L 8 R 322/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 54 (11) RJ 65/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 322/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 140/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen mit Beschluss des BSG
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch auf höhere Regelaltersrente für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis zum 31.12.1998.

Der am 00.00.1926 in Lodz/Polen geborene Kläger besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Er war wegen seines jüdischen Glaubens der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt. Nach zwangsweisen Aufenthalten im Ghetto Lodz und in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau wurde der Kläger am 28.4.1945 befreit. Er verließ Deutschland 1947, um nach Israel einzuwandern, wo er seit dem 3.2.1949 lebt.

Am 13.1.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagen, im Ghetto Lodz zurückgelegte Beitragszeiten sowie Ersatzzeiten anzuerkennen und ihm eine Altersrente zu gewähren. Der Kläger begründete seinen Antrag mit einer von etwa Mitte 1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz verrichteten entgeltlichen abhängigen Beschäftigung. Mit Bescheid vom 14.5.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Auf den Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.3.1994 unter Zugrundelegung des 10.7.1928 als Geburtsdatum eine Regelaltersrente ab dem 1.8.1993. Hierbei berücksichtigte die Beklagte glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 1.11.1946 bis 31.12.1946 und vom 1.2.1947 bis zum 28.2.1947 sowie Ersatzzeiten vom 10.7.1942 bis zum 31.10.1946. Die Rentengewährung erfolgte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.

Der Kläger wies sodann mit Schreiben vom 21.10.1994 darauf hin, dass die Beklagte ein falsches Geburtsdatum zugrunde gelegt habe. Richtig sei der 10.7.1926, so dass die Rente ab August 1991 gewährt werden müsse. Danach berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 21.7.1995 die Regelaltersrente des Klägers unter Zugrundelegung seines richtigen Geburtsdatums neu, was zu einem Rentenbeginn ab dem 1.1.1993 und Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten vom 10.7.1940 bis 9.7.1942 führte. Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,085. Das Widerspruchsverfahren hielt der Kläger in Bezug auf die beantragte Anerkennung von im Ghetto Lodz zurückgelegten Beitragszeiten aufrecht. Mit Bescheid vom 24.8.1998 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1.1.1993 neu. Dabei berücksichtige sie nunmehr erstmals glaubhaft gemachte Beitragszeiten für die Beschäftigung des Klägers im Ghetto Lodz vom 10.7.1940 bis zum 10.8.1944. Sämtliche Beitragszeiten rechnete die Beklagte mit 5/6 an. Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,085.

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2002 die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1.1.1993 neu fest und berücksichtigte dabei zusätzlich vom 2.3.1947 bis zum 31.12.1949 eine verfolgungsbedingte Auslandsersatzzeit, die sie mit 5/6 anrechnete. Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.

Am 30.6.2003 beantragte der Kläger, die Entgeltpunkte für die Ghetto-Beitragszeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen, die Rente nach Maßgabe des Gesetzes über die Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) festzustellen und den Zugangsfaktor zutreffend zu ermitteln. Auf diesen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2003 die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1.1.1999 neu fest. Dabei rechnete sie sämtliche Beitragszeiten mit 6/6 an und ermittelte unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,085 9,6019 persönliche Entgeltpunkte. Weitere Zeiten berücksichtigte sie nicht. Gegen diesen am 28.11.2003 zur Post gegebenen Bescheid richtete sich der am 29.12.2003 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers. Zur Begründung machte er geltend, dass die Neufeststellung nach dem ZRBG, und zwar ab dem 1.7.1997 vorzunehmen sei. Dabei berief er sich auf Art. 4 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG-ÄndG). Die Regelung des § 306 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stehe der begehrten Neufeststellung nach dem ZRBG ab dem 1.7.1997 nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die allgemeinen Grundsätze des § 306 SGB VI gälten. Auf Art. 4 § 2 Abs. 1 WGSVG-ÄndG könne sich der Kläger nicht stützen.

Mit seiner am 26.3.2004 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass Art. 4 § 2 WGSVG-ÄndG anzuwenden sei. Diese Regelung spreche nicht gegen eine Anwendung des ZRBG auf Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1.7.1997 und bestimme, dass es bei der bisherigen Rente verbleibe, wenn sich bei Einbeziehung von Vorschriften des neuen Rechts kein höherer Rentenzahlbetrag ergebe. Die Neuberechnung fuße auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wobei im Hinblick auf § 3 ZRBG als Sondervorschrift § 48 Abs. 4 iVm § 44 Abs. 4 SGB X unangewendet bleibe. Der Kläger hat sich zur weiteren Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.5.2005, B 13 RJ 34/04 R, gestützt.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Regelaltersrente nach Maßgabe des ZRBG ab dem 1.7.1997 zu gewähren.

Die Beklage hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei Erlass des Bescheides vom 27.9.2002 sei das Recht unrichtig angewandt worden. Der Bescheid sei daher gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen. Vorliegend sei bei der Rente des Klägers zu Unrecht die Ghettobeitragszeit nur zu 5/6 angerechnet worden; § 22 Abs. 3 FRG finde bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 14 WGSVG keine Anwendung. Ferner sei in der Anlage 6 kein erhöhter Zugangsfaktor für die Zeit vom 1.8.1991 bis 31.12.1992 berücksichtigt worden, obwohl im Bescheid den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe, dass ein erhöhter Zugangsfaktor berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung des Überprüfungsantrags vom 29.6.2003 sei daher die Regelaltersrente nach § 44 Abs. 4 SGB X ab dem 1.1.1999 zu leisten gewesen. Im vorliegenden Fall ergebe sich durch die Anwendung des ZRBG kein höherer Zahlbetrag. Sämtliche Ghettobeitragszeiten seien in der bisherigen Rente enthalten und aus diesen Zeiten werde die Rente auch in vollem Umfang ins Ausland gezahlt. Eine Neufeststellung unter Berücksichtigung des ZRBG komme daher nicht in Betracht.

Mit Urteil vom 5.12.2007 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Am 21.12.2007 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Düsseldorf Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte verkenne, dass Rechtsgrundlage § 48 SGB X unter Beachtung der Spezialregelung des § 3 ZRBG sei. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG sei nicht nur dann anzuwenden, wenn sich persönliche Entgeltpunkte durch Inkrafttreten des ZRBG erhöhten, sondern auch dann, wenn ein früherer Rentenbeginn dadurch erreicht werden könne, und zwar hier für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.1998. Es liege auch keine verspätete Antragstellung vor, sondern eine fristgerechte zum 29.6.2003. Dieser Antrag sei kein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, sondern, da er ausdrücklich auf das ZRBG ausgerichtet sei, ein Antrag auf Neuberechnung nach § 48 SGB X. Zur weiteren Begründung nimmt der Kläger Bezug auf die von ihm beigebrachte "Sonderinformation" der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund vom 05.10.2005, wonach gem. Ziff. 6.2 "die neu festgestellte Rente am 1.7.1997 beginnt, wenn ein Antrag nach dem ZRBG bis zum 30.6.2003" gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.12.2007 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 24.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2004 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der bereits anerkannten Ghetto-Beitragszeiten erhöhte Rente auch für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass mit dem Bescheid vom 24.11.2003 keine Neuberechnung der Rente nach dem ZRBG erfolgt sei. Es sei durch das ZRBG keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, da sich dadurch an den der Rente zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkten nichts geändert habe. Vielmehr sei bei der vorausgegangenen Berechnung der Rente (Bescheid vom 27.9.2002) zu Unrecht die Ghetto-Beitragszeit nur zu 5/6 angerechnet worden, obwohl § 22 Abs. 3 FRG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach § 14 WGSVG keine Anwendung finde. Außerdem sei kein erhöhter Zugangsfaktor für die Zeit vom 1.8.1991 bis 31.12.1992 berücksichtigt worden, so dass die bisher festgestellte Rente aus diesen Gründen neu zu berechnen gewesen sei. Der Bescheid vom 27.9.2002 sei rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen gewesen. Wegen der Antragstellung erst am 29.6.2003 könne die erhöhte Rente gem. § 44 SGB X erst ab dem 1.1.1999 gezahlt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil diese in der Terminsmitteilung, die ihr am 21.9.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Altersrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.1998. Ein solcher ergibt sich weder gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (I.) noch gem. § 44 Abs. 1 SGB X (II.). Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (III.).

I.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X sind nicht erfüllt.

Das Inkrafttreten des ZRBG stellt keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen dar, die beim Erlass des Bescheides vom 27.9.2002 vorgelegen haben. Denn die Anwendung des ZRBG führt vorliegend nicht zur Anerkennung weiterer Beitragszeiten (1.), nicht zu einer höheren Bewertung von Beitragszeiten (2.), nicht zu einem höheren Zugangsfaktor (3.) und nicht zu einer höheren zahlbaren Rente des Klägers ins Ausland (4.).

1.

Das Inkrafttreten des ZRBG führte nicht dazu, dass für die Beschäftigung des Klägers im Ghetto Lodz weitere Beitragszeiten als Ghetto-Beitragszeiten gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 ZRBG zu berücksichtigen gewesen wären. Denn bereits mit Bescheid vom 24.8.1998 und später im Bescheid vom 27.9.2002 hat die Beklagte für die geltend gemachte Beschäftigung im Ghetto Lodz Beitragszeiten vom 10.07.1940 bis 31.12.1941 gem. §§ 12, 18 Abs. 1 Satz 2 WGSVG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FRG und Beitragszeiten vom 01.01.1942 bis 10.08.1944 gem. § 12 WGSVG iVm §§ 1226 f Reichsversicherungsordnung -RVO- berücksichtigt. Weitere Zeiträume hat der Kläger mit seinem Antrag vom 30.6.2003 nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

2.

Bei einem Rentenbeginn wie vorliegend am 1.1.1993 waren auch die glaubhaft gemachten Beitragszeiten und Ersatzzeiten nach §§ 14, 15 WGSVG mit 6/6 zu bewerten. Denn der Kläger ist sowohl Verfolgter gem. § 1 Abs. 1 WGSVG, da er Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist, als auch pflichtversicherter Verfolgter gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 WGSVG, da seine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ghetto Lodz aus Verfolgungsgründen beendet worden ist. Er ist von Lodz aus in verschiedene Konzentrationslager (Auschwitz, Dachau) deportiert worden. Gegenüber dieser Rechtslage ist keine und somit erst recht keine wesentliche Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, zumal das ZRBG selbst keine Bewertungsregelung enthält.

Die erhöhte Rente gemäß Bescheid vom 24.11.2003 beruhte dementsprechend (neben der Berücksichtigung des richtigen Zugangsfaktors - s. dazu unter 3. -) darauf, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die Beitragszeiten mit 6/6 statt wie zuvor in den insoweit rechtswidrigen Bescheiden vom 24.8.1998 und 27.9.2002 unzutreffend mit 5/6 bewertet worden waren.

3.

Es ergibt sich auch kein höherer Zugangsfaktor nach § 3 Abs. 2 ZRBG iVm § 77 SGB VI, da die Anwendung des ZRBG zu keinem abweichenden Rentenbeginn führt. Denn die Rente des Klägers wurde ab dem 1.1.1993 und damit vor dem unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 ZRBG frühest möglichen Rentenbeginn zum 1.7.1997 geleistet. Die Ermittlung des Zugangsfaktors erfolgte zutreffend unter Berücksichtigung eines Rentenbeginns zum 1.1.1993.

Die erhöhte Rente gemäß Bescheid vom 24.11.2003 beruhte im Übrigen darauf, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ein erhöhter Zugangsfaktor von 1,085 statt wie zuvor in dem insoweit ebenfalls rechtswidrigen Bescheid vom 27.9.2002 unzutreffend von 1,0 berücksichtigt wurde.

4.

Auch hinsichtlich der Zahlung ins Ausland ergibt sich vorliegend durch das Inkrafttreten des ZRBG, insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG keine Änderung. Die Rente des Klägers war schon zuvor in voller Höhe nach Israel zahlbar, denn der Kläger hatte das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 nach dem 8.5.1945 und vor dem 1.1.1950, nämlich 1947 verlassen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist (§ 18 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 WGSVG iVm Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 7.1.1986).

II.

Ein Anspruch auf eine höhere Rente für den Zeitraum ab dem 1.1.1997 bis 28.12.1998 lässt sich auch nicht aus § 44 SGB X herleiten. Denn § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bestimmt, dass bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor der Rücknahme erbracht werden. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Wie zu I. dargelegt, beruhte die Gewährung einer höheren Rente mit Bescheid vom 24.11.2003 auf § 44 Abs. 1 SGB X und erfolgte auf den am 30.6.2003 gestellten Antrag des Klägers hin. Für die Berechnung des Zeitraumes von vier Jahren sind nach den Regelungen des § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X ausgehend von der Antragstellung am 30.6.2003 von Beginn des Jahres 2003 an vier Jahre zurück zu rechnen, so dass die Gewährung der erhöhten Rente erst ab dem 1.1.1999 und nicht schon ab dem 1.7.1997 erfolgen kann.

III.

Auf Art. 4 § 2 WGSVG-ÄndG kann sich der Kläger nicht stützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Urteil des BSG vom 3.5.2005, B 13 RJ 34/04 R, Bezug genommen. Die vorgenannte Vorschrift ist danach ebenso wenig einschlägig wie § 306 SGB VI (vgl. Senat, Urteil v. 13.9.2006, L 8 R 11/05, sozialgerichtsbarkeit.de). Insoweit stützt sich der Kläger zu Unrecht auf das vorgenannte Urteil. Die Konstellation in jenem Verfahren weicht insofern von der des vorliegenden Verfahrens ab, als dort die Anwendung des ZRBG zu einer höheren Rente geführt hat. Dies ist wie oben unter I. dargelegt vorliegend gerade nicht der Fall. Auf Ziff. 6. 2 der Arbeitsanweisung der DRV Bund kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da auch danach das ZRBG bei Bestandsrenten nur anzuwenden ist, wenn es zu einer höheren Rente führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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