L 13 VE 28/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 VE 140/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VE 28/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2014 aufgehoben und der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 wegen des durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz hervorgerufenen Verlusts der Fingerendglieder 1 bis 4 der linken Hand und des Verlusts des Fingerendglieds 1 der rechten Hand Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere eine Beschädigtenrente, nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS – der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1929 geborene Kläger wurde im November 1944 während seines Dienstes in der fliegertechnischen Vorschule bei einem Luftangriff verletzt. Am 23. Juli 1945 erlitt er Verletzungen an den Händen, als er mit einer Granate hantierte, die er im Wald gefunden hatte.

Im Juni 1991 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung. Der Beklagte holte das Gutachten des Chefarztes Dr. D vom 22. Juni 1992 ein, der u.a. darlegte, dass die Verletzungen an den Händen mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten seien.

Mit Bescheid vom 17. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 16. August 1999 erkannte der Beklagte folgende Gesundheitsstörungen, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG, an: 1. Hirnfunktionsstörung mit vegetativen Begleiterscheinungen, 2. Belastbarkeitsminderung des linken Schultergelenks, 3. Hochtonhörschädigung beidseits ohne wesentliche Auswirkungen auf das Sprachgehör 4. Verlust der Fingerendglieder 1 bis 4 der linken Hand, Verlust des Fingerendglieds 1 der rechten Hand.

Eine Rente wurde dem Kläger mit der Begründung, dass die Gesundheitsstörungen keine MdE von mindestens 25 v.H. bedingten, nicht gewährt.

Im Rahmen diverser Überprüfungsanträge hat der Beklagte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. L eingeholt, der nach Untersuchung des Klägers am 31. Januar 2007 für die Gesundheitsstörungen beider Hände und die Kopfschmerz-Symptomatik die MdE auf insgesamt 30 v. H. eingeschätzt hat.

Bereits am 13. Oktober 2005 hatte der Kläger einen Neufeststellungsantrag gestellt. Der Beklagte nahm hierzu (nach dem Abschluss von Parallelverfahren) im Januar 2009 Ermittlungen auf und holte das fachärztliche Gutachten im Bereich Unfallchirurgie, Orthopädie und Handchirurgie vom 6. Januar 2010 ein. Der Gutachter Dr. E hat die Endgliedamputationen mit aufgehobener Sensibilität der vier Finger der linken Hand mit einer MdE von insgesamt 20 v.H., die Endgliedamputation mit Sensibilitätsverlust des Fingers 1 der rechten Hand mit einer MdE von 10 v.H. bewertet und hieraus eine Gesamt-MdE von 30 v.H. gebildet.

Mit Bescheid vom 10. September 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, eine wesentliche Verschlechterung der anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht eingetreten. Diese seien weiterhin mit einem GdS von unter 25 zu bewerten. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und einen – hier nicht streitgegenständlichen – Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da ein GdS in rentenberechtigender Höhe nicht habe festgestellt werden können.

Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat der Kläger Beschädigtenversorgung wegen der Schädigungsfolgen an beiden Händen nach einem GdS von mindestens 25 begehrt.

Das Sozialgericht hat das Gutachten nach Aktenlage des Orthopäden Dr. W vom 2. September 2013 eingeholt, der den GdS mit 35 eingeschätzt hat. Hieran hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 festgehalten.

Mit Urteil vom 24. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der GdS für die Finger betrage weniger als 25.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 wegen des durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz hervorgerufenen Verlusts der Fingerendglieder 1 bis 4 der linken Hand und des Verlusts des Fingerendglieds 1 der rechten Hand Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere eine Beschädigtenrente, nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Kläger hat Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 30.

Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger, der eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung dem Grunde nach Anspruch auf Versorgung hat. Allerdings hat der Beklagte – jedenfalls für den hier allein streitbefangenen Zeitraum ab 13. Oktober 2005 – unzutreffenderweise bei dem Kläger einen GdS in rentenberechtigender Höhe verneint.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen nach Zehnergraden abgestuft zu beurteilen. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und 2008, sowie ab 1. Januar 2009 die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben.

Nach Nr. 26.18 der AHP bzw. in Teil B Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV ist der Verlust des Daumenendgliedes mit einem GdS von 0 anzusetzen. Der (vollständige) Verlust von vier Fingern unter Einschluss des Daumens bedingt einen GdS von 50. Dieser GdS ist nach den genannten Vorgaben bei Verlust (nur) einzelner Fingerglieder herabzusetzen. Zu berücksichtigen ist allerdings nach Nr. 26.18 der AHP bzw. Teil B Nr. 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV, dass Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen können.

Aus der Zusammenschau der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. D, des Dr. L und des Dr. E sowie des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nach Aktenlage des Dr. W ergibt sich, dass an der rechten Hand des Klägers das Endglied des Daumens ("Finger 1") amputiert wurde. Der Amputationsstumpf weist eine Asensibilität auf; die Sensibilität des Zeigefingers ("Finger 2") ist im Bereich der radialen Zeigefingerseite, besonders im Mittelgliedbereich, eingeschränkt. Eine taktile feinmotorische Kontrolle beim Einsatz der rechten Hand ist dem Kläger nur sehr eingeschränkt möglich; die visuelle Kontrolle beim Fassen von feineren Gegenständen ist deshalb unabdingbar. Der Grobgriff der rechten Hand ist problemlos möglich. Die Funktionalität der linken Hand ist durch die Amputationen der Fingerendglieder 1 bis 4 und die Asensibilität im Bereich der Amputationsstümpfe erheblich beeinträchtigt. Deshalb ist die linke Hand nur als Hilfshand einsetzbar. Sowohl feinmotorische Aufgaben – wie Handlungen, die den Spitz-, Fein- oder Pinzettengriff erfordern – als auch der Grobgriff und das Halten von Werkzeugen sind nur noch in sehr eingeschränktem Maße möglich.

Nach der Überzeugung des Senats ist zur Bildung des GdS für das hier einschlägige Funktionssystem der Arme (vgl. Nr. 18 Abs. 4 der AHP bzw. Teil A Nr. 2e der Anlage zu § 2 VersMedV) für die Endgliedamputationen der Finger 1 bis 4 der linken Hand ein Teil-GdS von 20 anzusetzen. Der GdS von 50, der für den vollständigen Verlust von vier Fingern unter Einschluss des Daumens vorgesehen ist, ist auf diesen Grad herabzusetzen, wobei die Asensibilität der Amputationsstümpfe Berücksichtigung zu finden hat. Obwohl die Endgliedamputation des Daumens der rechten Hand – für sich genommen – mit einem GdS von 0 zu bewerten wäre, ist in der Gesamtschau der Funktionsbeeinträchtigungen beider Hände der GdS für das Funktionssystem der Arme mit 30 festzusetzen. Nachvollziehbar hat der Gutachter Dr. W betont, es sei von besonderer Bedeutung, dass beide Hände geschädigt seien. Wegen dieser Beidseitigkeit der Verletzungen sei es dem Kläger verwehrt, auf eine wirklich gesunde Hand zurückzugreifen. Die Schädigungsfolgen potenzieren sich deshalb. Diese Erwägungen, dass bei einer beidseitigen Einschränkung paariger Organe auf eine Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung geschlossen werden kann, sind den AHP bzw. der VersMedV nicht fremd (vgl. Nr. 19 Abs. 4 der AHP bzw. Teil A Nr. 3d ee der Anlage zu § 2 VersMedV).

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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