L 13 AS 1180/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3172/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1180/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 streitig. Ferner macht die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz, u.a. in Form von Gerichtskosten gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin steht bei der Beklagten seit 1. Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug. Sie bewohnt eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 38 m², für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von 286,30 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 32 EUR sowie eine monatliche Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 90 EUR und Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von 18,90 EUR sowie Abfallgebühren, entsprechend der Festsetzung in den jeweiligen Abfallgebührenbescheiden, anfielen. Die Beklagte wies die Klägerin erstmals mit dem als "Anhörung nach § 24 SGB X, Hinweis zu den Kosten Ihrer Unterkunft gemäß § 22 SGB II" bezeichneten Schreiben vom 19. Dezember 2007 darauf hin, dass ihre Miete die angemessenen Unterkunftskosten von 217,80 EUR überschreite und setzte ihr eine Frist zur Kostensenkung bis zum 30. Juni 2008. Seitdem streiten die Beteiligten über die Höhe der angemessenen Kaltmiete. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wurde die Klägerin nochmals auf die unangemessen hohen Kosten hingewiesen. In ihrem Fall sei eine Miete in Höhe von 223,70 EUR angemessen. Die tatsächliche Miete werde längstens bis zum 1. April 2010 übernommen. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen Kosten der Unterkunft. Diesbezüglich waren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) bereits mehrere Klageverfahren anhängig (zuletzt S 14 AS 4159/12 bezüglich des Leistungszeitraums Dezember 2012 bis Mai 2013, S 13 AS 2503/13 bezüglich des Leistungszeitraums von Juni bis November 2013, S 8 AS 4351/13 bezüglich des Zeitraums von Dezember 2013 bis Mai 2014, S 12 AS 2385/14 bezüglich des Leistungszeitraums von Juni 2014 bis November 2014).

Am 15. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Dezember 2014. Sie machte darüber hinaus zusätzliche Kosten in Höhe von 512,50 EUR geltend, welche ihr durch die Führung von Prozessen, angeblich falsche Handhabung von Recht und Gesetz und unkorrekte Behandlung ihrer Angelegenheiten seit Juli 2014 entstanden seien (u.a. Gerichtsgebühren des OLG Karlsruhe für Anhörungs- und Beschwerdeverfahren sowie verwaltungsrechtliche Gebühren eines von der Klägerin angestrengten Verfahrens gegen die Stadt Pforzheim betreffend Abfallgebühren und einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme von Abfallgebühren). Mit Bescheid vom 19. November 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Monat Dezember 2014 in Höhe von 809,16 EUR sowie in Höhe von monatlich 773,10 EUR für die Monate Januar bis Mai 2015. Dabei berücksichtigte die Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR und nahm von der Kaltmiete in Höhe von 286,30 EUR einen monatlichen Abschlag in Höhe von 26,20 EUR wegen Unangemessenheit vor. Es wurden somit eine angemessene Grundmiete von 260,10 EUR, die tatsächlichen (allgemeinen) Nebenkosten in Höhe von 32 EUR (bzw. im Dezember 2014 68,06 EUR wegen zusätzlicher Abfallgebühren in Höhe von 36,06 EUR) und Heizkosten in Höhe von 90 EUR berücksichtigt.

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch verwies die Klägerin auf ihre bisherigen Ausführungen in allen geführten Prozessen und rügte die Höhe der Regelleistung sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung und machte zum wiederholten Male Ansprüche auf Schadensersatz/Amtshaftung geltend. Die von der Beklagten angenommene Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt ab 1. Oktober 2013 (260,10 EUR) verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Einzelfallregelungsgesetz und ihre Grundrechte (insbesondere Art. 1, 2, 13, 14 GG) und das Landesenteignungsgesetz. Wegen des angegebenen Betrags in Höhe von 26,20 EUR wegen Unangemessenheit erwarte sie eine korrekte, nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus fehle eine Entscheidung bezüglich der geltend gemachten Gerichtsgebühren.

Mit weiterem Bescheid vom 15. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zum wiederholten Male mit, dass die Stromkosten für den Haushaltsstrom bereits durch den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II abgedeckt seien, weswegen insoweit keine weiteren Kosten übernommen werden könnten. Dies sei bereits höchstrichterlich entschieden worden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und bezog sich auf alle ihre bisherigen Widersprüche. Die Regelleistung sei eine statistisch feststehende Größe, aus der weder etwas heraus- noch hineingerechnet werden könne. Sie rügte die Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere des Art. 14 GG, verwies auf die Vorleistungspflicht der Behörde und machte erneut Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung aufgrund gesetzeswidriger Handhabung der SGB II-Leistungen geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2014 als unbegründet zurück.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 zurück und wies darauf hin, dass die Kosten für Allgemeinstrom im Regelbedarf enthalten seien.

Die Klägerin hat deswegen am 2. Januar 2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 AS 42/15 erhoben und die Übernahme der tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten geltend gemacht. Diese beliefen sich im Dezember 2014 auf 451,38 EUR (inklusive Müllabschlag von 36,06 EUR und Kabelfernsehgebühren von 18,90 EUR, ohne Stromabschlag und abzüglich der Gutschrift für Stromleistungen 2013/2014 von 11,58 EUR) und für Januar bis Mai 2015 auf monatlich 465,90 EUR (inklusive Stromabschlag von 39 EUR und Kabelfernsehgebühren von 18,90EUR, ohne noch neu festzusetzenden Abfallgebühren). Sie hat ferner beanstandet, dass keine Entscheidung über den als Schadensersatz geltend gemachten Betrag in Höhe von 512,50 EUR bzw. nunmehr beziffert mit 585,20 EUR, erfolgt sei.

Mit Änderungsbescheid vom 26. Januar 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Januar 2015 784,11 EUR (zusätzlich 3,01 EUR wegen einer Abfallgebührennachforderung für das Jahr 2014), für Februar 2015 781,10 EUR und für März 2015 817,91 EUR (36,81 EUR höhere Nebenkosten wegen der höheren Abfallgebührenvorauszahlung). Außerdem wurde ab Januar 2015 ein höherer Regelsatz von nunmehr 399 EUR bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Februar 2015 bewilligte die Beklagte auch für die Monate April und Mai 2015 Leistungen in Höhe von monatlich 781,10 EUR (Regelsatz nunmehr 399 EUR). Für Unterkunft und Heizung wurden weiterhin eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 260,10 EUR, tatsächliche Nebenkosten in Höhe von 32 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 90 EUR berücksichtigt. Ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels der Stadt Pforzheim zum 1. März 2015 übernahm die Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2015 ab März 2015 die tatsächlich anfallenden Kosten für die Kaltmiete (286,30 EUR). Das SG hat das Klageverfahren S 4 AS 42/15 mit Beschluss vom 10. März 2015 wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Klageverfahren zu dem vorangegangenen Leistungszeitraum (L 13 AS 4588/14) ausgesetzt. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 wurde das Klageverfahren unter dem vorliegenden Aktenzeichen S 4 AS 3172/15 fortgeführt. Im Erörterungstermin am 9. Februar 2016 hat die Klägerin ihre Anträge konkretisiert und sich nochmals ausführlich zu den geltend gemachten Ansprüchen geäußert.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den angegriffenen Bescheiden sowie die Entscheidungsgründe des SG in den beiden Entscheidungen S 8 AS 4351/13 und S 12 AS 2385/14 zu den vorausgegangenen Leistungszeiträumen Bezug genommen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien bereits mehrfach durch das SG und das LSG geklärt worden. Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genüge den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kaltmiete nach dem SGB II. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Oktober 2010 - L 7 AS 3934/10 ER-B - ausführlich dargelegt, dass maßgeblich auf den im Mietspiegel aufgeführten Wohnungstyp A3 abzustellen sei, der mindestens 20% des Wohnungsmarktes im unteren Segment erfasse, so dass gewährleistet sei, dass eine solche Wohnung auch tatsächlich angemietet werden könne. Bei Zugrundelegung des Wohnungstyps A3 ergebe sich ab dem 1. März 2013 eine Referenzmiete von 5,78 EUR/m². Hieraus ergebe sich eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Grundkaltmiete von 260,10 EUR, mit der die Klägerin in der Lage sei, ihr elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Dies gelte ebenso für den aktualisierten Mietspiegel, Stand Oktober 2012, gültig ab 1. März 2013. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft käme allenfalls noch dann in Betracht, wenn die Klägerin auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich im streitigen Zeitraum eine angemessene Wohnung konkret nicht anmieten könne. Seien Kostensenkungsmaßnahmen objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so würden die eigentlich unangemessenen Kosten in voller Höhe übernommen. Eine solche objektive oder subjektive Unmöglichkeit liege hier jedoch nicht vor. In der Stadt Pforzheim herrsche keine Wohnungsnot, so dass die Klägerin in der Lage sein müsste, eine angemessene Wohnung zu finden. Gegenteiliges habe sie auch nicht dargelegt, etwa durch Nachweis erfolgloser Bemühungen. Seit März 2015 werde auch keine Kürzung der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Beklagte mehr vorgenommen, weil seitdem ein neuer Mietspiegel Anwendung finde. Die Kosten für Haushaltsstrom würden in zulässiger Weise bereits beim Regelbedarf berücksichtigt, weswegen insofern keine Erhöhung des Regelbedarfs vorzunehmen sei. Aufwendungen für die Bereitstellung und Nutzung eines Kabelanschlusses für den Fernsehempfang gehörten nur dann zu den Unterkunftskosten i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie für den Leistungsberechtigten unausweichlicher Bestandteil der Betriebskosten der angemieteten Wohnung seien. Bei einem - wie von der Klägerin vorgenommenen - freiwilligen Vertragsabschluss mit dem Kabelbetreiber habe der Leistungsberechtigte die Entgelte aus der Regelleistung zu bestreiten, in der Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten seien. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 19. Februar 2009 in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten bereits entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Kabelnutzung sowie für den Haushaltsstrom habe. Seit dieser Entscheidung sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche habe das Gericht nicht zu entscheiden gehabt, weil für den Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG gemäß §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Landgericht zuständig sei.

Gegen den ihr am 22. März 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. März 2016 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag ergänzt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2014 sowie des Bescheids vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014, jeweils in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Januar 2015, 12. Februar 2015 und 18. Mai 2015 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des vollen Regelbedarfs, der tatsächlichen Mietkosten, zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für Haushaltsstrom und Übernahme der Kabelgebühren in Höhe von 370,32 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 sowie Übernahme von Schadensersatz wegen vorenthaltener Leistungen sowie Gerichtsgebühren aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen und Beschwerde- bzw. Anhörungsrügeverfahren vor dem OLG in Höhe von insgesamt 585,20 EUR zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz einschließlich Immateriellem, in vom Gericht festzulegender Höhe, mindestens in Höhe der fehlenden, im Voraus zu zahlenden bzw. fälligen tatsächlich zu leistenden Leistungen der Grundsicherung zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr auch alle zukünftigen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 750 EUR übersteige und das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nicht die Berufung zugelassen habe. Die Berufung wäre darüber hinaus auch unbegründet. Hierzu hat die Beklagte auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und die bisherigen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreite verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht. Zwar macht die Klägerin in erster Linie höhere Unterkunftskosten geltend, die sie selbst mit 370,32 EUR beziffert hat. Daneben hat sie jedoch die Höhe der Regelleistung beanstandet und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Auch wenn die Schadensersatzansprüche, soweit sie sich auf dieselben Positionen beziehen wie die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Kosten für Unterkunft, nicht zu einer Erhöhung des Beschwerdegegenstandes führen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 18), hat die Klägerin einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend gemacht und mit 585,20 EUR beziffert, der vor allem die Gerichtsgebühren betrifft, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren wegen der Abfallgebühren angefallen sind. Damit wird der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchten höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II (§§ 19, 20, 22 SGB II) - dargelegt und - unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - zutreffend ausgeführt, dass die Festsetzung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2011 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) genügt. Hierzu wird noch ergänzend auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris hingewiesen, mit dem sich das BVerfG ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 geäußert und mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass der Gesetzgeber die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt habe und nicht zu erkennen sei, dass der existenzsichernde Bedarf hierdurch möglicherweise nicht gedeckt sein könnte. Das BVerfG hat in diesem Beschluss auch dargelegt, dass die in § 28a SGB des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) niedergelegten Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen - wie auch im streitgegenständlichen Zeitraum - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nicht zu beanstanden sind. Ferner hat das SG unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2010 - L 7 AS 3934/10 ER-B sowie dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des SG vom 23. Oktober 2013 - S 13 AS 2503/13, wonach bezüglich der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblich auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Pforzheim und dabei auf den Wohnungstyp A3 abzustellen ist, dargelegt, dass die Klägerin keine höhere Kaltmiete zu beanspruchen hat, da die von der Beklagten in der Zeit von Dezember 2014 bis Februar 2015 zugrunde gelegte Kaltmiete von monatlich 260,10 EUR den ab 1. März 2013 geltenden Werten des Wohnungstyps A3 im Mietspiegel der Stadt Pforzheim (Referenzmiete von 5,78 EUR/m²) entspricht und ihr auch Kostensenkungsmaßnahmen objektiv und subjektiv zumutbar waren. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für den Haushaltsstrom hat das SG unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - zutreffend ausgeführt, dass diese Kosten in zulässiger Weise bereits beim Regelbedarf berücksichtigt werden und deshalb keine Erhöhung des Regelbedarfs vorzunehmen ist und zu den Aufwendungen für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses für den Fernsehempfang in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass solche Kosten nur dann zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II gehören, wenn sie für den Leistungsberechtigten unausweichlicher Bestandteil der Betriebskosten sind, jedoch dann nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen freiwilligen Vertragsabschluss mit dem Kabelbetreiber handelt. Ergänzend hat das SG im Hinblick auf die Kosten für Haushaltsstrom und die Aufwendungen für den Kabelanschluss auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - verwiesen und ausgeführt, dass seitdem keine Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich seien. Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat das SG schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass hierfür das Landgericht zuständig ist und deshalb darüber nicht zu entscheiden war. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass eine Teilverweisung bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche an das zuständige Landgericht nicht in Betracht kommt. Denn das BSG hat entschieden, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf, da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen stehe, dass eine solche nicht erfolgen dürfe, wenn das angerufene Gericht - wie hier vorliegend - zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - B 14 AS 8/14 B, vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B und vom 31. 10. 2012 - B 13 R 437/11 B). Eine eigene Kompetenz des Senats, ausnahmsweise über die Schadensersatzansprüche zu entscheiden, ergibt sich auch nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG, da das SG nicht über die Schadensersatzansprüche entschieden hat und daher auch keine entsprechende Bindungswirkung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in die elektronische Gerichtspoststelle des Bundessozialgerichts zu übermitteln.

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Rechtskraft
Aus
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