L 9 R 3416/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2431/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3416/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der Zeit von 1958 bis 1964 als rentenrechtliche (Ausbildungs-) Zeit streitig.

Der 1935 geborene Kläger brach das Gymnasium nach der Primarstufe I am 29.10.1955 wegen einer Erkrankung des Vaters ab, um im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Vom 01.03.1956 bis 07.11.1958 absolvierte er im elterlichen Betrieb eine Lehre; in der Zeit vom 14.04.1958 bis 25.10.1958 war er als Lehrling bei der Firma H. versicherungspflichtig beschäftigt, wofür er einen Lohn in Höhe von insgesamt 1.303,55 DM brutto erhielt. Am 15.03.1958 nahm der Kläger an der Pfälzischen Ingenieurschule K. ein Studium auf, das er nach Bestehen der Ingenieurvorprüfung am 28.02.1961 abbrach. Nachdem er bereits parallel zum Studium den elterlichen Betrieb geleitet hatte, nahm er die Tätigkeit dort am 01.03.1961 wieder auf. Am 30.04.1964 erlangte er nach Bestehen der entsprechenden Prüfung den Meisterbrief.

Mit Bescheid vom 21.09.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 13.01.2000 ab dem 01.07.2000 Regelaltersrente und legte bei der Berechnung für die Zeit von 1951 bis 1964 folgende Versicherungszeiten zugrunde: 02.06.51 - 31.05.52 Schulausbildung keine Anrechnung 01.06.52 - 01.06.52 Schulausbildung keine Anrechnung 02.06.51 - 30.06.52 Schulausbildung 01.07.52 - 31.05.55 Schulausbildung 01.06.55 - 30.06.55 Schulausbildung 01.07.55 - 29.10.55 Schulausbildung 01.03.56 - 31.12.56 Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung 01.01.57 - 31.12.57 Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung 01.01.58 - 13.04.58 Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung 14.04.58 - 25.10.58 Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung 26.10.58 - 07.11.58 Pflichtbeitrag berufliche Ausbildung 01.04.59 - 28.02.61 Fachschulausbildung nicht abgeschlossen Höchstdauer überschritten 01.06.64 - 30.09.64 Pflichtbeiträge 01.01.65 - 30.06.65 Pflichtbeiträge

Mit Schreiben vom 24.12.2013 machte der Kläger die Überarbeitung seines Versicherungsverlaufs und die Neuberechnung der Höhe seiner Rente geltend. Er trug vor, seit November 1958 nach erfolgreicher Gesellenprüfung im Maurerhandwerk wegen des Todes seines Vaters Chef von 25 Mitarbeitern im zuvor elterlichen Betrieb gewesen zu sein. Zugleich habe er Bauingenieurwesen studiert und im Jahr 1964 die Meisterprüfung im Bauhandwerk bestanden.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die A. - die Gesundheitskasse R. mit, der Kläger sei dort vom 14.04.1958 bis 25.10.1958 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), vom 26.10.1958 bis 28.02.1959 nach § 9 SGB V und vom 01.11.1975 bis 31.03.1979 nach der Beitragsgruppe 021 (= "Beiträge für RV + AFG") Mitglied gewesen. Die Handwerkskammer M. R. führte unter dem 04.03.2014 aus, über die Dauer eines Schulbesuchs bzw. eines Meistervorbereitungslehrgangs keine Auskunft erteilen zu können, da bis heute keine Schulpflicht zum Ablegen der Meisterprüfung bestehe und keine Unterlagen darüber vorlägen.

Mit Bescheid vom 15.05.2014 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 21.09.2000 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Überprüfung des Bescheids habe ergeben, dass die Rente des Klägers in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung zu treffen; die Zeit der Meisterausbildung 1958 bis 1964 habe nicht durch geeignete Belege nachgewiesen werden können.

Zur Begründung seines hiergegen am 10.06.2014 eingelegten Widerspruchs berief sich der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag auf den Erhalt des sog. goldenen Meisterbriefs im Jahr 2014 und legte ein Schreiben der Handwerkskammer M. R. vor, wonach aufgrund von § 44 Abs. 1 der Handwerksordnung anzunehmen sei, dass der Meisterprüfung des Klägers eine dreijährige Zeit als Geselle/Facharbeiter vorangegangen sein müsse. Der Kläger trug außerdem vor, eine Glaubhaftmachung der rentenrechtlichen Zeit müsse ausreichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach den vorliegenden Unterlagen lägen keine Anhaltspunkte für den Besuch eines Meistervorbereitungskurses vor. Auch habe der Kläger keine Angaben darüber gemacht, wo eine entsprechende Ausbildung stattgefunden habe. Schon im Zuge der Rentenbeantragung hätten die Anwälte des Klägers mitgeteilt, dass weitere Zeiten nicht hätten nachgewiesen werden können. Die Meisterprüfung habe offenbar aufgrund der Vorkenntnisse und Ausbildungen des Klägers erfolgreich abgelegt werden können. Nach alledem habe die Zeit der Meisterausbildung nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und auf sein umfangreiches Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Mit Urteil vom 08.07.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Korrektur seines Altersrentenbescheids durch zusätzliche Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten im Zeitraum 1958 bis 1964 und entsprechende Zahlung einer höheren Altersrente. Für die Anerkennung als Beitragszeit fehle es am Nachweis der Beitragszahlung. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung bestehe für eine Beschäftigung Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts im Westen Deutschlands nicht. Im Übrigen entspreche es durchaus der Erfahrung des Gerichts, dass in der damaligen Zeit für Tätigkeiten eines Familienangehörigen im Familienbetrieb eine Beitragszahlung oft nicht erfolgt sei. Der Kläger habe zwar 1964 die Meisterprüfung im Bauhandwerk erfolgreich abgelegt, Nachweise über den Besuch der Meisterschule bzw. von Meistervorbereitungslehrgängen habe er aber nicht vorlegen können. Deren Besuch könne auch nicht unterstellt werden, da eine Verpflichtung zum Besuch der Meisterschule als Voraussetzung für die Ablegung der Meisterprüfung nicht bestehe, wie sich aus der Bescheinigung der Handwerkskammer M. R. vom 04.03.2014 ergebe. Der Kläger habe auf entsprechende wiederholte Nachfrage der Beklagten auch keine Unterlagen vorlegen können. Eine weitere Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten sei auch nicht aufgrund des Besuchs der damaligen Pfälzischen Ingenieurschule für Bauwesen in K. vom 15.03.1959 bis 28.02.1961 möglich. Es sei nachgewiesen, dass der Kläger die Ingenieurschule besucht und die Ingenieurvorprüfung abgelegt, nicht aber das Ingenieurstudium abgeschlossen habe. Die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung vom 01.07.2000 gültige Höchstdauer von drei Jahren sei bereits mit der schulischen Ausbildung in den Jahren 1952 bis 1955 ausgeschöpft gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der bis 31.07.2004 geltenden Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI. Diese Übergangsregelung habe beim Kläger lediglich zur Berücksichtigung eines zusätzlichen Monats Schulausbildung geführt (insgesamt 37 Monate); eine zusätzliche Anerkennung der Fach- bzw. Hochschulausbildung scheide aus, da der Kläger diese nicht mit dem Ingenieurexamen und dem Erwerb des Ingenieurgrades abgeschlossen habe. Ebenso wie die bis 1996 geltende Regelung setze die im Rahmen des Vertrauensschutzes hieran anschließende Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VI den Abschluss der Fach- oder Hochschulausbildung für deren Anerkennung voraus. Die Ablegung der Meisterprüfung sei in diesem Sinne nicht der Abschluss des Ingenieurstudiums. Nachdem es gemäß §§ 306 ff. SGB VI mangels Neufeststellung der Rente bei der Anwendung der zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Altersrente gültigen Rechtsvorschriften auch weiterhin zu bleiben habe, sei eine zusätzliche Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten im Zeitraum 1958 bis 1964 somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich.

Gegen das ihm am 30.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung zusammenfassend vorgetragen, aufgrund der Erkrankung seines Vaters habe er die Schule abgebrochen, gemeinsam mit seiner Mutter die Firma geführt und zugleich seine Lehre absolviert. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1958 habe er die Lehre abgeschlossen und die technische Leitung der Firma unter der rechtlichen Begrenzung des Witwenprivilegs seiner Mutter übernommen. Die beste Lösung sei gewesen, 1961 ein Ingenieurstudium in K. zu beginnen, das ihm in den studienfreien Zeiten erlaubt habe, firmenleitende technische und administrative Kunden- und Ämteranfragen sowie Personalbelange auszuführen. Im Jahr 1964 habe er durch begleitende Abendkurse und Anerkennung der relevanten Studienfächer aus dem Ingenieurstudium die Meisterprüfung abgelegt. Belege über die Abendkurse lägen ihm nicht mehr vor. Er begehre die vollständige Berücksichtigung der Zeiten in seinem Versicherungsverlauf. Die Änderung im Umfang der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten sei ungerecht. Es sei eine Ungleichbehandlung, dass unterschiedliche Geburtsjahrgänge hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten unterschiedlich behandelt würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 21. September 2000 die Zeit zwischen 1958 und 1964 als rentenrechtliche (Ausbildungs-) Zeit anzuerkennen und ihm entsprechend höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, auch nach den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren könne eine Anerkennung weiterer zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten im Zeitraum von 1958 bis 1964 nicht erfolgen. Es werde auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil sowie auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen.

Die Berichterstatterin hat am 12.05.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und im Rahmen des Termins darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht gezogen wird. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers, mit dem er die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit zwischen 1958 und 1964 als rentenrechtliche (Ausbildungs-) Zeit begehrt, ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des SG vom 08.07.2015 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2014 sind nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 21.09.2000 sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf höhere Rente zu Recht abgelehnt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.

Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 1958 bis 1964 keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. In dem streitigen Zeitraum sind über die bereits berücksichtigten Zeiten vom 01.01.1958 bis 13.04.1958, 14.04.1958 bis 25.10.1958, 26.10.1958 bis 07.11.1958 und 01.06.1964 bis 30.09.1964 hinaus keine Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Durch die damalige Krankenkasse des Klägers, die heutige A. - Die Gesundheitskasse R., wurde allein die Zeit vom 14.04.1958 bis 25.10.1958 als Pflichtbeitragszeit gemeldet; vom 26.10.1958 bis 28.02.1959 war er freiwilliges Mitglieder der Krankenkasse. Die Firma H. hat in ihrer Auskunft vom 25.04.1980 bestätigt, dass der Kläger vom 14.04.1958 bis 25.10.1958 beschäftigt war und hierfür einen Brutto-Lohn von 1.303,55 EUR erhalten hat. Diese Zeiten sind der zuständigen Einzugsstelle gemeldet und dementsprechend von der Beklagten als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden. Nachweise dafür, dass für Zeiten, die durch die Beklagte nicht berücksichtigt worden sind, Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er über die berücksichtigten Zeiten hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, für die Beiträge gezahlt worden sind, so dass auch die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach § 203 Abs. 1 SGB VI nicht möglich ist. Er hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, wie dies etwa durch die Vorlage von Lohnabrechnungen möglich wäre. Beiträge gelten daher auch nicht nach § 203 Abs. 2 SGB VI als gezahlt. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen seines Antrags auf Gewährung der Altersrente durch die damalige Bevollmächtigte mitteilen lassen, weitere Zeiten könnten nicht nachgewiesen werden und seien somit bei der Rente auch nicht zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 30.03.2000). Die Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge ist daher auch nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schulbesuch. Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 SGB VI in der vom 01.01.1998 bis 30.06.2001 gültigen Fassung vom 21.12.2000 (a.F.) u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 SGB VI a.F. hat die Beklagte Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahrs und damit ab dem 02.06.1952 und im Umfang von 36 Monaten berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI in der bis 30.06.2001 gültigen Fassung vom 16.12.1997 (a.F.) hat die Beklagte zusätzlich einen weiteren Monat als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt. Nach § 252 Abs. 4 SGB VI ist Anrechnungszeit auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben (höchstens 84 Monate), oder vor dem 01.01.1992 eine Schule besucht oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahrs zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden. Nach Anlage 18 in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung vom 16.12.1997 sind bei dem Rentenbeginn des Klägers im Juli 2000 die nach § 252 Abs. 4 Satz 3 SGB VI a.F. ermittelten Zeiten in einem Umfang von 6/48 zu berücksichtigen. Aufgrund der Übergangsvorschrift in Verbindung mit der Anlage 18 ist im Falle des Klägers ein weiterer Monat des Besuchs des Gymnasiums als Zeit der schulischen Ausbildung zu berücksichtigen, so dass insgesamt 37 Monate mit Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs belegt sind.

Nicht nach § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. zu berücksichtigen ist die Zeit des Studiums an der damaligen Bauschule (Pfälzische Ingenieurschule für Bauwesen) in K. vom 15.03.1958 bis 28.02.1961. Aus der Bescheinigung der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz vom 13.05.1980 ergibt sich, dass der Kläger die Ingenieurschule besucht, die Ingenieurvorprüfung mit Erfolg abgelegt, aber das Ingenieurexamen nicht abgeschlossen hat. Diese Auskunft deckt sich auch mit den Angaben des Klägers. Nach § 252 Abs. 4 SGB VI a.F. sind über die nach § 58 SGB VI zu berücksichtigenden Zeiten hinaus die Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Schule auch abgeschlossen wurde. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Abschluss auch nach der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und dem bis zum 31.12.1981 geltenden Recht (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVO) erforderlich war. Das Erfordernis des Abschlusses ist nicht verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 09.12.1980, SozR 2200 § 1259 Nr. 46). Eine Hochschulausbildung ist in der Regel nur dann abgeschlossen, wenn eine für den jeweiligen Studiengang vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden und das Bestehen durch entsprechende Vorlage eines Prüfungszeugnis nachgewiesen wurde. Vor- und Zwischenprüfungen sind kein Abschluss (BSG, Urteil vom 28.06.1979, 1 RA 51/78, Juris) und können auch in den erfolgreichen Abschluss einer anderen Ausbildungsart nicht umgedeutet werden (z. B. Hochschulzwischenprüfung in den Fachschulabschluss) (Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 46. EG, § 252 SGB VI, Rdnr. 29 ff., m.w.N.). Die Gleichstellung ist auch dann nicht möglich, wenn die Ausbildung Voraussetzung für die spätere berufliche Tätigkeit oder für diese förderlich war (BSG, Urteil vom 28.06.1979, a.a.O.). Wurde die Ausbildungsart gewechselt, wird durch den erfolgreichen Abschluss der letzten Ausbildung die zuvor abgebrochene nicht ebenfalls abgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.08.1984, 1 RA 31/83, Juris). Durch das Bestehen der Meisterprüfung im Jahr 1964 hat der Kläger nicht das Fachschulstudium abgeschlossen, da es sich nicht um die Fortsetzung des Studiums gehandelt hat. Die Zeit kann auch nicht deshalb berücksichtigt werden, weil sie für das Bestehen der Meisterprüfung am 30.04.1964 förderlich war. Zwar ist eine nicht abgeschlossene Ausbildung ausnahmsweise einer anderen Ausbildungszeit zurechenbar, wenn wegen der abgebrochenen die später abgeschlossene Ausbildung nachweisbar abgekürzt wurde. Die Anrechnung ist dann im Umfang der nachgewiesenen Abkürzung möglich (BSG, Urteil vom 30.08.1974, 11 RA 130/73, Juris). Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnisse, die der Kläger im Rahmen seines Studiums erlangt hat, für das Bestehen der Meisterprüfung hilfreich waren. Da nach der Auskunft der Handwerkskammer M. R. vom 04.03.2014 ein Schulbesuch für die Meisterprüfung keine Voraussetzung ist und somit eine verkürzte Ausbildungsdauer aufgrund der bestandenen Ingenieurvorprüfung nicht nachgewiesen ist, liegt kein Nachweis darüber vor, dass die Meisterausbildung durch das vorangegangene Studium abgekürzt wurde. Auch die Gründe für den fehlenden Abschluss sind unerheblich; auch besondere Härten oder grobe Unbilligkeiten können nicht berücksichtigt werden (Niesel in Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 33). Der Umstand, dass der Kläger das Studium abgebrochen hat, um den elterlichen Betrieb zu führen, ist für die Berücksichtigung der Zeiten daher nicht relevant.

Für den Besuch einer Meisterschule hat der Kläger keinen Nachweis vorgelegt; ein solcher Besuch kann, worauf das SG zutreffend hinweist, auch nicht unterstellt werden, da er keine Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung war.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf Zeiten ab dem 17. Lebensjahr und die Reduzierung der möglichen Höchstdauer von schulischen Ausbildungszeiten begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272 (292)). Allerdings steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 53, 257 (293)). Im Hinblick auf die Rentenanwartschaften kann der Gesetzgeber verschiedene Gesichtspunkte wie insbesondere beitragsbezogene und zeitbezogene Kriterien miteinander verschränken, die erst zusammen den realen Wert der Anwartschaft ausmachen. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 (125)). Eine besonders große Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers folgt hier auch aus dem Umstand, dass es um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren. Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81 (112)). Sie sind zwar Bestandteil der Rentenanwartschaft und unterliegen damit dem Bestandsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG; es handelt sich jedoch um einen abgeleiteten Eigentumsschutz von geringerer Intensität. Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen, ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris, m.w.N.). Allerdings sind Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften nur dann zulässig, wenn sei einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerfGE 53, 257 (293); 100, 1 (38); 117, 272 (294); st. Rspr.). Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 (23); 75, 78 (97 f.)). Die die Anrechnung und Bewertung von schulischen Ausbildungszeiten einschränkenden gesetzlichen Regelungen sind von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen einen rechtmäßigen Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 SGG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und Renten-anwartschaften dar. Mit Blick auf die demographische Entwicklung durfte sich der Gesetzgeber für berechtigt halten, schrittweise gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die Finanzgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisieren, um einerseits die gesetzliche Rente als wesentliche Lebensgrundlage im Alter zu erhalten und andererseits auch künftigen Generationen keine erdrückende Beitragslast aufzubürden. Hinzu kommt, dass die Gewährung von Rentenleistungen für schulische Ausbildungszeiten auf staatlicher Gewährung beruhten, da für sie keine Beitragsleistungen erbracht wurden. Die Ausbildung ist vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris). In diesen Fällen ist der Ermessensspielraum des Gesetzgebers über die Ausgestaltung derartiger Vergünstigungen erheblich größer als bei der Anrechnung von Beitragszeiten. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor (vgl. dazu ausführlich Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2013, Juris und zur Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI i.d.F. vom 21.07.2004 BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris).

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 (300 f.); st. Rspr). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist vom BVerfG nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 68, 287 (301); 81, 108 (117 f.); 84, 348 (359)).

Die Änderung des Umfangs der Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten zu einem bestimmten Stichtag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (BVerfGE 101, 239, 270). Dies war hier der Fall. Die Einführung des Stichtages und die Wahl des Zeitpunkts der Neuregelung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung orientieren sich an der Notwendigkeit, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber hierbei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwischen Versicherten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits Rentner waren, und solchen Versicherten, die erst zukünftig eine Rente erhalten werden, differenziert, ist dies als an einem sachlichen Gesichtspunkt anknüpfend nicht zu beanstanden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013, L 22 R 271/12, Juris).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die nach § 207 Abs. 1 SGB VI eingeräumte Möglichkeit, für die Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, freiwillige Beiträge nachzuentrichten, den Versicherten das Recht eingeräumt hat, Versorgungslücken in der Versicherungsbiographie zu schließen. Damit hat der Gesetzgeber einen Ausgleich für die Begrenzung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten geschaffen. Auf die Möglichkeit zur Nachentrichtung von Beiträgen - hier für die Zeit von Juni 1951 bis Mai 1952, Juli 1955 bis Oktober 1955 und von April 1959 bis Februar 1961 - ist der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2000 hingewiesen worden.

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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