Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2258/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2016 (L 13 AS 1922/16 ER) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die von dem Antragsteller am 16. Juni 2016 erhobene Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 2. Juni 2016 hat keinen Erfolg.
Es liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches des Antragstellers auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Antragsteller hatte in dem erneuten Eilverfahren L 13 AS 1922/16 sein Begehren ausführlich vorgetragen. Es fehlt bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass der Antragsteller sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, ist unter Berücksichtigung seiner Schreiben vom 22. Mai 2016 und vom 16. Juni 2016 weder dargetan, noch ersichtlich, denn er wiederholt auch mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen sein früheres Vorbringen. Er verkennt insbesondere, dass die Voraussetzungen des § 86b SGG, die kumulativ vorliegen müssen, vom Senat auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht als erfüllt angesehen wurden. Auch aus seinem Vortrag zur erhobenen Anhörungsrüge ergibt sich insoweit nichts entscheidungserhebliches Neues.
Soweit sich der Antragsteller nun im Wege der Anhörungsrüge gegen den Beschluss im Verfahren L 13 AS 1789/16 ER, der am 19. Mai 2016 ergangen ist, wendet, ist die Anhörungsrüge vom 16. Juni 2016 im Übrigen verspätet, da sie innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG).
Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 2. Juni 2016, mit der der Antrag vom 22. Mai 2016 abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - sofern ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben macht - es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 25. März 2015 - B 11 AL 3/14 C - mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - in SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 Rdnr. 7).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die von dem Antragsteller am 16. Juni 2016 erhobene Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 2. Juni 2016 hat keinen Erfolg.
Es liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches des Antragstellers auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Antragsteller hatte in dem erneuten Eilverfahren L 13 AS 1922/16 sein Begehren ausführlich vorgetragen. Es fehlt bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass der Antragsteller sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, ist unter Berücksichtigung seiner Schreiben vom 22. Mai 2016 und vom 16. Juni 2016 weder dargetan, noch ersichtlich, denn er wiederholt auch mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen sein früheres Vorbringen. Er verkennt insbesondere, dass die Voraussetzungen des § 86b SGG, die kumulativ vorliegen müssen, vom Senat auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht als erfüllt angesehen wurden. Auch aus seinem Vortrag zur erhobenen Anhörungsrüge ergibt sich insoweit nichts entscheidungserhebliches Neues.
Soweit sich der Antragsteller nun im Wege der Anhörungsrüge gegen den Beschluss im Verfahren L 13 AS 1789/16 ER, der am 19. Mai 2016 ergangen ist, wendet, ist die Anhörungsrüge vom 16. Juni 2016 im Übrigen verspätet, da sie innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG).
Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 2. Juni 2016, mit der der Antrag vom 22. Mai 2016 abgelehnt worden ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - sofern ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben macht - es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 25. März 2015 - B 11 AL 3/14 C - mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - in SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 Rdnr. 7).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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