L 12 EG 93/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 113/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 93/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Rechtsgedanke des modifizierten Zuflussprinzips ist auch auf den Fall anzuwenden, bei dem im Bemessungszeitraum ohne Rechtsgrund zu viel gezahltes Arbeitsentgelt für Monate, die außerhalb des Bemessungszeitraums liegen, verrechnet wurden ("modifiziertes Abflussprinzip").
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.10.2009, S 33 EG 113/08, wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von höherem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für M., geb. 19.01.2008.

Die Klägerin ist Mutter von M. Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin Einkommen aus einem Beamtenverhältnis. Mit Bescheid vom 12.03.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von M. (Zeitraum 19.01.2008 bis 18.01.2009) unter Anrechnung der bezogenen beamtenrechtlichen Bezüge. Der Beklagte legte dabei ausweislich der Arbeitgeber-Bescheinigung des Landesamtes für Finanzen vom 24.01.2008 u.a. für den Monat Januar 2007 ein Brutto-Einkommen in Höhe von 1829,20 EUR, für Februar 2007 von 1992,87 EUR und für März in Höhe von 2929,20 EUR zu Grunde. Hieraus errechnete er für den maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar bis Dezember 2007 ein Netto-Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 26.328,21 EUR. Für den Bezugszeitraum ergab sich nach der Berechnung des Beklagten für die Zeit von der Geburt des Sohnes der Klägerin bis 18.02.2008 unter Berücksichtigung der zustehenden beamtenrechtlichen Bezüge kein und für den 2. Lebensmonat ab dem 19.02.2008 eine entsprechend gekürztes Elterngeld in Höhe von 152,07 EUR. Ab dem 3. bis zum 12. Lebensmonat wurde Elterngeld in Höhe von 1469,99 EUR monatlich bewilligt.

Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2008. Sie habe der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers eine Erläuterung beigelegt, wonach sie ihre wöchentliche Arbeitszeit als Studienrätin im Schuljahr 2006/2007 verringert habe. Die zuständige Bezügestelle habe jedoch die Umstellung verspätet vorgenommen, so dass Ende 2006 zu hohe Bezüge ausgezahlt worden seien. Mit der Bezügezahlung für Januar und Februar 2007 seien sodann die Überzahlungen abgezogen worden. Sie machte deshalb geltend, dass ausgehend von einem gleichbleibenden steuerpflichtigen Einkommen in den Monaten Januar, Februar und März 2007 für diese Monate jeweils das Nettoeinkommen von März 2007 zu Grunde gelegt werden sollte. Die fehlerhafte Auszahlung der Bezüge sei allein durch ihren Arbeitgeber verursacht worden. Die in den Monaten Januar und Februar 2007 durchgeführten Rückforderungen dürften sich daher nicht nachteilig auf die Elterngeldhöhe auswirken. Aus der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 geht hervor, dass für das gesamte Kalenderjahr dem Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde gelegt wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 machte der Beklagte demgegenüber geltend, das BEEG knüpfe bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens an das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes an. Deshalb habe das beitragspflichtige Bruttoeinkommen der Berechnung des Elterngelds so zu Grunde gelegt werden müssen, wie der Arbeitgeber der Klägerin es mit den entsprechenden Bezügemitteilungen ausgewiesen habe.

Mit ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf höheres Elterngeld weiter. Durch die erst im Monat Januar beziehungsweise Februar 2007 vom Arbeitgeber verrechneten Überzahlungsbeträge, denen Überzahlungen in den Monaten August bis Dezember 2006 zugrunde lagen und die einkommensmindernd angesetzte Berücksichtigung dieser Beträge durch den Beklagten werde sie gegenüber der korrekten Auszahlung ihrer Bezüge benachteiligt.

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, unter Abänderung seines Bescheides vom 12.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 der Klägerin für den 2. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 159,78 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von je 1544,59 EUR zu gewähren. Denn der Beklagte sei verpflichtet, bei dem vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommen einen Nettobetrag in Höhe von 27.664,45 EUR zugrundezulegen. Die Aufrechnungsbeträge stünden in keinem Zusammenhang mit der im Januar und Februar geleisteten Erwerbstätigkeit. Sie bezögen sich auf eine Rückforderung wegen Überzahlung bezüglich der von August bis Dezember 2006 gezahlten Bezüge und seien im Abrechungszeitraum Januar und Februar 2007 lediglich durch Aufrechnung geltend gemacht worden. Nach Auffassung des Gerichts minderten solche Rückforderungsbeträge nicht das in dem Kalendermonat Januar beziehungsweise Februar 2007 erzielte monatliche Einkommen, wie es jeweils in den Bezügemitteilungen unter Aufschlüsselung nach Grundgehalt, Familienzuschlag und Stellenzulage ausgewiesen sei. Der Arbeitgeber nutze lediglich durch die Aufrechnung der Überzahlungsbeträge eine ihm gegebene Möglichkeit einer raschen Rückforderung von zuvor überzahlten Bezügen.

Hiergegen hat der Beklagte am 06.11.2009 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die für den Beklagten maßgebliche Zuordnung von Arbeitslohn habe sich an den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für den jeweiligen Monat zu orientieren. Laufender Arbeitslohn sei dem Monat zuzuordnen, für den er nach der Bescheinigung des Arbeitgebers gezahlt und in dem die entsprechende Lohnsteuer abgeführt worden sei. Es könne der Berechnung des Elterngeldes nur das tatsächliche Steuerbrutto und nicht ein fiktives Steuerbrutto abzüglich fiktiver Steuern zu Grunde gelegt werden. Dabei sei es unerheblich, aus welchen Gründen eine Kürzung des Steuerbruttos erfolge. Das BEEG stelle auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum ab. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach der dargestellten Rechtsauffassung im Umkehrschluss auch Nachberechnungen im Bemessungszeitraum für Monate vor dem Bemessungszeitraum Berücksichtigung finden würden. Damit stelle sich die aufgezeigte Verfahrensweise nicht immer als nachteilig für den Antragsteller dar. Die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG diene der Verwaltungsvereinfachung und zudem dem Bürokratieabbau. Ziel sei es, das Erwerbseinkommen und die Abzugsbeträge möglichst praktikabel und schnell zu ermitteln, um über den Elterngeldantrag endgültig auf der Grundlage der Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entscheiden zu können. Dies wäre unter anderem bei einer Pflicht zur fiktiven Berechnung der steuerlichen Abzüge nicht mehr gewährleistet. An dieser Auffassung halte man auch unter Zugrundelegung des modifizierten Zuflussprinzips fest.

Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.10.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in Höhe von 27.664,45 EUR höheres Elterngeld für ihren Sohn M. zu gewähren.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld während der Betreuung von M. richtet sich nach dem BEEG idF vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1 und 2 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Denn die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung betraf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG und bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der letzte Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (Bezugszeitraum bis 18.1.2009).

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG dem Grunde nach, denn sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG), lebt mit ihrem Kind in einem Haushalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG), betreut und erzieht dieses Kind selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG) und übt im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG).

Die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin richtet sich nach § 2 BEEG (in der Fassung vom 05.12.2006). Nach dessen Abs. 1 S. 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Abs. 1 (oder 2) maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Dabei hat der Beklagte zunächst für die Klägerin, die beamtenrechtliche Bezüge und kein Mutterschaftsgeld erhalten hat, zutreffend den Bemessungszeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 festgelegt. Mit dem SG stimmt der Senat auch darin überein, dass für die Monate Januar 2007 und Februar 2007 nicht das um die Aufrechnungsbeträge reduzierte Bruttoeinkommen (1829,20 EUR beziehungsweise 1992,87 EUR), sondern fiktiv das für März 2007 erzielte Bruttoeinkommen in Höhe von 2929,20 EUR (netto 2220,44 EUR) der Berechnung im Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ist der Bemessung des Elterngeldes das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich "erzielte" monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrundezulegen. Der Begriff des "Erzielens" ist vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Bemessung anderer Sozialleistungen dahingehend ausgelegt worden, dass er sowohl das zugeflossene als auch das erarbeitete - erst später oder verspätet zugeflossene - Arbeitsentgelt erfasst (modifiziertes Zuflussprinzip). Hierzu hat das BSG mit Urteilen vom 30.09.2010, B 10 EG 19/09R und 18.08.2011, B 10 EG 5/11 R entschieden, dass für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist. Danach vermeidet die generelle Berücksichtigung einer Nachzahlung des im Bemessungszeitraum vorenthaltenen Arbeitsentgelts Zufallsergebnisse, die sonst dadurch entstehen können, dass derartige Zahlungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie noch im Bemessungszeitraum erfolgen. Es erscheint nicht angebracht, die Einkommensbemessung von rechtswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers abhängig zu machen.

Der Rechtsgedanke des modifizierten Zuflussprinzips ist nach Auffassung des Senats auch auf den Fall anzuwenden, bei dem im Bemessungszeitraum ohne Rechtsgrund zu viel gezahltes Arbeitsentgelt für Monate, die außerhalb des Bemessungszeitraums liegen, verrechnet wurde ("modifiziertes Abflussprinzip"). Denn die im Januar und Februar 2007 erfolgte Aufrechnung des Arbeitgebers der Klägerin mit Überzahlungen aus den Monaten August bis Dezember 2006 steht in keinem Zusammenhang mit dem in den Monaten Januar und Februar erzielten Einkommen der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern sowie einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen zu schaffen (vergleiche BT-Drucksache 16/1889 und BT-Drucksache 16/2454) muss daher nicht nur das verspätet gezahlte Entgelt den Monaten zugerechnet werden, in denen es rechtmäßig erarbeitet und demnach erzielt wurde, sondern auch das durch Aufrechnung in späteren Monaten minder erzielte Entgelt den jeweiligen Monaten zugerechnet werden, in denen es nicht erarbeitet, aber fälschlicherweise gezahlt wurde. Ebenso wenig wie das BSG das verspätet gezahlte Entgelt den Monaten zugerechnet hat, in denen es tatsächlich zugeflossen ist, darf sich auch die Aufrechnung bei Überzahlung nicht in den Monaten auswirken, in denen sie vorgenommen wurde. Abzustellen ist vielmehr auf das in diesem Zeitraum erarbeitete und durch Gehalts - beziehungsweise Bezügemitteilung nachgewiesene Entgelt. Dies ist ausweislich der vorliegenden Akten für die Monate Januar und Februar 2007 ein Betrag in Höhe der auch für März 2007 gezahlten Bezüge. Dabei steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber der Klägerin in der Verdienstbescheinigung vom 24.01.2008 das laufende steuerpflichtige Einkommen der Klägerin für Januar und Februar 2009 in Höhe des um die Aufrechnung verminderten Betrages angegeben hat. Denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG können die vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen im Regelfall übernommen werden, müssen aber nicht. Denn sie sind lediglich als "Grundlage", nicht aber als alleinige Erkenntnisquelle für die Art und Höhe der arbeitgeberseitigen Zahlungen bezeichnet. § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG will damit lediglich die Aufklärung des Sachverhalts erleichtern, nicht jedoch die für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Stellen von ihrer ihnen gemäß § 26 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 20 SGB X obliegenden Aufklärungspflicht entbinden (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R Randziffer 27). Insbesondere aus der von der Klägerin beigelegten Erläuterung zum Verdienst sowie den Bezügemitteilungen für die Monate Januar und Februar 2007 konnte der Beklagte entnehmen, dass in den beiden Monaten eine Aufrechnung mit einer Überzahlung stattgefunden hatte. Nachdem die Klägerin auch die Bezügemitteilung für den Monat März 2007 beigefügt hatte, hätte es für den Beklagten keinen maßgeblich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet, auch für Januar und Februar das im März 2007 erzielte Nettoentgelt zu Grunde zu legen. Ausgehend von einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen in Höhe von 2220,44 EUR auch für Januar und Februar 2007 hat das SG zutreffend eine Nettoerwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum in Höhe von 27.664,45 EUR errechnet. Hieraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 2305,37 EUR und damit einen Elterngeldanspruch für den 3. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 1544,59 EUR (67 % von 2305,37 EUR). Für den ersten Lebensmonat von M. hat das SG zutreffend unter Anrechnung der bezogenen beamtenrechtlichen Bezüge kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 159,78 EUR errechnet.

Die Entscheidung des SG erging daher zu Recht, die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2).
Rechtskraft
Aus
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