L 5 RS 302/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 995/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 302/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Kreisbaubetrieb - VEB (K) Bau Glauchau
Bei dem VEB (K) Bau Glauchau handelt es sich weder um einen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern noch in der Massenproduktion von Bauwerken. Er war mit der Errichtung von Gebäuden unterschiedlichster Art befasst, etwa Wohngebäuden, Kindergärten, Gemeindezentrum, Krankenhäuser etc.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger den Zeitraum 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.

Dem 1948 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 20. Dezember 1973 der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Ab Januar 1974 war er im Volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbaubetrieb (K) Baureparaturen G bzw. in dem späteren VEB (K) Bau G beschäftigt. Am 30. Juni 1990 war er als Oberbauleiter beim VEB (K) Bau G beschäftigt (Vl. 6 und 10 Verwaltungsakte [VA]). Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitationsentscheidung wurde ihm nicht erteilt.

Den Antrag des Klägers vom 29. Juli 2010 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 ab. Der Kläger habe am Stichtag des 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Der VEB (K) Bau G (nachfolgend: VEB) sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung noch ein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Dem Betrieb, der der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen sei, habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Mit seiner am 22. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der VEB sei vorrangig mit der Herstellung/Produktion von Wohn- und Industriegebäuden nach industriellen Maßstäben befasst gewesen und habe zudem u.a. Türen, Fenster und Betonteile gefertigt. Dabei habe der Neubau von Gebäuden im Vordergrund gestanden, lediglich zu einem geringen Teil seien Rekonstruktionsmaßnahmen durchgeführt worden. Für das Jahr 1989 seien im Bereich des Wohnungsbaus die Objekte in der F sowie der S W und das D in B vorrangiges Betätigungsfeld des VEB gewesen. Er hat u.a. einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Karl-Marx-Stadt (Registernummer 1 ) zum VEB, eine Übersicht "Staatliche Auflagen zum Volkswirtschaftsplan 1989" und Objektlisten für die Planjahre 1989 und 1990 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 abgewiesen. Bei dem VEB habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der VEB sei nach der Wirtschaftsgruppenzuordnung kein Betrieb gewesen, der die industrielle Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987.

Gegen den am 16. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2012 Berufung eingelegt. Der VEB sei am 30. Juni 1990 vorrangig mit dem Neubau von Wohn- und Industriegebäuden befasst gewesen. Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten seien nur ergänzend ausgeführt und zudem Sachgüter der Industrie (Holz- und Betonteile) serienmäßig und massenhaft produziert worden. Gemäß der Übersicht "Staatliche Auflagen zum Volkswirtschaftsplan 1989" seien eine nicht unerhebliche Zahl an Türen, Fenstern, Terrazzoplatten, Rasenborden, Geruchsverschlüssen, Essensschiebern und Entlüftungssteinen hergestellt worden. Zudem seien auch rekonstruierte Wohnungen in einem festen Taktrhythmus (etwa 14tägig) zur Abnahme übergeben worden. Er ist der Auffassung, es handele sich um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens. Zudem sei der VEB volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, weil er auch massenhaft Waren und Güter produziert habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat u.a. eine Kopie der Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987 zur Akte gereicht. Danach seien Kreisbaubetriebe vorrangig für Rekonstruktion und Ersatzneubau zur Erfüllung des Wohnungsbauprogramms zuständig gewesen.

Das Gericht hat den Zeugen G S (ausweislich des Registerauszuges ehemaliger Direktor für Produktion und stellvertretender Betriebsdirektor) schriftlich zur Tätigkeit des VEB im Zeitraum 1974 bis 1990 befragt (Bl. 93 ff. Gerichtsakte [GA]). Herr S gab an, der VEB sei zum 1. Januar 1982 aus den ehemaligen kreisgeleiteten Baubetrieben VEB (K) Baureparaturen G , VEB (K) W und VEB (K) Heizungsanlagenbau M entstanden. Hauptaufgaben des VEB seien gewesen:

Erbringung von Bauproduktionsleistungen für Industrie, Gewerbe, Wohnungs- und Gesellschaftsbau in den Schwerpunkten - Bauhauptleistungen - Heizungsanlagenbau - Gewerbeleistungen (Dachdecker-, Maler-, Klempner-, Gerüstbauarbeiten) - industrielle Warenproduktion • Herstellung von Betonerzeugnissen wie Betonstürze, Lüftersteine, Rasenborde, Terrazzoplatten, Essensschieber etc. • Herstellung von Holzfenstern und Dachbindern - Nichtindustrielle Leistungen

• Planungsleistungen (eigene Planungsabteilung) für Bauleistungen allgemein und Heizungsanlagenbau.

Auf die Frage, welchen betrieblichen Hauptzweck der VEB gehabt habe, gab der Zeuge unter Verweis auf die vom Kläger übersandte Planauflage 1989 an, der Anteil der Bauproduktion habe insgesamt 90,03% betragen, wobei hiervon auf die industrielle Warenproduktion 7,14% entfallen seien. Der Anteil der Wohnungsbaureparaturen habe 16,2 %, der des Industrie- und Gesellschaftsbaus im Kreis 63,36%, der des Industrie- und Gesellschaftsbaus in B 11,56% und der des Wohnungsneubaus 8,96% betragen. Im Jahr 1989 seien als Neubauten z.B. errichtet worden: AXA M , Heiztrasse P G , Kinderkaufhaus G , Gemeindezentrum G , D B , Wohnungsneubau F G und Wohnungsneubau S W. Hierbei seien die Bauwerke überwiegend in Stahlbeton- bzw. Mauerwerksbau errichtet worden, Hallen seien auch in Stahlbeton-Montagebauweise hergestellt worden. Jährlich seien ca. zehn Wohnungseinheiten als Einzelbauwerke errichtet worden. Modernisiert worden seien ca. 18 bis 19, wobei fünf bis sechs Einheiten komplett modernisiert, fünf rekonstruiert und acht instand gesetzt worden seien. Die benötigten Baustoffe seien überwiegend (ca. 95%) von Lieferanten bezogen, diverse Betonmengen, Mörtel, Betonstürze (je nach Längenbedarf), Fenster und Türen auch selbst hergestellt worden.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine industrielle Massenproduktion im Bauwesen ergebe sich aus den Angaben des Zeugen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech mit entsprechenden Arbeitsentgelten zu, weil der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist.

1. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn er dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, Juris Rn. 19).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Ein Verwaltungsakt, der dies zu Gunsten des Klägers festgestellt und ihn dadurch der Geltung des AAÜG unterstellt hätte, liegt nicht vor. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben [im Folgenden: 2. DB] vom 24. Mai 1951 [GBl. I Nr. 62 S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).

Schließlich war er am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (st. Rspr., vgl. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14, - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40 und B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20, - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33 sowie B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74). Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen an diesem Tag einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von

1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Alle drei Voraussetzungen müssen nach o.a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kumulativ am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 13).

2. Vorliegend fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990. Denn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit der allein maßgebliche Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (st. Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R – juris Rn. 36 und vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 49/03 R – juris Rn. 21) – hier der VEB (K) Bau G – war weder ein volkseigener Betrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Betrieb.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter "volkseigener Produktionsbetrieb" nur ein VEB im Bereich der Industrie und des Bauwesens zu verstehen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/04 R - juris). Danach ist der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigenen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet. Er umfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O.). Zwar sprechen die Überschrift der VO-AVItech, ihr Vorspann (Präambel), ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 2 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlautes wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die VO-AVItech nicht in jedem VEB galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem Produktionsbetrieb gleichgestellt wurden, wird klar, dass die VO-AVItech und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfassten. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. DDR Nr. 111 Seite 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - juris). Das Merkmal "Produktionsbetrieb" erfordert, dass der Betrieb organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und sein Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - juris). Im Hinblick auf die in der Präambel zur VO- AVItech zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Versorgungssystems war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion von Gütern zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das sogenannte "fordistische Produktionsmodell" zugrunde, das auf stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe spezialisierter, monofunktionaler Maschinen beruhte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - juris).

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens musste nicht nur organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, sondern darüber hinaus musste ihm die Bauproduktion, d.h. die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40). Auch hierbei muss es sich um Massenproduktion im Sinne eines (massenhaften) Ausstoßes standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, 46). Denn nach der AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch im Bereich der Bauproduktion allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 – juris Rn. 23). Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art in der DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II Nr. 63 S. 437) wieder. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau komplexer Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R). Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss u. a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und in Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R – juris Rn. 24). Aus dieser Unterscheidung wird deutlich, dass die massenhafte Herstellung kompletter Produktionsanlagen bzw. Wohnungskomplexe das entscheidende Kriterium war.

b) Ausgehend von diesen Maßstäben war der VEB (K) Bau G kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne. Denn sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern noch in der Massenproduktion von Bauwerken.

Der VEB wurde gemäß der Anweisung des Rates des Kreises G vom 17. November 1981 zur Bildung eines einheitlichen volkseigenen Kreisbaubetriebes errichtet und am 3. Februar 1982 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen (vgl. Registerauszug Bl. 87 GA). Er erhielt die Betriebsnummer 94902148 und war der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsmaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet. Unmittelbar übergeordnetes Organ war ausweislich des Auszuges aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft der Rat des Kreises G , Kreisbauamt. Nach Angaben des Klägers war der VEB vorrangig mit der Herstellung von Wohn- und Industriegebäuden befasst, wobei der Neubau von Gebäuden im Vordergrund gestanden habe. Selbst wenn der VEB in seiner hauptsächlichen Tätigkeit eine Vielzahl von Gebäuden neu errichtet hätte, was gerichtlich nicht angezweifelt wird, folgt hieraus keine Massenproduktion im Sinne o.a. Rechtsprechung des BSG. Denn es kommt nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (BSG, Urteile vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - juris Rn. 26 – und vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – juris Rn. 23). Der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech ist vielmehr auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris Rn. 17). Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R –, juris Rn. 26).

Eine standardisierte und automatisierte Herstellung von Gebäuden in diesem Sinne war jedoch nicht Hauptzweck des VEB. Nach eigenen Angaben des Klägers, die er durch die Objektlisten der Planjahre 1989 und 1990 untermauert hat, hat der VEB gerade in den Jahren 1989 und 1990 an verschiedenen Standorten an Wohn-, Industrie- und Gesellschaftsbauprojekten unterschiedlichster Art und Größe gearbeitet. So sind in der Objektliste für das Planjahr 1989 (Stand 20. Dezember 1988) 65 Projekte aufgelistet, die sich sowohl nach ihrem Standort als auch nach Art und Größe voneinander unterscheiden. So sind u.a. aufgeführt P , Stadttrasse ZV, BLN Zigarette, D , WOBAU F., S W , Jugendclub, Sommerbad M , Stützmauer, Kläranlage, ÜP-Trakt KKH, Opernhaus, Eigenreparaturen, indiv. WOBAU, Hzg. N , Instandhaltung, Weinbrennerei, Dampfkesselbau oder S. In der Objektliste für das Planjahr 1990 (Stand 29. August 1989) sind 57 Projekte aufgelistet, die sich ebenfalls grundlegend voneinander unterscheiden. Beispielhaft zu nennen sind IFA Karosseriewerk, Steppdecke Wabu, Verseilmaschinenbau, Salatküche Wobu, Automatik G , Gemeindezentrum Gl., D , Jugendclub, F , VEB Möbelstoffe S., KiGa Frohe Zukunft M, POS A. Schweizer M., Fachkrankenhaus W oder Weinbrennerei M. Hieraus wird deutlich, dass sich die Bauprojekte nicht nur nach ihrer Art unterschieden, sondern auch über einen unterschiedlichen Zeitraum hinweg realisiert wurden. Demnach arbeitete der VEB gerade im maßgeblichen Jahr 1990 an individuelle Bauvorhaben, die nicht nur an die jeweils individuellen Standortvorgaben angepasst wurden, sondern auch nach ihrem jeweiligen Zweck unterschiedlich errichtet wurden. So unterscheiden sich beispielsweise Jugendclub, Weinbrennerei, Fachkrankenhaus, Kindergarten oder Wohngebäude grundlegend voneinander sowohl nach Größe als auch nach Art der Bauausführung. Dies wird weiter deutlich aus der vom Kläger vorgelegten Kooperationssicherungsanalyse für das Planjahr 1989 (Stand 20. Dezember 1988), worin unter Ziffer 1 (Wohnungsbau) die beteiligten Ausführungsbetriebe für die Projekte F Block und S W aufgeführt sind. Danach wurden die Gewerke Dachdecker, Ofensetzer, Maler, Schlosser, Antennenbau, Elt-Installation und Sanitär von verschiedenen Firmen übernommen. Eine standardisierte Bauweise ist in keiner Weise ersichtlich. Dasselbe gilt für die weiterhin unter Ziffer 2 (WBR und Modernisierung/Ausbau), Ziffer 3 (Investitionen) u.a. mit den Unterziffern 3.1 (D B ), 3.2 (Gemeindezentrum G ), 3.6 (VEB AXA M ), 3.7 (Hanno-Guenther-Heim G ) oder 3.8 (Jugendclub G ) aufgeführten Projekte.

Dass der VEB keine Gebäude in standardisierter Bauweise hergestellt hat, wird auch durch die Angaben des Zeugen S , der als ehemaliger Direktor für Produktion und stellvertretender Betriebsdirektor fachkundige Angaben zur Tätigkeit des VEB machen kann, bestätigt. Danach bestand seine Hauptaufgabe in der Erbringung von Bauproduktionsleistungen für Industrie, Gewerbe, Wohnungs- und Gesellschaftsbau, mithin in der Errichtung völlig unterschiedlicher Gebäude. Auch er zählte beispielhaft für das Jahr 1989 mehrere Bauprojekte unterschiedlichster Art auf, was mit den Auflistungen in den Objektlisten und der Kooperationssicherungsanalyse übereinstimmt. Gleichartige Gebäude werden nicht aufgeführt. Zudem gab er an, dass die Bauwerke je nach Bedarf in Stahlbeton- bzw. Mauerwerksbau, zum Teil auch in Stahlbeton-Montagebauweise errichtet wurden. Da sich danach auch die Neubauprojekte unter mehreren Gesichtspunkten voneinander unterschieden, kommt es nicht auf ihren Anteil an der Gesamttätigkeit des VEB an. In standardisierter Weise wurden sie jedenfalls nicht hergestellt. Unerheblich ist deshalb auch, ob rekonstruierte Wohnungen – wie der Kläger vorträgt – in einem festen Taktrhythmus (etwa 14tägig) zur Abnahme übergeben worden sind.

Auch handelt es sich bei dem VEB entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie. Zwar hat er neben Gebäuden auch Bauteile und – wie in der Deutschen Demokratischen Republik üblich – Konsumgüter produziert. Hierin bestand jedoch nicht sein Hauptzweck. Zum einen wurden viele der vom Kläger in Bezug genommenen Produkte wie Fenster, Türen, Betonteile oder Mörtel gerade zum Zwecke der Verwendung für die zu errichtenden Gebäude und damit nicht im Sinne des Hauptzwecks des VEB produziert. Dem entsprechend unterschieden sie sich zudem in ihrer Art und Güte, wie auch der Zeuge S bestätigt hat. So seien diverse Betonmengen, Mörtel oder Betonstützen – diese je nach Längenbedarf – selbst hergestellt und die Fenster und Türen aus eigener Fertigung für die Gebäude verwendet worden. Zum anderen hat die industrielle Warenproduktion, sollte sie auch zum Großteil standardisiert erfolgt sein, dem VEB nicht sein Gepräge gegeben. Im Verhältnis zur Bauproduktion nahm sie vielmehr nur einen geringen Teil ein. So gab der Zeuge S unter Bezugnahme auf die Staatlichen Auflagen zum Volkswirtschaftsplan 1989 (Bl. 25 GA) an, vom Anteil der Bauproduktion in Höhe von 90,03% im Planjahr 1989 habe die Warenproduktion einen Anteil von 7,14% ausgemacht. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund der in den Staatlichen Auflagen aufgeführten Werten und der vom VEB in den Jahren 1989 und 1990 realisierten Projekte nachvollziehbar.

Dass der Hauptzweck des VEB als Kreisbaubetrieb nicht in der standardisierten Massenproduktion von Bauwerken bestand, ergibt sich darüber hinaus aus der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32). Sie galt für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe und somit auch für den hier in Rede stehenden VEB, der dem Kreisbauamt G unterstand, und erklärte die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 Rahmenrichtlinie sind Kreisbaubetriebe so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 und 2 sind Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis und haben in diesen Funktionen vor allem die Schwerpunktaufgaben - Organisation der Gemeinschaftsarbeit zwischen den Baukapazitäten aller Eigentumsformen im Kreis, - Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen, - Beratung und Unterstützung der Baubetriebe aller Eigentumsformen des Kreises bei der Neuerer- und Rationalisierungstätigkeit und der Verallgemeinerung bester Arbeits- und Leistungsmethoden, der höchstmöglichen Auslastung von Maschinen, Geräten und Anlagen etc., - Gewährleistung einer ständigen aktuellen Information über Anwendungsbeispiele neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse und Bereitstellung von Mustertechnologien, - Organisation von Aktivitäten zur gemeinsamen Erarbeitung neuer wissenschaftlich-technischer Lösungen, - Organisation und Leitung von Maßnahmen der territorialen Rationalisierung sowie - Aufbau von arbeitsfähigen wissenschaftlich-technischen Kabinetten zur besseren Wahrnehmung der Verantwortung für die Erzeugnis- und Erfahrungsentwicklung

wahrzunehmen. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 Rahmenrichtlinie können die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Danach waren Kreisbaubetriebe hauptsächlich für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und den Ersatzneubau der im Kreisgebiet befindlichen Wohnungen und Gesellschaftsbauten – sei es auch zum Teil unter Verwendung vorgefertigter und damit standardisierter Bauteile (vgl. Abschnitt I Nr. 2 Satz 4 Spiegelstrich 3 Rahmenrichtlinie, wonach die vorhandenen Kapazitäten für die Vorfertigung und den Einsatz vorgefertigter Bauteile zu verstärken sind) – zuständig, nicht jedoch für die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens.

Auch die Zuordnung des VEB zur Wirtschaftsgruppe 20270, also zur Gruppe der "Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Reparaturbetrieb", spricht – auch wenn sie nicht als alleiniges Indiz herangezogen werden kann – gegen die Annahme, dass der massenhafte Ausstoß standardisierter Bauwerke dem VEB sein Gepräge gegeben hat. Bei der – allein maßgeblichen – Feststellung, welche Tätigkeit dem Betrieb sein Gepräge gegeben hat, kann der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR Bedeutung als Hilfstatsache zukommen (BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B –, juris). Diese Zuordnung ist auch ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung des Betriebsgepräges, weil es sich um ein objektives und aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium handelt. Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. Nach dieser Systematik wurde die Volkswirtschaft der DDR gemäß dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt und ihre Änderung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Soweit der Kreisbaubetrieb der Wirtschaftsgruppe 20270 des Wirtschaftsbereiches 2 zugeordnet war, bestanden seine Hauptaufgaben in Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierungen. Aus einem Vergleich mit der Wirtschaftsgruppe 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) ergibt sich, dass die der Wirtschaftsgruppe 20270 zugeordneten Betriebe – im Gegensatz zu denen der Gruppe 20250 – gerade nicht dem produzierenden Bereich des Bauwesens zugeordnet waren.

c) Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt:

wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Der VEB (K) G ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Lau Schurigt
Rechtskraft
Aus
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