Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 R 4703/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 329/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung statt einer Hochschulausbildung bei der Altersrente zu berücksichtigen ist.
Der 1943 geborene Kläger bestand am 1. Juli 1961 nach Besuch der Erweiterten Oberschule die Reifeprüfung. Laut Zeugnis des Pädagogischen Instituts D. vom 1. Juli 1967 studierte er dort vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967. Am 1. Juli 1967 erwarb er das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. August 2007. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 1. Juli 1967 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Als Wert für die Gesamtleistungsbewertung ermittelte sie einen Durchschnittswert von 0,1180 Entgeltpunkten (Ost). Für die Anrechnungszeiten von September 1963 bis 30. Juni 1964 ermittelte sie 0,2210 Entgeltpunkte (0,1180 x 26,56./. 100 = 0,0313 - höchstens 0,0221 Entgeltpunkte x 10 Monate). Hiergegen erhob der Kläger u.a. Widerspruch wegen der gekürzten (26,56 v.H.) rentensteigernden Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert werde nach § 263 Abs. 3 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom 100 begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre gewertet; auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung träten an die Stelle bei Rentenbeginn im August 2007 der Wert von 26.56 nach § 263 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Mit Rentenbescheiden vom 6. November 2008 und 15. April 2010 setzte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit jeweils ab dem 1. August 2007 neu fest.
Im Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in den bereits erlassenen Rentenbescheiden. Diese sei fehlerhaft, weil es sich bei dem Pädagogischen Institut D. um eine Fachschule gehandelt habe. Die Beklagte holte eine Auskunft der Technischen Universität (TU) D. vom 6. September 2011 ein, wonach der Kläger in dem streitigen Zeitraum in den studentischen Unterlagen der ehemali-gen Pädagogischen Hochschule als Direktstudent mit Abschluss nachweisbar sei. Die Gesamtdauer des Studiums habe für die Fachkombination Mathematik - Physik vier Jahre (= acht Semester) betragen.
Mit Bescheid vom 16. September 2011 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 bezüglich der zu leistenden Rente wegen Alters ab. Die zurückgelegte Anrechnungszeit vom 1. September 1963 bis 1. Juli 1967 sei als Hochschulausbildung zu bewerten. Eine Ausbildung an berufspädagogischen Instituten sei Hochschulausbildung, wenn die vorgeschriebene Ausbildungsdauer auf mindestens sechs Semester festgelegt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Pädagogische Institut sei erst ab dem Stu-dienjahr 1967/68 zur Pädagogischen Hochschule ernannt worden. Das Institut sei 1953 gegründet worden, um Lehrer für die damalige achtklassige Schule auszubilden. Zugangsbedingung sei das Abitur gewesen, aber nicht zwingend, es seien auch Studenten immatrikuliert worden, die einen Schulabschluss der achten Klasse und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Das Bildungsziel sei mit dem einer Hochschule/Universität nicht vergleichbar. Als 1959 die Polytechnische Oberschule mit einer zehnjährigen Schulpflicht und die Erweiterten Oberschulen (Abitur) eingeführt worden seien, sei ein enormer Bedarf an Lehrern mit einer qualifizierten Ausbildung entstanden. Diese Aufgabe sei den Pädagogischen Instituten auferlegt worden, obwohl sich an der Struktur dieser Bildungseinrichtung nichts Wesentliches geändert habe.
Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der TU D. vom 21. Juni 2012 zur Entwicklung des Pädagogischen Institutes D. eingeholt. Danach vollzog sich der Übergang von der zunächst zwei-, dann drei- zur vierjährigen Ausbildung im September 1958. Die dreijährige Ausbildung sei 1960 ausgelaufen. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Klägers im Jahr 1963 seien Fachlehrer für Deutsch, Geographie, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Physik und Russisch in Fachkombinationen (zwei Fächer) ausgebildet worden. Der angestrebte und vergebene Abschluss sei das Staatsexamen als Fachlehrer für die Mittelschule in zwei Fächern gewesen. Im Jahr 1967 habe das Institut den Status "Pädagogische Hochschule" erhalten. Damit sei der Hochschule auch erstmalig das Promotionsrecht übertragen worden. Die TU D. hat entsprechende Anlagen beigefügt.
Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Für die Frage, ob eine berufliche Ausbildung eine Fachschulausbildung gewesen sei, komme es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausbildung an. Maßgebend sei hier die Ansicht des Gesetzgebers der DDR. Dieser habe schon mit der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953 (GBl. I DDR Seite 728) in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, dass die Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen an Pädagogischen Instituten erfolge, welche Hochschulcharakter haben. In den nachfolgenden Verordnungen vom 4. August 1955 (GBl. I DDR Seite 573) und vom 24. April 1958 (GBl. I DDR Seite 373) sei er von dieser Festlegung nicht abgewichen, sondern habe jeweils nur die Ausbildungsdauer für Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen verlängert. Auch aus der Art der Ausbildung des Klägers folge, dass es sich um eine Hochschul- und nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe, weil der Besuch einer Fachschule eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung verlange. Zudem habe die Ausbildung des Klägers mit einem Staatsexamen abgeschlossen, das eine Hochschulausbildung kennzeichne. Die Ausbildung habe er am 1. Juli 1967 abgeschlossen, so dass die Anrechnungszeit auch nur bis zum 1. Juli 1967 zu berücksichtigen sei.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Es erschließe sich nicht, warum der Wille des historischen Gesetzgebers und die Art des Ab-schlusses in den Vordergrund zu stellen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Entschei-dungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 dahingehend, dass die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulzeit berücksichtigt wird. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedurft hätte, ob es sich bei der Ausbildung an dem Pädagogischen Institut D. in dem streitigen Zeitraum um eine Hochschulausbildung handelte, weil die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt hat. Aus den in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils genannten Gründen, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Fachschulausbildung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor-liegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung statt einer Hochschulausbildung bei der Altersrente zu berücksichtigen ist.
Der 1943 geborene Kläger bestand am 1. Juli 1961 nach Besuch der Erweiterten Oberschule die Reifeprüfung. Laut Zeugnis des Pädagogischen Instituts D. vom 1. Juli 1967 studierte er dort vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967. Am 1. Juli 1967 erwarb er das Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemein bildenden polytechnischen Oberschule.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. August 2007. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 1. Juli 1967 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Als Wert für die Gesamtleistungsbewertung ermittelte sie einen Durchschnittswert von 0,1180 Entgeltpunkten (Ost). Für die Anrechnungszeiten von September 1963 bis 30. Juni 1964 ermittelte sie 0,2210 Entgeltpunkte (0,1180 x 26,56./. 100 = 0,0313 - höchstens 0,0221 Entgeltpunkte x 10 Monate). Hiergegen erhob der Kläger u.a. Widerspruch wegen der gekürzten (26,56 v.H.) rentensteigernden Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert werde nach § 263 Abs. 3 SGB VI für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom 100 begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre gewertet; auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung träten an die Stelle bei Rentenbeginn im August 2007 der Wert von 26.56 nach § 263 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Mit Rentenbescheiden vom 6. November 2008 und 15. April 2010 setzte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit jeweils ab dem 1. August 2007 neu fest.
Im Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung der Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in den bereits erlassenen Rentenbescheiden. Diese sei fehlerhaft, weil es sich bei dem Pädagogischen Institut D. um eine Fachschule gehandelt habe. Die Beklagte holte eine Auskunft der Technischen Universität (TU) D. vom 6. September 2011 ein, wonach der Kläger in dem streitigen Zeitraum in den studentischen Unterlagen der ehemali-gen Pädagogischen Hochschule als Direktstudent mit Abschluss nachweisbar sei. Die Gesamtdauer des Studiums habe für die Fachkombination Mathematik - Physik vier Jahre (= acht Semester) betragen.
Mit Bescheid vom 16. September 2011 lehnte die Beklagte eine Änderung der Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 bezüglich der zu leistenden Rente wegen Alters ab. Die zurückgelegte Anrechnungszeit vom 1. September 1963 bis 1. Juli 1967 sei als Hochschulausbildung zu bewerten. Eine Ausbildung an berufspädagogischen Instituten sei Hochschulausbildung, wenn die vorgeschriebene Ausbildungsdauer auf mindestens sechs Semester festgelegt gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Pädagogische Institut sei erst ab dem Stu-dienjahr 1967/68 zur Pädagogischen Hochschule ernannt worden. Das Institut sei 1953 gegründet worden, um Lehrer für die damalige achtklassige Schule auszubilden. Zugangsbedingung sei das Abitur gewesen, aber nicht zwingend, es seien auch Studenten immatrikuliert worden, die einen Schulabschluss der achten Klasse und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Das Bildungsziel sei mit dem einer Hochschule/Universität nicht vergleichbar. Als 1959 die Polytechnische Oberschule mit einer zehnjährigen Schulpflicht und die Erweiterten Oberschulen (Abitur) eingeführt worden seien, sei ein enormer Bedarf an Lehrern mit einer qualifizierten Ausbildung entstanden. Diese Aufgabe sei den Pädagogischen Instituten auferlegt worden, obwohl sich an der Struktur dieser Bildungseinrichtung nichts Wesentliches geändert habe.
Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der TU D. vom 21. Juni 2012 zur Entwicklung des Pädagogischen Institutes D. eingeholt. Danach vollzog sich der Übergang von der zunächst zwei-, dann drei- zur vierjährigen Ausbildung im September 1958. Die dreijährige Ausbildung sei 1960 ausgelaufen. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Klägers im Jahr 1963 seien Fachlehrer für Deutsch, Geographie, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Physik und Russisch in Fachkombinationen (zwei Fächer) ausgebildet worden. Der angestrebte und vergebene Abschluss sei das Staatsexamen als Fachlehrer für die Mittelschule in zwei Fächern gewesen. Im Jahr 1967 habe das Institut den Status "Pädagogische Hochschule" erhalten. Damit sei der Hochschule auch erstmalig das Promotionsrecht übertragen worden. Die TU D. hat entsprechende Anlagen beigefügt.
Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Für die Frage, ob eine berufliche Ausbildung eine Fachschulausbildung gewesen sei, komme es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausbildung an. Maßgebend sei hier die Ansicht des Gesetzgebers der DDR. Dieser habe schon mit der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten vom 15. Mai 1953 (GBl. I DDR Seite 728) in § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt, dass die Ausbildung der Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen an Pädagogischen Instituten erfolge, welche Hochschulcharakter haben. In den nachfolgenden Verordnungen vom 4. August 1955 (GBl. I DDR Seite 573) und vom 24. April 1958 (GBl. I DDR Seite 373) sei er von dieser Festlegung nicht abgewichen, sondern habe jeweils nur die Ausbildungsdauer für Lehrer der Mittelstufe an allgemeinbildenden Schulen verlängert. Auch aus der Art der Ausbildung des Klägers folge, dass es sich um eine Hochschul- und nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe, weil der Besuch einer Fachschule eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung verlange. Zudem habe die Ausbildung des Klägers mit einem Staatsexamen abgeschlossen, das eine Hochschulausbildung kennzeichne. Die Ausbildung habe er am 1. Juli 1967 abgeschlossen, so dass die Anrechnungszeit auch nur bis zum 1. Juli 1967 zu berücksichtigen sei.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Es erschließe sich nicht, warum der Wille des historischen Gesetzgebers und die Art des Ab-schlusses in den Vordergrund zu stellen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Entschei-dungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 24. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Rentenbescheide vom 9. Mai 2007, 6. November 2008 und 15. April 2010 dahingehend, dass die Zeit vom 1. September 1963 bis 15. Juli 1967 als Anrechnungszeit wegen Fachschulzeit berücksichtigt wird. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.
Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedurft hätte, ob es sich bei der Ausbildung an dem Pädagogischen Institut D. in dem streitigen Zeitraum um eine Hochschulausbildung handelte, weil die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt hat. Aus den in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils genannten Gründen, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Fachschulausbildung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor-liegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved