Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RS 1942/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 659/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Diplom-Geologe - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Forschungsinstitut
1. Diplom-Geologen erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung zur fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
2. Beim Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft Dresden handelte es sich nicht um ein Forschungsinstitut im Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz.
1. Diplom-Geologen erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung zur fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
2. Beim Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft Dresden handelte es sich nicht um ein Forschungsinstitut im Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, alternativ für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz, in Form jeweils einer im Jahr 1985 erwirtschafteten und im Jahr 1986 zugeflossenen Jahresendprämie und einer zusätzlichen Belohnung für Beschäftigte im Bergbau festzustellen, wobei die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die teilweise Rechtswidrigkeit der bereits anerkannten Zeiten feststellte.
Dem 1937 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung "Geologie" im Zeitraum von September 1956 bis Oktober 1961 an der Bergakademie F , mit Diplomurkunde vom 19. Oktober 1961 der akademische Grad eines "Diplom-Geologen" verliehen. Er war vom 8. November 1961 bis 31. Dezember 1963 als Diplom-Geologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenkombinat L , vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 als Forschungsgeologe im wissenschaftlich-technischen Institut der Vereinigung volkseigener Betrieb (VVB) Braunkohle C , vom 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1969 als Hauptabteilungsleiter im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W , vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 als Chefgeologe im VEB Geologische Forschung und Erkundung H und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter und Forschungsgeologe im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D beschäftigt. Er wurde mit Versicherungsschein (Urkunde Nummer: I ) der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 19. Dezember 1986 am 1. November 1986 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.
Mit Überführungsbescheid vom 22. April 1997 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1986 bis 24. November 1987, vom 1. Januar 1988 bis 6. November 1988, vom 1. Januar 1989 bis 12. November 1989 und vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Auf einen (ersten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 14. Mai 1999 stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und hob den Überführungsbescheid vom 22. April 1997, soweit er entgegenstand, auf.
Mit am 14. September 2007 beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingegangenem Schreiben vom 4. September 2007 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämienzahlungen in die Rentenberechnung. Der Rentenversicherungsträger leitete das Schreiben am 25. Februar 2008 an die Beklagte weiter, die es als (erneuten) Überprüfungsantrag des Klägers behandelte. Im Rahmen des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens reichte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2009 unter anderem Nachweise über Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1985 (1.610,00 Mark), 1986 (1.610,00 Mark), 1987 (1.610,00 Mark) und 1988 (1.550,00 Mark), über die Zahlung von zusätzlichen Belohnungen für im Bergbau Beschäftigte für die Jahre 1985 (1.744,00 Mark), 1986 (1.957,00 Mark), 1988 (1.858,00 Mark) und 1989 (1.787,00 Mark) sowie über die Zahlung von Prämien für hohe Einsatzbereitschaft für die Jahre 1984 (500,00 Mark), 1985 (1.000,00 Mark), 1986 (400,00 Mark), 1987 (500,00 + 300,00 + 500,00 Mark), 1988 (500,00 Mark) und 1989 (500,00 Mark) ein. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 fragte die Beklagte bei der Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorhandensein von weiteren Prämiennachweisen an. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 14. Mai 2009 eine Entgeltbescheinigung und führte aus, dass Nachweise zu Prämienzahlungen nicht mehr vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1987, 1988, 1989 und 1990 (in Form der nachgewiesenen Zuflüsse von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für im Bergbau Beschäftigte jeweils für die Vorjahre und Einsatzbereitschaftsprämien), sowie die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 9. März 2001 festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 fest und lehnte die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte für diesen Zeitraum ab. Zur Begründung führte sie aus: Die mit Bescheid vom 9. März 2001 festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 seien rechtswidrig begünstigend festgestellt worden, weil für diesen Zeitraum weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestanden habe. Der Kläger sei erst mit Wirkung zum 1. November 1986 in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz durch die Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR einbezogen worden. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da weder die persönliche noch die betriebliche Voraussetzung für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt sei. Der Bescheid vom 9. März 2001 sei insoweit fehlerhaft begünstigend und insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht mehr zurückgenommen werden; daher verbliebe es bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte, über die bestehende Rechtswidrigkeit hinaus, könnten nicht hergeleitet werden. Deshalb könnten für die vor dem 1. November 1986 erfolgten Prämienzuflüsse keine höheren Arbeitsentgelte festgestellt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit am 29. Juni 2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26. Juni 2009 Widerspruch und beanspruchte weiterhin die Feststellung der nachgewiesenen sowie weiteren Prämien für die Jahre 1977 bis 1986 mit der Begründung, in diesem Zeitraum sei er dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz zuzuordnen, weil er in einem wissenschaftlichen Institut gearbeitet habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Weitere Zahlungen seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 keine fingierte Versorgungsanwartschaft weder im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz noch der wissenschaftlichen Intelligenz besessen habe. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein wissenschaftliches Institut gewesen.
Die hiergegen am 5. November 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 16. August 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger unterliege in dem von der Beklagten als rechtswidrig festgestellt deklarierten Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Seine tatsächliche Versorgungsanwartschaft, die er durch die Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR erworben habe, habe sich nur auf den Zeitraum ab 1. November 1986 bezogen. Für den Zeitraum davor habe er auch keine fingierte Versorgungsanwartschaft erworben. Eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz komme nicht in Betracht, da die persönliche Voraussetzung nicht vorliege. Als Diplom-Geologe sei er nicht berechtigt gewesen, einen Ingenieurtitel zu führen. Eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz komme nicht in Betracht, weil er die betriebliche Voraussetzung nicht erfülle. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei keine wissenschaftliche Einrichtung der DDR gewesen, die freie Forschung betrieben habe. Daher sei die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 9. März 2001 von der Beklagten zu Recht festgestellt worden. Die Prämien im Jahr 1986 (Anfang des Jahres für die Jahresendprämie für das Jahr 1985 und im Juli für die zusätzliche Belohnung für im Bergbau Beschäftigte für das Jahr 1986) seien daher außerhalb des AAÜG-relevanten Zeitraumes zugeflossen.
Gegen das am 31. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 1. Oktober 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung gewesen, das Grundlagenforschung betrieben habe. Es habe sich um eine staatliche Einrichtung und nicht um eine der Wirtschaft gehandelt. Es sei das wissenschaftlich-technische Zentrum des Ministeriums für Geologie gewesen und sei aus Haushaltsmitteln dieses Ministeriums, und nicht durch die rohstoffgewinnende volkseigene Wirtschaft, finanziert worden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2009 zu verurteilen, im Jahr 1986 zugeflossene weitere Arbeitsentgelte (Jahresendprämie für das Jahr 1985 in Höhe von 1.610,00 Mark und zusätzliche Belohnung für im Bergbau Beschäftigte für das Jahr 1985 in Höhe von 1.744,00 Mark) als zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D von der Beklagten beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2015 und 23. Mai 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung mit Urteil vom 16. Oktober 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungs- und Rechtswidrigkeitsteilfeststellungsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 zu Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Der Kläger hat daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Feststellung weiterer, höherer Entgelte in Form der geltend gemachten Jahresendprämie und der zusätzlichen Belohnung für im Bergbau Beschäftigte, weil er in diesem Zeitraum weder dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (dazu nachfolgend unter 1.) noch dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz (dazu nachfolgend unter 2.) – tatsächlich oder fingiert – zugehörig war. Zutreffend hat die Beklagte, aus Anlass des Überprüfungsantrages des Klägers vom 4. September 2007, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht teilweise unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 als Zeiten der (tatsächlichen oder fiktiven) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) oder der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung tatsächlicher oder fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresdens im angefochtenen Urteil vom 16. August 2012 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 vor, denn der Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 ist insoweit rechtswidrig und damit fehlerhaft begünstigend im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Kläger war in diesem streitgegenständlichen Zeitraum weder Inhaber einer tatsächlichen noch einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31).
1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 13).
Der Kläger erfüllt für dieses Zusatzversorgungssystem bereits die persönliche Voraussetzung nicht, weil er nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (bzw. die gleichgestellte Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom") zu führen. Ihm wurde mit Diplomurkunde vom 19. Oktober 1961 der akademische Grad "Diplom-Geologe" verliehen. Auf Diplom-Geologen erstreckt sich der Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz nach den maßgeblichen Vorschriften der DDR allerdings nicht (so bereits ausdrücklich: Thüringer LSG, Urteil vom 15. Dezember 2003 - L 6 RA 441/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. September 2003 - L 4 RA 152/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Augst 2003 - L 14 RA 51/02 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; vgl. insgesamt zu den Diplom-Wissenschaftlern auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 17 zum "Diplom-Mathematiker"; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 10 = JURIS-Dokument, RdNr. 22 zum "Diplom-Physiker"; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13 = JURIS-Dokument, RdNr. 25 ff. zum "Diplom-Chemiker").
Wie der Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der VO-AVItech zu verstehen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (vgl. lediglich beispielhaft zuletzt: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete bundesrechtliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II Nr. 29 S. 278) als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Dem Kläger ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Er hat zwar ein naturwissenschaftliches Studium absolviert. Nach dessen erfolgreichem Abschluss ist ihm der akademische Grad eines Diplom-Geologen verliehen worden. Auf Grund dessen war er aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat er nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt.
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. Nr. 85 S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I Nr. 32 S. 521) und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (DDR-GBl. Nr. 117 S. 879) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 11. Juni 1959 (DDR-GBl. I Nr. 41 S. 612) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für: 1. Angehörige der Intelligenz, und zwar hier der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 2 VO-AVIwiss; persönliche Voraussetzung), die 2. hauptberuflich entsprechend ihrer Qualifikation - hier also wissenschaftlich - tätig waren (§ 2 VO-AVIwiss; sachliche Voraussetzung) und 3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der DDR ausgeübt haben, und zwar in einer wissenschaftlichen Einrichtung (§§ 1, 6 VO-AVIwiss; betriebliche Voraussetzung; vgl. dazu insgesamt grundlegend: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Diplom-Geologen in seinen Tätigkeiten als Abteilungsleiter und Forschungsgeologe die persönliche und sachliche Voraussetzung einer fingierten Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR erfüllte. Die betriebliche Voraussetzung jedenfalls ist nicht erfüllt, weil er nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss beschäftigt war.
Zu den wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss gehörten nach § 6 VO-AVIwiss wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D beschäftigt. Dieses war keine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 AVIwiss, weil in ihm keine thematisch "freie" Forschung stattfand.
In der DDR wurde zwischen einerseits thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und andererseits zweck- beziehungsweise betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5, RdNr. 21 ff. = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nur die Einrichtungen die sich thematisch freier Forschung widmeten, unterfielen den wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss nach § 6 VO-AVIwiss, währenddessen die Einrichtungen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war, den gleichgestellten Forschungsinstituten und wissenschaftlichen Instituten im Sinne der VO-AVItech nach § 1 Abs. 2 der 2. DB unterfielen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 19, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5, RdNr. 23 = JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft wurde aufgrund des bestätigten Beschlusses des Ministerrates der DDR Nummer: 191 / 10 / 76 vom 15. Juni 1976 (Bl. 82 der Gerichtsakte) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 "als wissenschaftlich-technologisches Zentrum des Ministeriums für Geologie für die geologisch-rohstofftechnologische und lagerstättenwirtschaftliche Forschung für feste mineralische Rohstoffe mit Sitz in D " gebildet. Ausweislich der vom Ministerium für Geologie verfassten "Konzeption zur Bildung des Institutes für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft, D " vom 10. Juni 1976 (Bl. 83-87 der Gerichtsakte) hatte das Institut "zur langfristigen Sicherung der Rohstoffbasis der DDR und zur Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs durch die verstärkte Nutzung einheimischer fester mineralischer Rohstoffe" unter anderem folgende Zielstellung zu verwirklichen: Zur effektiveren lagerstättenwirtschaftlichen Einflussnahme des Ministeriums für Geologie auf die volkswirtschaftlich optimale Nutzung von Lagerstätten und auf die Erhöhung des Ausbringens von Werkstoffkomponenten aus den Lagerstätten mineralischer Rohstoffe waren durch "anwendungsbezogene Forschungsarbeiten" weitere erforderliche Grundlagen zu schaffen. Aus dieser Zielsetzung leiteten sich folgende Aufgabenkomplexe ab: - Realisierung lagerstättenwirtschaftlicher Forschungsarbeiten "als Grundlage für die staatliche Leitung der Lagerstättenwirtschaft fester mineralischer Rohstoffe, Schaffung der Voraussetzungen zur Realisierung der staatlichen Vorratsbilanz und des Lagerstättenfonds sowie Ausarbeitung der Wege zur intensiven Nutzung und zum Schutz von Lagerstätten", - Schaffung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen und "Durchführung anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer Untersuchungen mineralischer Ressourcen zur volkswirtschaftlichen Bestimmung ihrer Rohstoffwürdigkeit, zur volkswirtschaftlichen Bewertung des mineralischen Rohstoffpotentials der DDR und zur Erhöhung des Ausbringens von Wertstoffkomponenten aus den Lagerstätten". Die technologisch-stofflichen Untersuchungen, die im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft durchgeführt wurden, dienten dabei "der Bewertung des zu erkundenden mineralischen Rohstoffpotentials im Sinne seiner volkswirtschaftlichen Nutzung und der effektiveren Gestaltung des geologischen Erkundungsprozesses".
Auch aus dem, mit Wirkung vom 1. September 1983 in Kraft getretenen, "Statut des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D " vom 8. August 1983 in der vom Minister für Geologie am 26. August 1983 bestätigten Fassung (Bl. 88-91 der Gerichtsakte) ergeben sich dieselben wirtschaftlichen Aufgaben- und Zielstellungen. Das Institut hatte die Aufgabe, "wesentliche Beiträge zur Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die volkswirtschaftliche Bewertung und die ständige Erweiterung und verstärkte Nutzung des einheimischen Ressourcenpotentials zu leisten". Diese wesentlichen Beiträge bestanden konkret in folgenden Aufgaben: - Erarbeitung lagerstättenwirtschaftlicher Forschungsarbeiten "als Grundlage für die staatliche Leitung" der Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft fester mineralischer Rohstoffe, - Ausarbeitung von Lösungsvarianten "zur intensiveren Nutzung und zum Schutz von Lagerstätten" fester mineralischer Rohstoffe, - Schaffung wissenschaftlich-technischer Grundlagen und "Durchführung anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer und laborativer Untersuchungen" fester mineralischer Rohstoffe "für die volkswirtschaftliche Bewertung und Berechnung des mineralischen Rohstoffpotentials der DDR sowie für Nutzungsentscheidungen", - Wahrnehmung der Aufgaben einer zentralen Informations- und Dokumentationsstelle des Ministeriums für Geologie für die mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft als Grundlage für zentrale Entscheidungsfindungen, - Ermittlung des Vorratsstandes, Führung der Rohstoffstatistik und des Rohstoffkatalogs der mineralischen Rohstoffe der DDR. Außerdem hatte das Institut "rohstoffberatende Funktionen" mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen: - Ableitung von Empfehlungen aus der wissenschaftlichen Bearbeitung und Auswertung des Vorratsstandes, der Rohstoffstatistik und des Rohstoffkataloges; diesbezüglich waren dem Ministerium für Geologie Empfehlungen für Forschung, Suche und Erkundung, Gewinnung, Nutzung und Einsatz von mineralischen Rohstoffen zu unterbreiten, - Ableitung von Empfehlungen im Ergebnis von Forschungsaufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, zum Beispiel Rohstoffanalysen, Rohstoffeinsatzkonzeptionen, Rohstoffstudien, Rohstoffsicherungsprogramm und rohstofftechnologische Untersuchungsergebnisse, - Nutzerberatung auf der Grundlage von Anfragen der Nutzerbereiche zu Fragen der Rohstoffsicherung und des Rohstoffeinsatzes, - Beratung durch Mitarbeit in Importgutachterausschüssen, in Arbeitsgruppen und wissenschaftlich-technischen Fachgremien anderer Industriezweige, - Weiterverfolgen von vorgelegten Vorschlägen zur verstärkten Nutzung mineralischer Rohstoffe, deren Umsetzung durch die Nutzer noch nicht in Angriff genommen wurde.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem – den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986) nicht mehr berührenden –, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, "Statut des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft im VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung" vom 28. Oktober 1986 in der vom Generaldirektor des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung am 1. Dezember 1986 bestätigten Fassung (Bl. 92-97 der Gerichtsakte).
Den dem Institut übertragenen Aufgaben lässt sich deutlich entnehmen, dass es "anwendungsbezogene", also "zweckbezogene", Forschung im Bereich der Rohstoffsuche, der Rohstoffgewinnung und der Rohstoffausbeutung zu betreiben hatte und der staatlichen Planung der Volkswirtschaft im Bereich der Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft zuzuarbeiten hatte. Die Aufgaben dienten der geologischen Industrie, die "aufgrund der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED die Aufgabe übertragen erhalten hatte, für die notwendige Erhöhung des Aufkommens an einheimischen mineralischen Rohstoffen den erforderlichen Forschungs-, Erkundungs- und Vorratsvorlauf zu gewährleisten". Die "anwendungsbezogene Forschungsarbeit" wurde mittels "anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer und laborativer Untersuchungen" geleistet und diente der "volkswirtschaftlichen Bewertung" sowie der "ständigen Erweiterung und verstärkten Nutzung des einheimischen Rohstoffpotentials".
Entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Tatsache, dass das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie bezeichnet und aus Haushaltsmitteln diese Ministeriums zu finanzieren war, keine andere rechtliche Bewertung. Denn die vom Kläger-Prozessbevollmächtigten wiederholt verwendete verkürzende Bezeichnung als "wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie" unterschlägt zum einen den entscheidenden, den zweck- und anwendungsbezogenen Forschungsgegenstand kennzeichnenden, Zusatz der Bezeichnung des Instituts als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie "für die geologisch-rohstofftechnologische und lagerstättenwirtschaftliche Forschung für feste mineralische Rohstoffe" und suggeriert damit, das Institut habe geologische Forschungen ohne konkreten Wirtschaftsbezug und ohne auf die Wirtschaft ausgerichtet gewesen zu sein, betrieben, was – ausweislich der Betriebsunterlagen – nicht zutrifft. Zum anderen ergibt sich aus der Tatsache der Finanzierung des Instituts "aus den dem Ministerium für Geologie zur Verfügung stehenden Fonds" keinerlei Argument dafür, welchem Zweck die im Institut betriebene Forschung diente. Dieser Zweck ergibt sich aber – wie bereits dargelegt – aus den in den Betriebsunterlagen enthaltenen inhaltlichen Aufgabenbeschreibungen, zumal das Institut "Planaufgaben" (also staatlich konkret vorgegebene und nach ihrem Inhalt und Zweck eindeutig definierte Aufgaben) "des Ministeriums für Geologie einschließlich Aufgaben auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen mit Einrichtungen des Ministeriums für Geologie und anderer Bereiche der Volkswirtschaft" durchzuführen hatte.
Freie Forschung oder Grundlagenforschung in dem Sinne, dass diese Forschung keinem von vornherein definierten Zweck oder Ziel zu dienen bestimmt war, hat das Institut damit nicht betrieben. Vielmehr waren der Zweck und das Ziel der Forschungstätigkeiten eindeutig definiert und staatlich vorgegeben.
In diese Bewertung fügt sich auch ein, dass das Institut von Januar 1977 bis Oktober 1990 mit der Betriebsnummer: 93270548 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 119-12-2020 eingetragen war (Bl. 15-16 der Gerichtsakte). In das Register der volkseigenen Wirtschaft waren gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft" vom 17. September 1970 (DDR-GBl. II Nr. 82 S. 573) sowie vom 10. April 1980 (DDR-GBl. I Nr. 14 S. 115) nur die "Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft", nicht aber Einrichtungen der Wissenschaft, der Bildung, der Kultur oder des Gesundheits- und Sozialwesens einzutragen.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 62260 (Institute der sonstigen Zweige des produzierenden Bereichs). Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Instituts in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen oder der wissenschaftlichen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D der Wirtschaftsgruppe 62260 (Institute der sonstigen Zweige des produzierenden Bereichs) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade dem produzierenden Bereich der Wirtschaft und nicht dem Bereich der Wissenschaft zugehörig. Wissenschaftliche Forschungsinstitute waren vielmehr konkret in die Wirtschaftsgruppe 81110 eingeordnet. Die statistische Einordnung des Instituts in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die freie Forschung (und Entwicklung) sondern die zweck- und betriebsbezogene Forschung (und Entwicklung) das Gepräge.
Den genannten und ausführlich erörterten Hinweistatsachen insgesamt korrespondierend, wurde der Kläger im Ermessenswege mit der Versorgungsurkunde, also dem Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR, vom 19. Dezember 1986 gerade auch in das Zusatzversorgungssystem der zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz und gerade nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen. Auch dies bestätigt, dass sich das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D nicht der thematisch freien, sondern der zweck- und anwendungsbezogenen Forschung gewidmet hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Schnell Richter am Landessozialgericht
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, alternativ für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz, in Form jeweils einer im Jahr 1985 erwirtschafteten und im Jahr 1986 zugeflossenen Jahresendprämie und einer zusätzlichen Belohnung für Beschäftigte im Bergbau festzustellen, wobei die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die teilweise Rechtswidrigkeit der bereits anerkannten Zeiten feststellte.
Dem 1937 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung "Geologie" im Zeitraum von September 1956 bis Oktober 1961 an der Bergakademie F , mit Diplomurkunde vom 19. Oktober 1961 der akademische Grad eines "Diplom-Geologen" verliehen. Er war vom 8. November 1961 bis 31. Dezember 1963 als Diplom-Geologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenkombinat L , vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 als Forschungsgeologe im wissenschaftlich-technischen Institut der Vereinigung volkseigener Betrieb (VVB) Braunkohle C , vom 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1969 als Hauptabteilungsleiter im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W , vom 1. Juli 1969 bis 31. Dezember 1976 als Chefgeologe im VEB Geologische Forschung und Erkundung H und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter und Forschungsgeologe im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D beschäftigt. Er wurde mit Versicherungsschein (Urkunde Nummer: I ) der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 19. Dezember 1986 am 1. November 1986 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.
Mit Überführungsbescheid vom 22. April 1997 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1986 bis 24. November 1987, vom 1. Januar 1988 bis 6. November 1988, vom 1. Januar 1989 bis 12. November 1989 und vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Auf einen (ersten) Überprüfungsantrag des Klägers vom 14. Mai 1999 stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest und hob den Überführungsbescheid vom 22. April 1997, soweit er entgegenstand, auf.
Mit am 14. September 2007 beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingegangenem Schreiben vom 4. September 2007 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämienzahlungen in die Rentenberechnung. Der Rentenversicherungsträger leitete das Schreiben am 25. Februar 2008 an die Beklagte weiter, die es als (erneuten) Überprüfungsantrag des Klägers behandelte. Im Rahmen des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens reichte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2009 unter anderem Nachweise über Jahresendprämienzahlungen für die Jahre 1985 (1.610,00 Mark), 1986 (1.610,00 Mark), 1987 (1.610,00 Mark) und 1988 (1.550,00 Mark), über die Zahlung von zusätzlichen Belohnungen für im Bergbau Beschäftigte für die Jahre 1985 (1.744,00 Mark), 1986 (1.957,00 Mark), 1988 (1.858,00 Mark) und 1989 (1.787,00 Mark) sowie über die Zahlung von Prämien für hohe Einsatzbereitschaft für die Jahre 1984 (500,00 Mark), 1985 (1.000,00 Mark), 1986 (400,00 Mark), 1987 (500,00 + 300,00 + 500,00 Mark), 1988 (500,00 Mark) und 1989 (500,00 Mark) ein. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 fragte die Beklagte bei der Rhenus Office Systems GmbH nach dem Vorhandensein von weiteren Prämiennachweisen an. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 14. Mai 2009 eine Entgeltbescheinigung und führte aus, dass Nachweise zu Prämienzahlungen nicht mehr vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1987, 1988, 1989 und 1990 (in Form der nachgewiesenen Zuflüsse von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für im Bergbau Beschäftigte jeweils für die Vorjahre und Einsatzbereitschaftsprämien), sowie die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 9. März 2001 festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 fest und lehnte die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte für diesen Zeitraum ab. Zur Begründung führte sie aus: Die mit Bescheid vom 9. März 2001 festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 seien rechtswidrig begünstigend festgestellt worden, weil für diesen Zeitraum weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestanden habe. Der Kläger sei erst mit Wirkung zum 1. November 1986 in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz durch die Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR einbezogen worden. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da weder die persönliche noch die betriebliche Voraussetzung für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt sei. Der Bescheid vom 9. März 2001 sei insoweit fehlerhaft begünstigend und insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Er könne jedoch nicht mehr zurückgenommen werden; daher verbliebe es bei den rechtswidrigen Feststellungen. Weitere Rechte, über die bestehende Rechtswidrigkeit hinaus, könnten nicht hergeleitet werden. Deshalb könnten für die vor dem 1. November 1986 erfolgten Prämienzuflüsse keine höheren Arbeitsentgelte festgestellt werden. Hiergegen erhob der Kläger mit am 29. Juni 2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26. Juni 2009 Widerspruch und beanspruchte weiterhin die Feststellung der nachgewiesenen sowie weiteren Prämien für die Jahre 1977 bis 1986 mit der Begründung, in diesem Zeitraum sei er dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz zuzuordnen, weil er in einem wissenschaftlichen Institut gearbeitet habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Weitere Zahlungen seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 keine fingierte Versorgungsanwartschaft weder im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz noch der wissenschaftlichen Intelligenz besessen habe. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein wissenschaftliches Institut gewesen.
Die hiergegen am 5. November 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 16. August 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger unterliege in dem von der Beklagten als rechtswidrig festgestellt deklarierten Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Seine tatsächliche Versorgungsanwartschaft, die er durch die Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR erworben habe, habe sich nur auf den Zeitraum ab 1. November 1986 bezogen. Für den Zeitraum davor habe er auch keine fingierte Versorgungsanwartschaft erworben. Eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz komme nicht in Betracht, da die persönliche Voraussetzung nicht vorliege. Als Diplom-Geologe sei er nicht berechtigt gewesen, einen Ingenieurtitel zu führen. Eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz komme nicht in Betracht, weil er die betriebliche Voraussetzung nicht erfülle. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei keine wissenschaftliche Einrichtung der DDR gewesen, die freie Forschung betrieben habe. Daher sei die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 9. März 2001 von der Beklagten zu Recht festgestellt worden. Die Prämien im Jahr 1986 (Anfang des Jahres für die Jahresendprämie für das Jahr 1985 und im Juli für die zusätzliche Belohnung für im Bergbau Beschäftigte für das Jahr 1986) seien daher außerhalb des AAÜG-relevanten Zeitraumes zugeflossen.
Gegen das am 31. August 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 1. Oktober 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D sei eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung gewesen, das Grundlagenforschung betrieben habe. Es habe sich um eine staatliche Einrichtung und nicht um eine der Wirtschaft gehandelt. Es sei das wissenschaftlich-technische Zentrum des Ministeriums für Geologie gewesen und sei aus Haushaltsmitteln dieses Ministeriums, und nicht durch die rohstoffgewinnende volkseigene Wirtschaft, finanziert worden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2009 zu verurteilen, im Jahr 1986 zugeflossene weitere Arbeitsentgelte (Jahresendprämie für das Jahr 1985 in Höhe von 1.610,00 Mark und zusätzliche Belohnung für im Bergbau Beschäftigte für das Jahr 1985 in Höhe von 1.744,00 Mark) als zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D von der Beklagten beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2015 und 23. Mai 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung mit Urteil vom 16. Oktober 2012 abgewiesen hat. Der Feststellungs- und Rechtswidrigkeitsteilfeststellungsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2009 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 zu Unrecht die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt worden sind. Der Kläger hat daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Feststellung weiterer, höherer Entgelte in Form der geltend gemachten Jahresendprämie und der zusätzlichen Belohnung für im Bergbau Beschäftigte, weil er in diesem Zeitraum weder dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (dazu nachfolgend unter 1.) noch dem Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz (dazu nachfolgend unter 2.) – tatsächlich oder fingiert – zugehörig war. Zutreffend hat die Beklagte, aus Anlass des Überprüfungsantrages des Klägers vom 4. September 2007, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht teilweise unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]), weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 als Zeiten der (tatsächlichen oder fiktiven) Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) oder der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung tatsächlicher oder fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresdens im angefochtenen Urteil vom 16. August 2012 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 vor, denn der Feststellungsbescheid vom 9. März 2001 ist insoweit rechtswidrig und damit fehlerhaft begünstigend im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Der Kläger war in diesem streitgegenständlichen Zeitraum weder Inhaber einer tatsächlichen noch einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31).
1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 13).
Der Kläger erfüllt für dieses Zusatzversorgungssystem bereits die persönliche Voraussetzung nicht, weil er nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" (bzw. die gleichgestellte Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom") zu führen. Ihm wurde mit Diplomurkunde vom 19. Oktober 1961 der akademische Grad "Diplom-Geologe" verliehen. Auf Diplom-Geologen erstreckt sich der Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz nach den maßgeblichen Vorschriften der DDR allerdings nicht (so bereits ausdrücklich: Thüringer LSG, Urteil vom 15. Dezember 2003 - L 6 RA 441/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 17; Sächsisches LSG, Urteil vom 3. September 2003 - L 4 RA 152/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Augst 2003 - L 14 RA 51/02 - JURIS-Dokument, RdNr. 26; vgl. insgesamt zu den Diplom-Wissenschaftlern auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 17 zum "Diplom-Mathematiker"; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 10 = JURIS-Dokument, RdNr. 22 zum "Diplom-Physiker"; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13 = JURIS-Dokument, RdNr. 25 ff. zum "Diplom-Chemiker").
Wie der Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der VO-AVItech zu verstehen ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (vgl. lediglich beispielhaft zuletzt: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete bundesrechtliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II Nr. 29 S. 278) als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Dem Kläger ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Er hat zwar ein naturwissenschaftliches Studium absolviert. Nach dessen erfolgreichem Abschluss ist ihm der akademische Grad eines Diplom-Geologen verliehen worden. Auf Grund dessen war er aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat er nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt.
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. Nr. 85 S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I Nr. 32 S. 521) und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (DDR-GBl. Nr. 117 S. 879) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 11. Juni 1959 (DDR-GBl. I Nr. 41 S. 612) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für: 1. Angehörige der Intelligenz, und zwar hier der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 2 VO-AVIwiss; persönliche Voraussetzung), die 2. hauptberuflich entsprechend ihrer Qualifikation - hier also wissenschaftlich - tätig waren (§ 2 VO-AVIwiss; sachliche Voraussetzung) und 3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der DDR ausgeübt haben, und zwar in einer wissenschaftlichen Einrichtung (§§ 1, 6 VO-AVIwiss; betriebliche Voraussetzung; vgl. dazu insgesamt grundlegend: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Diplom-Geologen in seinen Tätigkeiten als Abteilungsleiter und Forschungsgeologe die persönliche und sachliche Voraussetzung einer fingierten Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR erfüllte. Die betriebliche Voraussetzung jedenfalls ist nicht erfüllt, weil er nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss beschäftigt war.
Zu den wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss gehörten nach § 6 VO-AVIwiss wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen.
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986 im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D beschäftigt. Dieses war keine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 AVIwiss, weil in ihm keine thematisch "freie" Forschung stattfand.
In der DDR wurde zwischen einerseits thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und andererseits zweck- beziehungsweise betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5, RdNr. 21 ff. = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nur die Einrichtungen die sich thematisch freier Forschung widmeten, unterfielen den wissenschaftlichen Einrichtung der DDR im Sinne der VO-AVIwiss nach § 6 VO-AVIwiss, währenddessen die Einrichtungen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war, den gleichgestellten Forschungsinstituten und wissenschaftlichen Instituten im Sinne der VO-AVItech nach § 1 Abs. 2 der 2. DB unterfielen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 19, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 5, RdNr. 23 = JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft wurde aufgrund des bestätigten Beschlusses des Ministerrates der DDR Nummer: 191 / 10 / 76 vom 15. Juni 1976 (Bl. 82 der Gerichtsakte) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 "als wissenschaftlich-technologisches Zentrum des Ministeriums für Geologie für die geologisch-rohstofftechnologische und lagerstättenwirtschaftliche Forschung für feste mineralische Rohstoffe mit Sitz in D " gebildet. Ausweislich der vom Ministerium für Geologie verfassten "Konzeption zur Bildung des Institutes für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft, D " vom 10. Juni 1976 (Bl. 83-87 der Gerichtsakte) hatte das Institut "zur langfristigen Sicherung der Rohstoffbasis der DDR und zur Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs durch die verstärkte Nutzung einheimischer fester mineralischer Rohstoffe" unter anderem folgende Zielstellung zu verwirklichen: Zur effektiveren lagerstättenwirtschaftlichen Einflussnahme des Ministeriums für Geologie auf die volkswirtschaftlich optimale Nutzung von Lagerstätten und auf die Erhöhung des Ausbringens von Werkstoffkomponenten aus den Lagerstätten mineralischer Rohstoffe waren durch "anwendungsbezogene Forschungsarbeiten" weitere erforderliche Grundlagen zu schaffen. Aus dieser Zielsetzung leiteten sich folgende Aufgabenkomplexe ab: - Realisierung lagerstättenwirtschaftlicher Forschungsarbeiten "als Grundlage für die staatliche Leitung der Lagerstättenwirtschaft fester mineralischer Rohstoffe, Schaffung der Voraussetzungen zur Realisierung der staatlichen Vorratsbilanz und des Lagerstättenfonds sowie Ausarbeitung der Wege zur intensiven Nutzung und zum Schutz von Lagerstätten", - Schaffung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen und "Durchführung anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer Untersuchungen mineralischer Ressourcen zur volkswirtschaftlichen Bestimmung ihrer Rohstoffwürdigkeit, zur volkswirtschaftlichen Bewertung des mineralischen Rohstoffpotentials der DDR und zur Erhöhung des Ausbringens von Wertstoffkomponenten aus den Lagerstätten". Die technologisch-stofflichen Untersuchungen, die im Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft durchgeführt wurden, dienten dabei "der Bewertung des zu erkundenden mineralischen Rohstoffpotentials im Sinne seiner volkswirtschaftlichen Nutzung und der effektiveren Gestaltung des geologischen Erkundungsprozesses".
Auch aus dem, mit Wirkung vom 1. September 1983 in Kraft getretenen, "Statut des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D " vom 8. August 1983 in der vom Minister für Geologie am 26. August 1983 bestätigten Fassung (Bl. 88-91 der Gerichtsakte) ergeben sich dieselben wirtschaftlichen Aufgaben- und Zielstellungen. Das Institut hatte die Aufgabe, "wesentliche Beiträge zur Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die volkswirtschaftliche Bewertung und die ständige Erweiterung und verstärkte Nutzung des einheimischen Ressourcenpotentials zu leisten". Diese wesentlichen Beiträge bestanden konkret in folgenden Aufgaben: - Erarbeitung lagerstättenwirtschaftlicher Forschungsarbeiten "als Grundlage für die staatliche Leitung" der Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft fester mineralischer Rohstoffe, - Ausarbeitung von Lösungsvarianten "zur intensiveren Nutzung und zum Schutz von Lagerstätten" fester mineralischer Rohstoffe, - Schaffung wissenschaftlich-technischer Grundlagen und "Durchführung anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer und laborativer Untersuchungen" fester mineralischer Rohstoffe "für die volkswirtschaftliche Bewertung und Berechnung des mineralischen Rohstoffpotentials der DDR sowie für Nutzungsentscheidungen", - Wahrnehmung der Aufgaben einer zentralen Informations- und Dokumentationsstelle des Ministeriums für Geologie für die mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft als Grundlage für zentrale Entscheidungsfindungen, - Ermittlung des Vorratsstandes, Führung der Rohstoffstatistik und des Rohstoffkatalogs der mineralischen Rohstoffe der DDR. Außerdem hatte das Institut "rohstoffberatende Funktionen" mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen: - Ableitung von Empfehlungen aus der wissenschaftlichen Bearbeitung und Auswertung des Vorratsstandes, der Rohstoffstatistik und des Rohstoffkataloges; diesbezüglich waren dem Ministerium für Geologie Empfehlungen für Forschung, Suche und Erkundung, Gewinnung, Nutzung und Einsatz von mineralischen Rohstoffen zu unterbreiten, - Ableitung von Empfehlungen im Ergebnis von Forschungsaufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, zum Beispiel Rohstoffanalysen, Rohstoffeinsatzkonzeptionen, Rohstoffstudien, Rohstoffsicherungsprogramm und rohstofftechnologische Untersuchungsergebnisse, - Nutzerberatung auf der Grundlage von Anfragen der Nutzerbereiche zu Fragen der Rohstoffsicherung und des Rohstoffeinsatzes, - Beratung durch Mitarbeit in Importgutachterausschüssen, in Arbeitsgruppen und wissenschaftlich-technischen Fachgremien anderer Industriezweige, - Weiterverfolgen von vorgelegten Vorschlägen zur verstärkten Nutzung mineralischer Rohstoffe, deren Umsetzung durch die Nutzer noch nicht in Angriff genommen wurde.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem – den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 1977 bis 31. Oktober 1986) nicht mehr berührenden –, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, "Statut des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft im VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung" vom 28. Oktober 1986 in der vom Generaldirektor des VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung am 1. Dezember 1986 bestätigten Fassung (Bl. 92-97 der Gerichtsakte).
Den dem Institut übertragenen Aufgaben lässt sich deutlich entnehmen, dass es "anwendungsbezogene", also "zweckbezogene", Forschung im Bereich der Rohstoffsuche, der Rohstoffgewinnung und der Rohstoffausbeutung zu betreiben hatte und der staatlichen Planung der Volkswirtschaft im Bereich der Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft zuzuarbeiten hatte. Die Aufgaben dienten der geologischen Industrie, die "aufgrund der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED die Aufgabe übertragen erhalten hatte, für die notwendige Erhöhung des Aufkommens an einheimischen mineralischen Rohstoffen den erforderlichen Forschungs-, Erkundungs- und Vorratsvorlauf zu gewährleisten". Die "anwendungsbezogene Forschungsarbeit" wurde mittels "anwendungsbezogener geologisch-rohstofftechnologischer und laborativer Untersuchungen" geleistet und diente der "volkswirtschaftlichen Bewertung" sowie der "ständigen Erweiterung und verstärkten Nutzung des einheimischen Rohstoffpotentials".
Entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Tatsache, dass das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie bezeichnet und aus Haushaltsmitteln diese Ministeriums zu finanzieren war, keine andere rechtliche Bewertung. Denn die vom Kläger-Prozessbevollmächtigten wiederholt verwendete verkürzende Bezeichnung als "wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie" unterschlägt zum einen den entscheidenden, den zweck- und anwendungsbezogenen Forschungsgegenstand kennzeichnenden, Zusatz der Bezeichnung des Instituts als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Ministeriums für Geologie "für die geologisch-rohstofftechnologische und lagerstättenwirtschaftliche Forschung für feste mineralische Rohstoffe" und suggeriert damit, das Institut habe geologische Forschungen ohne konkreten Wirtschaftsbezug und ohne auf die Wirtschaft ausgerichtet gewesen zu sein, betrieben, was – ausweislich der Betriebsunterlagen – nicht zutrifft. Zum anderen ergibt sich aus der Tatsache der Finanzierung des Instituts "aus den dem Ministerium für Geologie zur Verfügung stehenden Fonds" keinerlei Argument dafür, welchem Zweck die im Institut betriebene Forschung diente. Dieser Zweck ergibt sich aber – wie bereits dargelegt – aus den in den Betriebsunterlagen enthaltenen inhaltlichen Aufgabenbeschreibungen, zumal das Institut "Planaufgaben" (also staatlich konkret vorgegebene und nach ihrem Inhalt und Zweck eindeutig definierte Aufgaben) "des Ministeriums für Geologie einschließlich Aufgaben auf der Grundlage von Wirtschaftsverträgen mit Einrichtungen des Ministeriums für Geologie und anderer Bereiche der Volkswirtschaft" durchzuführen hatte.
Freie Forschung oder Grundlagenforschung in dem Sinne, dass diese Forschung keinem von vornherein definierten Zweck oder Ziel zu dienen bestimmt war, hat das Institut damit nicht betrieben. Vielmehr waren der Zweck und das Ziel der Forschungstätigkeiten eindeutig definiert und staatlich vorgegeben.
In diese Bewertung fügt sich auch ein, dass das Institut von Januar 1977 bis Oktober 1990 mit der Betriebsnummer: 93270548 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 119-12-2020 eingetragen war (Bl. 15-16 der Gerichtsakte). In das Register der volkseigenen Wirtschaft waren gemäß § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft" vom 17. September 1970 (DDR-GBl. II Nr. 82 S. 573) sowie vom 10. April 1980 (DDR-GBl. I Nr. 14 S. 115) nur die "Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft", nicht aber Einrichtungen der Wissenschaft, der Bildung, der Kultur oder des Gesundheits- und Sozialwesens einzutragen.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 62260 (Institute der sonstigen Zweige des produzierenden Bereichs). Neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des Instituts für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D ist auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Instituts in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen oder der wissenschaftlichen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D der Wirtschaftsgruppe 62260 (Institute der sonstigen Zweige des produzierenden Bereichs) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade dem produzierenden Bereich der Wirtschaft und nicht dem Bereich der Wissenschaft zugehörig. Wissenschaftliche Forschungsinstitute waren vielmehr konkret in die Wirtschaftsgruppe 81110 eingeordnet. Die statistische Einordnung des Instituts in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die freie Forschung (und Entwicklung) sondern die zweck- und betriebsbezogene Forschung (und Entwicklung) das Gepräge.
Den genannten und ausführlich erörterten Hinweistatsachen insgesamt korrespondierend, wurde der Kläger im Ermessenswege mit der Versorgungsurkunde, also dem Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR, vom 19. Dezember 1986 gerade auch in das Zusatzversorgungssystem der zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz und gerade nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen. Auch dies bestätigt, dass sich das Institut für mineralische Rohstoff- und Lagerstättenwirtschaft D nicht der thematisch freien, sondern der zweck- und anwendungsbezogenen Forschung gewidmet hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Dr. Schnell Richter am Landessozialgericht
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