L 9 AS 1990/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1464/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1990/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 13.05.2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung von Leistungen durch Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 11.05.2016. Dieser enthielt eine vollständige, eindeutige und zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Dies bestätigte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.06.2016. Anderes hat die Antragstellerin auch auf den Hinweis des Berichterstatters (Schreiben vom 27.06.2016) nicht vorgetragen.

Obwohl gegen einen Versagungsbescheid im Hauptsacheverfahren bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.03.2014, L 9 AS 917/14 ER-B, Landessozialgericht [LSG] Bayern, Beschluss vom 21.04.2016, L 7 AS 160/16 B ER, juris). Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist.

Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB II ergeht, ist nicht sofort vollziehbar (Arg. aus § 39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]), so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet (deklaratorischer feststellender Beschluss im Zweifelsfall, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014 § 86b, Rn. 15).

Ausgehend vom Streitgegenstand eines statthaften Anordnungsverfahrens nach § 86b Abs. 2 SGG, wonach im Eilverfahren zu prüfen ist, inwieweit dem Antragsteller/der Antragstellerin für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung aber bereits unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 86b Rn. 26d). Denn es fehlt an einem "streitigen Rechtsverhältnis" im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, das das Gericht vorläufig regeln könnte. Die zweite Stufe der Prüfung der einstweiligen Anordnung entfällt damit.

So ist es hier: Nachdem ein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 11.05.2016 (ausgehend von einem Zugang am 13.05.2016, da die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diesen Bescheid den Antrag beim SG stellte) nicht bis 13.06.2016 (und auch danach nicht) eingegangen war, ist die Versagung der Leistungen auf den Antrag der Antragstellerin vom 01.05.2016 bindend nach § 77 SGG geworden, da der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht eingelegt worden ist.

Als Widerspruch kann auch nicht der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG oder die Beschwerde beim LSG angesehen werden, da es sich insofern nicht um ein Überprüfungsbegehren handelt, sondern es das Ziel der Antragstellerin dabei war, eine vorläufige Regelung mit Hilfe des Gerichts zu erreichen. Eine Auslegung als Widerspruch scheidet damit aus.

Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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