Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 1 SF 111/12 E und S 1 SF 130/12 E
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 272/14 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG ist von dem gesamten streitgegenständlichen Beschwerdewert auszugehen und nicht, wenn das Sozialgericht die Erinnerungen beider Parteien in 2 Verfahren führt, unterteilt nach den jeweiligen Verfahren.
2. Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG i. V. m. der Vorb.3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Teil 3 VV-RVG kann auch durch eine telefonische Besprechung entstehen.
2. Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG i. V. m. der Vorb.3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Teil 3 VV-RVG kann auch durch eine telefonische Besprechung entstehen.
Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers werden die Beschlüsse des So-zialgerichts Itzehoe vom 28. August 2014 in den Verfahren S 1 SF 111/12 E und S 1 SF 130/12 E geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit im Verfahren S 17 AS 1274/10 vor dem Sozialgericht Itzehoe wird auf insgesamt 495,28 EUR fest-gesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerde-gegner war den Klägerinnen in dem Klageverfahren S 17 AS 1274/10 vor dem Sozi-algericht Itzehoe mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 ab 29. Oktober 2010 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Streit-gegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sowie ein Erstattungsbegehren in Höhe von ur-sprünglich 640,00 EUR. Nach mehrfacher gerichtlicher Erinnerung begründete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 9. September 2011 auf einer halben Seite die Klage. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 unterbreitete der Beklagte einen Ver-gleichsvorschlag, den der Beschwerdegegner für die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 nach Terminierung des Verfahrens annahm und dabei darauf hinwies, dass er mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zwischenzeitlich nochmals Kontakt aufgenommen habe.
In seiner Kostenrechnung vom 6. Juni 2012 hat der Beschwerdegegner die Erstattung von 644,03 EUR für das Klageverfahren beantragt, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG unter Berücksichti- gung einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % wegen zwei Auftraggebern 221,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 10,20 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,83 EUR Gesamtbetrag 644,03 EUR
Mit Festsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2012 hat die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 221,00 EUR Gebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Postpauschale Nr. 7702 VV RVG 20,00 EUR Schreibauslagen Nr. 7000 VV RVG 10,20 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 83,83 EUR Gesamtbetrag 525,03 EUR
Zur Begründung hat sie hinsichtlich der Terminsgebühr ausgeführt, diese sei hier nicht anzusetzen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und das Verfahren durch Vergleich beendet worden sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18./23. Juli 2012 und die des Beschwerdeführers vom 9./17. August 2012. Der Be-schwerdegegner hat sich mit seiner Erinnerung gegen den Nichtansatz der Termins-gebühr gewandt und darauf hingewiesen, dass es Verhandlungen zwischen dem Sachbearbeiter des Beklagten und ihm gegeben habe. Damit seien die Vorausset-zungen für die Terminsgebühr nach den Vorbemerkungen zum 3. Teil des Vergü-tungsverzeichnisses erfüllt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Erinnerung des Beschwerdegegners als unbegründet zurückzuweisen, da ein Telefongespräch nicht geeignet sei, die Terminsgebühr zu rechtfertigen und insoweit auf die Rechtsprechung der 13. Kammer des Sozialgerichts Lübeck und des Hessischen Landessozialgerichts verwiesen. Er hat sich darüber hinaus gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr gewandt. Hier sei von der Nr. 3103 VV RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG und dem sich daraus ergebenden Gebührenrahmen von 26,00 bis 416,00 EUR bei einer Mittelgebühr von 221,00 EUR auszugehen. Die Mittelgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 anzusetzen, da zwar die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Rechtssache als durchschnittlich anzusetzen seien, nicht jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Daraus errechne sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 156,00 EUR und eine sich daran orientierende Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 130,00 EUR, so dass insgesamt ein Gesamtbetrag von 376,28 EUR festzusetzen sei.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung des Beschwerdegegners als Verfahren S 1 SF 111/12 E und die Erinnerung des Beschwerdeführers als Verfahren S 1 SF 130/12 E geführt.
Mit Beschluss vom 28. August 2014 hat das Sozialgericht in dem Verfahren S SF 111/12 E die anwaltliche Vergütung auf 644,03 EUR festgesetzt und damit begründet, dass auch mit einem Telefongespräch die Voraussetzungen gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr erfüllt werden könnten. Die Gegenauffassung sei abzulehnen, da für das Entstehen der Gebühr lediglich das zielgerichtete Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Streitbeilegung in einer Besprechung erforderlich sei. Auch sei die vom Beschwerdegegner vorgenommene Bemessung auf die Hälfte der Mittelgebühr nicht unbillig. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, da der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht übersteige.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht in dem Verfahren S 1 SF 130/12 E die Erinnerung zurückgewiesen, weil der Ansatz der Mittelgebühr, also 170,00 EUR, angemessen erscheine. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liege leicht unter dem Durchschnitt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen seien als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angele-genheit der Klage und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als durch-schnittlich anzusehen. Daraus lasse sich eine Absenkung der Mittelgebühr auf 2/3 nicht rechtfertigen, da lediglich ein Kriterium als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten sei, die anderen drei jedoch nicht. Dies gelte auch für die Höhe der Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG. Hier enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden könne.
Gegen den Beschluss "vom 28. August 2014 – S 1 SF 130/12 E –" richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. September 2014 mit dem Antrag, die anwaltliche Vergütung auf insgesamt 376,28 EUR festzusetzen. Die Beschwerde richte sich gegen die Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Insoweit werde auf die Stellungnahme im Erinnerungsverfahren hingewiesen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 27. Januar 2016 ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass sich die Beschwerde gegen beide Beschlüsse des Sozialge-richts Itzehoe vom 28. August 2014 richte. Insgesamt liege der Beschwerdewert bei 267,75 EUR. Der Umstand, dass zwei Erinnerungsverfahren angelegt und zwei Be-schlüsse gefertigt worden seien, sollte nicht dazu führen, dass der Landeskasse we-gen zu niedriger Streitwerte die Möglichkeit zur Beschwerde genommen werde.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2016 ge-mäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.
Die Beschwerde, die zwar allein zu dem Aktenzeichen S 1 SF 130/12 E eingelegt wurde, inhaltlich sich aber auf die gesamte Kostenfestsetzung und damit auch gegen den Beschluss in dem Verfahren S 1 SF 111/12 E richtet, ist im gesamten Umfang zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR, wie von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorausgesetzt, erreicht.
Soweit in dem Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren S 1 SF 111/12 E hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr die Rechtsmittelbelehrung auf eine Unan-fechtbarkeit der Entscheidung hinweist, ist dies unzutreffend. Zwar liegt die angesetzte Terminsgebühr mit 100,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer unter dem notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,00 EUR. Insoweit verkennt das Sozialgericht jedoch den Umstand, dass hinsichtlich der Bemessung des Be-schwerdewertes von dem gesamten streitgegenständlichen Beschwerdewert auszu-gehen ist und nicht unterteilt in die beiden vom Sozialgericht geführten Verfahren S 1 SF 111/12 E und S 1 SF 130/12 E. Auf die Höhe des Wertes der Beschwer hat es nämlich keinen Einfluss, dass vom Sozialgericht die Erinnerungsverfahren sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners in zwei Gerichtsverfahren durchgeführt und mit zwei Beschlüssen entschieden wurden. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist vielmehr, in welcher Höhe sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung für das Verfahren S 17 AS 1274/10 richtet und nicht unterteilt danach, wie das Sozialgericht diese Verfahren im Einzelnen aufgeteilt hat. Die Auf-teilung in zwei Verfahren, wie vom Sozialgericht vorgenommen, war nämlich unzulässig und kann daher keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfähigkeit der Beschlüsse haben. Denn mit dieser Aufteilung hat das Sozialgericht ohne Grund ein und denselben Streitgegenstand, nämlich die Überprüfung der Kostenrechnung des Beschwer-degegners vom 11. Juni 2012, willkürlich und damit rechtlich unwirksam aufgeteilt. Für die Durchführung in zwei Verfahren gab es keinen sachlichen Grund. Einen solchen hat weder das Sozialgericht aufgezeigt, noch ist ein solcher ersichtlich. Eines solchen Grundes bedarf es jedoch, weil durch die Trennung bzw. Durchführung in zwei Verfahren Einfluss auf die Höhe der Beschwer genommen wird und dadurch, wie hier ersichtlich, Rechtsmittel unzulässig werden können. Angesichts der Aufteilung in zwei einzelne Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts einzulegen. Hat die Durchführung von zwei Erinnerungen, die sich auf einen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung des Rechtsanwalts, beziehen, allein eine Beschneidung der Überprüfungsmöglichkeiten durch die Beteiligten im Rahmen einer Beschwerde zur Folge, ohne dass dem erkennbare Vorteile für den Fortgang der Verfahren gegenüberstehen, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde von einem Ver-fahren auszugehen mit der Folge, dass der Beschwerdewert für den Beschwerdefüh-rer mit 267,75 EUR (644,03 EUR abzüglich 376,28 EUR) den Beschwerdewert er-reicht und die Beschwerde insgesamt damit zulässig ist. Entsprechend hat der Bun-desgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 1995 – I ZR 20/93 = NJW 1995, 3120) für den Fall einer Trennung ohne ersichtlichen sachlichen Grund entschieden, den Trennungsbe-schluss als wirkungslos angesehen und die Rechtsmittelfähigkeit ohne die Aufteilung in mehrere Verfahren beurteilt.
Die damit zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Reduzie-rung von Verfahrens- und Einigungsgebühr begründet (1.), hinsichtlich des bean-standeten Ansatzes der Terminsgebühr unbegründet (2.).
1. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV-RVG i.V.m. der damals noch geltenden Nr. 3103 VV-RVG für Verfahren vor den Sozialgerichten ist in sozialgerichtlichen Streitverfahren eine Rahmengebühr und betrug zum damaligen Zeitpunkt 20,00 bis 320,00 EUR, erhöht gemäß Nr. 1008 VV RVG auf 26,00 bis 416,00 EUR mit einer sich daraus ergebenden Mittelgebühr von 221,00 EUR. Sie deckt das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information ab (amtliche Vormerkung 3 zu Teil 3 VV RVG). Setzt man die Kriterien des § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen.
Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr durch den Beschwerde-gegner ist unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, der den Anfall einer Mittelgebühr auslöst, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, bei dem die vom Beschwerdeführer zugebilligte Verfahrensgebühr in Höhe von 156,00 EUR, also ein Betrag zwischen 2/3 und 3/4 der Mittelgebühr, auf jeden Fall ausreichend ist. Dabei geht auch der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner, hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung für die Klägerinnen als durchschnittlich aus. Darüber hinaus schließt sich der Senat auch dem sozialgerichtlichen Beschluss insoweit an, als er hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von einer unterdurchschnittlichen Bewertung ausgeht. Bei Letzterem ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R). Der Beschwerdegegner fertigte lediglich die Klageschrift an und begründete diese in einem weiteren Schriftsatz lediglich auf einer halben Seite ohne näheres Eingehen auf die rechtliche Problematik. Dem folgte dann nur noch die Annahme des Vergleichs. Dies entspricht auch unter Berücksichtigung der Anmerkung zur Nr. 3103 VV RVG a. F. ("Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist") nicht dem durchschnittlichen Umfang anwaltlicher Tätigkeit. Denn rechtliche Erörterungen fehlen ebenso wie eine umfassende Auseinandersetzung mit Ermittlungsergebnissen im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung etwa durch eine Beweisaufnahme.
Bei Abwägung der Kriterien des § 14 RVG und hier insbesondere der Tatsache, dass 2 der 4 Kriterien mit unterdurchschnittlich zu bewerten sind, kommt dem konkreten Verfahren auch insgesamt eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die keinen hö-heren Ansatz als den vom Beschwerdeführer zugebilligten 156,00 EUR rechtfertigt. Letztlich wäre wohl auch das Sozialgericht zu diesem Ergebnis gekommen, wenn es die zunächst vorgenommene eigene Einschätzung, dass zwei Kriterien als unter-durchschnittlich anzusetzen seien, der Berechnung zugrunde gelegt hätte. Die eigene Zusammenfassung, dass lediglich ein Kriterium als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten sei, entspricht den vorherigen Ausführungen jedenfalls nicht.
Diese Feststellungen gelten auch für die Feststellung der Einigungsgebühr, bei der ebenfalls nicht die Mittelgebühr von 190,00 EUR anzusetzen ist, sondern die vom Beschwerdeführer als angemessen angesehene Vergütung von 130,00 EUR und damit ebenfalls einem Betrag zwischen 2/3 und 3/4 der Mittelgebühr.
2. Hinsichtlich der Beanstandung der Terminsgebühr ist die Beschwerde hingegen unbegründet. Diese ist nämlich entstanden, obwohl ein Gerichtstermin nicht stattge-funden und auch keiner der in Nr. 3106 VV RVG in der hier maßgebenden Fassung bis 31. Juli 2013 geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr vorliegt. Der Anspruch auf die Terminsgebühr folgt vielmehr aus Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Teil 3 VV RVG. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Terminsgebühr durch den Beschwerdegegner dadurch verdient wurde, dass er mit dem Beklagten auf dessen Vergleichsvorschlags hin nochmals Kontakt aufgenommen und dort mit dem Sach-bearbeiter Herrn D gesprochen hat. Darauf und auf den Umstand, dass dieses Gespräch auf die Erledigung des Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gerichtet war, weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zum Aktenzeichen S 1 SF 111/12 E zutreffend hin. Entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin und des Kostenprüfungsbeamten können nämlich Telefonate ebenfalls "Besprechungen" im Sinne dieser Vorbemerkung sein. Eine solche Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorbemerkung als auch ihrem Sinn und Zweck. Die Terminsgebühr er-setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 15/1971 S. 209), dass im Vergleich zu diesen Gebühren der Anwen-dungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden ist. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen werden durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen. Vor diesem Hintergrund hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05) und vom 20. November 2006 (II ZB 9/06) die Durchführung einer telefonischen Besprechung insoweit als ausreichend angesehen. Dem schließt sich der Senat an, weil bereits der Wortlaut der Vorbemerkung, in der es allgemein "Besprechungen" heißt, eine Einschränkung auf persönliche Gespräche nicht enthält, die Regelung insgesamt die Erledigung von Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts durch Honorierung von darauf gerichteten Bemühungen des Anwalts fördern soll und kein Grund ersichtlich ist, warum solche Bemühungen nicht auch telefonisch erfolgen können (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – L 15 SF 168/10 B E; Hartmann, Kostengesetze, 3104 VV RVG Rz. 9 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung vermag der Senat aus diesen Gründen nicht zu folgen.
Der Senat geht auch davon aus, dass die übrigen Voraussetzungen der Vorbemer-kung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG vorliegen, insbesondere das mit dem Vertreter des Beklagten geführte Gespräch "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfah-rens gerichtet" war. Ebenso wie das Sozialgericht sieht der Senat auch keinen Grund, von dem Gebührenansatz der Hälfte der Mittelgebühr (100,00 EUR) abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat insoweit – hilfsweise – keine Bedenken erhoben, sondern sich vielmehr grundsätzlich gegen den Ansatz der Terminsgebühr gewandt. Nach alledem berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103/1008 VV RVG 156,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 130,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Teil 3 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 10,20 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,08 EUR Gesamtbetrag 495,28 EUR
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerde-gegner war den Klägerinnen in dem Klageverfahren S 17 AS 1274/10 vor dem Sozi-algericht Itzehoe mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 ab 29. Oktober 2010 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Streit-gegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sowie ein Erstattungsbegehren in Höhe von ur-sprünglich 640,00 EUR. Nach mehrfacher gerichtlicher Erinnerung begründete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 9. September 2011 auf einer halben Seite die Klage. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 unterbreitete der Beklagte einen Ver-gleichsvorschlag, den der Beschwerdegegner für die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 11. Mai 2012 nach Terminierung des Verfahrens annahm und dabei darauf hinwies, dass er mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zwischenzeitlich nochmals Kontakt aufgenommen habe.
In seiner Kostenrechnung vom 6. Juni 2012 hat der Beschwerdegegner die Erstattung von 644,03 EUR für das Klageverfahren beantragt, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG unter Berücksichti- gung einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % wegen zwei Auftraggebern 221,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 10,20 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 102,83 EUR Gesamtbetrag 644,03 EUR
Mit Festsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2012 hat die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 221,00 EUR Gebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Postpauschale Nr. 7702 VV RVG 20,00 EUR Schreibauslagen Nr. 7000 VV RVG 10,20 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 83,83 EUR Gesamtbetrag 525,03 EUR
Zur Begründung hat sie hinsichtlich der Terminsgebühr ausgeführt, diese sei hier nicht anzusetzen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe und das Verfahren durch Vergleich beendet worden sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18./23. Juli 2012 und die des Beschwerdeführers vom 9./17. August 2012. Der Be-schwerdegegner hat sich mit seiner Erinnerung gegen den Nichtansatz der Termins-gebühr gewandt und darauf hingewiesen, dass es Verhandlungen zwischen dem Sachbearbeiter des Beklagten und ihm gegeben habe. Damit seien die Vorausset-zungen für die Terminsgebühr nach den Vorbemerkungen zum 3. Teil des Vergü-tungsverzeichnisses erfüllt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Erinnerung des Beschwerdegegners als unbegründet zurückzuweisen, da ein Telefongespräch nicht geeignet sei, die Terminsgebühr zu rechtfertigen und insoweit auf die Rechtsprechung der 13. Kammer des Sozialgerichts Lübeck und des Hessischen Landessozialgerichts verwiesen. Er hat sich darüber hinaus gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr gewandt. Hier sei von der Nr. 3103 VV RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG und dem sich daraus ergebenden Gebührenrahmen von 26,00 bis 416,00 EUR bei einer Mittelgebühr von 221,00 EUR auszugehen. Die Mittelgebühr sei lediglich in Höhe von 2/3 anzusetzen, da zwar die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Rechtssache als durchschnittlich anzusetzen seien, nicht jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die als unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Daraus errechne sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 156,00 EUR und eine sich daran orientierende Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 130,00 EUR, so dass insgesamt ein Gesamtbetrag von 376,28 EUR festzusetzen sei.
Das Sozialgericht hat die Erinnerung des Beschwerdegegners als Verfahren S 1 SF 111/12 E und die Erinnerung des Beschwerdeführers als Verfahren S 1 SF 130/12 E geführt.
Mit Beschluss vom 28. August 2014 hat das Sozialgericht in dem Verfahren S SF 111/12 E die anwaltliche Vergütung auf 644,03 EUR festgesetzt und damit begründet, dass auch mit einem Telefongespräch die Voraussetzungen gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr erfüllt werden könnten. Die Gegenauffassung sei abzulehnen, da für das Entstehen der Gebühr lediglich das zielgerichtete Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Streitbeilegung in einer Besprechung erforderlich sei. Auch sei die vom Beschwerdegegner vorgenommene Bemessung auf die Hälfte der Mittelgebühr nicht unbillig. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, da der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht übersteige.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht in dem Verfahren S 1 SF 130/12 E die Erinnerung zurückgewiesen, weil der Ansatz der Mittelgebühr, also 170,00 EUR, angemessen erscheine. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liege leicht unter dem Durchschnitt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen seien als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung der Angele-genheit der Klage und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als durch-schnittlich anzusehen. Daraus lasse sich eine Absenkung der Mittelgebühr auf 2/3 nicht rechtfertigen, da lediglich ein Kriterium als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten sei, die anderen drei jedoch nicht. Dies gelte auch für die Höhe der Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG. Hier enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden könne.
Gegen den Beschluss "vom 28. August 2014 – S 1 SF 130/12 E –" richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. September 2014 mit dem Antrag, die anwaltliche Vergütung auf insgesamt 376,28 EUR festzusetzen. Die Beschwerde richte sich gegen die Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Insoweit werde auf die Stellungnahme im Erinnerungsverfahren hingewiesen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 27. Januar 2016 ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, dass sich die Beschwerde gegen beide Beschlüsse des Sozialge-richts Itzehoe vom 28. August 2014 richte. Insgesamt liege der Beschwerdewert bei 267,75 EUR. Der Umstand, dass zwei Erinnerungsverfahren angelegt und zwei Be-schlüsse gefertigt worden seien, sollte nicht dazu führen, dass der Landeskasse we-gen zu niedriger Streitwerte die Möglichkeit zur Beschwerde genommen werde.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2016 ge-mäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG durch seine Berufsrichter.
Die Beschwerde, die zwar allein zu dem Aktenzeichen S 1 SF 130/12 E eingelegt wurde, inhaltlich sich aber auf die gesamte Kostenfestsetzung und damit auch gegen den Beschluss in dem Verfahren S 1 SF 111/12 E richtet, ist im gesamten Umfang zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR, wie von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorausgesetzt, erreicht.
Soweit in dem Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren S 1 SF 111/12 E hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr die Rechtsmittelbelehrung auf eine Unan-fechtbarkeit der Entscheidung hinweist, ist dies unzutreffend. Zwar liegt die angesetzte Terminsgebühr mit 100,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer unter dem notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,00 EUR. Insoweit verkennt das Sozialgericht jedoch den Umstand, dass hinsichtlich der Bemessung des Be-schwerdewertes von dem gesamten streitgegenständlichen Beschwerdewert auszu-gehen ist und nicht unterteilt in die beiden vom Sozialgericht geführten Verfahren S 1 SF 111/12 E und S 1 SF 130/12 E. Auf die Höhe des Wertes der Beschwer hat es nämlich keinen Einfluss, dass vom Sozialgericht die Erinnerungsverfahren sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners in zwei Gerichtsverfahren durchgeführt und mit zwei Beschlüssen entschieden wurden. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist vielmehr, in welcher Höhe sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzung für das Verfahren S 17 AS 1274/10 richtet und nicht unterteilt danach, wie das Sozialgericht diese Verfahren im Einzelnen aufgeteilt hat. Die Auf-teilung in zwei Verfahren, wie vom Sozialgericht vorgenommen, war nämlich unzulässig und kann daher keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfähigkeit der Beschlüsse haben. Denn mit dieser Aufteilung hat das Sozialgericht ohne Grund ein und denselben Streitgegenstand, nämlich die Überprüfung der Kostenrechnung des Beschwer-degegners vom 11. Juni 2012, willkürlich und damit rechtlich unwirksam aufgeteilt. Für die Durchführung in zwei Verfahren gab es keinen sachlichen Grund. Einen solchen hat weder das Sozialgericht aufgezeigt, noch ist ein solcher ersichtlich. Eines solchen Grundes bedarf es jedoch, weil durch die Trennung bzw. Durchführung in zwei Verfahren Einfluss auf die Höhe der Beschwer genommen wird und dadurch, wie hier ersichtlich, Rechtsmittel unzulässig werden können. Angesichts der Aufteilung in zwei einzelne Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts einzulegen. Hat die Durchführung von zwei Erinnerungen, die sich auf einen Streitgegenstand, nämlich die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung des Rechtsanwalts, beziehen, allein eine Beschneidung der Überprüfungsmöglichkeiten durch die Beteiligten im Rahmen einer Beschwerde zur Folge, ohne dass dem erkennbare Vorteile für den Fortgang der Verfahren gegenüberstehen, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde von einem Ver-fahren auszugehen mit der Folge, dass der Beschwerdewert für den Beschwerdefüh-rer mit 267,75 EUR (644,03 EUR abzüglich 376,28 EUR) den Beschwerdewert er-reicht und die Beschwerde insgesamt damit zulässig ist. Entsprechend hat der Bun-desgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 1995 – I ZR 20/93 = NJW 1995, 3120) für den Fall einer Trennung ohne ersichtlichen sachlichen Grund entschieden, den Trennungsbe-schluss als wirkungslos angesehen und die Rechtsmittelfähigkeit ohne die Aufteilung in mehrere Verfahren beurteilt.
Die damit zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Reduzie-rung von Verfahrens- und Einigungsgebühr begründet (1.), hinsichtlich des bean-standeten Ansatzes der Terminsgebühr unbegründet (2.).
1. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV-RVG i.V.m. der damals noch geltenden Nr. 3103 VV-RVG für Verfahren vor den Sozialgerichten ist in sozialgerichtlichen Streitverfahren eine Rahmengebühr und betrug zum damaligen Zeitpunkt 20,00 bis 320,00 EUR, erhöht gemäß Nr. 1008 VV RVG auf 26,00 bis 416,00 EUR mit einer sich daraus ergebenden Mittelgebühr von 221,00 EUR. Sie deckt das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information ab (amtliche Vormerkung 3 zu Teil 3 VV RVG). Setzt man die Kriterien des § 14 RVG ins Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen.
Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr durch den Beschwerde-gegner ist unbillig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, der den Anfall einer Mittelgebühr auslöst, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, bei dem die vom Beschwerdeführer zugebilligte Verfahrensgebühr in Höhe von 156,00 EUR, also ein Betrag zwischen 2/3 und 3/4 der Mittelgebühr, auf jeden Fall ausreichend ist. Dabei geht auch der Senat, ebenso wie das Sozialgericht, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner, hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung für die Klägerinnen als durchschnittlich aus. Darüber hinaus schließt sich der Senat auch dem sozialgerichtlichen Beschluss insoweit an, als er hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerinnen und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von einer unterdurchschnittlichen Bewertung ausgeht. Bei Letzterem ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R). Der Beschwerdegegner fertigte lediglich die Klageschrift an und begründete diese in einem weiteren Schriftsatz lediglich auf einer halben Seite ohne näheres Eingehen auf die rechtliche Problematik. Dem folgte dann nur noch die Annahme des Vergleichs. Dies entspricht auch unter Berücksichtigung der Anmerkung zur Nr. 3103 VV RVG a. F. ("Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist") nicht dem durchschnittlichen Umfang anwaltlicher Tätigkeit. Denn rechtliche Erörterungen fehlen ebenso wie eine umfassende Auseinandersetzung mit Ermittlungsergebnissen im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung etwa durch eine Beweisaufnahme.
Bei Abwägung der Kriterien des § 14 RVG und hier insbesondere der Tatsache, dass 2 der 4 Kriterien mit unterdurchschnittlich zu bewerten sind, kommt dem konkreten Verfahren auch insgesamt eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die keinen hö-heren Ansatz als den vom Beschwerdeführer zugebilligten 156,00 EUR rechtfertigt. Letztlich wäre wohl auch das Sozialgericht zu diesem Ergebnis gekommen, wenn es die zunächst vorgenommene eigene Einschätzung, dass zwei Kriterien als unter-durchschnittlich anzusetzen seien, der Berechnung zugrunde gelegt hätte. Die eigene Zusammenfassung, dass lediglich ein Kriterium als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten sei, entspricht den vorherigen Ausführungen jedenfalls nicht.
Diese Feststellungen gelten auch für die Feststellung der Einigungsgebühr, bei der ebenfalls nicht die Mittelgebühr von 190,00 EUR anzusetzen ist, sondern die vom Beschwerdeführer als angemessen angesehene Vergütung von 130,00 EUR und damit ebenfalls einem Betrag zwischen 2/3 und 3/4 der Mittelgebühr.
2. Hinsichtlich der Beanstandung der Terminsgebühr ist die Beschwerde hingegen unbegründet. Diese ist nämlich entstanden, obwohl ein Gerichtstermin nicht stattge-funden und auch keiner der in Nr. 3106 VV RVG in der hier maßgebenden Fassung bis 31. Juli 2013 geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr vorliegt. Der Anspruch auf die Terminsgebühr folgt vielmehr aus Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Teil 3 VV RVG. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Terminsgebühr durch den Beschwerdegegner dadurch verdient wurde, dass er mit dem Beklagten auf dessen Vergleichsvorschlags hin nochmals Kontakt aufgenommen und dort mit dem Sach-bearbeiter Herrn D gesprochen hat. Darauf und auf den Umstand, dass dieses Gespräch auf die Erledigung des Verfahrens im Sinne der Vorbemerkung gerichtet war, weist das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zum Aktenzeichen S 1 SF 111/12 E zutreffend hin. Entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin und des Kostenprüfungsbeamten können nämlich Telefonate ebenfalls "Besprechungen" im Sinne dieser Vorbemerkung sein. Eine solche Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorbemerkung als auch ihrem Sinn und Zweck. Die Terminsgebühr er-setzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 15/1971 S. 209), dass im Vergleich zu diesen Gebühren der Anwen-dungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden ist. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen werden durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen. Vor diesem Hintergrund hat auch der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 3. Juli 2006 (II ZB 31/05) und vom 20. November 2006 (II ZB 9/06) die Durchführung einer telefonischen Besprechung insoweit als ausreichend angesehen. Dem schließt sich der Senat an, weil bereits der Wortlaut der Vorbemerkung, in der es allgemein "Besprechungen" heißt, eine Einschränkung auf persönliche Gespräche nicht enthält, die Regelung insgesamt die Erledigung von Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts durch Honorierung von darauf gerichteten Bemühungen des Anwalts fördern soll und kein Grund ersichtlich ist, warum solche Bemühungen nicht auch telefonisch erfolgen können (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2011 – L 15 SF 168/10 B E; Hartmann, Kostengesetze, 3104 VV RVG Rz. 9 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung vermag der Senat aus diesen Gründen nicht zu folgen.
Der Senat geht auch davon aus, dass die übrigen Voraussetzungen der Vorbemer-kung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG vorliegen, insbesondere das mit dem Vertreter des Beklagten geführte Gespräch "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfah-rens gerichtet" war. Ebenso wie das Sozialgericht sieht der Senat auch keinen Grund, von dem Gebührenansatz der Hälfte der Mittelgebühr (100,00 EUR) abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat insoweit – hilfsweise – keine Bedenken erhoben, sondern sich vielmehr grundsätzlich gegen den Ansatz der Terminsgebühr gewandt. Nach alledem berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103/1008 VV RVG 156,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 130,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Teil 3 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 10,20 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 79,08 EUR Gesamtbetrag 495,28 EUR
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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