gestaltungsmöglichkeit. Eine Reduzierung seiner Arbeitszeit sei ihm nicht möglich, da dies der Arbeitgeber ablehne und sonst zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde.
Nach Anhörung vom 26. August 2013 wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2012 neu berechnet. Es ergebe sich für die Zeit von September 2012 bis 30. September 2013 eine Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR, deren Erstattung gefordert werde. Diese Überzahlung habe sich nach Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergeben, wonach für Januar 2012 bis August 2012 die Rente in voller Höhe, für September und Oktober 2012 in Höhe der Hälfte zu gewähren sei; im November 2012 entfiele die Rente und ab 1. Dezember 2012 bestünde ein Anspruch in Höhe der Hälfte der Rente. Ab 1. November 2013 ergebe sich eine laufende Rentenzahlung von monatlich 388,39 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. November 2013 Widerspruch und wiederholte seine schon gegebenen Begründungen zu vorherigen Widersprüchen.
Mit Bescheid vom 29. September 2014 wurde die Rente ab 1. Juli 2013 neu berechnet und eine Nachzahlung in Höhe von 3.896,68 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 festgesetzt, die vorläufig nicht ausgezahlt werde. Die Nachzahlung ergäbe sich aus Ansprüchen im Zeitraum Januar bis Oktober 2014. Ab 1. November 2014 wurde die monatliche Rentenzahlung auf 788,42 EUR festgesetzt. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 stehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente nur in Höhe der Hälfte und ab 1. Januar 2014 in voller Höhe zu.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2013 - soweit nicht durch den Bescheid vom 1. Oktober 2013 abgeholfen wurde - zurückgewiesen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4065/14) erhoben.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach sie dem Gesetz Folge zu leisten habe; sie habe keine Befugnis, die Normen auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zu überprüfen. Im Bescheid vom 1. Oktober 2013 seien die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen zutreffend berücksichtigt worden. Eine Rücknahme für die Zukunft ab 1. Oktober 2013 sei mit dem Bescheid vom 19. August 2013 erfolgt. Weil jedoch vom 1. September 2012 bis 30. September 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ausgezahlt worden sei, sei letztlich eine Überzahlung von 5.031,99 EUR entstanden (die Nachzahlung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 377,87 EUR sei darin bereits berücksichtigt). Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen würden, sei ab Änderung der Verhältnisse ab 1. September 2012 die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2012 rechtmäßig erfolgt.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger am 27. November 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG, Aktenzeichen: S 13 R 4066/14) erhoben.
Mit dem dritten Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juni 2012 - soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 1. Oktober 2013 abgeholfen worden ist - zurückgewiesen. Nachdem im Bescheid vom 1. Oktober 2013 für Januar 2012 ein Anspruch auf Zahlung der Vollrente festgestellt worden sei, sei es nicht zu beanstanden, dass in den Monaten September bis Dezember 2011 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt worden sei. Für Juni 2011 sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zuerkannt worden. Im Juli 2011 sei nur die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte eingehalten worden, weshalb die halbe Rente zu leisten gewesen sei. Im August 2011 sei die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte überschritten worden. Da ein doppeltes Überschreiten bereits in den Monaten Mai und Juni 2011 berücksichtigt worden sei, habe kein Zahlungsanspruch für August 2011 bestanden.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4067/14) erhoben.
Mit einem vierten Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Entgegen dem Widerspruch betreffe der angefochtene Bescheid nicht die Anrechnung von Hinzuverdienst gemäß § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern eine Erstattung des überzahlten Betrags in Höhe von 374,16 EUR.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger ebenfalls am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4068/14) beim SG erhoben.
Schließlich wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 2014 zurück. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 sei die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch das bezogene Arbeitsentgelt überschritten worden. Eine Überschreitung habe bereits im Januar 2013 vorgelegen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 1. Juni 2015 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 1800/15) beim SG erhoben.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 hat das SG die Klagen S 13 R 4065/14, S 13 R 4066/14, S 13 R 4067/14 und S 13 R 4068/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 13 R 4065/14 verbunden.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat das SG die Klagen S 13 R 4065/14 und S 13 R 1800/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 13 R 4065/14 verbunden.
Der Kläger hat zur Begründung der Klagen im Wesentlichen vorgetragen, er habe keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe er die Hinzuverdienstgrenze in einem Monat überschreite. Dies ergebe sich aus dem Faktor der geschuldeten Arbeitszeit multipliziert mit dem tarifvertraglichen Anspruch auf Entgelt. Er könne weder seine Arbeitszeit reduzieren, was zu seiner Entlassung führen würde, noch auf tarifliche Lohnbestandteile verzichten. Alle sonstigen Mittel zur Senkung des Bruttolohnes habe er ebenfalls versucht einzusetzen. Er bemühe sich seit Jahren um ein Langzeitarbeitskonto, habe dies für den streitigen Zeitraum jedoch nicht durchsetzen können. Er stelle einen atypischen Fall dar. In einem Falle wie dem seinen würden die Hinzuverdienstgrenzen zu einer Enteignung führen oder zum Verlust des Arbeitsplatzes. In vielen Monaten habe er nur deswegen eine Halbierung der Rente hinnehmen müssen, weil er die Hinzuverdienstgrenze für einen Bezug der Vollrente um wenige Euro verfehlt habe. Hierbei handele es sich um einen Fehler im System der Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen, da diese nicht entsprechend den tariflichen Lohnsteigerungen regelmäßig angepasst würden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass die sachliche Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht angegriffen würden. Gegenstand des Verfahrens sei vielmehr, dass die Hinzuverdienstgrenzen in der atypischen Situation des Klägers überhaupt Anwendung fänden.
Die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Zeiträume 1. Januar bis 30. Juni 2011 und 1. Januar bis 31. August 2012 sei die Klage unzulässig, da der Kläger diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis habe; in diesen Zeiträumen sei ihm die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mit den angegriffenen Bescheiden habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger in den Zeiträumen Juli 2011, September und Oktober 2011, Dezember 2011, September und Oktober 2012 und von Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine Vollrente überschritten habe bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte. Dies führe in diesen Zeiträumen zu einem Anspruch auf Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte. Weiterhin habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger im August 2011, im November 2011 und im November 2012 die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte mit seinem Einkommen überschritten habe und deshalb in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente bestanden habe. Die Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR für den Zeitraum September 2012 bis 30. September 2013 sei zu Recht zurückgefordert worden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung im streitgegenständlichen Zeitraum sei § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Eine rückwirkende Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids sei auf der Grundlage dieser Vorschriften noch in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Einkommens möglich. Eine weitergehende Aufhebung könne nur erfolgen, wenn (auch) die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB X erfüllt seien. Der Hinzuverdienst des Klägers in den betreffenden Monaten stelle eine wesentliche tatsächliche Änderung dar. Die von der jeweiligen Aufhebung betroffenen Monate des Hinzuverdienstes lägen stets nach Erlass des aufgehobenen Bescheides, weshalb die wesentliche Änderung nachträglich eingetreten sei. Nach § 96a SGB VI werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Sie werde nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteige, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Bei den Beteiligten bestehe Einigkeit über die tatsächliche Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen im streitgegenständlichen Zeitraum und den sich hieraus bei Anwendung des § 96a SGB VI ergebenden (teilweisen) Fortfalls der Rentenzahlungsansprüche. Auch das Gericht habe keine Veranlassung, von der Annahme des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den betreffenden Monaten sowie von der Berechnung der Höhe der sich hieraus ergebenden Rentenzahlungsansprüche abzuweichen. Mithin sei nach Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe, erzielt worden. Im Einzelnen beträfe dies bezüglich der Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 den Zeitraum ab Juni 2011, bezüglich der Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2012 den Zeitraum vom September 2012 bis 31. Dezember 2013 und bezüglich der Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2013 den Zeitraum September 2012. Dies rechtfertige zunächst die Aufhebung in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Einkommens. Die Rechtsprechung des BSG erachte eine weitergehende Aufhebung als unbillig und mit dem vom Vertrauensschutz geprägten Grundgedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu vereinbaren. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfolge eine Aufhebung, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder (Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten bzw. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom (teilweisen) Wegfall des Rentenanspruchs zur Last zu legen sei, lasse sich eine Begrenzung der Aufhebung weder aus dem Wortlaut entnehmen noch erscheine das Ergebnis unbillig. Denn ein Betroffener, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entgegenzuhalten sei, könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, bestehe, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Der Kläger habe seine bestehende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Erzielung von Einkünften, die die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, grob fahrlässig verletzt. Der Kläger sei in den aufgehobenen Bescheiden stets auf seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Rente nicht oder in verminderter Höhe gezahlt werde, sofern durch Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Es müsse unverzüglich mitgeteilt werden, wenn das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liege. Die Bescheide hätten stets die Darstellung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen enthalten. Aufgrund dieser Informationen hätte es dem Kläger auch nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bewusst sein müssen, dass er der Mitteilungspflicht über seine Einkünfte nachzukommen habe. Im Übrigen zeige die Korrespondenz in der Verwaltungsakte und der Vortrag des Klägers, dass er sich seit einigen Jahren bereits mit der Thematik der Hinzuverdienstgrenze intensiv auseinandergesetzt habe. Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X habe der Kläger zumindest wegen besonders schwerwiegender Sorgfaltsverletzung nicht gewusst, dass ein Rentenanspruch weggefallen sei. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe die Beklagte eingehalten. Im Übrigen stehe eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Ein atypischer Fall, der in Bezug auf eine im Fall des Klägers gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung geboten hätte, liege nicht vor. Ob ein atypischer Fall vorliege, hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es komme darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände vom Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigten, signifikant abweiche und die vorgesehene Rechtsfolge bei dem Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei sei die Frage, ob ein atypischer Fall vorliege oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nrn. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt sei. Zu berücksichtigen sei auch die Frage, ob die Rückerstattung nach Lage des Falls eine Härte bedeute, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belaste als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Eine besondere Atypik sei vorliegend nicht dadurch gegeben, dass die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nur geringfügig überschritten worden seien. Es sei vielmehr der vorgesehene gesetzliche Regelfall bei Normierung von starren Grenzen, dass auch eine bereits geringe Überschreitung zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führe. Des Weiteren ergäbe es sich auch aus der tariflichen Bindung des Klägers kein atypischer Fall. Sämtliche tariflichen Arbeitnehmer seien mit den tariflichen Lohnerhöhungen konfrontiert, sodass diese Situation nicht zu einem Ausnahmefall führe. Aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung habe die Beklagte auch zu Recht die vom September 2012 bis 30. September 2013 entstandene Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR zurückgefordert. Es bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Hinzuverdienstgrenzen als starre Grenzen in § 96a SGB VI. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 -) habe im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Berufsunfähigkeit, deren Konzeption im Wesentlichen den Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprächen, folgendes ausgeführt: "Die Hinzuverdienstgrenzen, nach deren Überschreiten eine BU-Rente als Zweidrittel-Rente, Eindrittel-Rente oder überhaupt nicht zu leisten ist, sind im Regelfall auch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar". Ebenso habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 ( Az.: 1 BvR 154/05) festgestellt, dass die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der in den Hinzuverdienstgrenzen ausgestaltete anspruchsvernichtende Einwand genüge den von Art. 14 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen. Es handele sich um eine Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dadurch für die Gruppe der Berechtigten, die einen Hinzuverdienst über den Hinzuverdienstgrenzen erzielten, die Rechtsposition abweichend vom gesetzlichen Normalfall umgestaltet werde. Dieser Eingriff in individuell entstandene Rechte und Anwartschaften der Versicherten müsse in einem angemessenen Verhältnis zu dem, mit dem Gesetz verfolgten (verfassungsgemäßen) Zweck stehen. Außerdem bedürften Schrankenbestimmungen eines Sachgrundes, der Art und Ausmaß der Abweichung von der Normalregelung rechtfertige. Insoweit deckten sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen mit denen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einführung des sogenannten Übersicherungseinwands sei im Sinne dieser Regelung sowie der Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Denn mit dem sogenannten Übersicherungseinwand solle verhindert werden, dass der Versicherte durch eine Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert gewesen sei (Übersicherung). Die Begrenzung der Übersicherung sei verfassungsrechtlich legitim. Ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG sei nicht gegeben. Eine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor. Hierfür müsste die Regelung des § 96a SGB VI in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen seien. Es genüge also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalteten. Art. 12 Abs. 1 GG schütze vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. § 96a SGB VI träfe Regelungen gegenüber einem im Hinblick auf etwaige ausgeübte Tätigkeiten offenen Adressatenkreis. Des Weiteren sei auch der Einkommensgrund weit gefasst. So würden neben Einkünften aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit auch vergleichbares Einkommen erfasst. Durch § 96a SGB VI werde die sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weder maßgeblich beeinträchtigt noch verhindert. Es fehle mithin an der erforderlichen objektiven berufsregelnden Tendenz der Vorschrift.
Gegen das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15. März 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es läge beim Kläger ein atypischer Fall vor, der im Bezug auf die in seinem Fall gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebiete. Die Beurteilung der Frage, ob ein atypischer Fall vorliege, hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen sei, ob der Fall des Klägers aufgrund seiner besonderen Umstände vom Regelfall der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in auffälliger Weise abweiche und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Aus der tariflichen Bindung des Klägers ergäbe sich ein atypischer Fall. Es gehe vorliegend nämlich nicht um die allgemeine Auswirkung von tariflichen Lohnerhöhungen betreffend die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, sondern vielmehr um die Tatsache, dass im Einzelfall des Klägers dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber betreffend die Lohngestaltung keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt habe und ihm in den hier relevanten Zeiträumen eine Ausgestaltung des Arbeitsvertrages verweigert worden sei, die zu einer Verminderung des Hinzuverdienstes geführt hätte. Der Kläger habe ursprünglich bei der B. gearbeitet, wo es diverse Möglichkeiten für eine für den Kläger günstige Lohngestaltung gegeben habe. Zum Beispiel bestehe bei der B. seit 1986 ein Lebensarbeitszeitkonto. Der Unternehmensbereich, in dem der Kläger arbeite, sei an einen amerikanischen Investor veräußert worden. Dieser habe soziale Gehaltsumwandlungen abgelehnt. Der Kläger habe bei seinem Arbeitgeber mehrere Versuche unternommen, eine Neugestaltung der Entlohnung zu erreichen. Er habe eine Reduzierung der Arbeitszeiten angestrebt, was aber der Arbeitgeber abgelehnt habe. Hätte der Kläger hierauf bestanden, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Ein Verzicht auf Tariferhöhungen sei auch nicht möglich gewesen, da die Tariferhöhungen zunächst manuell vom Arbeitgeber hätten ausgebucht werden müssen. Der Versuch, ein Programm zu schreiben, das Tariferhöhungen ausbuche, sei dem Arbeitgeber zu teuer geworden. Der Abschluss von Direktlebensversicherungen, wobei über monatliche Abbuchungen das Bruttoarbeitsentgelt gekürzt würde, sei vom Arbeitgeber abgelehnt worden. Diese Möglichkeit nähmen bei der B. die meisten ehemaligen Kollegen des Klägers in ähnlich gelagerten Fällen in Anspruch. Erst seit Januar 2015 sei das jährliche Lebensarbeitszeitkonto in Kraft, was dem Kläger ermögliche, gegen die Hinzuverdienstgrenze nicht wieder zu verstoßen. Aufgrund dieser Sondersituation hätte die Beklagte eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vornehmen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2012, 19. August 2013 und 1. Oktober 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 durchgehend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (fünf Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2012, 19. August 2013 und 1. Oktober 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2015 verletzen den Kläger bezüglich der von ihm im Berufungsverfahren nur noch zum streitgegenständlichen Zeitraum gemachten Zeiträume, nämlich 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 nicht in seinen Rechten, denn einen Anspruch auf durchgehende Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe hatte der Kläger nicht. Zutreffend ist die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom jeweiligen monatlichen Überschreiten der für den Kläger geltenden Hinzuverdienstgrenze, die die Beklagte ebenfalls jeweils zutreffend festgestellt hat, ausgegangen. Deshalb hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise dem Kläger für die Zeiträume Juli 2011, September und Oktober 2011, Dezember 2011, September und Oktober 2012 und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte der Rente und in den Zeiträumen August 2011, November 2011 und November 2012 keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Insofern hat die Beklagte ebenfalls zutreffend für den Zeitraum 1. September 2012 bis 30. September 2013 eine Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.031,99 EUR festgestellt und diese vom Kläger zurückgefordert. Dafür wird auf die Begründung des SG in seinem Urteil vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers wird noch folgendes ausgeführt:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X war die Beklagte berechtigt, im streitgegenständlichen Zeitraum - so wie sie es in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen hat- die bereits bewilligte Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ganz bzw. teilweise (bis zur Hälfte) wegen Überschreitens der jeweiligen für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze durch das von ihm gleichzeitig erzielte Erwerbseinkommen aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfolgt eine Aufhebung, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolgt eine Aufhebung, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Notwendig ist, dass schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht -BSG -, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).
Der Kläger hat die ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I aufgegebene Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Erzielung von Einkünften, die die für ihn maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten, grob fahrlässig verletzt. Der Kläger wurde in den aufgehobenen Bescheiden stets auf seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hingewiesen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe gezahlt wird, sofern durch Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass er jeweils unverzüglich mitteilen müsse, wenn sein Einkommen über der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Bescheide enthielten auch jeweils eine Darstellung der für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Aufgrund dieser Informationen seitens der Beklagten hätte es dem Kläger auch nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bewusst sein müssen, dass er den Mitteilungspflichten über seine Einkünfte nachzukommen hat. Im Übrigen war der Kläger auch schon lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in eine Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Thematik der Hinzuverdienstgrenze und ihre Überschreitung durch sein Erwerbseinkommen verwickelt. Dem Kläger war somit das "Institut" Hinzuverdienstgrenze und ihre Auswirkung gut bekannt. Somit hat der Kläger auch zugleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zumindest aufgrund einer besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverletzung nicht gewusst, dass sein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum ganz oder teilweise entfallen war. Der Kläger tritt auch mit seiner Berufungsbegründung der (zutreffenden) Rechtsauffassung des SG, dass in seinem Fall tatbestandlich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X erfüllt sind, nicht entgegen.
In den streitgegenständlichen Zeiträumen hat der Kläger auch mit seinen erzielten Einkommen in der monatlichen Höhe, wie es sein Arbeitgeber der Beklagten mitgeteilt hat und wie es dem Kläger auch tatsächlich zugeflossen ist, die Hinzuverdienstgrenzen aus § 96a SGB VI in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung überschritten. Gemäß § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fache, in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2011 in Höhe von 2.555,00 EUR, für 2012 in Höhe von 2.625,00 EUR und für 2013 in Höhe von 2.695,00 EUR hat die Beklagte die individuelle Hinzuverdienstgrenze für den Kläger zutreffend ermittelt. Dieser Auffassung ist auch der Kläger.
Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. hinsichtlich § 96a Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 154/05). Die in Art. 14 Abs. 1 des SGG enthaltene Eigentumsgarantie ist nicht dadurch verletzt, dass das Arbeitsentgelt als Folge gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung findet. Versicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen zwar den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Eigentumsbegriff gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Mit § 96 SGB VI hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt, sondern stufenweise abgesenkt. Nach § 96a Abs. 2 SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt. Zudem sieht § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten überschritten werden dürfen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Den Betroffenen wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der Hinzuverdienst unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es wiederum zu einer höheren Rentenzahlung.
Die in Frage stehende Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit geltend gemacht werden könnte, das Arbeitsentgelt werde bei zahlreichen anderen Sozialleistungen - etwa Versicherungsrenten gemäß § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) - nicht berücksichtigt. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Hier fehlt es an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Erwerbsminderungsrente ist ein in sich geschlossenes Regelungssystem. Wertungen anderer Zweige der Sozialversicherung in Bezug auf die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Bemessung von Leistungen der jeweiligen Systeme sind darauf nicht ohne Weiteres übertragbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Er darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Besondere Härten für den Kläger sind hier nicht ersichtlich.
Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer erforderlichen pflichtgemäßen Ermessensausübung der Beklagten über die Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fehlt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer oder mehrerer Alternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, so "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. In der Regel besteht damit eine Verpflichtung auch zur rückwirkenden Aufhebung, wenn nicht ein atypischer Fall gegeben ist, der die Ausübung von Ermessen erforderlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R = BSGE 97, 144, 147 und BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R -, veröffentlicht in Juris). Der Senat stimmt dem SG darin zu, dass vorliegend kein atypischer Fall vorliegt. Die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1990 - 10 RKg 22/89 -, veröffentlicht in Juris), sondern dieser vorgelagert und damit von den Gerichten in vollem Umfange nachprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 9/95 - = SozR 3-1300 § 48 Nr. 42).
Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist mit Blick auf Sinn und Zweck der jeweiligen Tatbestandsalternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beurteilen. Hierfür sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 1 signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BSG. Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O.). Hierbei müssen sämtliche mit der rückwirkenden Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes verbundene Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X zwingend folgende Pflicht zur Erstattung erbrachter Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät; die mit jeder Rückforderung verbundene Härte genügt hierfür nicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.). Dies wäre allein im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu beachten, wenn eine Atypik bereits festgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - B 9 VG 1/03 R = SozR 4-3800 § 10a Nr. 1).
Durch die ganze oder teilweise Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und durch die Rückforderung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.031,99 EUR für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Oktober 2013 ist der Kläger nicht in besondere Bedrängnis geraten. Hiervon könnte dann auszugehen sein, wenn er infolge des ganzen oder teilweisen Wegfalls der Rente im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz gesunken wäre oder vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre. Dies ist jedoch schon angesichts der Höhe des monatlichen Einkommens des Klägers, mit welchem er die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, nicht der Fall. Dieses lag jeweils sehr deutlich über dem Sozialhilfeniveau.
Auch die vom Kläger angegebenen Umstände bzw. seine Bemühungen darum, es zu verhindern, dass es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kommt, welche jedoch sämtlich von seinem Arbeitgeber vereitelt wurden und die Folge davon, dass schon ein betragsmäßig geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einer damit verglichen wesentlich höheren Verminderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt hat, vermag keinen atypischen Fall zu begründen, der die Beklagte verpflichtet hätte, Ermessen auszuüben. Ob ein atypischer Fall gegeben ist, kann nicht losgelöst davon beurteilt werden, welcher der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt ist. Zunächst hat der Kläger mit der Erzielung von Arbeitseinkommen über seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze den Tatbestand von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies folgt aus § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Gleichzeitig hat der Kläger durch sein Verhalten jedoch auch die Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X dadurch verwirklicht, dass er mit Blick auf das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze seinen gesetzlichen Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber nicht nachgekommen ist bzw. aus dem Umstand des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze mit ihrer Auswirkung auf seinen Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen war. Bei allen drei Tatbeständen liegt die jeweilige Erfüllung des Tatbestandes somit darin begründet, dass § 96a SGB VI zur Anwendung kommt. Den Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, nämlich der sogenannte Übersicherungseinwand, besteht darin, dass verhindert werden soll, dass der Versicherte durch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst aus einer Erwerbstätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war (Übersicherung). Dieser verfassungsrechtlich legitime Zweck (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007, a.a.O.) legt es nahe, dass es bei der Anwendung des § 96a SGB VI unerheblich ist, ob auch eine bereits geringe Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu einer Minderung des Rentenanspruchs führt - dies ist schlicht der vorgesehene gesetzliche Regelfall bei einer Normierung einer starren (Hinzuverdienst-)Grenze - oder ob es dem Versicherten im Wege arbeitsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wegen eines diesbezüglich nicht gegebenen, aber erforderlichen Mitwirkens seitens des Arbeitgebers nicht möglich gewesen ist, ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu verhindern. Im Sinne des Zwecks des § 96a SGB VI kommt es nur darauf an, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist, aber nicht in welchem Umfange und aus welchem Grunde. Der vom Gesetzgeber gewollte typisierende Regelungscharakter dieser Norm würde jedoch unterlaufen, wenn, weil sie zur Anwendung kommt, und deshalb einer der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X verwirklicht ist, die bei § 96a SGB VI nicht zu berücksichtigenden "konkreten Umstände des Einzelfalles" dann jedoch bei § 48 SGB X zur Begründung eines atypischen Falles führen würden, was dann eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung der Beklagten nach sich ziehen würde. Wenn es auf diese Umstände im Rahmen der Anwendung des § 96a SGB VI nicht ankommen darf, sind sie auch nicht geeignet, im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einen atypischen Fall zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vorliegend die Auszahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ohne Verminderung aufgrund des Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 und er wendet sich gegen einen wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der Kläger erhält seit April 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, welche vor dem streitgegenständlichen Zeitraum auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reduziert wurde. Während des Rentenbezugs übte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin eine zeitlich eingeschränkte Beschäftigung als Systemanalytiker bei der Firma F. GmbH aus.
Mit Rentenbescheid vom 5. Juni 2012 wurde die Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juni 2011 neu berechnet. Für die Zeit ab 1. August 2012 wurde eine laufende monatliche Zahlung von 773,54 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2012 wurde eine Nachzahlung von 1.891,35 EUR festgesetzt. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe dem Kläger für den Juni 2011 Rente in voller Höhe zu, für Juli 2011 in Höhe der Hälfte, für August 2011 keine Rente, für September und Oktober 2011 Rente in Höhe der Hälfte, für November 2011 keine Rente, für Dezember 2011 und Januar 2012 Rente in Höhe der Hälfte und ab 1. Februar 2012 Rente in voller Höhe zu.
Am 26. Juni 2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er führte aus, dass es immer wieder das gleiche Problem gebe. Er sei gesetzlich dazu verpflichtet, Tariferhöhungen anzunehmen und könne sein Entgelt nicht verändern, z.B. durch eine Arbeitsstundenreduzierung. Er bitte deshalb für die Monate Juni 2011, September bis Dezember 2011 und Januar 2012 um eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 1.895,70 EUR.
Mit Bescheid vom 16. November 2012 wurde die aus dem Rentenbescheid vom 5. Juni 2012 ausgezahlte Nachzahlung für Juni 2011 in Höhe von 374,16 EUR zurückgefordert. Gegen den Bescheid vom 16. November 2012 legte der Kläger am 10. Dezember 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nichts daran ändern könne, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht, aber sein Gehalt durch die Tariferhöhungen erhöht werde. Er sei gezwungen, die Tariferhöhungen anzunehmen. Seine Firma biete ihm keine Möglichkeit, seinen Bruttolohn zu senken. Auch die Reduzierung seiner Arbeitskraft sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 19. August 2013 wurde die Rente ab 1. Januar 2012 neu berechnet. Von Januar bis Mai 2012 bestünde ein Anspruch auf die Hälfte der Rente, von Juni bis September 2012 auf die volle Rente, für Oktober 2012 in Höhe der Hälfte und für November 2012 bestehe kein Anspruch auf Rente. Ab 1. Dezember 2012 bestehe ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte. Ab 1. Oktober 2013 würden monatlich 388,39 EUR gezahlt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. September 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, er überschreite die Hinzuverdienstgrenze immer wieder um einen sehr geringen Betrag, was jedoch enorme wirtschaftliche Auswirkungen habe, da er dadurch die Rente überhaupt nicht oder nur zur Hälfte gezahlt erhalte. Die Anpassung der Hinzuverdienstgrenze sei verfassungswidrig, da sie so weit von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt sei, dass dadurch zwangsläufig eine vom Gesetzgeber dem Grunde nach nicht gewollte Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eintrete. Damit verstoße die Anpassung der Hinzuverdienstgrenze gegen den grundrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Bei ihm handele es sich bei der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze um eine atypische Fallgestaltung. Aufgrund der tariflichen Automatik habe er keine Gestaltungsmöglichkeit. Eine Reduzierung seiner Arbeitszeit sei ihm nicht möglich, da dies der Arbeitgeber ablehne und sonst zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde.
Nach Anhörung vom 26. August 2013 wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2012 neu berechnet. Es ergebe sich für die Zeit von September 2012 bis 30. September 2013 eine Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR, deren Erstattung gefordert werde. Diese Überzahlung habe sich nach Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergeben, wonach für Januar 2012 bis August 2012 die Rente in voller Höhe, für September und Oktober 2012 in Höhe der Hälfte zu gewähren sei; im November 2012 entfiele die Rente und ab 1. Dezember 2012 bestünde ein Anspruch in Höhe der Hälfte der Rente. Ab 1. November 2013 ergebe sich eine laufende Rentenzahlung von monatlich 388,39 EUR.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. November 2013 Widerspruch und wiederholte seine schon gegebenen Begründungen zu vorherigen Widersprüchen.
Mit Bescheid vom 29. September 2014 wurde die Rente ab 1. Juli 2013 neu berechnet und eine Nachzahlung in Höhe von 3.896,68 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 festgesetzt, die vorläufig nicht ausgezahlt werde. Die Nachzahlung ergäbe sich aus Ansprüchen im Zeitraum Januar bis Oktober 2014. Ab 1. November 2014 wurde die monatliche Rentenzahlung auf 788,42 EUR festgesetzt. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 stehe unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Rente nur in Höhe der Hälfte und ab 1. Januar 2014 in voller Höhe zu.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2013 - soweit nicht durch den Bescheid vom 1. Oktober 2013 abgeholfen wurde - zurückgewiesen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4065/14) erhoben.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach sie dem Gesetz Folge zu leisten habe; sie habe keine Befugnis, die Normen auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zu überprüfen. Im Bescheid vom 1. Oktober 2013 seien die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen zutreffend berücksichtigt worden. Eine Rücknahme für die Zukunft ab 1. Oktober 2013 sei mit dem Bescheid vom 19. August 2013 erfolgt. Weil jedoch vom 1. September 2012 bis 30. September 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ausgezahlt worden sei, sei letztlich eine Überzahlung von 5.031,99 EUR entstanden (die Nachzahlung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 377,87 EUR sei darin bereits berücksichtigt). Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen würden, sei ab Änderung der Verhältnisse ab 1. September 2012 die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2012 rechtmäßig erfolgt.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger am 27. November 2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG, Aktenzeichen: S 13 R 4066/14) erhoben.
Mit dem dritten Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juni 2012 - soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 1. Oktober 2013 abgeholfen worden ist - zurückgewiesen. Nachdem im Bescheid vom 1. Oktober 2013 für Januar 2012 ein Anspruch auf Zahlung der Vollrente festgestellt worden sei, sei es nicht zu beanstanden, dass in den Monaten September bis Dezember 2011 das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt worden sei. Für Juni 2011 sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zuerkannt worden. Im Juli 2011 sei nur die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte eingehalten worden, weshalb die halbe Rente zu leisten gewesen sei. Im August 2011 sei die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte überschritten worden. Da ein doppeltes Überschreiten bereits in den Monaten Mai und Juni 2011 berücksichtigt worden sei, habe kein Zahlungsanspruch für August 2011 bestanden.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4067/14) erhoben.
Mit einem vierten Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Entgegen dem Widerspruch betreffe der angefochtene Bescheid nicht die Anrechnung von Hinzuverdienst gemäß § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sondern eine Erstattung des überzahlten Betrags in Höhe von 374,16 EUR.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger ebenfalls am 27. November 2014 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 4068/14) beim SG erhoben.
Schließlich wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 2014 zurück. Im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 sei die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch das bezogene Arbeitsentgelt überschritten worden. Eine Überschreitung habe bereits im Januar 2013 vorgelegen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 1. Juni 2015 Klage (Aktenzeichen: S 13 R 1800/15) beim SG erhoben.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 hat das SG die Klagen S 13 R 4065/14, S 13 R 4066/14, S 13 R 4067/14 und S 13 R 4068/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 13 R 4065/14 verbunden.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat das SG die Klagen S 13 R 4065/14 und S 13 R 1800/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 13 R 4065/14 verbunden.
Der Kläger hat zur Begründung der Klagen im Wesentlichen vorgetragen, er habe keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe er die Hinzuverdienstgrenze in einem Monat überschreite. Dies ergebe sich aus dem Faktor der geschuldeten Arbeitszeit multipliziert mit dem tarifvertraglichen Anspruch auf Entgelt. Er könne weder seine Arbeitszeit reduzieren, was zu seiner Entlassung führen würde, noch auf tarifliche Lohnbestandteile verzichten. Alle sonstigen Mittel zur Senkung des Bruttolohnes habe er ebenfalls versucht einzusetzen. Er bemühe sich seit Jahren um ein Langzeitarbeitskonto, habe dies für den streitigen Zeitraum jedoch nicht durchsetzen können. Er stelle einen atypischen Fall dar. In einem Falle wie dem seinen würden die Hinzuverdienstgrenzen zu einer Enteignung führen oder zum Verlust des Arbeitsplatzes. In vielen Monaten habe er nur deswegen eine Halbierung der Rente hinnehmen müssen, weil er die Hinzuverdienstgrenze für einen Bezug der Vollrente um wenige Euro verfehlt habe. Hierbei handele es sich um einen Fehler im System der Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen, da diese nicht entsprechend den tariflichen Lohnsteigerungen regelmäßig angepasst würden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass die sachliche Richtigkeit der Berechnungen der Beklagten zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht angegriffen würden. Gegenstand des Verfahrens sei vielmehr, dass die Hinzuverdienstgrenzen in der atypischen Situation des Klägers überhaupt Anwendung fänden.
Die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Zeiträume 1. Januar bis 30. Juni 2011 und 1. Januar bis 31. August 2012 sei die Klage unzulässig, da der Kläger diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis habe; in diesen Zeiträumen sei ihm die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt worden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mit den angegriffenen Bescheiden habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger in den Zeiträumen Juli 2011, September und Oktober 2011, Dezember 2011, September und Oktober 2012 und von Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine Vollrente überschritten habe bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte. Dies führe in diesen Zeiträumen zu einem Anspruch auf Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte. Weiterhin habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger im August 2011, im November 2011 und im November 2012 die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte mit seinem Einkommen überschritten habe und deshalb in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente bestanden habe. Die Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR für den Zeitraum September 2012 bis 30. September 2013 sei zu Recht zurückgefordert worden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung im streitgegenständlichen Zeitraum sei § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Eine rückwirkende Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids sei auf der Grundlage dieser Vorschriften noch in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Einkommens möglich. Eine weitergehende Aufhebung könne nur erfolgen, wenn (auch) die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB X erfüllt seien. Der Hinzuverdienst des Klägers in den betreffenden Monaten stelle eine wesentliche tatsächliche Änderung dar. Die von der jeweiligen Aufhebung betroffenen Monate des Hinzuverdienstes lägen stets nach Erlass des aufgehobenen Bescheides, weshalb die wesentliche Änderung nachträglich eingetreten sei. Nach § 96a SGB VI werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Sie werde nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Monat die in Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteige, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Bei den Beteiligten bestehe Einigkeit über die tatsächliche Überschreitung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen im streitgegenständlichen Zeitraum und den sich hieraus bei Anwendung des § 96a SGB VI ergebenden (teilweisen) Fortfalls der Rentenzahlungsansprüche. Auch das Gericht habe keine Veranlassung, von der Annahme des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den betreffenden Monaten sowie von der Berechnung der Höhe der sich hieraus ergebenden Rentenzahlungsansprüche abzuweichen. Mithin sei nach Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes Einkommen, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe, erzielt worden. Im Einzelnen beträfe dies bezüglich der Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 den Zeitraum ab Juni 2011, bezüglich der Aufhebung des Bescheids vom 5. Juni 2012 den Zeitraum vom September 2012 bis 31. Dezember 2013 und bezüglich der Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2013 den Zeitraum September 2012. Dies rechtfertige zunächst die Aufhebung in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Einkommens. Die Rechtsprechung des BSG erachte eine weitergehende Aufhebung als unbillig und mit dem vom Vertrauensschutz geprägten Grundgedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu vereinbaren. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfolge eine Aufhebung, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder (Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. In diesen Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten bzw. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom (teilweisen) Wegfall des Rentenanspruchs zur Last zu legen sei, lasse sich eine Begrenzung der Aufhebung weder aus dem Wortlaut entnehmen noch erscheine das Ergebnis unbillig. Denn ein Betroffener, dem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entgegenzuhalten sei, könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, bestehe, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Der Kläger habe seine bestehende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Erzielung von Einkünften, die die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, grob fahrlässig verletzt. Der Kläger sei in den aufgehobenen Bescheiden stets auf seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Rente nicht oder in verminderter Höhe gezahlt werde, sofern durch Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Es müsse unverzüglich mitgeteilt werden, wenn das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liege. Die Bescheide hätten stets die Darstellung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen enthalten. Aufgrund dieser Informationen hätte es dem Kläger auch nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bewusst sein müssen, dass er der Mitteilungspflicht über seine Einkünfte nachzukommen habe. Im Übrigen zeige die Korrespondenz in der Verwaltungsakte und der Vortrag des Klägers, dass er sich seit einigen Jahren bereits mit der Thematik der Hinzuverdienstgrenze intensiv auseinandergesetzt habe. Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X habe der Kläger zumindest wegen besonders schwerwiegender Sorgfaltsverletzung nicht gewusst, dass ein Rentenanspruch weggefallen sei. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe die Beklagte eingehalten. Im Übrigen stehe eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Ein atypischer Fall, der in Bezug auf eine im Fall des Klägers gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung geboten hätte, liege nicht vor. Ob ein atypischer Fall vorliege, hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es komme darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände vom Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigten, signifikant abweiche und die vorgesehene Rechtsfolge bei dem Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei sei die Frage, ob ein atypischer Fall vorliege oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nrn. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt sei. Zu berücksichtigen sei auch die Frage, ob die Rückerstattung nach Lage des Falls eine Härte bedeute, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belaste als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Eine besondere Atypik sei vorliegend nicht dadurch gegeben, dass die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nur geringfügig überschritten worden seien. Es sei vielmehr der vorgesehene gesetzliche Regelfall bei Normierung von starren Grenzen, dass auch eine bereits geringe Überschreitung zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führe. Des Weiteren ergäbe es sich auch aus der tariflichen Bindung des Klägers kein atypischer Fall. Sämtliche tariflichen Arbeitnehmer seien mit den tariflichen Lohnerhöhungen konfrontiert, sodass diese Situation nicht zu einem Ausnahmefall führe. Aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung habe die Beklagte auch zu Recht die vom September 2012 bis 30. September 2013 entstandene Überzahlung in Höhe von 5.031,99 EUR zurückgefordert. Es bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Hinzuverdienstgrenzen als starre Grenzen in § 96a SGB VI. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 -) habe im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Berufsunfähigkeit, deren Konzeption im Wesentlichen den Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprächen, folgendes ausgeführt: "Die Hinzuverdienstgrenzen, nach deren Überschreiten eine BU-Rente als Zweidrittel-Rente, Eindrittel-Rente oder überhaupt nicht zu leisten ist, sind im Regelfall auch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar". Ebenso habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 ( Az.: 1 BvR 154/05) festgestellt, dass die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der in den Hinzuverdienstgrenzen ausgestaltete anspruchsvernichtende Einwand genüge den von Art. 14 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gestellten Anforderungen. Es handele sich um eine Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dadurch für die Gruppe der Berechtigten, die einen Hinzuverdienst über den Hinzuverdienstgrenzen erzielten, die Rechtsposition abweichend vom gesetzlichen Normalfall umgestaltet werde. Dieser Eingriff in individuell entstandene Rechte und Anwartschaften der Versicherten müsse in einem angemessenen Verhältnis zu dem, mit dem Gesetz verfolgten (verfassungsgemäßen) Zweck stehen. Außerdem bedürften Schrankenbestimmungen eines Sachgrundes, der Art und Ausmaß der Abweichung von der Normalregelung rechtfertige. Insoweit deckten sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen mit denen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Einführung des sogenannten Übersicherungseinwands sei im Sinne dieser Regelung sowie der Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Denn mit dem sogenannten Übersicherungseinwand solle verhindert werden, dass der Versicherte durch eine Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung ein höheres Gesamteinkommen erzielen könne, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert gewesen sei (Übersicherung). Die Begrenzung der Übersicherung sei verfassungsrechtlich legitim. Ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG sei nicht gegeben. Eine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht vor. Hierfür müsste die Regelung des § 96a SGB VI in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen seien. Es genüge also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalteten. Art. 12 Abs. 1 GG schütze vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. § 96a SGB VI träfe Regelungen gegenüber einem im Hinblick auf etwaige ausgeübte Tätigkeiten offenen Adressatenkreis. Des Weiteren sei auch der Einkommensgrund weit gefasst. So würden neben Einkünften aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit auch vergleichbares Einkommen erfasst. Durch § 96a SGB VI werde die sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weder maßgeblich beeinträchtigt noch verhindert. Es fehle mithin an der erforderlichen objektiven berufsregelnden Tendenz der Vorschrift.
Gegen das den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15. März 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es läge beim Kläger ein atypischer Fall vor, der im Bezug auf die in seinem Fall gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebiete. Die Beurteilung der Frage, ob ein atypischer Fall vorliege, hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu prüfen sei, ob der Fall des Klägers aufgrund seiner besonderen Umstände vom Regelfall der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in auffälliger Weise abweiche und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Aus der tariflichen Bindung des Klägers ergäbe sich ein atypischer Fall. Es gehe vorliegend nämlich nicht um die allgemeine Auswirkung von tariflichen Lohnerhöhungen betreffend die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, sondern vielmehr um die Tatsache, dass im Einzelfall des Klägers dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber betreffend die Lohngestaltung keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt habe und ihm in den hier relevanten Zeiträumen eine Ausgestaltung des Arbeitsvertrages verweigert worden sei, die zu einer Verminderung des Hinzuverdienstes geführt hätte. Der Kläger habe ursprünglich bei der B. gearbeitet, wo es diverse Möglichkeiten für eine für den Kläger günstige Lohngestaltung gegeben habe. Zum Beispiel bestehe bei der B. seit 1986 ein Lebensarbeitszeitkonto. Der Unternehmensbereich, in dem der Kläger arbeite, sei an einen amerikanischen Investor veräußert worden. Dieser habe soziale Gehaltsumwandlungen abgelehnt. Der Kläger habe bei seinem Arbeitgeber mehrere Versuche unternommen, eine Neugestaltung der Entlohnung zu erreichen. Er habe eine Reduzierung der Arbeitszeiten angestrebt, was aber der Arbeitgeber abgelehnt habe. Hätte der Kläger hierauf bestanden, hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Ein Verzicht auf Tariferhöhungen sei auch nicht möglich gewesen, da die Tariferhöhungen zunächst manuell vom Arbeitgeber hätten ausgebucht werden müssen. Der Versuch, ein Programm zu schreiben, das Tariferhöhungen ausbuche, sei dem Arbeitgeber zu teuer geworden. Der Abschluss von Direktlebensversicherungen, wobei über monatliche Abbuchungen das Bruttoarbeitsentgelt gekürzt würde, sei vom Arbeitgeber abgelehnt worden. Diese Möglichkeit nähmen bei der B. die meisten ehemaligen Kollegen des Klägers in ähnlich gelagerten Fällen in Anspruch. Erst seit Januar 2015 sei das jährliche Lebensarbeitszeitkonto in Kraft, was dem Kläger ermögliche, gegen die Hinzuverdienstgrenze nicht wieder zu verstoßen. Aufgrund dieser Sondersituation hätte die Beklagte eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung vornehmen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2012, 19. August 2013 und 1. Oktober 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 durchgehend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (fünf Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 5. Juni 2012, 19. August 2013 und 1. Oktober 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2015 verletzen den Kläger bezüglich der von ihm im Berufungsverfahren nur noch zum streitgegenständlichen Zeitraum gemachten Zeiträume, nämlich 1. Juli bis 31. Dezember 2011 und 1. September 2012 bis 31. Dezember 2013 nicht in seinen Rechten, denn einen Anspruch auf durchgehende Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe hatte der Kläger nicht. Zutreffend ist die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom jeweiligen monatlichen Überschreiten der für den Kläger geltenden Hinzuverdienstgrenze, die die Beklagte ebenfalls jeweils zutreffend festgestellt hat, ausgegangen. Deshalb hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise dem Kläger für die Zeiträume Juli 2011, September und Oktober 2011, Dezember 2011, September und Oktober 2012 und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte der Rente und in den Zeiträumen August 2011, November 2011 und November 2012 keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Insofern hat die Beklagte ebenfalls zutreffend für den Zeitraum 1. September 2012 bis 30. September 2013 eine Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.031,99 EUR festgestellt und diese vom Kläger zurückgefordert. Dafür wird auf die Begründung des SG in seinem Urteil vom 22. Dezember 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers wird noch folgendes ausgeführt:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X war die Beklagte berechtigt, im streitgegenständlichen Zeitraum - so wie sie es in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen hat- die bereits bewilligte Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung ganz bzw. teilweise (bis zur Hälfte) wegen Überschreitens der jeweiligen für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze durch das von ihm gleichzeitig erzielte Erwerbseinkommen aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfolgt eine Aufhebung, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolgt eine Aufhebung, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Notwendig ist, dass schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht -BSG -, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).
Der Kläger hat die ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I aufgegebene Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Erzielung von Einkünften, die die für ihn maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten, grob fahrlässig verletzt. Der Kläger wurde in den aufgehobenen Bescheiden stets auf seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hingewiesen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe gezahlt wird, sofern durch Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Er wurde in Kenntnis gesetzt, dass er jeweils unverzüglich mitteilen müsse, wenn sein Einkommen über der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liegt. Die Bescheide enthielten auch jeweils eine Darstellung der für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Aufgrund dieser Informationen seitens der Beklagten hätte es dem Kläger auch nach seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bewusst sein müssen, dass er den Mitteilungspflichten über seine Einkünfte nachzukommen hat. Im Übrigen war der Kläger auch schon lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum in eine Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Thematik der Hinzuverdienstgrenze und ihre Überschreitung durch sein Erwerbseinkommen verwickelt. Dem Kläger war somit das "Institut" Hinzuverdienstgrenze und ihre Auswirkung gut bekannt. Somit hat der Kläger auch zugleich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zumindest aufgrund einer besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverletzung nicht gewusst, dass sein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im streitgegenständlichen Zeitraum ganz oder teilweise entfallen war. Der Kläger tritt auch mit seiner Berufungsbegründung der (zutreffenden) Rechtsauffassung des SG, dass in seinem Fall tatbestandlich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X erfüllt sind, nicht entgegen.
In den streitgegenständlichen Zeiträumen hat der Kläger auch mit seinen erzielten Einkommen in der monatlichen Höhe, wie es sein Arbeitgeber der Beklagten mitgeteilt hat und wie es dem Kläger auch tatsächlich zugeflossen ist, die Hinzuverdienstgrenzen aus § 96a SGB VI in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung überschritten. Gemäß § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fache, in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2011 in Höhe von 2.555,00 EUR, für 2012 in Höhe von 2.625,00 EUR und für 2013 in Höhe von 2.695,00 EUR hat die Beklagte die individuelle Hinzuverdienstgrenze für den Kläger zutreffend ermittelt. Dieser Auffassung ist auch der Kläger.
Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. hinsichtlich § 96a Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 313 SGB VI: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 154/05). Die in Art. 14 Abs. 1 des SGG enthaltene Eigentumsgarantie ist nicht dadurch verletzt, dass das Arbeitsentgelt als Folge gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung findet. Versicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen zwar den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Eigentumsbegriff gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Mit § 96 SGB VI hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt, sondern stufenweise abgesenkt. Nach § 96a Abs. 2 SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt. Zudem sieht § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten überschritten werden dürfen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Den Betroffenen wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der Hinzuverdienst unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es wiederum zu einer höheren Rentenzahlung.
Die in Frage stehende Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit geltend gemacht werden könnte, das Arbeitsentgelt werde bei zahlreichen anderen Sozialleistungen - etwa Versicherungsrenten gemäß § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) - nicht berücksichtigt. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Hier fehlt es an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Erwerbsminderungsrente ist ein in sich geschlossenes Regelungssystem. Wertungen anderer Zweige der Sozialversicherung in Bezug auf die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Bemessung von Leistungen der jeweiligen Systeme sind darauf nicht ohne Weiteres übertragbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Er darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Besondere Härten für den Kläger sind hier nicht ersichtlich.
Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten sind schließlich auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer erforderlichen pflichtgemäßen Ermessensausübung der Beklagten über die Aufhebung der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fehlt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer oder mehrerer Alternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, so "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. In der Regel besteht damit eine Verpflichtung auch zur rückwirkenden Aufhebung, wenn nicht ein atypischer Fall gegeben ist, der die Ausübung von Ermessen erforderlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R = BSGE 97, 144, 147 und BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R -, veröffentlicht in Juris). Der Senat stimmt dem SG darin zu, dass vorliegend kein atypischer Fall vorliegt. Die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1990 - 10 RKg 22/89 -, veröffentlicht in Juris), sondern dieser vorgelagert und damit von den Gerichten in vollem Umfange nachprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 10 RKg 9/95 - = SozR 3-1300 § 48 Nr. 42).
Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist mit Blick auf Sinn und Zweck der jeweiligen Tatbestandsalternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu beurteilen. Hierfür sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 1 signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde (vgl. BSG. Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O.). Hierbei müssen sämtliche mit der rückwirkenden Aufhebung des Dauerverwaltungsaktes verbundene Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X zwingend folgende Pflicht zur Erstattung erbrachter Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät; die mit jeder Rückforderung verbundene Härte genügt hierfür nicht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.). Dies wäre allein im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu beachten, wenn eine Atypik bereits festgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - B 9 VG 1/03 R = SozR 4-3800 § 10a Nr. 1).
Durch die ganze oder teilweise Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und durch die Rückforderung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.031,99 EUR für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Oktober 2013 ist der Kläger nicht in besondere Bedrängnis geraten. Hiervon könnte dann auszugehen sein, wenn er infolge des ganzen oder teilweisen Wegfalls der Rente im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz gesunken wäre oder vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre. Dies ist jedoch schon angesichts der Höhe des monatlichen Einkommens des Klägers, mit welchem er die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, nicht der Fall. Dieses lag jeweils sehr deutlich über dem Sozialhilfeniveau.
Auch die vom Kläger angegebenen Umstände bzw. seine Bemühungen darum, es zu verhindern, dass es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kommt, welche jedoch sämtlich von seinem Arbeitgeber vereitelt wurden und die Folge davon, dass schon ein betragsmäßig geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einer damit verglichen wesentlich höheren Verminderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt hat, vermag keinen atypischen Fall zu begründen, der die Beklagte verpflichtet hätte, Ermessen auszuüben. Ob ein atypischer Fall gegeben ist, kann nicht losgelöst davon beurteilt werden, welcher der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt ist. Zunächst hat der Kläger mit der Erzielung von Arbeitseinkommen über seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze den Tatbestand von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies folgt aus § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Gleichzeitig hat der Kläger durch sein Verhalten jedoch auch die Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X dadurch verwirklicht, dass er mit Blick auf das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze seinen gesetzlichen Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber nicht nachgekommen ist bzw. aus dem Umstand des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze mit ihrer Auswirkung auf seinen Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise weggefallen war. Bei allen drei Tatbeständen liegt die jeweilige Erfüllung des Tatbestandes somit darin begründet, dass § 96a SGB VI zur Anwendung kommt. Den Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgt, nämlich der sogenannte Übersicherungseinwand, besteht darin, dass verhindert werden soll, dass der Versicherte durch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst aus einer Erwerbstätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war (Übersicherung). Dieser verfassungsrechtlich legitime Zweck (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007, a.a.O.) legt es nahe, dass es bei der Anwendung des § 96a SGB VI unerheblich ist, ob auch eine bereits geringe Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze zu einer Minderung des Rentenanspruchs führt - dies ist schlicht der vorgesehene gesetzliche Regelfall bei einer Normierung einer starren (Hinzuverdienst-)Grenze - oder ob es dem Versicherten im Wege arbeitsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wegen eines diesbezüglich nicht gegebenen, aber erforderlichen Mitwirkens seitens des Arbeitgebers nicht möglich gewesen ist, ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu verhindern. Im Sinne des Zwecks des § 96a SGB VI kommt es nur darauf an, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist, aber nicht in welchem Umfange und aus welchem Grunde. Der vom Gesetzgeber gewollte typisierende Regelungscharakter dieser Norm würde jedoch unterlaufen, wenn, weil sie zur Anwendung kommt, und deshalb einer der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X verwirklicht ist, die bei § 96a SGB VI nicht zu berücksichtigenden "konkreten Umstände des Einzelfalles" dann jedoch bei § 48 SGB X zur Begründung eines atypischen Falles führen würden, was dann eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung der Beklagten nach sich ziehen würde. Wenn es auf diese Umstände im Rahmen der Anwendung des § 96a SGB VI nicht ankommen darf, sind sie auch nicht geeignet, im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X einen atypischen Fall zu begründen.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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