Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 3342/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2274/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen höheren als den ihm zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend.
Der am 06.02.1976 geborene Kläger ist Vater des am 10.11.2012 geborenen B. J ... Seit dem 16.04.2013 lebt er mit seinem Sohn in einem Haushalt. Der Kläger ist aufgrund eines am 12.09.2008 geschlossenen Arbeitsvertrages bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In § 3 Satz 1 dieses Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger monatliche Basisbezüge in Höhe von 3.500 EUR erhält. Die nachfolgenden Sätze lauten wie folgt: "Der Arbeitnehmer erhält außerdem eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 200 % eines Monatsbezuges. Unter Monatsbezug sind die Basisbezüge ausschließlich anderer Gehaltszulagen zu verstehen. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100 % als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt (z. Zt. Juni bzw. November). Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach den für den Auszahlungsmonat maßgebenden Basisbezügen. Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung wird nicht gewährt während der Probezeit bzw. bei Nichtbestehen der Probezeit." Ausweislich der vom Arbeitgeber erstellten Entgeltabrechnungen erhielt der Kläger im November 2011 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649 EUR einen als "Weihnachtsgeld" bezeichneten Betrag in gleicher Höhe und im Juni 2012 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649,00 EUR einen als "Urlaubsgeld" bezeichneten Betrag in dieser Höhe.
Am 28.12.2012 beantragte der Kläger Elterngeld zunächst für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes. Den Bezugszeitraum änderte er nachträglich auf den siebten und elften Lebensmonat. Mit Bescheid vom 15.05.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den siebten (10.05.2013 bis 09.06.2013) und elften Lebensmonat (10.09.2013 bis 09.10.2013) seines Sohnes in Höhe von jeweils 1.330,92 EUR. Sie berücksichtigte dabei das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen des Klägers in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2012 in Höhe von insgesamt 43.236,00 EUR. Die in den Monaten November 2011 und Juni 2012 als Weihnachts- und Urlaubsgeld erfolgten Zahlungen wurden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Am 04.06.2013 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Bemessung des Elterngeldes das dem Kläger zugeflossene Urlaubs- und Weihnachtsgeld außer Acht zu lassen. Denn dieses stehe ihm aufgrund § 3 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages fest zu. Auf Grundlage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich dabei um mehrmals im Bemessungszeitraum erfolgte Zahlungen, die als laufender Arbeitslohn zu behandeln seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Elterngeldes sei das im Bemessungszeitraum aus nicht selbständiger Arbeit bezogene steuerpflichtige Bruttoentgelt abzüglich der in § 2 Abs 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) genannten Anteile zugrunde zu legen. Dazu seien die entsprechenden Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs 1 Satz 3 und § 39b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen würden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen sonstigen Bezügen im Sinne der §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39b EStG von laufendem Arbeitslohn erfolge durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien (R 39b 2). Hiernach sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend gezahlt werde. Sonstiger Bezug sei der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Zu den sonstigen Bezügen gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, ua seien dies 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgelder. Der Kläger habe nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen im Bemessungszeitraum im November 2011 3.649,00 EUR Weihnachtsgeld und im Juni 2012 3.649,00 EUR Urlaubsgeld erhalten, die auch von seinem Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt worden seien. Für die Frage der Nichtanrechnung von sonstigen Bezügen sei für Elterngeldbezugszeiträume ab dem 01.01.2011 alleine die steuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber maßgebend. Diese Bezüge seien damit für die Bemessung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, ob diese Zahlungen feste vertragliche Bestandteile des Arbeitslohnes seien. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) sowie vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) seien zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 7 BEEG ergangen und auf Fälle ab dem 01.01.2011 nicht mehr anwendbar.
Am 01.10.2013 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die erhaltenen Jahressonderzahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für die ab dem 01.01.2011 geltende Rechtslage. Denn in seinen Entscheidungen vom 29.08.2012 habe das Bundessozialgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Änderung des BEEG zum 01.01.2011 eine andere Beurteilung gerade nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr sei weiterhin bei mehrmals, dh mindestens zweimal im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau zu prüfen, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handele. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Es hat auf das das Urteil des Senats vom 21.01.2014 (L 11 EG 3536/12) Bezug genommen und ausgeführt, bei der Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes habe es sich um eine einmalige Sonderzahlung gehandelt, die auf zwei Fälligkeitszeitpunkt aufgeteilt sei. Diese werde für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet. Im Übrigen habe auch der Arbeitgeber des Klägers sowohl das Urlaubs- wie auch das Weihnachtsgeld als sonstigen Bezug und nicht als laufenden Arbeitslohn versteuert. Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 28.04.2014 zugestellt worden.
Am 22.05.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Vorliegend handele es sich bei dem als Urlaubsgeld und als Weihnachtsgeld nicht nur einmalig unterjährig ausgezahlten zusätzlichen Monatsgehältern um verbindliche Teile der Gesamtjahresvergütung. Das ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Gehaltsverhandlungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht der später im Arbeitsvertrag so genannte Monatsbezug bzw Basisbezug gewesen sei, sondern das Gesamtentgelt, welches der Kläger aufgrund seiner Arbeitsleistung pro Kalenderjahr verdienen sollte. Dass es sich nicht um eine einmalige Einnahme handele, die nicht Teil des erwirtschafteten Arbeitslohns ist und die lediglich anlassbezogen gewährt werde, verdeutliche sich auch an der Tatsache, dass dem Kläger arbeitsvertraglich für den Fall des unterjährigen Ausscheidens ein anteiliger Auszahlungsanspruch zugesagt worden sei. Die im Senatsurteil vom 21.01.2014 aufgeführten Gründe, auf die sich die Beklagte berufe, könnten nicht überzeugen und mit den bereits dargestellten Urteilen des BSG aus dem Jahre 2012 nicht in Einklang gebracht werden. Da das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld arbeitsvertraglich fest zugesagt sei, werde es auch "fortlaufend" im elterngeldrechtlichen Sinn geleistet. Im Übrigen müsse die historische Entwicklung betrachtet werden. Die übliche Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber des Klägers habe früher weniger als die heute in den Arbeitsverträgen vereinbarten 40 Stunden pro Woche betragen. Aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung, die weit vor der Einstellung des Klägers erfolgt sei, sei die Arbeitszeit auf die heute übliche 40 Stunden pro Woche angehoben worden. Als Ausgleich hätten die Arbeitnehmer zwei Monatsgehälter mehr bekommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht zweifelhaft sein, dass das daraus resultierende Entgelt nichts mit denjenigen Sonderzahlungen zu tun habe, die der Gesetzgeber des BEEG als Zufallsprodukte bei der Bemessung des Elterngeldes habe herausgerechnet sehen wollen. Seine Auffassung werde durch das Urteil des BSG vom 26.03.2014 bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2013 zu verurteilen, ihm Elterngeld für den siebten und elften Lebensmonat seines Sohnes B. J. unter Einbeziehung der im November 2011 als Weihnachtsgeld und im Juni 2012 als Urlaubsgeld ausgezahlten Sonderzahlung zu gewähren sowie Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.06.2013 zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld sei jeweils nur einmal im Jahr gezahlt worden. Beide Zahlungen seien vom Arbeitgeber auch richtig als "sonstiger Bezug" im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie behandelt worden. Auch die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch die Entscheidung des BSG vom 26.03.2014 bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
1. Die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG sind erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Für die vor dem 01.01.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des BEEG (§§ 1 bis 4 BEEG) und § 9 BEEG in der bis zum 16.09.2012 geltenden Fassung gezahlt (§ 27 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 15.02.2013 (BEEG aF)). Nach § 1 Abs 1 BEEG aF hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte im Bezugszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 10.11.2012 geborenen Sohn B. J. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
2. Das beklagte Land hat mit den Kalendermonaten November 2011 bis Oktober 2012 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend November 2012 - maßgeblich (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der vom 03.12.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung des Art 10 Gesetz vom 23.11.2011 (BGBl I S 2298)). Dies ist hier die Zeit von November 2011 bis Oktober 2012. Kalendermonate, die nach § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG aF bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, liegen beim Kläger nicht vor.
3. Das beklagte Land ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld des Klägers nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).
a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 BEEG aF zwischen dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da der Kläger als Angestellter einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG aF maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a Einkommensteuergesetz (EStG)) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. Dh, vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. Das beklagte Land hat diese Vorschrift zutreffend angewandt und das Elterngeld - ohne Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes (dazu 4.) - richtig berechnet.
b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld ab Mai 2013 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in der vom 18.09.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung des Art 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeld¬vollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I S 1878, zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 Rn 23 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Letzteres ist hier der Fall. Der anspruchsberechtigte Kläger erzielte als Einkommen vor der Geburt seines Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto über 3.500 Euro, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger Entgeltkomponenten, insbesondere der Sonderzahlung (dazu 4.) nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung wäre auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.
4. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte Land Sonderzahlungen zu Recht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld korrekt festgesetzt.
Die Regelung in § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF stellt durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Sonderzahlungen wie z.B Provisionen sind daher als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an.
§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Sonstiger Bezug ist nach den LStR R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 Satz 2 LStR insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter (Nr 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr 3), Jubiläumszuwendungen (Nr 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr 6), Weihnachtszuwendungen (Nr 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr 8).
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG geht der Senat davon aus, dass bei Provisionen, die regelmäßig gezahlt werden, die steuerrechtlich motivierte Differenzierung mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich nicht gerechtfertigt ist (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198), wohl aber bei einmalig gezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 68). Die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge ist insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um Entgeltkomponenten geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198).
Im Fall des Klägers handelt es sich bei der Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um anlassbezogene Zahlungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung von Urlaubsgeld nicht an die konkrete Zeit geknüpft ist, für die der Kläger tatsächlich Urlaub genommen hat. Maßgebend ist insoweit nur der Anlass (Urlaub) als solcher, nicht der konkrete Urlaubszeitraum. Anlassbezogen sind die Zahlungen deshalb, weil es sich nach den verbindlichen Regelungen im Arbeitsvertrag um eine jährliche Sonderzahlung handelt, die ausdrücklich nicht einem unterjährigen Arbeitszeitraum entspricht. Denn gemäß § 3 des vom Kläger mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages erhält der Kläger monatliche Basisbezüge sowie eine jährliche Sonderzahlung zusätzlich in Höhe von 200 % eines Monatsbezuges. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100 % als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt (zur Zeit Juni bzw. November). Damit handelt es sich bei dieser Zahlung um eine einmalige Sonderzahlung, die auf zwei Fälligkeitszeitpunkte aufgeteilt ist. Diese wird für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet (vgl hierzu das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.01.2014 - L 11 EG 3536/12).
Einmalige, anlassbezogene Zahlungen liegen aber auch dann vor, wenn nicht von einer jährlichen Sonderzahlung mit zwei Fälligkeitsterminen, sondern von zwei Zahlungen ausgegangen wird. Werden mehrere nicht zeitraumbezogen erwirtschaftete, ggf jedoch arbeitsrechtlich begründete Zahlungen aus verschiedenen Anlässen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum geleistet, wie dies in der Regel bei Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen der Fall ist, handelt es sich ebenfalls um sonstige Bezüge und nicht um fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt. Denn jede dieser Zahlungen wird einmalig zugewandt, einmal anlässlich des (bevorstehenden) Urlaubs und einmal anlässlich der bevorstehenden Advents- und Weihnachtszeit. Beides sind einmalige Ereignisse innerhalb des zu betrachtenden Bemessungszeitraums (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 57). Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit. Mit der einmaligen Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld wird keine größere Arbeitsleistung vergütet, sondern auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass aus den genannten Anlässen erfahrungsgemäß größere Ausgaben anfallen, die nicht oder nur selten von dem laufenden monatlichen Einkommen bestritten werden können. Derartige Zahlungen prägen deshalb, selbst wenn auf sie ein vertraglicher Anspruch besteht, die individuelle vorgeburtliche Lebenssituation nicht in gleicher Weise wie das Grundgehalt (vgl BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 71). Auch wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausdrücklich als sonstige Bezüge, nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt haben (Bundestags-Drucksache 16/1889, Seite 21).
Der Hinweis des Klägers, dass ihm das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag rechtlich zustehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das BSG hat es in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 (aaO) als sachlich gerechtfertigt angesehen, sowohl einmalige als auch nur ausnahmsweise gezahlte Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung im Arbeitsvertrag schließt es nur aus, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als nur ausnahmsweise gewährte Entgeltkomponente zu werten. Davon geht der Senat auch nicht aus. Der vertraglich eingeräumte Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld steht jedoch einer Wertung dieser Bezüge als einmalige Zahlungen nicht entgegen.
Soweit der Kläger sich auf die mit seinem Arbeitgeber geführten Gehaltsverhandlungen sowie auf die historische Entwicklung bezüglich der üblichen Arbeitsverträge beruft, kommt dem für den vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht, nach welchen Gesichtspunkten verhandelt wurde, sondern zu welchem Ergebnis die Verhandlungen geführt haben. Dies ergibt sich allein aus dem Arbeitsvertrag. Im Übrigen bestätigt der vorgetragene Umstand, dass Gegenstand der Gehaltsverhandlungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht der später im Arbeitsvertrag so genannte Monatsbezug bzw Basisbezug gewesen sei, sondern das Gesamtentgelt, welches der Kläger aufgrund seiner Arbeitsleistung pro Kalenderjahr verdienen sollte, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gerade keinem unterjährigen Zeitraum zugeordnet wurde. Dass es sich bei dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Arbeitslohn handelt, steht außer Frage. Würde man jedoch auf das im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum erzielte Gesamtentgelt abstellen, wäre dies eine Auslegung gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (contra legem), weil damit die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Differenzierung zwischen den "als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF) und laufendem Arbeitslohn obsolet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen höheren als den ihm zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend.
Der am 06.02.1976 geborene Kläger ist Vater des am 10.11.2012 geborenen B. J ... Seit dem 16.04.2013 lebt er mit seinem Sohn in einem Haushalt. Der Kläger ist aufgrund eines am 12.09.2008 geschlossenen Arbeitsvertrages bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In § 3 Satz 1 dieses Arbeitsvertrages ist geregelt, dass der Kläger monatliche Basisbezüge in Höhe von 3.500 EUR erhält. Die nachfolgenden Sätze lauten wie folgt: "Der Arbeitnehmer erhält außerdem eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 200 % eines Monatsbezuges. Unter Monatsbezug sind die Basisbezüge ausschließlich anderer Gehaltszulagen zu verstehen. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100 % als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt (z. Zt. Juni bzw. November). Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach den für den Auszahlungsmonat maßgebenden Basisbezügen. Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung wird nicht gewährt während der Probezeit bzw. bei Nichtbestehen der Probezeit." Ausweislich der vom Arbeitgeber erstellten Entgeltabrechnungen erhielt der Kläger im November 2011 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649 EUR einen als "Weihnachtsgeld" bezeichneten Betrag in gleicher Höhe und im Juni 2012 neben seinem Gehalt in Höhe von 3.649,00 EUR einen als "Urlaubsgeld" bezeichneten Betrag in dieser Höhe.
Am 28.12.2012 beantragte der Kläger Elterngeld zunächst für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes. Den Bezugszeitraum änderte er nachträglich auf den siebten und elften Lebensmonat. Mit Bescheid vom 15.05.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den siebten (10.05.2013 bis 09.06.2013) und elften Lebensmonat (10.09.2013 bis 09.10.2013) seines Sohnes in Höhe von jeweils 1.330,92 EUR. Sie berücksichtigte dabei das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen des Klägers in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.10.2012 in Höhe von insgesamt 43.236,00 EUR. Die in den Monaten November 2011 und Juni 2012 als Weihnachts- und Urlaubsgeld erfolgten Zahlungen wurden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
Am 04.06.2013 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Bemessung des Elterngeldes das dem Kläger zugeflossene Urlaubs- und Weihnachtsgeld außer Acht zu lassen. Denn dieses stehe ihm aufgrund § 3 des abgeschlossenen Arbeitsvertrages fest zu. Auf Grundlage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich dabei um mehrmals im Bemessungszeitraum erfolgte Zahlungen, die als laufender Arbeitslohn zu behandeln seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Elterngeldes sei das im Bemessungszeitraum aus nicht selbständiger Arbeit bezogene steuerpflichtige Bruttoentgelt abzüglich der in § 2 Abs 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) genannten Anteile zugrunde zu legen. Dazu seien die entsprechenden Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Abs 1 Satz 3 und § 39b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen würden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen sonstigen Bezügen im Sinne der §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39b EStG von laufendem Arbeitslohn erfolge durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien (R 39b 2). Hiernach sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend gezahlt werde. Sonstiger Bezug sei der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Zu den sonstigen Bezügen gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, ua seien dies 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgelder. Der Kläger habe nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen im Bemessungszeitraum im November 2011 3.649,00 EUR Weihnachtsgeld und im Juni 2012 3.649,00 EUR Urlaubsgeld erhalten, die auch von seinem Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt worden seien. Für die Frage der Nichtanrechnung von sonstigen Bezügen sei für Elterngeldbezugszeiträume ab dem 01.01.2011 alleine die steuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber maßgebend. Diese Bezüge seien damit für die Bemessung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sei es unerheblich, ob diese Zahlungen feste vertragliche Bestandteile des Arbeitslohnes seien. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) sowie vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) seien zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 7 BEEG ergangen und auf Fälle ab dem 01.01.2011 nicht mehr anwendbar.
Am 01.10.2013 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die erhaltenen Jahressonderzahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für die ab dem 01.01.2011 geltende Rechtslage. Denn in seinen Entscheidungen vom 29.08.2012 habe das Bundessozialgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Änderung des BEEG zum 01.01.2011 eine andere Beurteilung gerade nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr sei weiterhin bei mehrmals, dh mindestens zweimal im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau zu prüfen, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handele. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Es hat auf das das Urteil des Senats vom 21.01.2014 (L 11 EG 3536/12) Bezug genommen und ausgeführt, bei der Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes habe es sich um eine einmalige Sonderzahlung gehandelt, die auf zwei Fälligkeitszeitpunkt aufgeteilt sei. Diese werde für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet. Im Übrigen habe auch der Arbeitgeber des Klägers sowohl das Urlaubs- wie auch das Weihnachtsgeld als sonstigen Bezug und nicht als laufenden Arbeitslohn versteuert. Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis am 28.04.2014 zugestellt worden.
Am 22.05.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Vorliegend handele es sich bei dem als Urlaubsgeld und als Weihnachtsgeld nicht nur einmalig unterjährig ausgezahlten zusätzlichen Monatsgehältern um verbindliche Teile der Gesamtjahresvergütung. Das ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Gehaltsverhandlungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht der später im Arbeitsvertrag so genannte Monatsbezug bzw Basisbezug gewesen sei, sondern das Gesamtentgelt, welches der Kläger aufgrund seiner Arbeitsleistung pro Kalenderjahr verdienen sollte. Dass es sich nicht um eine einmalige Einnahme handele, die nicht Teil des erwirtschafteten Arbeitslohns ist und die lediglich anlassbezogen gewährt werde, verdeutliche sich auch an der Tatsache, dass dem Kläger arbeitsvertraglich für den Fall des unterjährigen Ausscheidens ein anteiliger Auszahlungsanspruch zugesagt worden sei. Die im Senatsurteil vom 21.01.2014 aufgeführten Gründe, auf die sich die Beklagte berufe, könnten nicht überzeugen und mit den bereits dargestellten Urteilen des BSG aus dem Jahre 2012 nicht in Einklang gebracht werden. Da das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld arbeitsvertraglich fest zugesagt sei, werde es auch "fortlaufend" im elterngeldrechtlichen Sinn geleistet. Im Übrigen müsse die historische Entwicklung betrachtet werden. Die übliche Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber des Klägers habe früher weniger als die heute in den Arbeitsverträgen vereinbarten 40 Stunden pro Woche betragen. Aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung, die weit vor der Einstellung des Klägers erfolgt sei, sei die Arbeitszeit auf die heute übliche 40 Stunden pro Woche angehoben worden. Als Ausgleich hätten die Arbeitnehmer zwei Monatsgehälter mehr bekommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht zweifelhaft sein, dass das daraus resultierende Entgelt nichts mit denjenigen Sonderzahlungen zu tun habe, die der Gesetzgeber des BEEG als Zufallsprodukte bei der Bemessung des Elterngeldes habe herausgerechnet sehen wollen. Seine Auffassung werde durch das Urteil des BSG vom 26.03.2014 bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.04.2014 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2013 zu verurteilen, ihm Elterngeld für den siebten und elften Lebensmonat seines Sohnes B. J. unter Einbeziehung der im November 2011 als Weihnachtsgeld und im Juni 2012 als Urlaubsgeld ausgezahlten Sonderzahlung zu gewähren sowie Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.06.2013 zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld sei jeweils nur einmal im Jahr gezahlt worden. Beide Zahlungen seien vom Arbeitgeber auch richtig als "sonstiger Bezug" im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie behandelt worden. Auch die Beklagte sieht sich in ihrer Auffassung durch die Entscheidung des BSG vom 26.03.2014 bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
1. Die Grundvoraussetzungen des § 1 BEEG sind erfüllt.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Für die vor dem 01.01.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des BEEG (§§ 1 bis 4 BEEG) und § 9 BEEG in der bis zum 16.09.2012 geltenden Fassung gezahlt (§ 27 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 15.02.2013 (BEEG aF)). Nach § 1 Abs 1 BEEG aF hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte im Bezugszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 10.11.2012 geborenen Sohn B. J. in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
2. Das beklagte Land hat mit den Kalendermonaten November 2011 bis Oktober 2012 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend November 2012 - maßgeblich (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in der vom 03.12.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung des Art 10 Gesetz vom 23.11.2011 (BGBl I S 2298)). Dies ist hier die Zeit von November 2011 bis Oktober 2012. Kalendermonate, die nach § 2 Abs 7 Satz 5 bis 7 BEEG aF bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben, liegen beim Kläger nicht vor.
3. Das beklagte Land ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld des Klägers nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).
a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 BEEG aF zwischen dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da der Kläger als Angestellter einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG aF maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a Einkommensteuergesetz (EStG)) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. Dh, vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. Das beklagte Land hat diese Vorschrift zutreffend angewandt und das Elterngeld - ohne Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes (dazu 4.) - richtig berechnet.
b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld ab Mai 2013 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in der vom 18.09.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung des Art 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeld¬vollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I S 1878, zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 24 Rn 23 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Letzteres ist hier der Fall. Der anspruchsberechtigte Kläger erzielte als Einkommen vor der Geburt seines Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto über 3.500 Euro, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger Entgeltkomponenten, insbesondere der Sonderzahlung (dazu 4.) nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung wäre auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.
4. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte Land Sonderzahlungen zu Recht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld korrekt festgesetzt.
Die Regelung in § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF stellt durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen. § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Sonderzahlungen wie z.B Provisionen sind daher als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an.
§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198). Sonstiger Bezug ist nach den LStR R 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs 2 Satz 2 LStR insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter (Nr 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr 3), Jubiläumszuwendungen (Nr 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr 6), Weihnachtszuwendungen (Nr 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (Nr 8).
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG geht der Senat davon aus, dass bei Provisionen, die regelmäßig gezahlt werden, die steuerrechtlich motivierte Differenzierung mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich nicht gerechtfertigt ist (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198), wohl aber bei einmalig gezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 68). Die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge ist insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um Entgeltkomponenten geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, BSGE 115, 198).
Im Fall des Klägers handelt es sich bei der Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um anlassbezogene Zahlungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung von Urlaubsgeld nicht an die konkrete Zeit geknüpft ist, für die der Kläger tatsächlich Urlaub genommen hat. Maßgebend ist insoweit nur der Anlass (Urlaub) als solcher, nicht der konkrete Urlaubszeitraum. Anlassbezogen sind die Zahlungen deshalb, weil es sich nach den verbindlichen Regelungen im Arbeitsvertrag um eine jährliche Sonderzahlung handelt, die ausdrücklich nicht einem unterjährigen Arbeitszeitraum entspricht. Denn gemäß § 3 des vom Kläger mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages erhält der Kläger monatliche Basisbezüge sowie eine jährliche Sonderzahlung zusätzlich in Höhe von 200 % eines Monatsbezuges. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100 % als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100 % als Weihnachtsgeld ausgezahlt (zur Zeit Juni bzw. November). Damit handelt es sich bei dieser Zahlung um eine einmalige Sonderzahlung, die auf zwei Fälligkeitszeitpunkte aufgeteilt ist. Diese wird für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet (vgl hierzu das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.01.2014 - L 11 EG 3536/12).
Einmalige, anlassbezogene Zahlungen liegen aber auch dann vor, wenn nicht von einer jährlichen Sonderzahlung mit zwei Fälligkeitsterminen, sondern von zwei Zahlungen ausgegangen wird. Werden mehrere nicht zeitraumbezogen erwirtschaftete, ggf jedoch arbeitsrechtlich begründete Zahlungen aus verschiedenen Anlässen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum geleistet, wie dies in der Regel bei Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen der Fall ist, handelt es sich ebenfalls um sonstige Bezüge und nicht um fortlaufend gezahltes Arbeitsentgelt. Denn jede dieser Zahlungen wird einmalig zugewandt, einmal anlässlich des (bevorstehenden) Urlaubs und einmal anlässlich der bevorstehenden Advents- und Weihnachtszeit. Beides sind einmalige Ereignisse innerhalb des zu betrachtenden Bemessungszeitraums (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 57). Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit. Mit der einmaligen Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld wird keine größere Arbeitsleistung vergütet, sondern auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass aus den genannten Anlässen erfahrungsgemäß größere Ausgaben anfallen, die nicht oder nur selten von dem laufenden monatlichen Einkommen bestritten werden können. Derartige Zahlungen prägen deshalb, selbst wenn auf sie ein vertraglicher Anspruch besteht, die individuelle vorgeburtliche Lebenssituation nicht in gleicher Weise wie das Grundgehalt (vgl BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 18 Rn 71). Auch wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausdrücklich als sonstige Bezüge, nicht als laufendes Arbeitsentgelt behandelt haben (Bundestags-Drucksache 16/1889, Seite 21).
Der Hinweis des Klägers, dass ihm das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag rechtlich zustehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das BSG hat es in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 (aaO) als sachlich gerechtfertigt angesehen, sowohl einmalige als auch nur ausnahmsweise gezahlte Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung im Arbeitsvertrag schließt es nur aus, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als nur ausnahmsweise gewährte Entgeltkomponente zu werten. Davon geht der Senat auch nicht aus. Der vertraglich eingeräumte Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld steht jedoch einer Wertung dieser Bezüge als einmalige Zahlungen nicht entgegen.
Soweit der Kläger sich auf die mit seinem Arbeitgeber geführten Gehaltsverhandlungen sowie auf die historische Entwicklung bezüglich der üblichen Arbeitsverträge beruft, kommt dem für den vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht, nach welchen Gesichtspunkten verhandelt wurde, sondern zu welchem Ergebnis die Verhandlungen geführt haben. Dies ergibt sich allein aus dem Arbeitsvertrag. Im Übrigen bestätigt der vorgetragene Umstand, dass Gegenstand der Gehaltsverhandlungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht der später im Arbeitsvertrag so genannte Monatsbezug bzw Basisbezug gewesen sei, sondern das Gesamtentgelt, welches der Kläger aufgrund seiner Arbeitsleistung pro Kalenderjahr verdienen sollte, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gerade keinem unterjährigen Zeitraum zugeordnet wurde. Dass es sich bei dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Arbeitslohn handelt, steht außer Frage. Würde man jedoch auf das im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum erzielte Gesamtentgelt abstellen, wäre dies eine Auslegung gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (contra legem), weil damit die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Differenzierung zwischen den "als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG aF) und laufendem Arbeitslohn obsolet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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