L 11 KR 5058/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1988/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5058/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung von der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der 1969 in Russland geborene Kläger übersiedelte 1987 in die Bundesrepublik Deutschland. Seit 2003 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen fehlender Vorversicherungszeiten ist der Kläger nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Zuletzt war er nach Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Strafvollstreckung ab 22.07.2011 im GRN-Betreuungszentrum Bad S. untergebracht und erhielt Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Nachdem der Kläger zum 01.11.2013 zu seiner Mutter gezogen war, wurden die Leistungen nach dem SGB XII zum 31.10.2013 eingestellt.

Seit 01.11.2013 ist der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der Auffangversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Die Erwerbsminderungsrente des Klägers beläuft sich seit Januar 2015 auf 459,74 EUR, wovon 37,70 EUR für die Krankenversicherung und 11,95 EUR für die Pflegeversicherung einbehalten werden. Die von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich ab 01.01.2015 auf 72,31 EUR bzw 12,62 EUR (Bescheid vom 29.12.2014). Zwischen der Mutter des Klägers und Mitarbeitern der Beklagten erfolgten zahlreiche telefonische und persönliche Gespräche, in denen es darum ging, dass für die Beitragsbemessung im Rahmen der Auffangversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage gilt, die mit dem Beitragsabzug von der Rente nicht erreicht wird, weshalb weitere Beiträge zu zahlen sind.

Mit Schreiben vom 13.04.2015 beantragte der Kläger die Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es dürften nicht zweimal Beiträge eingezogen werden, er sei bereits über die Rente versichert.

Mit Bescheid vom 21.04.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Antragsfrist verstrichen sei; der Antrag hätte innerhalb von drei Monaten ab Beginn der gesetzlichen Pflegeversicherung bis spätestens 31.01.2014 gestellt werden müssen.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Antragsfrist sei ihm nicht bekannt gewesen. Außerdem sei es nicht richtig, dass er Beiträge zur Pflegeversicherung mehrfach entrichten müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 07.07.2015 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung, noch seien die von der Beklagten erhobenen Beiträge zu beanstanden. Der Kläger sei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge würden daher nach §§ 227, 240 Abs 2 Satz 1 SGB V nach seinem Einkommen, mindestens jedoch aus 1/90 der monatlichen Bezugsgröße erhoben. Diese betrage 2015 2.835 EUR, woraus sich eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage von 945 EUR errechne. Die neben den aus der monatlichen Rente zusätzlich fälligen Beiträge habe die Beklagte zu Recht mit bestandskräftigen Bescheiden erhoben. Einen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung habe der Kläger nicht. Unabhängig von der dreimonatigen Antragsfrist setze eine entsprechende Befreiung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB XI auch den Nachweis voraus, dass der betroffene Versicherte bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

Gegen den ihm am 02.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.12.2015 eingelegte Berufung des Klägers. Es gehe darum, warum er doppelte Beiträge zahlen müsse. Von seiner Rente blieben dem Kläger nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur 335 EUR zum Leben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26.11.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der gesetzlichen Pflegeversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie könne nicht erkennen, was der Kläger mit seinen Einlassungen bezwecke.

Am 03.05.2016 ist im Rahmen eines Erörterungstermins die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich besprochen worden. Insbesondere die Beitragsbemessung im Rahmen der Auffangversicherung und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflegeversicherung nach § 22 SGB XI sind umfassend erläutert worden. Zudem ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit zur Beantragung ergänzender Leistungen nach dem SGB XII hat. Dies hat seine beim Termin ebenfalls anwesende Mutter jedoch kategorisch abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Weitere rechtliche Ausführungen sind angesichts der sich wiederholenden Argumentation des Klägers nicht veranlasst. Sein Problem, dass die von der Beklagten zutreffend erhobenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sein ohnehin geringes Renteneinkommen weiter mindern, ist nicht auf der Ebene des Beitragsrechts, sondern ggf über den ergänzenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu lösen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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