Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 52 KA 41/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 76/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 40.010,97 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides in Höhe von 266.739,82 EUR.
Er ist als Facharzt für Innere Medizin unter Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zeitweise führte er die Praxis mit Dr. (H) C und Dr. T in einer unter den Beteiligten im Einzelnen nach Rechtsnatur und Zeit umstrittenen Kooperationsform.
Mit Bescheid vom 28.01.2015 berichtigte die Antragsgegnerin die Honorar-/Abrechnungs-bescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014, hob diese wegen Implausibilität teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 266.739,82 EUR wegen Missbrauchs der Kooperationsform zurück. Dabei ging sie davon aus, dass die Praxis des Antragstellers mit jener von Dr. (H) C seit dem 01.10.2008 eine versorgungsbereichsidentische Praxisgemeinschaft bilde und beide bis zum 31.09.2008 als Gemeinschaftspraxis niedergelassen gewesen seien. Die Abrechnungen beider Praxen seien unplausibel. Das Abrechnungsverhalten erfülle die Aufgreifkriterien nach § 11 Abs. 1 der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, da die beiden hausärztlich tätigen Praxen in jedem Quartal Patienten gemeinschaftlich hausärztlich betreut hätten. Es ergäben sich Patientenidentitäten je Quartal und Praxis zwischen 27,69 % bis 63,41 %. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die zurückgeforderte Summe sofort fällig sei. Von den Teil- und Restzahlungen würden jeweils 40 % abgezogen.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 05.02.2015 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage nicht beendet.
Am 20.04.2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Der Honorarrückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Er verstoße gegen die vierjährige Ausschlussfrist. Vertrauensschutz sei anzuerkennen. Er habe weder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, noch sei der Fehler ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Antragsgegnerin habe in der Zeitschrift "Pluspunkt" im Januar 2008 Hinweise gegeben, was zu tun sei, wenn eine Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt werde. Hiervon rücke sie nunmehr ab, wenn sie keinerlei echte Vertretungsfälle aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit oder Urlaub, die 20 % überschritten, anerkenne. Die Rückforderung sei auch wegen eines Verstoßes gegen die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe spätestens am 30.07.2012 Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Tatsachen gehabt. Sie habe auch das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere habe sie ihn nicht ordnungsgemäß angehört. Sie habe den zugrundeliegenden Sachverhalt fehlerhaft ermittelt im Hinblick auf die Entwicklung der Praxiskonstellation, die Anschrift und Telefonnummer, das PC-System und die Einlesedaten der Versichertenkarten. Bei einem Vertretungsfall liege keine Doppelbehandlung vor. Die Behauptung, dass hohe Vertretungsfrequenzen nur durch eine missbräuchliche Gestaltung entstanden sein könnten, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückforderungssumme sei fehlerhaft berechnet. Eine Überprüfung des Berechnungsweges sei nicht möglich, weil aus den mitgeteilten Zahlen nicht hervorgehe, welche Patientenidentitäten der Berechnung zugrundelägen. Die Vollziehung des Bescheides stelle eine unzumutbare Härte für ihn dar, da auch unter Ausnutzung seines Privateinkommens nur von einer außerordentlich begrenzten Zeitachse auszugehen sei, bis eine Insolvenz drohe.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassenabrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 wiederherzustellen,
2. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Nach Maßgabe weiteren Vortrags hält sie ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat sie mitgeteilt, dass sie beginnend mit der Restzahlung für das Quartal I/2015 die Honorareinbehalte auf 20 % reduzieren werde.
Das SG hat den Antrag abgelehnt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache seien allenfalls als offen anzusehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin sei § 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen beziehe sich darauf, ob die Leistungen rechtmäßig erbracht und abgerechnet worden seien. Ein Abrechnungsfehler könne auch darin bestehen, dass ein Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe. Dazu gehöre auch der Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen. Demgemäß regele § 11 Abs. 1 der Richtlinien, dass Abrechnungen von Ärzten, welche untereinander in einer Praxisgemeinschaft verbunden sind, implausibel sein können, wenn bestimmte Grenzwerte des Anteils identischer Patienten überschritten seien. Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien sei eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten würden: a) 20 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei Versorgungsbereichs identische Praxen, b) 30 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen. Ergäben die Plausibilitätsprüfungen Abrechnungsauffälligkeiten, so führe die Kassenärztliche Vereinigung weitere Prüfungen durch, um mithilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen festzustellen, ob gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit verstoßen worden sei (§ 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinien). Die Antragsgegnerin habe nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung zu Recht Auffälligkeiten in den Abrechnungen des Antragstellers festgestellt. In den streitbefangenen Quartalen lägen Patientenidentitäten mit der Praxis von Dr. (H) C vor, die jeweils die Quote von 20 % deutlich überschritten und damit die Aufgreifkriterien gemäß § 11 Abs. 2 der Richtlinien erfüllten. Die Antragsgegnerin habe ausreichend begründet, dass aus der Quote gemeinsam behandelter Patienten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit ein Verstoß gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit folge. Die Kooperationsform "Praxisgemeinschaft" werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann missbräuchlich genutzt, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalteten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft typisch sei. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spreche stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert werde. Im Regelfall sei bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen. Dieser Vom-Hundert-Satz sei jedenfalls bei 50 % erreicht. Bezogen auf die Praxis des Antragstellers liege in zwölf der geprüften Quartale ein Anteil gemeinsamer Patienten von über 50 % vor. Auch in den übrigen Quartalen seien Überschreitungen vorhanden, die einen Formenmissbrauch begründeten, weil sie regelmäßig Quoten von jedenfalls über 30 % bzw. in einem Quartal von annähernd 30 % auswiesen. Die Antragsgegnerin habe weitere Umstände erläutert, die neben diesen Quoten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform belegten und hierzu die Außendarstellung der Ärzte herangezogen, die sich gemeinsam mit einer Hebamme als "Familienpraxis" bezeichneten und einheitliche Sprechzeiten und Telefonnummern angäben. Die Antragsgegnerin habe sich zudem mit den Vertreterfällen in den streitbefangenen Quartalen auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen diese nicht Auffälligkeiten zugunsten des Antragstellers erklärten, vielmehr gerade die hohe Anzahl an Vertretungsfällen dafür spreche, dass die konkrete Konstellation in der Praxis des Antragstellers und von Dr. (H) C die für eine Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft typische gemeinschaftliche Betreuung eines gemeinsamen Patientenstammes erfordere. Soweit der Antragsteller vortrage, die hohe Anzahl an Vertreterfällen erkläre sich aus den Urlaubszeiten der Ärzte, könne dies nicht entlasten. Zwar sei ihm beizupflichten, dass bei zehn Wochen Urlaub im Jahr pro Arzt ein Vielfaches an Vertretungsfällen entstehe, als wenn ein Arzt keinen oder nur drei Wochen Urlaub im Jahr mache. Naheliegend sei jedoch, dass ein Jahresurlaub in diesem zeitlichen Umfang es aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen eher erfordere als ausschließe, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in Einzelpraxis, sondern als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft auszuüben. Spreche nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezeigten Prüfungsdichte mehr für als gegen einen Missbrauch der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit für einen Verstoß des Antragstellers gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung, sei die Antragsgegnerin wegen der dann fehlerhaften Vierteljahresabrechnung und der darin abgegebenen Erklärungen berechtigt, die Honorarbescheide teilweise aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen. Zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht befugt gewesen sei war, die Honorarbescheide sachlich-rechnerisch richtig zu stellen und Honorar zurückzufordern. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden insbesondere, soweit die sachlich-rechnerische Richtigstellung und die Rückforderung Honorarbescheide beträfen, die außerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist für die sachlich-rechnerische Richtigstellung ergangen seien. Anders als die Antragsgegnerin gehe das Gericht derzeit nicht davon aus, dass ein Tatbestand für die Hemmung der Frist vorliege. Außerhalb der Vier-Jahres-Frist sei eine nachträgliche Richtigstellung durch (teilweise) Aufhebung der Honorarbescheide nur nach den Vorgaben des § 45 SGB X zulässig. Ob sich der Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen könne und damit der Antragsgegnerin die sachlich-rechnerische Richtigstellung für länger als vier Jahre zurückliegende Quartale versperrt sei, bedürfe der Feststellung, ob dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sei. Das müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 2 SGB X vorlägen, stelle sich überdies die Frage, ob insoweit die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelte. Insofern bestünden Zweifel, ob diese Vorschrift anzuwenden sei. Darüber hinaus müsse im Hauptsacheverfahren entschieden werden, wann die Jahresfrist - die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X unterstellt - beginne. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, die Berechnung des Rückforderungsbetrages sei nicht nachvollziehbar, führe dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Begründung können nachgeholt werden, was teilweise schon geschehen sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ein weites Schätzungsermessen. Auch die unterbliebene Anhörung begründe nicht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie könne ebenfalls nachgeholt werden. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls offen seien, könne die aufschiebende Wirkung als Ausnahme nur angeordnet werden, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigende Härte zur Folge habe. Das sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht. Ausweislich der Honorarunterlagen für das Quartal I/2015 sei ihm Honorar in Höhe von insgesamt 48.552,88 EUR ausgezahlt worden. Dem stünden vom ihm bezifferte Kosten pro Quartal von gerundet 24.227,00 EUR gegenüber. Eine Existenzbedrohung der Praxis sei bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Das gelte umso weniger, als die Antragsgegnerin den Honorareinbehalt auf 20 % reduziert habe. Eine Gefährdung des Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner Familie sei nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Gefährdung sei auch im Übrigen nicht erkennbar, denn es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die weiteren laufenden Verpflichtungen - etwa die Lebensversicherung - vorrangig zu bedienen wären. Zudem verfüge der Antragsteller über weitere Vermögenswerte, deren verwertbaren Teil er selbst auf 482.000,00 EUR beziffere. Der Antrag zu 2) habe aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Erfolg.
Diese Entscheidung greift der Antragsteller fristgerecht mit der Beschwerde an. Er trägt vor: Die Entscheidung des SG begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken und sei zu korrigieren. Der Vorstand habe auf der Grundlage eines ihm unvollständig unterbreiteten Sachverhalts entschieden. Der Geschäftsbereich Plausibilitätsprüfung habe keine Ermächtigungsgrundlage des Vorstandes dafür gehabt, für die Quartale IV/2008 bis III/2014 Honorar zurückzufordern. Die Ermächtigung für einen Honorarrückforderungsbescheid könne nach der Satzung der Antragsgegnerin nur durch den Vorstand beschlossen werden. Einen solchen Beschluss gebe es nicht. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren verstoße gegen die Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung. Zudem gingen die Antragsgegnerin und das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 habe eine Dreierpraxisgemeinschaft zwischen ihm - dem Antragsteller -, Dr. T und Dr. (H) C bestanden. Die Antragsgegnerin hätte bei der Berechnung der angeblichen Vertretungsfälle und der Patientenidentitäten den Praxisgemeinschaftspartner Dr. T nicht unterschlagen dürfen. Die Rechtsauffassung des SG, dass eine Vorgabe dahin, Vertretungsfälle nicht zu berücksichtigen, sich den Richtlinien nicht entnehmen lasse, sei unzutreffend (wird ausgeführt). Das SG übersehe, dass zulässige Vertretungsfälle innerhalb von Krankheits- Urlaubs- oder Fortbildungszeit nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin verschweige vorsätzlich, dass bis Mitte 2011 bei der Prüfung von Plausibilitätsverfahren die angemeldeten Urlaubszeiten vollständig herausgerechnet worden seien. Nach Aussage einer leitenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei diese Verwaltungspraxis intern geändert worden, ohne dass man die betroffenen Ärzte davon informiert habe. Der Begriff der "Koordinierung von Patientenaufkommen in einer einheitlichen Praxisorganisation" werde nicht mit Leben erfüllt. Unberücksichtigt geblieben sei die Argumentation des Antragstellers, dass eine einheitliche Behandlung im Sinne einer Weiterbehandlung gar nicht stattgefunden habe. Es handele sich bei den Urlaubsvertretungen um Vertretungsfälle, die in berechtigten und genehmigten und angezeigten Urlaubszeiten angefallen seien. Eine Weiterbehandlung gebe es dabei nicht. Bei Praxisgemeinschaften müssten die berechtigten Vertretungen herausgerechnet werden. Soweit von der Antragsgegnerin immer wieder darauf hingewiesen werde, dass der Antragsteller und sein Praxisgemeinschaftspartner die Patienten nicht in hinreichender Weise darüber aufgeklärt hätten, wer der Hausarzt sei, treffe dies nicht zu. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass mit Beginn der Dreierpraxisgemeinschaft X/C/T eine Festlegung der Patienten auf ihren Hausarzt stattgefunden habe. Es habe eine exakte Trennung der Patientenstämme gegeben, zunächst bis 2010 für drei Ärzte und danach für zwei Ärzte (wird ausgeführt). Soweit das SG meine, er - der Antragsteller - habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht, sei dem entgegenzutreten. Aus der dem SG vorgelegten Vermögensaufstellung ergebe ein Vermögen von 607.000,00 EUR./.124.000,00 (abgetretene Lebensversicherung) = 482.000,00 EUR. Dem stünden Schulden bei der Sparkasse Lemgo von 495.137,00 EUR gegenüber, so dass sich der negative Saldo auf 13.107,30 EUR belaufe. Mit der Lebensversicherung würden Schuldverbindlichkeiten getilgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2015 aufzuheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung anzuordnen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassen-Abrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 zum Geschäftszeichen GB 2.7 P 64/12 HR wird wieder hergestellt. 2. Die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
3. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den als zutreffend erachteten Beschluss des SG und führt aus: Die Behauptung, für die streitgegenständliche Honorarrückforderung gäbe es keinen Vorstandsbeschluss, sei falsch (wird ausgeführt). Der Einwand des Antragstellers, die im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 bestehende Dreierpraxisgemeinschaft (zusammen mit Dr. T vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2010) sei nicht bei der Berechnung der Patientenidentitäten berücksichtigt worden, gehe ins Leere. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bereits mit Schreiben vom 12.08.2008 gegenüber dem Zulassungsausschuss zeitgleich mit der Bitte um Aufhebung der Gemeinschaftspraxis C/X aufgelöst worden. Die Abrechnung von Dr. T sei daher irrelevant. Die vom Antragsteller vorgetragene Gefährdung des Lebensunterhalts sei nicht nachvollziehbar, denn nach Überprüfung der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen durch den Revisionsverband seien die Einbehalte von 40% auf 20% je Abschlags- und Restzahlung reduziert worden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Streitakte S 16 KA 34/15 ER = L 11 KA 75/15 B ER betreffend das Parallelverfahren des Kooperationspartners Dr. (H) C gegen die Antragsgegnerin.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist hierauf Bezug zu nehmen.
Mit Verfügung vom 03.02.2016 hat der Senat den Antragsteller auf die maßgebende Rechtslage wie folgt hingewiesen:
"Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragssteller ist § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER ausgeführt:
In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht vorzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - und 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -). Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -). Hingegen nennt § 86b Abs. 1 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rdn. 36). Demzufolge ist zu klären, welcher Maßstab für die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Eilverfahren, B Rdn. 185). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Nachweise bei Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34). Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.). Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -; Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Hommel, a.a.O., § 86b Rdn. 38). Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drs. 14/5943 zu Nr. 34). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung unter Umständen einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Bedeutung sein (Senat, Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).
Insoweit ist dem Antragsteller beizutreten, wenn er ausführt, dass es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht ankommt. Dennoch können auch im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotenen Abwägung wirtschaftliche Gesichtspunkte relevant sein.
Nach derzeitiger Einschätzung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat zwar eine Vielzahl von rechtlichen Argumenten vorgetragen, die aus seiner Sicht den Bescheid offensichtlich rechtswidrig machen. Das scheint indes nicht der Fall. Exemplarisch sei herausgegriffen:
Allerdings mutet es zunächst befremdlich an, wenn die Antragsgegnerin meint, die vierjährige Ausschlussfirst werde durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft bzw. durch eine von dieser veranlassten Hausdurchsuchung gewahrt. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Soweit der Antragsteller moniert, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben der Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung weitgehend nicht einhalten habe, ist zunächst zu klären, welche Punkte dies sind und inwieweit diese ggf. nur verwaltungsinterne Bedeutung, also keine Außenwirkung haben. Soweit die Anhörung nicht den Maßgaben des § 8 der Vereinbarung entsprechen sollte, käme es darauf an, ob statt dessen die weniger strikte Regelung des § 24 SGB X mit der Möglichkeit einer Nachholung im Widerspruchsverfahren greift. Zwar hat die Antragsgegnerin möglicherweise auch insoweit keine formgerechte Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt. Ein etwaiger Mangel dürfte jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt sein.
Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin ordne ihm zu seinen Lasten Erklärungen von Dr. C zu, muss geklärt, werden ob und welchen Punkten dies zutrifft, inwieweit dies rechtserheblich und ggf. inwieweit ein solches Vorgehen zulässig ist.
Bei alldem wird überdies vorsorglich auf §§ 41, 42 SGB X hingewiesen. Hiernach kann nicnt ausgeschlossen werden, dass sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft und ggf. aufhebbar erweist. Offensichtlich ist dies jedoch nicht.
Das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragsstellers dominiert daher nicht. Es tritt auch deswegen zurück, weil die Antragsgegnerin den Einbehalt auf Anraten des Sozialgerichts von 40% auf 20% reduziert hat. Die vom Antragsteller dargelegte Vermögensaufstellung vermag hieran nichts zu ändern. Steuerbescheide sind nach der Rechtsprechung des Senats tendenziell ungeeignete Beweismittel, um einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 SGG darzutun (hierzu ausführlich z.B. Beschluss vom 16.10.2014 - L 11 KA 41/14 B ER -):
Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung. Trägt der jeweilige Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 - L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -, 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 - und 27.11.1991 - L 11 SKa 35/91 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER -). Macht ein Antragsteller erhebliche Zahlungsverpflichtungen geltend, fehlt es am Anordnungsgrund, wenn diese nicht kausal durch den Betrieb der Arztpraxis entstanden sind (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.1997 - L 5 Ka 58/97 eR -). Keinesfalls reicht es aus, wenn z.B. ein Vertragsarzt defizitäre Salden ausweisende steuerliche Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegt. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass steuerrechtliche Regelungen angesichts ihrer spezifischen Zielsetzung eine Vielzahl von disponiblen und manipulativen Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, mithin von vornherein ungeeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - und 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2005 - L 10 B 11/05 KA ER -; vgl. auch BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R - zur Festsetzung der Beitragshöhe von selbstständigen freiwilligen Mitgliedern der Krankenkasse nach § 240 SGB V: maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben (Senat, Beschluss vom 24.06.1997 - L 11 SKa 20/97 -), unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 -; L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -; 18.07.1997 - L 11 SKa 27/97 - und 22.02.1996 - L 11 SKa 55/95 -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - und 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -; einschränkend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.1999 - L 4 B 60/99 KA ER -).
In dem in Bezug genommen Beschluss vom 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER - hat der Senat den Beschluss des 10. Senats vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER - wie folgt repliziert:
Trägt ein Antragsteller - wie hier - vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er die entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen (§ 294 ZPO) und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffenen Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (LSG NRW vom 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 -; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 123). Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Unterstellt der Senat eine solche, so ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, daß diese kausal auf der Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.139,95 EUR beruht. Nach eigenem Vorbringen ist der Liquiditätsengpass durch eine Kombination aus einer Steuernachzahlung, nachträglichen Kosten eines Hauskaufs sowie dem Honorareinbehalt entstanden. Schon deswegen ist nicht dargelegt, dass (allein) die Rückforderung von (lediglich) 2.139,95 EUR den Liquiditätsengpass verursacht haben könnte. Im Ergebnis mag die Liquidität hierdurch weiter verringert werden. Das indessen ist rechtlich unerheblich. Die behauptete Existenzgefährdung war bereits vorher, beruhend auf anderen Ursachen, eingetreten. Der Hauskauf und dessen vorhersehbare/unvorhersehbare Kosten gründen auf eigenverantwortlichen Entscheidungen und fallen damit in die alleinige Verantwortungssphäre des Antragstellers. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von Steuern ist regelhaft absehbar. Hat der Antragsteller dennoch nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, um diesen Anspruch befriedigen zu können, unterfällt auch das seinem Verantwortungsbereich. Seine Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, das "Prioritätsprinzip" anzuwenden, also diejenige Forderung, mittels deren Geltendmachung erstmals die Grenze zur realen Existenzgefährdung überschritten wird, durch einstweiligen Rechtsschutz zeitweise abwehren zu können, sofern nur genügend - privatautonom - veranlasste anderweitige Forderungen bestehen und befriedigt werden müssen. Diesem Ansatz folgt der Senat schon deswegen nicht, weil es hiernach jederzeit möglich wäre, durch privat bewirkte und ggf. fehlgeleitete Investitionen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu produzieren, die dazu führen, dass öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur nachrangige Bedeutung zukommt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und zwei in der Ausbildung befindlichen Töchtern trägt sein Begehren nicht. Soweit der Antragsteller aus anderem Rechtsgrund zu Leistungen verpflichtet ist (hier: Unterhaltspflichten), fallen auch diese in seine Sphäre und können bereits deswegen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht dem Regress- bzw. Rückzahlungsanspruch entgegengehalten werden.
Diese vom Senat ausformulierten Anforderungen betreffen zwar den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG. Sie sind indessen in geminderter Form auf die Fallgestaltungen des § 86b Abs. 1 SGG zu übertragen. Letztlich räumt der Antragsteller ein, dass eine Reduzierung des Abzugs auf 20 % den Weg in die Insolvenz ersparen würde (Schriftsatz vom 30.06.2016, Seite 1).
Zusammenfassend sollte überdacht werden, ob der tatsächlich und rechtlich hochkomplexe Rechtsstreit geeignet ist, im Beschwerdeverfahren geprüft zu werden. Es steht zu befürchten, dass das Beschwerdeverfahren zum einem Hauptsachverfahren mutiert oder der Senat die Beschwerde, um dies zu verhindern, aus den in dieser Verfügung skizzierten Gründen zurückweist. Der Antragsteller sollte erwägen, die Beschwerde zurückzunehmen, um konzentiert das Hauptsachverfahren zu betreiben."
Hierauf hat der Antragsteller lediglich vortragen lassen, er sei nicht bereit, die Beschwerde zurückzunehmen. Schließlich zweifele auch das LSG an, dass das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Er fühle sich dadurch beschwert, dass das SG seinen Sachvortrag nicht zu Kenntnis genommen habe. Vielmehr unterstütze die Antragsgegnerin weiterhin eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bislang nicht aufgelöst. Demzufolge müsse für eine Gewichtung der Vertretungszahlen die Praxis T bis zum 31.07.2010 mit herangezogenen werden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, Vertretungen seien beim Hausarztvertrag nicht zulässig, entbehre jeder Sachkenntnis. Die Behauptung, es sei möglicherweise ein "ganzer Fall" abgerechnet worden, sei eine jeglicher Begründung entbehrende Frechheit. Die völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Verfügung vom 03.02.2016 dargestellte Rechtslage abweichend zu beurteilen. Der Senat hält daher daran fest.
Im Einzelnen: Die Beschwerde kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Infolgedessen bedarf es einer Interessenabwägung. Diese geht zu Lasten des Antragstellers, was in der Verfügung vom 03.03.2016 ausgeführt worden ist. Der Antragsteller verkennt die Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz. Wenn der Senat Zweifel daran geäußert hat, ob und inwieweit das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bedeutet dies naturgemäß nicht, dass es offensichtlich rechtsfehlerhaft war. Der Vortrag, sich deswegen beschwert fühlen, weil das SG seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, liegt neben der Sache. Das SG hat seinen Vortrag unter I. des Beschlusses vom 01.10.2015 ausführlich referiert, obgleich § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG bezogen auf Urteile nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes verlangt und für Beschlüsse hierauf ohnehin verzichtet werden kann. Im Übrigen reduziert sich dieser Vortrag des Antragstellers auf eine unsubstantiierte Behauptung. Ein Gericht muss sich nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens auseinandersetzen, was rechtliches Allgemeingut und nicht weiter erörterungswürdig ist. Das weitere Vorbringen hat keinen Bezug zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ob und inwieweit der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt ist, bleibt - soweit entscheidungserheblich - im Hauptsachverfahren zu klären. Auch hierauf hat der Senat in der Verfügung vom 03.02.2016 hingewiesen. Dem bezogen auf die Antragsgegnerin formulierten "Frechheitsvorwurf" fehlt jegliches reales Substrat. Rechtlich ist es irrelevant. Der Hinweis des Antragsstellers, die "völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren dürfe einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen", ist schon ansatzweise nicht nachvollziehbar. Seine wie folgt geäußerte Auffassung
"Da nach dem Hinweis des Landessozialgerichtes vom 03.02.2016 zumindest äußerst zweifelhaft ist, ob eine Verjährungsunterbrechung durch eine Durchsuchungsanordnung vorliegen kann, was nach diesseitige Auffassung offensichtlich nicht sein kann, ist es für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, dass nicht zumindest der Bescheid in diesem Teil offensichtlich rechtswidrig ist, sodass eine Aufhebung erfolgen muss."
verstößt gegen Denkgesetze. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Handelns ist offenkundig etwas anderes als dieses Handeln als offensichtlich rechtswidrig zu etikettieren.
Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. In dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen. Das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers war allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst das Widerspruchs- und jedenfalls das nach Sachlage zu erwartende erstinstanzliche Hauptsacheverfahren. Bei einer geschätzten Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens von einem Jahr einem weiteren Jahr für das noch anhängige Widerspruchsverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert wie folgt: 5 % von 266.739,82 EUR = 13.336,99 EUR x 3 = 40.010,97 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Honorarrückforderungsbescheides in Höhe von 266.739,82 EUR.
Er ist als Facharzt für Innere Medizin unter Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zeitweise führte er die Praxis mit Dr. (H) C und Dr. T in einer unter den Beteiligten im Einzelnen nach Rechtsnatur und Zeit umstrittenen Kooperationsform.
Mit Bescheid vom 28.01.2015 berichtigte die Antragsgegnerin die Honorar-/Abrechnungs-bescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014, hob diese wegen Implausibilität teilweise auf und forderte Honorar in Höhe von insgesamt 266.739,82 EUR wegen Missbrauchs der Kooperationsform zurück. Dabei ging sie davon aus, dass die Praxis des Antragstellers mit jener von Dr. (H) C seit dem 01.10.2008 eine versorgungsbereichsidentische Praxisgemeinschaft bilde und beide bis zum 31.09.2008 als Gemeinschaftspraxis niedergelassen gewesen seien. Die Abrechnungen beider Praxen seien unplausibel. Das Abrechnungsverhalten erfülle die Aufgreifkriterien nach § 11 Abs. 1 der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen, da die beiden hausärztlich tätigen Praxen in jedem Quartal Patienten gemeinschaftlich hausärztlich betreut hätten. Es ergäben sich Patientenidentitäten je Quartal und Praxis zwischen 27,69 % bis 63,41 %. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die zurückgeforderte Summe sofort fällig sei. Von den Teil- und Restzahlungen würden jeweils 40 % abgezogen.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 05.02.2015 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage nicht beendet.
Am 20.04.2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Der Honorarrückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Er verstoße gegen die vierjährige Ausschlussfrist. Vertrauensschutz sei anzuerkennen. Er habe weder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, noch sei der Fehler ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Antragsgegnerin habe in der Zeitschrift "Pluspunkt" im Januar 2008 Hinweise gegeben, was zu tun sei, wenn eine Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt werde. Hiervon rücke sie nunmehr ab, wenn sie keinerlei echte Vertretungsfälle aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit oder Urlaub, die 20 % überschritten, anerkenne. Die Rückforderung sei auch wegen eines Verstoßes gegen die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe spätestens am 30.07.2012 Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Tatsachen gehabt. Sie habe auch das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere habe sie ihn nicht ordnungsgemäß angehört. Sie habe den zugrundeliegenden Sachverhalt fehlerhaft ermittelt im Hinblick auf die Entwicklung der Praxiskonstellation, die Anschrift und Telefonnummer, das PC-System und die Einlesedaten der Versichertenkarten. Bei einem Vertretungsfall liege keine Doppelbehandlung vor. Die Behauptung, dass hohe Vertretungsfrequenzen nur durch eine missbräuchliche Gestaltung entstanden sein könnten, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückforderungssumme sei fehlerhaft berechnet. Eine Überprüfung des Berechnungsweges sei nicht möglich, weil aus den mitgeteilten Zahlen nicht hervorgehe, welche Patientenidentitäten der Berechnung zugrundelägen. Die Vollziehung des Bescheides stelle eine unzumutbare Härte für ihn dar, da auch unter Ausnutzung seines Privateinkommens nur von einer außerordentlich begrenzten Zeitachse auszugehen sei, bis eine Insolvenz drohe.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassenabrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 wiederherzustellen,
2. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Nach Maßgabe weiteren Vortrags hält sie ihren Bescheid für rechtmäßig.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 hat sie mitgeteilt, dass sie beginnend mit der Restzahlung für das Quartal I/2015 die Honorareinbehalte auf 20 % reduzieren werde.
Das SG hat den Antrag abgelehnt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache seien allenfalls als offen anzusehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Antragsgegnerin sei § 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen beziehe sich darauf, ob die Leistungen rechtmäßig erbracht und abgerechnet worden seien. Ein Abrechnungsfehler könne auch darin bestehen, dass ein Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe. Dazu gehöre auch der Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen. Demgemäß regele § 11 Abs. 1 der Richtlinien, dass Abrechnungen von Ärzten, welche untereinander in einer Praxisgemeinschaft verbunden sind, implausibel sein können, wenn bestimmte Grenzwerte des Anteils identischer Patienten überschritten seien. Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien sei eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten würden: a) 20 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei Versorgungsbereichs identische Praxen, b) 30 % Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen. Ergäben die Plausibilitätsprüfungen Abrechnungsauffälligkeiten, so führe die Kassenärztliche Vereinigung weitere Prüfungen durch, um mithilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen festzustellen, ob gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit verstoßen worden sei (§ 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinien). Die Antragsgegnerin habe nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung zu Recht Auffälligkeiten in den Abrechnungen des Antragstellers festgestellt. In den streitbefangenen Quartalen lägen Patientenidentitäten mit der Praxis von Dr. (H) C vor, die jeweils die Quote von 20 % deutlich überschritten und damit die Aufgreifkriterien gemäß § 11 Abs. 2 der Richtlinien erfüllten. Die Antragsgegnerin habe ausreichend begründet, dass aus der Quote gemeinsam behandelter Patienten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit ein Verstoß gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit folge. Die Kooperationsform "Praxisgemeinschaft" werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann missbräuchlich genutzt, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalteten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft typisch sei. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spreche stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert werde. Im Regelfall sei bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen. Dieser Vom-Hundert-Satz sei jedenfalls bei 50 % erreicht. Bezogen auf die Praxis des Antragstellers liege in zwölf der geprüften Quartale ein Anteil gemeinsamer Patienten von über 50 % vor. Auch in den übrigen Quartalen seien Überschreitungen vorhanden, die einen Formenmissbrauch begründeten, weil sie regelmäßig Quoten von jedenfalls über 30 % bzw. in einem Quartal von annähernd 30 % auswiesen. Die Antragsgegnerin habe weitere Umstände erläutert, die neben diesen Quoten eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform belegten und hierzu die Außendarstellung der Ärzte herangezogen, die sich gemeinsam mit einer Hebamme als "Familienpraxis" bezeichneten und einheitliche Sprechzeiten und Telefonnummern angäben. Die Antragsgegnerin habe sich zudem mit den Vertreterfällen in den streitbefangenen Quartalen auseinandergesetzt. Sie habe nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen diese nicht Auffälligkeiten zugunsten des Antragstellers erklärten, vielmehr gerade die hohe Anzahl an Vertretungsfällen dafür spreche, dass die konkrete Konstellation in der Praxis des Antragstellers und von Dr. (H) C die für eine Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft typische gemeinschaftliche Betreuung eines gemeinsamen Patientenstammes erfordere. Soweit der Antragsteller vortrage, die hohe Anzahl an Vertreterfällen erkläre sich aus den Urlaubszeiten der Ärzte, könne dies nicht entlasten. Zwar sei ihm beizupflichten, dass bei zehn Wochen Urlaub im Jahr pro Arzt ein Vielfaches an Vertretungsfällen entstehe, als wenn ein Arzt keinen oder nur drei Wochen Urlaub im Jahr mache. Naheliegend sei jedoch, dass ein Jahresurlaub in diesem zeitlichen Umfang es aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen eher erfordere als ausschließe, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in Einzelpraxis, sondern als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft auszuüben. Spreche nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angezeigten Prüfungsdichte mehr für als gegen einen Missbrauch der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft und damit für einen Verstoß des Antragstellers gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung, sei die Antragsgegnerin wegen der dann fehlerhaften Vierteljahresabrechnung und der darin abgegebenen Erklärungen berechtigt, die Honorarbescheide teilweise aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen. Zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht befugt gewesen sei war, die Honorarbescheide sachlich-rechnerisch richtig zu stellen und Honorar zurückzufordern. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden insbesondere, soweit die sachlich-rechnerische Richtigstellung und die Rückforderung Honorarbescheide beträfen, die außerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist für die sachlich-rechnerische Richtigstellung ergangen seien. Anders als die Antragsgegnerin gehe das Gericht derzeit nicht davon aus, dass ein Tatbestand für die Hemmung der Frist vorliege. Außerhalb der Vier-Jahres-Frist sei eine nachträgliche Richtigstellung durch (teilweise) Aufhebung der Honorarbescheide nur nach den Vorgaben des § 45 SGB X zulässig. Ob sich der Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen könne und damit der Antragsgegnerin die sachlich-rechnerische Richtigstellung für länger als vier Jahre zurückliegende Quartale versperrt sei, bedürfe der Feststellung, ob dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen sei. Das müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 2 SGB X vorlägen, stelle sich überdies die Frage, ob insoweit die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelte. Insofern bestünden Zweifel, ob diese Vorschrift anzuwenden sei. Darüber hinaus müsse im Hauptsacheverfahren entschieden werden, wann die Jahresfrist - die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X unterstellt - beginne. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, die Berechnung des Rückforderungsbetrages sei nicht nachvollziehbar, führe dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Begründung können nachgeholt werden, was teilweise schon geschehen sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ein weites Schätzungsermessen. Auch die unterbliebene Anhörung begründe nicht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie könne ebenfalls nachgeholt werden. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache allenfalls offen seien, könne die aufschiebende Wirkung als Ausnahme nur angeordnet werden, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigende Härte zur Folge habe. Das sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht. Ausweislich der Honorarunterlagen für das Quartal I/2015 sei ihm Honorar in Höhe von insgesamt 48.552,88 EUR ausgezahlt worden. Dem stünden vom ihm bezifferte Kosten pro Quartal von gerundet 24.227,00 EUR gegenüber. Eine Existenzbedrohung der Praxis sei bei dieser Sachlage nicht zu erkennen. Das gelte umso weniger, als die Antragsgegnerin den Honorareinbehalt auf 20 % reduziert habe. Eine Gefährdung des Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner Familie sei nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Gefährdung sei auch im Übrigen nicht erkennbar, denn es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die weiteren laufenden Verpflichtungen - etwa die Lebensversicherung - vorrangig zu bedienen wären. Zudem verfüge der Antragsteller über weitere Vermögenswerte, deren verwertbaren Teil er selbst auf 482.000,00 EUR beziffere. Der Antrag zu 2) habe aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Erfolg.
Diese Entscheidung greift der Antragsteller fristgerecht mit der Beschwerde an. Er trägt vor: Die Entscheidung des SG begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken und sei zu korrigieren. Der Vorstand habe auf der Grundlage eines ihm unvollständig unterbreiteten Sachverhalts entschieden. Der Geschäftsbereich Plausibilitätsprüfung habe keine Ermächtigungsgrundlage des Vorstandes dafür gehabt, für die Quartale IV/2008 bis III/2014 Honorar zurückzufordern. Die Ermächtigung für einen Honorarrückforderungsbescheid könne nach der Satzung der Antragsgegnerin nur durch den Vorstand beschlossen werden. Einen solchen Beschluss gebe es nicht. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren verstoße gegen die Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung. Zudem gingen die Antragsgegnerin und das SG von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 habe eine Dreierpraxisgemeinschaft zwischen ihm - dem Antragsteller -, Dr. T und Dr. (H) C bestanden. Die Antragsgegnerin hätte bei der Berechnung der angeblichen Vertretungsfälle und der Patientenidentitäten den Praxisgemeinschaftspartner Dr. T nicht unterschlagen dürfen. Die Rechtsauffassung des SG, dass eine Vorgabe dahin, Vertretungsfälle nicht zu berücksichtigen, sich den Richtlinien nicht entnehmen lasse, sei unzutreffend (wird ausgeführt). Das SG übersehe, dass zulässige Vertretungsfälle innerhalb von Krankheits- Urlaubs- oder Fortbildungszeit nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin verschweige vorsätzlich, dass bis Mitte 2011 bei der Prüfung von Plausibilitätsverfahren die angemeldeten Urlaubszeiten vollständig herausgerechnet worden seien. Nach Aussage einer leitenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei diese Verwaltungspraxis intern geändert worden, ohne dass man die betroffenen Ärzte davon informiert habe. Der Begriff der "Koordinierung von Patientenaufkommen in einer einheitlichen Praxisorganisation" werde nicht mit Leben erfüllt. Unberücksichtigt geblieben sei die Argumentation des Antragstellers, dass eine einheitliche Behandlung im Sinne einer Weiterbehandlung gar nicht stattgefunden habe. Es handele sich bei den Urlaubsvertretungen um Vertretungsfälle, die in berechtigten und genehmigten und angezeigten Urlaubszeiten angefallen seien. Eine Weiterbehandlung gebe es dabei nicht. Bei Praxisgemeinschaften müssten die berechtigten Vertretungen herausgerechnet werden. Soweit von der Antragsgegnerin immer wieder darauf hingewiesen werde, dass der Antragsteller und sein Praxisgemeinschaftspartner die Patienten nicht in hinreichender Weise darüber aufgeklärt hätten, wer der Hausarzt sei, treffe dies nicht zu. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass mit Beginn der Dreierpraxisgemeinschaft X/C/T eine Festlegung der Patienten auf ihren Hausarzt stattgefunden habe. Es habe eine exakte Trennung der Patientenstämme gegeben, zunächst bis 2010 für drei Ärzte und danach für zwei Ärzte (wird ausgeführt). Soweit das SG meine, er - der Antragsteller - habe weder eine Existenzgefährdung der Praxis noch eine aus anderen Gründen resultierende Härte glaubhaft gemacht, sei dem entgegenzutreten. Aus der dem SG vorgelegten Vermögensaufstellung ergebe ein Vermögen von 607.000,00 EUR./.124.000,00 (abgetretene Lebensversicherung) = 482.000,00 EUR. Dem stünden Schulden bei der Sparkasse Lemgo von 495.137,00 EUR gegenüber, so dass sich der negative Saldo auf 13.107,30 EUR belaufe. Mit der Lebensversicherung würden Schuldverbindlichkeiten getilgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2015 aufzuheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung anzuordnen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.02.2015 gegen den Honorarrückforderungsbescheid zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Primär- und Ersatzkassen-Abrechnung sowie der Abrechnung der sonstigen Kostenträger und teilweise Aufhebung der Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2008 bis III/2014 wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen vom 28.01.2015 zum Geschäftszeichen GB 2.7 P 64/12 HR wird wieder hergestellt. 2. Die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
3. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den als zutreffend erachteten Beschluss des SG und führt aus: Die Behauptung, für die streitgegenständliche Honorarrückforderung gäbe es keinen Vorstandsbeschluss, sei falsch (wird ausgeführt). Der Einwand des Antragstellers, die im Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 01.07.2010 bestehende Dreierpraxisgemeinschaft (zusammen mit Dr. T vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2010) sei nicht bei der Berechnung der Patientenidentitäten berücksichtigt worden, gehe ins Leere. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bereits mit Schreiben vom 12.08.2008 gegenüber dem Zulassungsausschuss zeitgleich mit der Bitte um Aufhebung der Gemeinschaftspraxis C/X aufgelöst worden. Die Abrechnung von Dr. T sei daher irrelevant. Die vom Antragsteller vorgetragene Gefährdung des Lebensunterhalts sei nicht nachvollziehbar, denn nach Überprüfung der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen durch den Revisionsverband seien die Einbehalte von 40% auf 20% je Abschlags- und Restzahlung reduziert worden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Streitakte S 16 KA 34/15 ER = L 11 KA 75/15 B ER betreffend das Parallelverfahren des Kooperationspartners Dr. (H) C gegen die Antragsgegnerin.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist hierauf Bezug zu nehmen.
Mit Verfügung vom 03.02.2016 hat der Senat den Antragsteller auf die maßgebende Rechtslage wie folgt hingewiesen:
"Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragssteller ist § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER ausgeführt:
In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist eine Differenzierung in Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht vorzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - und 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -). Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER -, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -). Hingegen nennt § 86b Abs. 1 SGG keine Voraussetzungen für den Erfolg des Eilantrags (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rdn. 36). Demzufolge ist zu klären, welcher Maßstab für die richterliche Eilentscheidung entscheidend ist (Krodel, Eilverfahren, B Rdn. 185). Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Nachweise bei Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34). Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -; vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rdn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 34 ff.). Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschlüsse vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - und 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -). Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (Senat, Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -; Krodel, NZS 2001, 449, 452 ff.; Hommel, a.a.O., § 86b Rdn. 38). Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist (vgl. auch Begründung zum 6. SGG-ÄndG BT-Drs. 14/5943 zu Nr. 34). Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die Regelung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu beachten, wonach in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG (Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben) die Vollziehung nur ausgesetzt werden soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Vergleichbares gilt, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im Fall der Regressfestsetzung durch den Beschwerdeausschuss nach Durchführung einer Richtgrößenprüfung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an. Diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung unter Umständen einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Bedeutung sein (Senat, Beschluss vom 21.05.2010 - L 11 B 15/09 KA ER -).
Insoweit ist dem Antragsteller beizutreten, wenn er ausführt, dass es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nicht ankommt. Dennoch können auch im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotenen Abwägung wirtschaftliche Gesichtspunkte relevant sein.
Nach derzeitiger Einschätzung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat zwar eine Vielzahl von rechtlichen Argumenten vorgetragen, die aus seiner Sicht den Bescheid offensichtlich rechtswidrig machen. Das scheint indes nicht der Fall. Exemplarisch sei herausgegriffen:
Allerdings mutet es zunächst befremdlich an, wenn die Antragsgegnerin meint, die vierjährige Ausschlussfirst werde durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft bzw. durch eine von dieser veranlassten Hausdurchsuchung gewahrt. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Soweit der Antragsteller moniert, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben der Vereinbarung zur Abrechnungsprüfung weitgehend nicht einhalten habe, ist zunächst zu klären, welche Punkte dies sind und inwieweit diese ggf. nur verwaltungsinterne Bedeutung, also keine Außenwirkung haben. Soweit die Anhörung nicht den Maßgaben des § 8 der Vereinbarung entsprechen sollte, käme es darauf an, ob statt dessen die weniger strikte Regelung des § 24 SGB X mit der Möglichkeit einer Nachholung im Widerspruchsverfahren greift. Zwar hat die Antragsgegnerin möglicherweise auch insoweit keine formgerechte Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt. Ein etwaiger Mangel dürfte jedoch durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt sein.
Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin ordne ihm zu seinen Lasten Erklärungen von Dr. C zu, muss geklärt, werden ob und welchen Punkten dies zutrifft, inwieweit dies rechtserheblich und ggf. inwieweit ein solches Vorgehen zulässig ist.
Bei alldem wird überdies vorsorglich auf §§ 41, 42 SGB X hingewiesen. Hiernach kann nicnt ausgeschlossen werden, dass sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft und ggf. aufhebbar erweist. Offensichtlich ist dies jedoch nicht.
Das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragsstellers dominiert daher nicht. Es tritt auch deswegen zurück, weil die Antragsgegnerin den Einbehalt auf Anraten des Sozialgerichts von 40% auf 20% reduziert hat. Die vom Antragsteller dargelegte Vermögensaufstellung vermag hieran nichts zu ändern. Steuerbescheide sind nach der Rechtsprechung des Senats tendenziell ungeeignete Beweismittel, um einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 SGG darzutun (hierzu ausführlich z.B. Beschluss vom 16.10.2014 - L 11 KA 41/14 B ER -):
Ob die ggf. glaubhaft zu machenden Tatsachenbehauptungen einen Anordnungsgrund ausfüllen, bedarf einer genauen Prüfung. Trägt der jeweilige Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 - L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -, 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 - und 27.11.1991 - L 11 SKa 35/91 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER -). Macht ein Antragsteller erhebliche Zahlungsverpflichtungen geltend, fehlt es am Anordnungsgrund, wenn diese nicht kausal durch den Betrieb der Arztpraxis entstanden sind (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.1997 - L 5 Ka 58/97 eR -). Keinesfalls reicht es aus, wenn z.B. ein Vertragsarzt defizitäre Salden ausweisende steuerliche Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegt. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass steuerrechtliche Regelungen angesichts ihrer spezifischen Zielsetzung eine Vielzahl von disponiblen und manipulativen Gestaltungsmöglichkeiten einräumen, mithin von vornherein ungeeignet sind, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER - und 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER -; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2005 - L 10 B 11/05 KA ER -; vgl. auch BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R - zur Festsetzung der Beitragshöhe von selbstständigen freiwilligen Mitgliedern der Krankenkasse nach § 240 SGB V: maßgebend ist der Einkommensteuerbescheid). In der Regel muss hinzu kommen, dass der Antragsteller glaubhaft macht, personelle und organisatorische Effizienzoptimierungsmaßnahmen ausgeschöpft zu haben (Senat, Beschluss vom 24.06.1997 - L 11 SKa 20/97 -), unmittelbar von Insolvenz bedroht zu sein oder die Schließung oder doch nennenswerte Einschränkung seines Praxisbetriebs befürchten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 11.01.2013 -; L 11 KA 123/12 B ER -, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12 B ER -; 18.07.1997 - L 11 SKa 27/97 - und 22.02.1996 - L 11 SKa 55/95 -; im Ergebnis auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 21.11.1995 - L 12 B 211/95 - und 28.09.1994 - L 12 B 189/94 Ka-VR -; einschränkend: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.1999 - L 4 B 60/99 KA ER -).
In dem in Bezug genommen Beschluss vom 19.03.2009 - L 11 B 20/08 KA ER - hat der Senat den Beschluss des 10. Senats vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA ER - wie folgt repliziert:
Trägt ein Antragsteller - wie hier - vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er die entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen (§ 294 ZPO) und nachvollziehbar darlegen, dass diese - kausal - auf die angegriffenen Maßnahme zurückzuführen ist, d.h. die Gründe für die behauptete Existenzgefährdung müssen geklärt sein (LSG NRW vom 15.05.1996 - L 11 SKa 21/96 -; Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 123). Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. Unterstellt der Senat eine solche, so ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, daß diese kausal auf der Rückzahlungsforderung in Höhe von 2.139,95 EUR beruht. Nach eigenem Vorbringen ist der Liquiditätsengpass durch eine Kombination aus einer Steuernachzahlung, nachträglichen Kosten eines Hauskaufs sowie dem Honorareinbehalt entstanden. Schon deswegen ist nicht dargelegt, dass (allein) die Rückforderung von (lediglich) 2.139,95 EUR den Liquiditätsengpass verursacht haben könnte. Im Ergebnis mag die Liquidität hierdurch weiter verringert werden. Das indessen ist rechtlich unerheblich. Die behauptete Existenzgefährdung war bereits vorher, beruhend auf anderen Ursachen, eingetreten. Der Hauskauf und dessen vorhersehbare/unvorhersehbare Kosten gründen auf eigenverantwortlichen Entscheidungen und fallen damit in die alleinige Verantwortungssphäre des Antragstellers. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung von Steuern ist regelhaft absehbar. Hat der Antragsteller dennoch nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen, um diesen Anspruch befriedigen zu können, unterfällt auch das seinem Verantwortungsbereich. Seine Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, das "Prioritätsprinzip" anzuwenden, also diejenige Forderung, mittels deren Geltendmachung erstmals die Grenze zur realen Existenzgefährdung überschritten wird, durch einstweiligen Rechtsschutz zeitweise abwehren zu können, sofern nur genügend - privatautonom - veranlasste anderweitige Forderungen bestehen und befriedigt werden müssen. Diesem Ansatz folgt der Senat schon deswegen nicht, weil es hiernach jederzeit möglich wäre, durch privat bewirkte und ggf. fehlgeleitete Investitionen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe zu produzieren, die dazu führen, dass öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur nachrangige Bedeutung zukommt. Auch der Hinweis des Antragstellers auf Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und zwei in der Ausbildung befindlichen Töchtern trägt sein Begehren nicht. Soweit der Antragsteller aus anderem Rechtsgrund zu Leistungen verpflichtet ist (hier: Unterhaltspflichten), fallen auch diese in seine Sphäre und können bereits deswegen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nicht dem Regress- bzw. Rückzahlungsanspruch entgegengehalten werden.
Diese vom Senat ausformulierten Anforderungen betreffen zwar den Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG. Sie sind indessen in geminderter Form auf die Fallgestaltungen des § 86b Abs. 1 SGG zu übertragen. Letztlich räumt der Antragsteller ein, dass eine Reduzierung des Abzugs auf 20 % den Weg in die Insolvenz ersparen würde (Schriftsatz vom 30.06.2016, Seite 1).
Zusammenfassend sollte überdacht werden, ob der tatsächlich und rechtlich hochkomplexe Rechtsstreit geeignet ist, im Beschwerdeverfahren geprüft zu werden. Es steht zu befürchten, dass das Beschwerdeverfahren zum einem Hauptsachverfahren mutiert oder der Senat die Beschwerde, um dies zu verhindern, aus den in dieser Verfügung skizzierten Gründen zurückweist. Der Antragsteller sollte erwägen, die Beschwerde zurückzunehmen, um konzentiert das Hauptsachverfahren zu betreiben."
Hierauf hat der Antragsteller lediglich vortragen lassen, er sei nicht bereit, die Beschwerde zurückzunehmen. Schließlich zweifele auch das LSG an, dass das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen sei. Er fühle sich dadurch beschwert, dass das SG seinen Sachvortrag nicht zu Kenntnis genommen habe. Vielmehr unterstütze die Antragsgegnerin weiterhin eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Praxisgemeinschaft C/X/T sei bislang nicht aufgelöst. Demzufolge müsse für eine Gewichtung der Vertretungszahlen die Praxis T bis zum 31.07.2010 mit herangezogenen werden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, Vertretungen seien beim Hausarztvertrag nicht zulässig, entbehre jeder Sachkenntnis. Die Behauptung, es sei möglicherweise ein "ganzer Fall" abgerechnet worden, sei eine jeglicher Begründung entbehrende Frechheit. Die völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Verfügung vom 03.02.2016 dargestellte Rechtslage abweichend zu beurteilen. Der Senat hält daher daran fest.
Im Einzelnen: Die Beschwerde kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Infolgedessen bedarf es einer Interessenabwägung. Diese geht zu Lasten des Antragstellers, was in der Verfügung vom 03.03.2016 ausgeführt worden ist. Der Antragsteller verkennt die Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz. Wenn der Senat Zweifel daran geäußert hat, ob und inwieweit das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, bedeutet dies naturgemäß nicht, dass es offensichtlich rechtsfehlerhaft war. Der Vortrag, sich deswegen beschwert fühlen, weil das SG seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, liegt neben der Sache. Das SG hat seinen Vortrag unter I. des Beschlusses vom 01.10.2015 ausführlich referiert, obgleich § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG bezogen auf Urteile nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestandes verlangt und für Beschlüsse hierauf ohnehin verzichtet werden kann. Im Übrigen reduziert sich dieser Vortrag des Antragstellers auf eine unsubstantiierte Behauptung. Ein Gericht muss sich nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens auseinandersetzen, was rechtliches Allgemeingut und nicht weiter erörterungswürdig ist. Das weitere Vorbringen hat keinen Bezug zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ob und inwieweit der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt ist, bleibt - soweit entscheidungserheblich - im Hauptsachverfahren zu klären. Auch hierauf hat der Senat in der Verfügung vom 03.02.2016 hingewiesen. Dem bezogen auf die Antragsgegnerin formulierten "Frechheitsvorwurf" fehlt jegliches reales Substrat. Rechtlich ist es irrelevant. Der Hinweis des Antragsstellers, die "völlige Unterdrückung seines Sachvortrags im Beschwerdeverfahren dürfe einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen", ist schon ansatzweise nicht nachvollziehbar. Seine wie folgt geäußerte Auffassung
"Da nach dem Hinweis des Landessozialgerichtes vom 03.02.2016 zumindest äußerst zweifelhaft ist, ob eine Verjährungsunterbrechung durch eine Durchsuchungsanordnung vorliegen kann, was nach diesseitige Auffassung offensichtlich nicht sein kann, ist es für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, dass nicht zumindest der Bescheid in diesem Teil offensichtlich rechtswidrig ist, sodass eine Aufhebung erfolgen muss."
verstößt gegen Denkgesetze. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Handelns ist offenkundig etwas anderes als dieses Handeln als offensichtlich rechtswidrig zu etikettieren.
Demnach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. In dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann keine endgültige Zuweisung der geltend gemachten Forderungen erfolgen. Das zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers war allein darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten, um darüber verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Das erfasst das Widerspruchs- und jedenfalls das nach Sachlage zu erwartende erstinstanzliche Hauptsacheverfahren. Bei einer geschätzten Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens von einem Jahr einem weiteren Jahr für das noch anhängige Widerspruchsverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Kreditzinses von derzeit ca. 5 % ein Streitwert wie folgt: 5 % von 266.739,82 EUR = 13.336,99 EUR x 3 = 40.010,97 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved