L 5 R 681/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3548/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 681/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 11.02.2015 und 20.05.2015 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ab 01.03.2012.

Der Kläger ist 1949 als deutscher Volkszugehöriger in U. geboren. Er siedelte am 07.10.1975 in die Bundesrepublik Deutschland über und ist als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt. Seit dem 01.10.2009 bezieht er eine u. Rente. Diese belief sich ab dem 01.03.2012 auf monatlich 25.415 HUF, ab dem 01.01.2013 auf 26.740 HUF, ab dem 01.01.2014 auf monatlich 27.385 HUF und seit dem 01.01.2015 auf 27.880 HUF. Die u. Rente wird monatlich in der Währung Euro überwiesen.

Auf den Antrag des Klägers vom 29.05.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.07.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen gem. § 236a Sozialgesetzbuch (SGB) VI ab 01.03.2012. Die Höhe der Rente betrug hiernach 418,06 EUR monatlich ab dem 01.08.2012. Für den Zeitraum 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 2.045,50 EUR festgestellt. Hierbei ging die Beklagte von einer Anrechnung der ungarischen Rente in Höhe von 84,52 EUR ab 01.03.2012 und in Höhe von 83,80 EUR ab 01.07.2012 aus. Sie wies darauf hin, dass ihr die aktuelle Höhe der anzurechnenden ausländischen Leistung noch nicht bekannt sei. Um Überzahlungen zu vermeiden, habe sie die anzurechnende ausländische Leistung zunächst um den voraussichtlich steigenden Betrag erhöht. Sobald ihr die aktuelle Höhe der anzurechnenden ausländischen Leistung bekannt sei, werde sie die Rente neu berechnen. Schon jetzt weise sie darauf hin, dass zu viel gezahlte deutsche Rentenbeträge zu erstatten seien.

Hiergegen legte der Kläger am 28.07.2012 Widerspruch ein. Zu Unrecht sei die Rente mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat zum Zeitpunkt des Leistungseintritts berechnet worden. Auch sei die Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung vom 01.09.1963 bis 12.07.1965 immer noch mit nur 5/6 berechnet worden. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Verringerung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) um den Faktor 0,6. Gem. § 31 FRG sei die u. Rente mit einem Betrag von höchstens ca. 80,00 EUR auf die deutsche Rente anzurechnen. Auch seien Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht bewertet worden. Schließlich habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er 1994 bis 1995 bei dem G. R. und bei R. H. Transportunternehmen als Busfahrer und LKW-Fahrer gearbeitet habe. Von 27.09.1996 bis 19.11.1997 habe er Übergangsgeld vom Arbeitsamt bezogen. Ab 1999 habe er als selbstständiger Fahrer bei B. und D. F. gearbeitet. Mit Bescheid vom 19.10.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines am 25.09.2012 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) geschlossenen Vergleichs (S 16 R 5696/10) ausgehend von einem am 15.04.2011 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2011 bis zum 29.02.2012. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 29.02.2012 belief sich auf insgesamt 1.619,28 EUR.

Mit Bescheid vom 26.10.2012 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 01.03.2012 wegen Änderung rentenrechtlicher Zeiten ab dem 01.03.2012 neu fest und bewilligte ab dem 01.12.2012 laufend 414,00 EUR monatlich. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.11.2012 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 28,16 EUR.

Mit Bescheid vom 23.11.2012 nahm die Beklagte in diesem Zusammenhang nach erfolgter Anhörung auch den Bescheid vom 24.07.2012 teilweise für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von 28,16 EUR gem. § 45 SGB X zurück. Durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Vergleichs im Klageverfahren vermindere sich der Zugangsfaktor. Der Abschlag betrage nun nicht mehr 0,9 %, sondern 2,1 %.

Mit Bescheid vom 28.11.2012 wurde die Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab 01.11.2011 neu berechnet. Es ergab sich für die Zeit vom 01.11.2011 bis 29.02.2012 eine Nachzahlung in Höhe von 1,96 EUR, welche wegen Geringfügigkeit nicht ausgezahlt wurde.

Mit Bescheid vom 07.12.2012 wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2012 neu berechnet. Für die Zeit bis 31.12.2012 wurde nunmehr die tatsächliche Höhe der ungarischen Rente berücksichtigt, für die Zeit ab 01.01.2013 wurde die ausländische Leistung um den voraussichtlich steigenden Betrag erhöht. Die Beklagte rechnete ab 01.03.2012 einen Betrag in Höhe von 86,89 EUR (Umrechnungskurs: 1,00 EUR = 292,490 HUF), ab 01.07.2012 einen Betrag in Höhe von 86,15 EUR (Umrechnungskurs: 1,00 EUR = 295,000 HUF) und ab 01.01.2013 einen Betrag in Höhe von 91,96 EUR (Umrechnungskurs: 1,00 EUR = 281,890HUF) an. Ab 01.02.2013 seien monatlich 407,12 EUR laufend zu bezahlen. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.12.2012 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 12,22 EUR. Insoweit werde für Januar 2013 nur ein Betrag in Höhe von 394,90 EUR ausbezahlt. Hiergegen legte der Kläger am 13.12.2012 Widerspruch ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 08.01.2014 wurde die Überzahlung um 1,96 EUR reduziert und mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2014 der Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 28.05.2013 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01.01.2013 neu, da eine Rentenanpassung durchzuführen sei und sich (nach Kenntnis der tatsächlichen Höhe der ungarischen Leistung ab 01.01.2013) die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche geändert hätten. Die Beklagte rechnete ab 01.01.2013 einen Betrag in Höhe von 94,86 EUR und ab 01.07.2013 einen Betrag in Höhe von 88,57 EUR an. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 15,66 EUR. Für die Zeit ab 01.08.2013 würden monatlich 411,48 EUR bezahlt. Im Hinblick auf die Überzahlung kämen im Juli 2013 nur 395,82 EUR zur Auszahlung. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass nach SEPA (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) vom 04.06.2013 laut Sp. und D. B. der Tageskurs für 26.350 HUR bei einem Umrechnungskurs von 1,00 EUR = 292,60 EUR, 90,05 EUR betrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch vom 28.07.2012 gegen den Bescheid vom 24.07.2012 zurück.

Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 05.08.2013 zum SG erhobene Klage (S 13 R 3548/13). Er begehrte (zuletzt) die Anwendung des korrekten Referenzkurses der Europäischen Zentralbank bei der Umrechnung der u. Rente, die Anerkennung der fehlenden Anwartschaftszeiten von 1994 bis 2001, die korrekte Berechnung der Entgeltpunkte und damit die korrekte Anpassung der Rente.

Mit Bescheid vom 12.12.2013 wurde die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 01.01.2014 neu berechnet (- vorläufige - Anrechnung ab 01.01.2014 in Höhe von 93,79 EUR; laufende Zahlung monatlich 406,80 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 19.12.2013 wegen falscher Berechnung seiner u. Rente Widerspruch ein, der mit - weiterem - Widerspruchsbescheid am 29.01.2014 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte wies darauf hin, dass kein Anspruch auf einen anderen Umrechnungskurs bestehe.

Mit Bescheid vom 04.02.2014 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung auch der Zeit vom 21.09.1970 bis 30.09.1970 als Pflichtbeitragszeit ab dem 01.03.2012 neu. Eine Änderung der Rentenhöhe ergab sich nicht.

Mit Bescheid vom 28.04.2014 erfolgte eine Neuberechnung der Altersrente ab dem 01.01.2014 (Anrechnung ab 01.01.2014 in Höhe von 90,62 EUR (Umrechnungskurs: 1,00 EUR = 302,200); laufende Zahlung ab 01.05.2014 409,63 EUR; Nachzahlung vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von 11,32 EUR), mit Bescheid vom 21.05.2014 ab dem 01.07.2014 (Anrechnung ab 01.07.2014 in Höhe von 88,97 EUR (Umrechnungskurs: 1,00 EUR = 307,790 HUF); laufende Zahlung ab 01.07.2014 419,35 EUR) und mit Bescheid vom 05.12.2014 ab dem 01.01.2015 (Anrechnung ab 01.01.2015 in Höhe von 94,73 EUR (Umrechnungskurs: 306,430) laufende Zahlung ab 01.01.2015 412,80 EUR).

Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 erklärte die Beklagte im Rahmen eines Teilanerkenntnisses, dass der Bescheid vom 23.11.2012 insoweit aufgehoben werde, als eine Rücknahme des Bescheides vom 24.07.2012 gem. § 45 SGB X nicht ab 01.03.2012, sondern erst ab 01.12.2012 erfolge. Die im Bescheid vom 23.11.2012 festgestellte Überzahlung in Höhe von 28,16 EUR sei daher hinfällig. Im Übrigen trat sie der Klage entgegen und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.07.2012.

Mit Urteil vom 22.01.2015 hob das SG den Bescheid vom 05.12.2014 ganz und den Bescheid vom 23.11.2012 insoweit auf, als dass eine Rücknahme des Bescheids vom 24.07.2012 nicht ab 01.03.2012, sondern ab 01.12.2012 erfolgt und wies die Klage im Übrigen ab.

Streitgegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013. Gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien die Bescheide vom 26.10.2012, 23.11.2012, 07.12.2012 und 28.05.2013 Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Bescheide vom 12.12.2013, 04.02.2014, 28.04.2014, 21.05.2015 und 05.12.2014 seien gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Nachdem die Beklagte die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 01.09.1963 bis 12.07.1965 im Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung vom 19.10.2012 als nachgewiesene Zeit anerkannt habe und damit keine Kürzung der entsprechenden Entgeltpunkte mehr um 1/6 bei der Altersrente erfolgt sei, sei die Klage insoweit bereits unzulässig.

Der Anspruch des Klägers auf teilweise Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2012 betreffend der Rücknahme des Bescheids vom 24.11.2012 (richtig: 24.07.2012) für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 30.11.2012 ergebe sich aus dem Anerkenntnis der Beklagten. Da der Kläger dieses Anerkenntnis nicht angenommen habe, sei ein entsprechendes Anerkenntnisurteil zu erlassen gewesen.

Im Übrigen sei die Klage im Wesentlichen unbegründet. Die Absenkung der Entgeltpunkte für die in U. zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 60 % sei rechtmäßig. Gem. § 22 Abs. 4 FRG seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG habe die Kammer nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u. a.) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung grundsätzlich festgestellt, allerdings eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge für erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber habe diese Entscheidung durch Art. 6 § 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) umgesetzt, der einen Zuschlag für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.06.2000 vorsehe. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach dieser Bestimmung. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten des Rentenbezugs ab 01.07.2000 nicht mehr bezahlt werde (Art. 6 § 4c Abs. 2 Satz 4 FANG), der Kläger jedoch erst ab 01.11.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab 01.03.2012 Altersrente beziehe.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten bestünden nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010, 1 BvR 1201/10, Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.10.2010, - B 13 R 90/09 R -, in juris).

Auch ein Anspruch auf einen höheren Zugangsfaktor bestehe nicht. Die Höhe des Zugangsfaktors ergebe sich aus § 77 SGB VI. Er richte sich gem. § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimme, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien. Der Zugangsfaktor sei nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente gewesen seien, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Hiernach habe die Beklagte den in der Rentenberechnung des Klägers zugrunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle maßgeblichen Entgeltpunkte mit 0,021 bestimmt, da die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 62 Jahren und fünf Monaten (zum 01.11.2011) begonnen habe. Dieser verminderte Zugangsfaktor bleibe gem. § 77 Abs. 3 SGB VI auch für die Folgerente, hier die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, maßgebend. Gegen diese Regelung bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009, - B 13 R 5/09 R - und vom 25.02.2010, - B 13 R 41/09 R -, beide in juris).

Darüber hinaus seien auch weitere vom Kläger im Zeitraum von 1994 bis 2001 geltend gemachte rentenrechtliche Zeiten nicht zu berücksichtigen. Die Anerkennung von Beitragszeiten richte sich im vorliegenden Fall nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht, in der Zeit von 1994 bis 2001 eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet zu haben.

Der Kläger verfüge über keinerlei Unterlagen aus dem streitigen Zeitraum, die seine Angaben zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen würden. Derartige Unterlagen seien auch weder bei der Beklagten noch bei der A. oder der B. E., der Agentur für Arbeit oder der Einzugsstelle oder bei dem Transportunternehmen R. H. und der F. R. GmbH & Co. KG als behauptete ehemalige Arbeitgeber zu ermitteln gewesen. Angesichts dieses Umstandes könne eine Beitragszahlung auch nicht nach § 199 Satz 1 SGB VI vermutet werden, denn diese gelte nur, wenn Beschäftigungszeiten den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden seien. Auch eine Glaubhaftmachung der Beitragszeit nach § 203 SGB VI scheide aus. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die vom Kläger vorgelegte Erklärung vom 14.03.2012 sei hierfür nicht ausreichend. Zeugen habe der Kläger nicht benennen können. Insgesamt sei auch unklar, wann die Beschäftigungen jeweils begonnen und wann sie geendet hätten, ebenso wie lange sie angedauert hätten. Auch nach § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI könne eine Beitragszahlung nicht angenommen werden. Lohnabrechnungen, in denen der Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen wurden, habe der Kläger nicht vorlegen können.

Schließlich sei auch die Zeit vom 27.09.1996 bis 19.11.1997, in der der Kläger Übergangsgeld vom Arbeitsamt F. bezogen habe, nicht als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Dies setze gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der Fassung bis zum 30.06.2001) voraus, dass Versicherungspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bestanden habe. Im Jahr vor Bezug des Übergangsgeldes, d. h. im Jahr 1995, sei der Kläger jedoch nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Die Zeit vom 27.09.1996 bis 19.11.1997 könne daher nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden.

Die Beklagte habe im Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 die u. Rente auch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in Euro umgerechnet und auf die deutsche Altersrente angerechnet. Ermächtigungsgrundlage sei hierfür § 31 Abs. 1 FRG. Soweit die Währungsumrechnung im FRG keine Regelung gefunden habe, sei hierfür Art. 90 EWGV 987/2009 maßgebend. Danach gelte als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentliche Referenzwechselkurs. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimme die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Insoweit habe die Verwaltungskommission am 15.10.2009 den Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitraum für die Festlegung der Umrechnungskurse getroffen. Nach Ziff. 3 Buchst. b dieses Beschlusses sei bei der erstmaligen Feststellung der Rente der Tagesreferenzkurs maßgebend, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den ersten Bankarbeitstag veröffentlicht worden sei, der dem Monat unmittelbar vorausgehe, in dem die gesetzliche Bestimmung anzuwenden sei. Gleiches gelte nach Ziff. 4 des Beschlusses für die Neufeststellung. Für Rentenanpassungen verweise Ziff. 5 auf das nationale Recht, für Deutschland auf § 17a Abs. 2 SGB IV. Danach sei für die Rentenanpassung für die Zukunft der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, der dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgehe. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend habe die Beklagte bei der erstmaligen Feststellung der Rente zum 01.03.2012 den Tagesreferenzkurs vom 01.02.2012 (1,00 EUR = 292,490 HUF) und bei den Neufeststellungen der Rente zum 01.01.2013 und zum 01.01.2014 die Tagesreferenzkurse vom 03.12.2012 (1,00 EUR = 281,890 HUF) und vom 02.12.2013 (1,00 EUR = 302,200 HUF) zugrunde gelegt. Die Rentenanpassungen seien jeweils für die Zukunft zum 01.07.2012, zum 01.07.2013 und zum 01.07.2014 erfolgt, d. h. es seien jeweils die Referenzkurse des ersten Bankarbeitstages im April für die Umrechnung maßgeblich (am 04.2012: 1,00 EUR = 295,000 HUF; am 02.04.2013: 1,00 EUR = 301,910 HUF; am 01.04.2014: 1,00 EUR = 307,790 HUF).

Zu Recht habe die Beklagte daher folgende Beträge angerechnet:

ab 01.03.2012 86,89 EUR (Bescheid vom 07.12.2012), ab 01.07.2012 86,15 EUR (Bescheid vom 07.12.2012), ab 01.01.2013 94,86 EUR (Bescheid vom 28.05.2013), ab 01.07.2013 88,57 EUR (Bescheid vom 28.05.2013), ab 01.01.2014 90,62 EUR (Bescheid vom 28.04.2014), ab 01.07.2014 88,97 EUR (Bescheid vom 21.05.2014).

Soweit die Beklagte jeweils zum Beginn des Jahres im Hinblick auf eine zu erwartende Erhöhung der u. Rente den Anrechnungsbetrag vorläufig erhöht habe, sei hierfür eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Die Bescheide vom 24.07.2012, 07.12.2012, 12.12.2013 seien jedoch nach Kenntnis der tatsächlichen Höhe abgeändert und damit die u. Rente im Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 auch in tatsächlicher Höhe angerechnet worden. Lediglich der zuletzt ergangene Bescheid vom 05.12.2014, der für die Zeit ab 01.01.2015 vorläufig den Betrag von 94,83 EUR anrechne, sei noch nicht abgeändert worden. Dieser Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weshalb dieser Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Das Urteil wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 06.02.2015 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 16.02.2015 zum SG erhobene Berufung, welche dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 25.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger weiter gegen die Absenkung der Entgeltpunkte der in U. zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 60 % (Faktor 0,6), die von der Beklagten angenommenen Referenzkurse und die Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten in den Jahren 1994 bis 2001.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 22.06.2016 den Bescheid vom 07.12.2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2014 aufgehoben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.01.2015 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.07.2012 und des Bescheids vom 28.05.2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013, des Bescheids vom 04.02.2014, des Bescheids vom 28.04.2014, des Bescheids vom 21.05.2014, des Bescheids vom 11.02.2015 und des Bescheids vom 20.05.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Bescheide vom 11.02.2015 und 20.05.2015 abzuweisen.

Mit Bescheid vom 11.02.2015 ist unter Anwendung des § 31 FRG zum 01.01.2015 ein anzurechnendes u. Einkommen in Höhe von 27.880 HUF mit einem Tagesreferenzkurs in Höhe von 1,00 EUR = 306,430 HUF berücksichtigt worden, was zu einer Anrechnung der u. Rente in Höhe von 90,98 EUR führte. Es ergab sich ab 01.03.2015 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 416,15 EUR und eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 in Höhe von 6,70 EUR.

Mit Bescheid vom 20.05.2015 hat die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.07.2015 neu berechnet. Hiernach beträgt die monatliche innerstaatliche Rente 567,84 EUR brutto. Als monatliche ausländische Leistung sind 93,39 EUR berücksichtigt worden. Dies ergibt einen monatlichen Bruttobetrag von 474,45 EUR und einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 424,44 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Sozialgerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 143 SGG statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers, ab 01.03.2012 eine höhere Altersrente zu erhalten, ist zeitlich nicht begrenzt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 24.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013. Gemäß § 86 SGG ist weiter Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 28.05.2013. Den Bescheid vom 24.07.2012, mit dem die Beklagte die Rente ab 01.03.2012 vorläufig festgesetzt hat, hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 23.11.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.11.2012 zurückgenommen und im Übrigen die Altersrente mit Bescheid vom 07.12.2012 für die Zeit ab 01.03.2012 auch endgültig neu berechnet. Mit Teilanerkenntnis vom 01.10.2014 hat die Beklagte jedoch den Bescheid vom 23.11.2012 insoweit wieder aufgehoben, als dass eine Rücknahme des Bescheids vom 24.07.2012 in Gestalt aller nachfolgenden Bescheide nicht ab 01.03.2012, sondern nur für die Zukunft, also ab 01.12.2012 erfolgte. Darüber hinaus hat die Beklagte den Bescheid vom 07.12.2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 08.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014 in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2016 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 aufgehoben. Der Bescheid vom 24.07.2012 regelt damit nunmehr wieder die Rente für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012 und der Bescheid vom 28.05.2013 die Rente für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 endgültig. Diese Bescheide sind Gegenstand des Rechtsstreits in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013.

Nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2014. Dieser Bescheid hat sich durch die endgültige Berechnung im Bescheid vom 28.04.2014 erledigt, welcher dadurch Gegenstand des Verfahrens wurde und den Zeitraum ab 01.01.2014 regelt.

Streitgegenstand ist schließlich der Bescheid vom 21.05.2014, welcher den anschließenden Zeitraum ab 01.07.2014 endgültig erfasst sowie der Bescheid vom 04.02.2014 mit dem die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung auch der Zeit vom 21.09.1970 bis 30.09.1970 als Pflichtbeitragszeit ab 01.03.2012 neu berechnet hat.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind darüber hinaus der Bescheid vom 11.02.2015, mit dem die Beklagte die Rente vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 endgültig berechnet hat, und der Bescheid vom 20.05.2015, mit dem die Beklagte die Rente ab 01.07.2015 endgültig berechnet hat. Insoweit entscheidet der Senat auf Klage.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.12.2014. Diesen Bescheid hat das SG mit Urteil vom 22.01.2015 aufgehoben. Insoweit hat die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 11.02.2015 endgültig festgesetzt.

Nicht Gegenstand sind schließlich die Bescheide vom 28.11.2012, 19.10.2012 und 28.11.2012, mit denen die Beklagte die hier nicht streitgegenständliche Rente wegen Erwerbsminderung festgesetzt hat.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren weiter gegen die Absenkung der Entgeltpunkte und die von der Beklagten angewandten Referenzkurse wendet sowie die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten begehrt, hat der Kläger im Berufungsverfahren keine weiteren - bisher nicht berücksichtigten - Unterlagen vorgelegt oder zur Begründung über sein bisheriges Vorbringen hinaus weiter vorgetragen. Der Senat teilt diesbzgl. die Auffassung des SG und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat im Übrigen auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2013 bezüglich weiterer Anrechnungszeiten darauf hingewiesen, dass der Kläger im Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 16.11.2009 angegeben hat, dass keine Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet oder Beitragsgebiet gegeben seien, die nicht bereits im Versicherungslauf aufgeführt sind. Auch in dem Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Kläger keine Ergänzung geltend gemacht.

Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren ergangenen Bescheide ist zu ergänzen, dass die Beklagte hinsichtlich der Neufeststellung der Rente zum 01.01.2015 zutreffend auf den Tagesreferenzkurs vom 01.12.2014, also den ersten Bankarbeitstag des Monats vor der Berücksichtigung des ausländischen Einkommens, und hinsichtlich der Rentenanpassung für die Zukunft zum 01.07.2015 zutreffend auf den Referenzkurs des ersten Bankarbeitstages im April 2015 für die Umrechnung abgestellt hat. Auch insoweit ist die vorgenommene Umrechnung nicht zu beanstanden.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Rentenhöhe mit Bescheiden vom 28.05.2013, 28.04.2014, 21.05.2014, 11.02.2015 und 21.05.2015 gem. § 48 SGB X abzuändern, da sich insoweit die Rentenhöhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund einer Rentenanpassung der deutschen bzw. u. Rente geändert hat. Soweit die Änderungen der Anrechnung der ausländischen Rente dabei zu einer Herabsetzung der Rente geführt haben, kann sich der Kläger gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, auf Vertrauensschutz nicht berufen. Im Übrigen war der Kläger vorab auf die Vorläufigkeit der Festsetzung hingewiesen worden. Soweit die Abänderung durch die Änderung des Zugangsfaktors bedingt ist, ist § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zwar nicht einschlägig. Nach dem Teilanerkenntnis und der Aufhebung des Bescheids vom 07.12.2012 ist jedoch lediglich die Abänderung für die Zukunft (ab 01.01.2013) streitig. Vertrauensschutz hat der Kläger diesbzgl. weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Soweit die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Herabsetzung (mit Bescheid vom 28.05.2013 und 28.04.2014) nicht gesondert angehört hat, war dies gem. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich. Im Übrigen hatte der Kläger im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, seine Sicht darzulegen. Hiervon hat er auch umfangreich Gebrauch gemacht. Das Vorbringen des Klägers hat die Beklagte auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2013 berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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