S 26 1735/16 ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 26 1735/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1) In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der Rechtsschutzsuchende existenzsichernde Leistungen begehrt, hat das erkennende Gericht die durch eine Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes betroffenen Grundrechte des Rechtssuchenden umfassend zu würdigen.

2) Soweit nach der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichtes davon ausgegangen werden muss, dass der Rechtssuchende im Hauptsacheverfahren - ggf. in letzter Instanz - obsiegt, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtsauffassung des obersten Fachgerichts zu Grunde zu legen (hier u.a. BSG B 4 AS 44/15 R: Bezug von Leistungen nach dem SGB XII für erwerbsfähige Unionsbürger), sofern durch eine Abweichung die Grundrechte des Rechtssuchenden erheblich betroffen würden. Abweichungen von der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichts sind in solchen Fällen regelmäßig Hauptsacheverfahren vorbehalten.
1) Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 3. Mai 2016 bis zum Ergehen einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Antragstellers Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2) Die Beigeladene erstattet die notwendigen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der 46jährige Antragsteller, der über keinen festen Wohnsitz verfügt, sich aber regelmäßig in H. aufhält, ist italienischer Staatsbürger und lebt seit dem Monat Oktober 2012 in der Bundesrepublik Deutschland. Von Oktober 2012 bis Januar 2013 und vom 25. November 2014 bis 18. Dezember 2014 war der Antragsteller als Arbeitnehmer in R. beschäftigt. Seit Dezember 2014 lebt der Antragsteller in H. und schläft in Obdachlosenunterkünften und auf der Straße.

Der Antragsteller hat bei dem Antragsgegner am 7. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 27. Januar 2016 abgelehnt. Der Antragsteller hat Widerspruch gegen die Entscheidung des Antragsgegners erhoben. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen.

Am 3. Mai 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg gestellt. Der Antragsgegner beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er sich bereits seit drei Jahren in Deutschland aufhalte und auch gearbeitet habe und führt Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Er begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Das Sozialgericht hat die Freie und Hansestadt H., vertreten durch das Bezirksamt H. -M., als in Betracht kommende Leistungspflichtige beigeladen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei von den Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II ausgeschlossen.

Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts sei eine Verfestigung des Aufenthaltes von Ausländern aus Ländern der Europäischen Union, die sich noch keine fünf Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die Ausnahme. Außergewöhnliche Umstände, die für eine Verfestigung sprächen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen zur vorläufigen Gewährung von Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung gemäß §86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt grundsätzlich einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Die Eilbedürftigkeit muss sich dabei auf die Abwendung wesentlicher Nachteile beziehen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dabei sind die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich existenzsichernder Leistungen gehalten, die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen und an die Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; Meyer-Ladewig/Keller, SGG. Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 2a). In die Prüfung des Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes sind Fragen des Grundrechtsschutzes einzubeziehen, soweit die Versagung des Rechtsschutzziels des Klägers eine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, 1 BvR 638/96). Eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in existenziell bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten in der Regel ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06). Soweit eine vollständige Aufklärung und Durchdringung der Sach- oder Rechtslage – auch etwa wegen der Kürze der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit – nicht durch das Gericht erfolgt, so ist durch eine Folgenabwägung zu entscheiden. In diese Folgenabwägung sind die grundrechtlichen Belange des Begehrens des Antragstellers umfassend einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05).

Der Antragsteller ist hilfebedürftig im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und kann seinen notwendigen Lebensunterhalt derzeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten, § 27 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII). Der Antragsteller verfügt unstreitig nicht über Einkommen oder Vermögen. Unerheblich ist, ob der Antragsteller nach Hilfestellung oder durch eine Veränderung seiner Lebensumstände zur Selbsthilfe in der Lage wäre. In Rechtsstreiten um existenzsichernde Leistungen ist im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05), nach der der Antragsteller derzeit seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II als Ausländer, dessen Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus der Arbeitssuche ergibt, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschluss würde auch in dem Fall gelten, dass der Antragsteller keine Arbeit sucht.

Die Beigeladene ist vorläufig zu Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten, unabhängig davon, ob das erkennende Gericht aufgrund der Erfolgsaussichten der Hauptsache (1.) oder im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung (2.) entscheidet. Beide Erkenntniswege führen zu einem Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Entscheidung.

1.

Das Gericht geht nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens davon aus, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem Inhalt, die Beigeladene zu Leistungen der Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des fachgerichtlichen Instanzenzuges jedenfalls vor dem Bundessozialgericht eine zusprechende Gerichtsentscheidung erlangen würde. Denn das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R), dass sich das Ermessen des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB XII im Rahmen von § 23 Abs. 1 SGB XII hinsichtlich von Unionsbürgern, die sich nicht (mehr) auf ein materielles Freizügigkeitsrecht berufen können, dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig auf Null reduziert, sofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Unionsbürger sich nicht auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird, die Ausländerbehörde konkrete rechtliche Schritte zur Beendigung des Aufenthaltes eingeleitet hat oder sich ein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII ergibt, weil der Unionsbürger eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen. Die gemäß § 18 SGB XII erforderliche Kenntnis von der Bedürftigkeit des Grundsicherungsträger ergebe sich aus der Zurechnung der Kenntnis des Trägers von Leistungen nach dem SGB II. Diese Rechtsauffassung ist mit gemäß § 170 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 SGG für die Tatsacheninstanz tragenden und bindenden Urteilsgründen, die nicht lediglich obiter dicta darstellen, in weiteren Entscheidungen des Bundessozialgerichtes bestätigt worden (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 43/15 R; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R; auch für den anderen für Leistungen der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige zuständige 14. Senat: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 18/14 R: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 33/14 R; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 17/15 R; BSG, Urteil vom 17. März 2016, B 4 AS 32/15 R). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der für Leistungen nach dem SGB XII zuständige 8. Senat bisher nicht über die in den genannten Entscheidungen zugrunde liegende Konstellation zu entscheiden hatte. Das Gericht hat aber keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass der 8. Senat von den Entscheidungen des 14. und 4. Senats abweichen würde. Das Gericht nimmt daher hinsichtlich der in diesem Verfahren entscheidenden rechtlichen Fragen eine jedenfalls in verschiedenen Konstellationen bestätigte, wenn auch gegebenenfalls nicht gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als oberstes Fachgericht an.

Im Rahmen dieses Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Das Gericht geht nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens davon aus, dass der Antragsteller, der sich bereits seit Oktober 2012 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat und im Jahr 2016 erstmals einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt hat, sich weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird und nicht lediglich eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland hat sich nach einem beinahe vierjährigen Aufenthalt so verfestigt, dass das Gericht jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller eine Ermessensreduzierung auf Null annimmt. Hinweise auf die Einleitung konkreter Schritte der Beigeladenen zur Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet liegen im Übrigen nicht vor.

In diese Wertung sind auch Fragen des Grundrechtsschutzes des Antragstellers einbezogen. Betroffene Grundrechte sind insbesondere Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13), sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt zwar kein Anspruch des Rechtssuchenden auf eine bestimmte Anzahl gerichtlicher Instanzen, wohl aber das Recht auf Wahrnehmung des gerichtlichen Instanzenzuges, sofern dessen prozessrechtliche Ausgestaltung weitere gerichtliche Instanzen im konkreten Fall eröffnet (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011, 2 BvR 1539/09).

2.

Auch im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung wäre die Beigeladene zu Leistungen nach dem SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt vorläufig zu verpflichten. Die Versagung der vorläufigen Gewährung von Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt birgt die Gefahr von irreparablen Rechtsverletzungen des Antragstellers, dem – und auch dies kann Teil einer Folgenabwägung sein – die schon im Rahmen der Frage nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache thematisierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Seite stehen. Das Überwiegen des Interesses des Antragstellers ergibt sich aus der besonderen, hervorgehobenen grundrechtlichen Relevanz des Begehrens des Antragstellers (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Die Gerichte haben sich daher in gerichtlichen Verfahren, insbesondere in solchen des einstweiligen Rechtsschutzes, schützend und fördernd vor die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu stellen vgl. (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02). Die gilt besonders, soweit eine Verletzung von Art. 1 S. 1 GG, den zu schützen Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist, Art. 1 S. 2 GG, nur möglich erscheint oder nur zeitweise droht (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05). Im Rahmen des Verfahrens auf die Vornahme der Gewährung von existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung führen die betroffenen Grundrechte des Antragstellers – auch angesichts der höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung – zu einem deutlichen Überwiegen der negativen grundrechtsrelevanten Folgen bei dem Antragsteller. Das Interesse der Beigeladenen an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel tritt hinter die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zurück.

Daraus folgt, dass selbst in dem Fall, dass das erkennende Gericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für falsch erachten würde, im Rahmen eines Eilverfahrens einstweiliger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die Ausgestaltung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere die fehlende Möglichkeit der Anrufung eines Bundesgerichts mangels Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht, §§ 172 Abs. 1, 160 Abs. 1 SGG. Daraus folgt, dass Abweichungen von einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in auf die Vornahme von existenzsichernden Sozialleistungen gerichteten Konstellationen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind, sofern die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine entsprechende grundrechtliche Relevanz aufweist (ähnlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2016, L 7 AS 354/16 B ER; Beschluss vom 23. Mai 2016, L 20 SO 139/16 B; LSG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016, L 9 SO 210/16 B ER). Ein Verweis auf ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung im Heimatland (so: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER) würde die Inanspruchnahme der grundrechtlichen Position gerade vereiteln (vgl. auch Schlegel/Voelzke/Coseriu, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn 63.6).

Die Bewilligung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Beigeladenen oder einem rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens ist zur Verwirklichung der Rechte des Antragstellers erforderlich. Im Übrigen mangelt es hinsichtlich der Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt einer Regelung über die Dauer einer Bewilligung entsprechend § 41 Abs. 1 SGB II. Die Interessen der Beigeladenen, die, so der Antragsteller beispielsweise eine Beschäftigung aufnimmt, jederzeit einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung stellen kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG. Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 45), sind von der zeitlich umfangreichen Anordnung nicht in erheblicher Weise betroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved