L 13 AL 940/16 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 691/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 940/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 2. März 2016 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens war ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 4. Februar 2015 bis 18. Februar 2015, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2015 die Bewilligung (Bescheid vom 10. Juli 2014) aufgehoben hatte und der Klägerin mit Bescheid vom 2. März 2015 Alg erneut bewilligt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich daher auf 497,40 EUR für den streitigen Zeitraum bei einem täglichen Leistungssatz von 33,16 EUR. Damit wird der oben genannte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR nicht überstiegen.

Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an

Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das SG hat die Aufhebung der Leistungsbewilligung, die darauf gestützt worden ist, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, die während des Leistungsbezugs eingetreten war, über die Sechswochenfrist des § 146 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) angedauert hat, als rechtmäßig erachtet. Es hat einen Alg-Anspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum aufgrund der "Nahtlosigkeitsregelung" des § 145 SGB III verneint. Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch für den Senat nicht zu erkennen, welche Rechtsfrage für den hier zu entscheidenden Fall höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bevollmächtigten dargelegten Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht vorliegt. Insbesondere ist das SG entgegen der Darlegung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht von der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (L 9 AL 8/13 B ER) abgewichen, nachdem bereits völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen.

Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben und auch nicht geltend gemacht worden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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