Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 232/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 848/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 246/16
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verweisungstätigkeit als Montierer ist einem Facharbeiter (Fernmeldemonteur/-elektroniker) sozial zumutbar.
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2008.
Der 1951 geborene Kläger hat von 1968 bis 1971 eine Ausbildung zum Fernmeldemonteur absolviert und nach Ableistung seines Wehrdienstes von 1971 bis 1974 ein Studium zum Ingenieur für Nachrichtentechnik von 1974 bis 1977 durchlaufen. Anschließend war er von 1977 bis 1990 als Offizier für Nachrichtendienste beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR beschäftigt. Von 1991 bis 1992 war er arbeitslos. Von Februar 1992 bis August 2006 war er als Fernmeldemonteur/Elektroniker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss hieran bezog er bis August 2008 Arbeitslosengeld; seither erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Seit 1. September 2014 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Am 14. Februar 2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und wies darauf hin, er sei seit einem Unfall im April 2006 nicht mehr erwerbsfähig.
Die Beklagte zog eine Epikrise des Ukrankenhauses B vom 21. Mai 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. April 2006 bis zum 21. Mai 2006, einen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums ambulante Rehabilitation E vom 28. Februar 2007 über eine teilstationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 22. Januar 2007 bis zum 9. Februar 2007 sowie einen Entlassungsbericht des Moorbades B vom 24. Juni 2008 über eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 5. Mai 2008 bis 25. Mai 2008 bei. Aus der zuletzt genannten Rehabilitationsmaßnahme ist der Kläger mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr sowohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die erlernte Tätigkeit eines Ingenieurs entlassen worden.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Kläger zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, als Fernmeldemonteur tätig zu sein. Er sei aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Montierer für Kleinteile bzw. als Lager-/Materialverwalter verweisbar. Diese Tätigkeit könne er täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter anderem eine Arbeitgeberauskunft der Firma E. GmbH vom 25. August 2009 über die zuletzt von dem Kläger vom 15. Februar 1992 bis 31. August 2006 ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Arbeitgeberauskunft wird auf Blatt 23 bis 30 der Gerichtsakte verwiesen.
Der als Sachverständiger bestellte Chirurg und Sozialmediziner Dr. B hat in seinem Gutachten vom 26. November 2010 unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter: - einer mäßigen Wirbelsäulenfehlstatik durch Beinverkürzung rechts ohne nachweisbare funktionale Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, - einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes bei Zustand nach operativer Versorgung einer Tibiakopf- und einer hohen Wadenbeinfraktur, - einem Zustand nach operativer Versorgung eines Morbus Dupuytren an beiden Händen ohne nachweisbare Gebrauchseinschränkungen der linken und rechten Hand, - einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten links versorgt, sowie - einem medikamentös eingestellten Glaukomleiden (Erhöhung des Augeninnendrucks). Trotz dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch täglich sechs Stunden und mehr leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen verrichten. Es sei ihm möglich gelegentlich zu knien, zu hocken und sich zu bücken; häufig sollte er dies in einem sechs- bis achtstündigen Arbeitstag nicht tun. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit ständigen Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, mit einseitiger körperlicher Belastung, mit Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule sowie unter Zeitdruck oder im Akkord. Der Kläger sei auch wegefähig, denn er könne Wegstrecken von viermal arbeitstäglich 500 m zusammenhängend in zumutbarer Zeit zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Auch ein privates Kraftfahrzeug könne der Kläger führen.
Der als berufskundlicher Sachverständiger bestellte Diplom-Verwaltungswirt Lhat in seinem Gutachten vom 20. April 2012 sowie ergänzenden Stellungnahmen hierzu vom 22. Juni 2012, 17. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 25. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Montierers von Kleinteilen sowie die Tätigkeit eines Lager-/Materialverwalters könne der Kläger nicht ausüben. In Betracht komme für den Kläger lediglich eine Prüf- und Kontrolltätigkeit im industriellen Herstellungsprozess.
Mit Urteil vom 2. August 2013 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, ausgehend von dem Hauptberuf des Klägers als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker, den er nicht mehr verrichten könne, gebe es keine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit, die der Kläger noch vollwertig verrichten könne. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker auf Facharbeiterebene ausgeführt worden sei und damit einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas darstelle. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als "Montierer von Kleinteilen" sei, wie der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 20. April 2012 dargestellt habe, eine ungelernte Tätigkeit und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen. Diese Tätigkeit sei dem Kläger damit sozial nicht zumutbar. Die ebenfalls von der Beklagten benannte Tätigkeit als "Lagerverwalter" könne der Kläger - für die Kammer nachvollziehbar - nicht ausüben, da es sich hierbei um eine verwaltende, leitende und organisierende Aufgabe im Lagerbereich handle, die von kaufmännischen Angestellten verrichtet werde, die entweder eine einschlägige Ausbildung (Einzel- oder Handelskaufmann, Bürokaufmann, Industriekaufmann oder Ähnliches) absolviert hätten oder langjährig in diesem Beruf tätig gewesen seien und sich das erforderliche berufliche Wissen und Können durch praktische Mitarbeit angeeignet hätten. Arbeitnehmer, die nicht im Lagerwesen bzw. der Logistik gearbeitet hätten, seien nicht in der Lage, nach einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit eine Lagerverwaltertätigkeit vollwertig konkurrenzfähig zu verrichten. Da der Kläger in seinem gesamten Berufsverlauf keine Arbeiten im Lagerwesen oder in der Logistik verrichtet habe, würden ihm insoweit die notwendigen Vorkenntnisse fehlen. Nach Auffassung des Gerichts könne der Kläger aber auch nicht zumutbar auf die Tätigkeiten als Elektroniker für Geräte und Systeme im Rahmen der Qualitätssicherung verwiesen werden. Der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L habe dargelegt, dass Elektroniker für Geräte und Systeme vorwiegend in mittleren und großen Industriebetrieben beschäftigt seien (im Bereich der Fahrzeugelektronik, der Medizintechnik, im Maschinenbau oder der Mess- und Regeltechnik), wo sie Fertigungsabläufe organisieren, Fertigungs- und Prüfmaschinen einrichten oder bei der Qualitätssicherung mitwirken würden. Diese Prüf- und Kontrolltätigkeiten im industriellen Herstellungsprozess würden überwiegend im Sitzen verrichtet, lediglich leicht belasten und wirbelsäulen- und gelenkbelastende Arbeitshaltungen müssten nicht eingenommen werden, vor allem dann nicht, wenn der Hauptarbeitsinhalt auf Prüf- und Kontrollarbeiten ausgerichtet sei. Eine Tätigkeit als "Elektroniker im Bereich Prüffeld" könne der Kläger aufgrund des verwertbaren beruflichen Wissens und Könnens und unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögens nach einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit auch vollwertig konkurrenzfähig verrichten. Die Kammer hege allerdings bereits Zweifel daran, dass der Kläger eine Tätigkeit im Rahmen von Prüf- und Kontrolltätigkeiten innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten könne. Aus den aus der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit beigezogenen Unterlagen sei ersichtlich, dass Güte- und Materialprüfer bzw. Qualitätsfachleute eine Weiterbildung bzw. berufliche Umschulung absolvieren müssten. Die Lehrgänge würden zwischen zwei Monaten und bis zu zwei Jahren dauern. Der 1951 geborene Kläger verfüge nicht über umfassende Computer-, Hard- und Softwarekenntnisse und habe in seiner beruflichen Laufbahn auch lediglich mit der Analogtechnik gearbeitet und nicht mit der digitalen Technik. Mess- und Prüftechniken habe er bislang nicht bearbeitet, sodass die Kammer davon ausgehe, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Qualitätssicherung von dem Kläger nicht innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig verrichtet werden könne. Selbst wenn der Kläger als Prüfer und Kontrolleur auf der Anlernebene einsetzbar sei, so habe die Kammer dennoch erhebliche Zweifel daran, ob diese Arbeitsplätze auch mit Betriebsfremden besetzt würden. Der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2013 ausgeführt, dass eine Anzahl von in der Prüfung und Kontrolle beschäftigten Arbeitnehmern nicht zu ermitteln sei, da Prüf- und Kontrollarbeiten einem Arbeitnehmer als überwiegender Arbeitsinhalt im Rahmen der Tätigkeit des Elektronikers übertragen würden. Es verbleibe in aller Regel bei der zuvor gewählten Tätigkeitsbezeichnung. Durch eine betriebliche Einarbeitung und durch den flankierenden Besuch von Kurzlehrgängen würden Mitarbeiter, die eine Stelle als Elektroniker innehätten, für die Prüf- und Kontrolltätigkeit qualifiziert. Das Gericht bezweifle, dass Elektroniker, die diese Qualifikation oder Weiterbildung nicht durchlaufen hätten, als Elektroniker im Prüffeld bzw. als Qualitätskontrolleur eingestellt würden. Da der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht als Elektroniker eingestellt werden könne, würde ihm auch eine innerbetriebliche Qualifikation nicht zugutekommen, sodass er auch nicht innerbetrieblich auf eine Tätigkeit als Prüfer und Kontrolleur umgesetzt werden könne. Das Landesarbeitsamt Bayern habe in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 ausgeführt, dass Prüftätigkeiten sehr häufig geringere körperliche Belastungen beinhalten würden als Fertigungstätigkeiten und sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter eigneten, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiterbeschäftigt werden sollten. Es würden in den Betrieben sogar Wartelisten geführt, um betriebsinterne Umsetzungen durchführen zu können. Daneben werde ein Einsatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Neben der fachlichen Qualifikation allein sei auch betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich zum Beispiel Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen würden. Aus den genannten Gründen würden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber hätten üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, zum Beispiel wenn sie über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen würden. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber könnten geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen erschlossen werden. Ähnliche Ausführungen habe die Regionaldirektion Bayern in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2005 getätigt und auch das Landesarbeitsamt Hessen habe in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 dargestellt, dass die Anzahl der Arbeitsplätze in der Qualitätskontrolle sehr stark zurückgegangen seien. Für die wenigen noch vorhandenen Arbeitsplätze hätten Betriebsfremde kaum Aussicht, eingestellt zu werden, da diese zunehmend wegfallenden Arbeitsplätze als so genannte "Schonarbeitsplätze" für leistungsgeminderte langjährige Betriebsangehörige zur Verfügung gestellt würden. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Arbeitsmarkt im Bereich der Qualitätsprüfung seit Oktober 2005 erheblich geändert habe. Darüber hinaus seien die Stellenangebote, die in diesem Bereich zu finden seien, sehr speziell und es würden für Bewerber von außen qualifizierte Computerkenntnisse sowie gute Englischkenntnisse und Kenntnisse der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung vorausgesetzt, um diese Stellen zu besetzen. Auch wenn der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt Ldargestellt habe, dass es bundesweit noch mehr als 300 Einzelarbeitsplätze in Betrieben geben müsse, habe er die genaue Anzahl der in der Prüfung und Kontrolle beschäftigten Arbeitnehmer nicht darstellen können, da geeignete Zahlen nicht zur Verfügung stünden. Es lasse sich daher nicht nachweisbar belegen, dass für die konkrete Tätigkeit als Elektronikprüfer bzw. Qualitätskontrolleur insbesondere auf der Anlernebene für Betriebsfremde eine ausreichende Anzahl von offenen Arbeitsstellen im Bundesgebiet vorhanden sei.
Gegen das ihr am 22. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. November 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei auf die Tätigkeit eines Prüffeldelektrikers im Bereich der Leuchten-/Leuchtmitteltechnik, der Elektrokleingeräte, Elektroküchengeräte sowie der elektrotechnischen Automobilzubehörindustrie und auf die Tätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik von medizinischen Geräten bzw. Aggregaten in der Automobilzuliefererindustrie verweisbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der im Berufungsverfahren als berufskundlicher Sachverständiger bestellte R hat in seinem Gutachten vom 14. Juni 2015 unter anderem ausgeführt, der Kläger habe im Verlauf seines Erwerbslebens das höchste Qualifikationsniveau als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker erreicht. Diese Tätigkeit habe er von Februar 1992 bis August 2006 ausgeübt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger angebe, keinerlei Kenntnisse von digitaler Technik zu haben. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so bezweifle er, dass die Tätigkeit auf Facharbeiterebene ausgeführt worden sei. Sie sei allerdings als Facharbeiter entlohnt worden und auch der Arbeitgeber habe ausgeführt, dass für diese Tätigkeit eine Ausbildung von drei Jahren notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe Facharbeiterstatus anerkannt. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, da sie nicht seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspreche. Zumutbar sei jedoch eine Tätigkeit als Montierer, die der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben könne. Eine rechtlich geregelte Ausbildung für eine Tätigkeit als Montierer gebe es nicht. Die Tätigkeit habe ein eigenständiges Berufsbild. Eine verwertbare handwerkliche oder technische Ausbildung sei jedoch von Vorteil, die bei dem Kläger eindeutig gegeben sei. Bei der beschriebenen Tätigkeit als Montierer handele es sich um eine Anlerntätigkeit auf der oberen Ebene. Die Anlernzeit richte sich nach den Vorkenntnissen und der praktischen Geschicklichkeit des Bewerbers. Das Einkommen sei wesentlich von den jeweiligen Anforderungen abhängig. In der Regel würden Berufserfahrung und Verantwortung berücksichtigt. Montierer würden in den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie erfasst und nach den Lohngruppen 5 oder 6 entlohnt. In der Lohngruppe 6 seien Facharbeiter nach abgeschlossener Ausbildung und Mitarbeiter nach abgeschlossener Anlernausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung eingruppiert. In die Lohngruppe 5 seien Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft. Im Bundesdurchschnitt könne die tarifliche Bruttogrundvergütung nach Einarbeitung beispielsweise 2395,00 bis 2516,00 EUR im Monat betragen (Quelle: Statistisches Taschenbuch Tarifpolitik - WSI -Tarifarchiv 2011). Dies entspreche im Wesentlichen einer Facharbeiterentlohnung. Es würden regionale und branchenabhängige Einkommensunterschiede auftreten. Die genannte Verweisungstätigkeit könne nicht von ungelernten Kräften ohne einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung nach drei Monaten Einarbeitung vollwertig verrichtet werden. Der Kläger sei ausgebildeter Fernmeldemechaniker, er habe ein Fachschulstudium zum Ingenieur für Verkehrsnachrichtentechnik erfolgreich abgeschlossen, sei Offizier für Nachrichtentechnik gewesen und habe zuletzt versicherungspflichtig von Februar 1992 bis August 2006 als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker gearbeitet. Er könne Montageanleitungen lesen, Teile zusammenfügen, kenne Materialien aus Metall und Kunststoff und sei geübt im Umgang mit Schraubenziehern, Bohrern, Hämmern und Zangen. Auch präzises feinhandwerkliches Arbeiten könne von ihm erwartet werden. Seine fachlichen Vorkenntnisse könne der Kläger in die genannte Verweisungstätigkeit "Montierer" voll einbringen. Vollzeitarbeitsplätze für Montierer gebe es auf dem bundesweiten Arbeitsmarkt in den genannten Wirtschaftszweigen in großer Zahl. Besetzt und unbesetzt seien dies sicher weit über 500 Arbeitsplätze. Solche Stellenangebote würden seiner Erfahrung nach über Jobbörsen bundesweit angeboten und ausgeschrieben. Freie Stellen für Montierer würden nicht nur mit firmeneigenen Bewerbern besetzt, es handele sich nicht um Schonarbeitsplätze. Für die benannte Verweisungstätigkeit seien keine Computerkenntnisse erforderlich. Soweit der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L die Tätigkeit als "Montierer von Kleinteilen" als ungelernte Tätigkeit einstufe, weiche er hiervon ab. In den Berufsinformationen der Arbeitsagentur (BERUFENET) werde ausgeführt, dass für den Zugang zur Tätigkeit als "Montierer" ein bestimmter Bildungsgang nicht vorgeschrieben sei. Eine technische Ausbildung könne hilfreich sein. Als Zugangsberufe würden benannt: - Montierer, - Fachkräfte für Metalltechnik, Fachrichtung Montagetechnik, - Fertigungsmechaniker. Die beispielhaft auf den Bundesdurchschnitt bezogene Bruttogrundvergütung werde mit monatlich 2730,00 bis 2867,00 EUR angegeben (Quelle: Tarifsammlung des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales). Hieraus folge, dass die Tätigkeit zumindest der Anlernebene im oberen Bereich zuzuordnen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 30. Juni 2015 bzw. 16. Oktober 2015 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, denn zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung einer solchen Rente ab dem 01. Februar 2008 verurteilt; der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Rente, denn er ist in der Lage, Tätigkeiten, die ihm sozial und gesundheitlich zumutbar sind, täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 – BGBl. I, S. 1827 - SGB VI n. F.).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben danach bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger wurde 1951 und damit vor dem Stichtag geboren.
Der Kläger ist jedoch – anders als vom Sozialgericht angenommen - nicht berufsunfähig im rentenrechtlichen Sinne. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der bisherige Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 05. August 2004, Az.: B 13 RJ 7/04 R, alle im Urteil zitierten Urteile des BSG finden sich bei Juris). Sofern sich der Versicherte von der ehemals qualitativ höchsten Tätigkeit im rentenrechtlichen Sinne gelöst hat, ist maßgeblicher Beruf im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI die zuletzt vollwertig ausgeübte – gegebenenfalls geringwertigere – versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R, Urteil vom 20. Juli 2002, Az.: B 13 RJ 13/02 R, Urteil vom 30. Juli 1997, Az.: 5 RJ 20/97). Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R). Lagen hingegen andere, von dem Betroffenen nicht beeinflussbare – insbesondere betriebliche – Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R; Urteil vom 21. Juni 2001, Az.: B 13 RJ 45/00 R; Urteil vom 25. April 1978, Az.: 5 RKn 9/77). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere aus dem weiteren beruflichen Werdegang und den Bewerbungs- und Weiterbildungsbemühungen des Versicherten (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 1997, Az.: 5 RJ 20/97).
Bisheriger Beruf des Klägers ist die Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker, die er von Februar 1992 bis August 2006 ausgeübt hat. Nicht zur Bestimmung des Hauptberufes heranzuziehen ist die vom Kläger erlernte Tätigkeit als Ingenieur für Nachrichtentechnik, für die er von 1974 bis 1977 ein Studium absolviert hat und der die anschließend von 1977 bis 1990 ausgeübte Tätigkeit als Offizier für Nachrichtendienste beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR entspricht, denn diese hat er aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Seinen Hauptberuf kann der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr verrichten, denn der Kläger leidet unter: - einer mäßigen Wirbelsäulenfehlstatik durch Beinverkürzung rechts ohne nachweisbare funktionale Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, - einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes bei Zustand nach operativer Versorgung einer Tibiakopf- und einer hohen Wadenbeinfraktur, - einem Zustand nach operativer Versorgung eines Morbus Dupuytren an beiden Händen ohne nachweisbare Gebrauchseinschränkungen der linken und rechten Hand, - einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten links versorgt, sowie - einem medikamentös eingestellten Glaukomleiden (Erhöhung des Augeninnendrucks), wie sich aus dem Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. B ergibt. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen kann der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen verrichten. Er kann zwar gelegentlich knien, hocken und sich bücken; häufig sollte er dies in einem sechs- bis achtstündigen Arbeitstag jedoch nicht tun. Mit einer Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker ist dieses Leistungsvermögen nicht zu vereinbaren.
Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker weiterhin zu verrichten, führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme von Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist erst gegeben, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er – immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" – einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 07. August 1986, Az.: 4a RJ 73/84).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (sog. Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität des Berufes hat. Ausgehend von der am höchsten qualifizierten Tätigkeit gibt es im Bereich der Arbeiter folgende Gruppen:
1. Arbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter,
2. Arbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ("Facharbeiter"),
3. Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten ("Angelernter Arbeiter, unterer Bereich") sowie Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten ("Angelernter, oberer Bereich") und
4. Arbeiter ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ("Ungelernter Arbeiter").
(Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R, Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 13 RJ 49/03 R; Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 5 RJ 64/02 R; Urteil vom 18. Februar 1998, Az.: B 5 RJ 34/97 R).
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der jeweils nächst niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007, Az.: B 4 R 5/06 R, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 13 RJ 49/03 R).
Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger zur Überzeugung des Senates nicht berufsunfähig. Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker stellt zur Überzeugung des Senates eine gelernte Tätigkeit auf Facharbeiterebene dar. Zwar hat der Kläger diesen Beruf nicht erlernt und in dieser Tätigkeit keinen Facharbeiterabschluss abgelegt. Er konnte aber auf Grund seines Studienabschlusses als Ingenieur für Nachrichtentechnik auf Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen, die er auch in der Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker benötigte. Einen entsprechenden Facharbeiterschutz hat die Beklagte auch anerkannt.
Zwar kann der Kläger die Tätigkeit eines Fernmeldemonteur/Elektroniker nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten. Der Kläger kann aber nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten eine andere ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit, nämlich die Tätigkeit eines Montierers, vollwertig verrichten. Diese Tätigkeit lässt sich mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbaren, sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet, bietet aber die Möglichkeit des Haltungswechsels, ggfs. auch über einen Stehhocker. Die in diesem Beruf zu verrichtenden Tätigkeiten sind als körperlich leicht einzustufen. Alle genannten qualitativen Einschränkungen des Klägers können eingehalten werden, so dass sie ihm gesundheitlich zumutbar ist, wie sich aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R ergibt.
Sie ist ihm auch sozial zumutbar, denn die genannte Tätigkeit wird nach dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie nach der Lohngruppe 5 - in dieser Lohngruppe sind Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft – oder 6 - in dieser Lohngruppe sind Facharbeiter nach abgeschlossener Ausbildung und Mitarbeiter nach abgeschlossener Anlernausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung eingestuft – entlohnt, wie sich aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R ergibt. Sie stellt daher eine Tätigkeit auf der Ebene der angelernten Arbeiter im oberen Bereich dar und ist dem Kläger nach dem oben dargestellten vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sozial zumutbar.
Der Kläger kann die Tätigkeit als Montierer auch nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten, denn er bringt aus seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker verwertbare Kenntnisse mit, denn auch ein Fernmeldemonteur/Elektroniker arbeitet nach Zeichnungen oder Bauplänen, er kennt Arbeiten mit Spezialwerkzeugen und Metallverbindungen. Aufgrund dieser Vorkenntnisse ist es dem Kläger möglich, die genannten Verweisungsberufe in einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig zu verrichten. Dies ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen R, der darüber hinaus ausgesagt hat, dass die Verweisungstätigkeiten auch in nennenswertem Umfang – mindestens 500 im gesamten Bundesgebiet – vorkommen.
Nach alledem ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen Hauptberuf als Fernmeldemonteur/Elektroniker zu verrichten; er ist aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Montierers verweisbar. Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2008.
Der 1951 geborene Kläger hat von 1968 bis 1971 eine Ausbildung zum Fernmeldemonteur absolviert und nach Ableistung seines Wehrdienstes von 1971 bis 1974 ein Studium zum Ingenieur für Nachrichtentechnik von 1974 bis 1977 durchlaufen. Anschließend war er von 1977 bis 1990 als Offizier für Nachrichtendienste beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR beschäftigt. Von 1991 bis 1992 war er arbeitslos. Von Februar 1992 bis August 2006 war er als Fernmeldemonteur/Elektroniker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss hieran bezog er bis August 2008 Arbeitslosengeld; seither erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Seit 1. September 2014 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte.
Am 14. Februar 2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und wies darauf hin, er sei seit einem Unfall im April 2006 nicht mehr erwerbsfähig.
Die Beklagte zog eine Epikrise des Ukrankenhauses B vom 21. Mai 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. April 2006 bis zum 21. Mai 2006, einen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums ambulante Rehabilitation E vom 28. Februar 2007 über eine teilstationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 22. Januar 2007 bis zum 9. Februar 2007 sowie einen Entlassungsbericht des Moorbades B vom 24. Juni 2008 über eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 5. Mai 2008 bis 25. Mai 2008 bei. Aus der zuletzt genannten Rehabilitationsmaßnahme ist der Kläger mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr sowohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die erlernte Tätigkeit eines Ingenieurs entlassen worden.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Kläger zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, als Fernmeldemonteur tätig zu sein. Er sei aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Montierer für Kleinteile bzw. als Lager-/Materialverwalter verweisbar. Diese Tätigkeit könne er täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Er sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nicht vor.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) unter anderem eine Arbeitgeberauskunft der Firma E. GmbH vom 25. August 2009 über die zuletzt von dem Kläger vom 15. Februar 1992 bis 31. August 2006 ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Arbeitgeberauskunft wird auf Blatt 23 bis 30 der Gerichtsakte verwiesen.
Der als Sachverständiger bestellte Chirurg und Sozialmediziner Dr. B hat in seinem Gutachten vom 26. November 2010 unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter: - einer mäßigen Wirbelsäulenfehlstatik durch Beinverkürzung rechts ohne nachweisbare funktionale Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, - einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes bei Zustand nach operativer Versorgung einer Tibiakopf- und einer hohen Wadenbeinfraktur, - einem Zustand nach operativer Versorgung eines Morbus Dupuytren an beiden Händen ohne nachweisbare Gebrauchseinschränkungen der linken und rechten Hand, - einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten links versorgt, sowie - einem medikamentös eingestellten Glaukomleiden (Erhöhung des Augeninnendrucks). Trotz dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch täglich sechs Stunden und mehr leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen verrichten. Es sei ihm möglich gelegentlich zu knien, zu hocken und sich zu bücken; häufig sollte er dies in einem sechs- bis achtstündigen Arbeitstag nicht tun. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit ständigen Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten, mit einseitiger körperlicher Belastung, mit Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule sowie unter Zeitdruck oder im Akkord. Der Kläger sei auch wegefähig, denn er könne Wegstrecken von viermal arbeitstäglich 500 m zusammenhängend in zumutbarer Zeit zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Auch ein privates Kraftfahrzeug könne der Kläger führen.
Der als berufskundlicher Sachverständiger bestellte Diplom-Verwaltungswirt Lhat in seinem Gutachten vom 20. April 2012 sowie ergänzenden Stellungnahmen hierzu vom 22. Juni 2012, 17. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 25. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Montierers von Kleinteilen sowie die Tätigkeit eines Lager-/Materialverwalters könne der Kläger nicht ausüben. In Betracht komme für den Kläger lediglich eine Prüf- und Kontrolltätigkeit im industriellen Herstellungsprozess.
Mit Urteil vom 2. August 2013 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2008 zu gewähren. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, ausgehend von dem Hauptberuf des Klägers als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker, den er nicht mehr verrichten könne, gebe es keine sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit, die der Kläger noch vollwertig verrichten könne. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker auf Facharbeiterebene ausgeführt worden sei und damit einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas darstelle. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als "Montierer von Kleinteilen" sei, wie der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom 20. April 2012 dargestellt habe, eine ungelernte Tätigkeit und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen. Diese Tätigkeit sei dem Kläger damit sozial nicht zumutbar. Die ebenfalls von der Beklagten benannte Tätigkeit als "Lagerverwalter" könne der Kläger - für die Kammer nachvollziehbar - nicht ausüben, da es sich hierbei um eine verwaltende, leitende und organisierende Aufgabe im Lagerbereich handle, die von kaufmännischen Angestellten verrichtet werde, die entweder eine einschlägige Ausbildung (Einzel- oder Handelskaufmann, Bürokaufmann, Industriekaufmann oder Ähnliches) absolviert hätten oder langjährig in diesem Beruf tätig gewesen seien und sich das erforderliche berufliche Wissen und Können durch praktische Mitarbeit angeeignet hätten. Arbeitnehmer, die nicht im Lagerwesen bzw. der Logistik gearbeitet hätten, seien nicht in der Lage, nach einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit eine Lagerverwaltertätigkeit vollwertig konkurrenzfähig zu verrichten. Da der Kläger in seinem gesamten Berufsverlauf keine Arbeiten im Lagerwesen oder in der Logistik verrichtet habe, würden ihm insoweit die notwendigen Vorkenntnisse fehlen. Nach Auffassung des Gerichts könne der Kläger aber auch nicht zumutbar auf die Tätigkeiten als Elektroniker für Geräte und Systeme im Rahmen der Qualitätssicherung verwiesen werden. Der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L habe dargelegt, dass Elektroniker für Geräte und Systeme vorwiegend in mittleren und großen Industriebetrieben beschäftigt seien (im Bereich der Fahrzeugelektronik, der Medizintechnik, im Maschinenbau oder der Mess- und Regeltechnik), wo sie Fertigungsabläufe organisieren, Fertigungs- und Prüfmaschinen einrichten oder bei der Qualitätssicherung mitwirken würden. Diese Prüf- und Kontrolltätigkeiten im industriellen Herstellungsprozess würden überwiegend im Sitzen verrichtet, lediglich leicht belasten und wirbelsäulen- und gelenkbelastende Arbeitshaltungen müssten nicht eingenommen werden, vor allem dann nicht, wenn der Hauptarbeitsinhalt auf Prüf- und Kontrollarbeiten ausgerichtet sei. Eine Tätigkeit als "Elektroniker im Bereich Prüffeld" könne der Kläger aufgrund des verwertbaren beruflichen Wissens und Könnens und unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögens nach einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungszeit auch vollwertig konkurrenzfähig verrichten. Die Kammer hege allerdings bereits Zweifel daran, dass der Kläger eine Tätigkeit im Rahmen von Prüf- und Kontrolltätigkeiten innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten könne. Aus den aus der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit beigezogenen Unterlagen sei ersichtlich, dass Güte- und Materialprüfer bzw. Qualitätsfachleute eine Weiterbildung bzw. berufliche Umschulung absolvieren müssten. Die Lehrgänge würden zwischen zwei Monaten und bis zu zwei Jahren dauern. Der 1951 geborene Kläger verfüge nicht über umfassende Computer-, Hard- und Softwarekenntnisse und habe in seiner beruflichen Laufbahn auch lediglich mit der Analogtechnik gearbeitet und nicht mit der digitalen Technik. Mess- und Prüftechniken habe er bislang nicht bearbeitet, sodass die Kammer davon ausgehe, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Qualitätssicherung von dem Kläger nicht innerhalb von drei Monaten wettbewerbsfähig verrichtet werden könne. Selbst wenn der Kläger als Prüfer und Kontrolleur auf der Anlernebene einsetzbar sei, so habe die Kammer dennoch erhebliche Zweifel daran, ob diese Arbeitsplätze auch mit Betriebsfremden besetzt würden. Der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L habe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2013 ausgeführt, dass eine Anzahl von in der Prüfung und Kontrolle beschäftigten Arbeitnehmern nicht zu ermitteln sei, da Prüf- und Kontrollarbeiten einem Arbeitnehmer als überwiegender Arbeitsinhalt im Rahmen der Tätigkeit des Elektronikers übertragen würden. Es verbleibe in aller Regel bei der zuvor gewählten Tätigkeitsbezeichnung. Durch eine betriebliche Einarbeitung und durch den flankierenden Besuch von Kurzlehrgängen würden Mitarbeiter, die eine Stelle als Elektroniker innehätten, für die Prüf- und Kontrolltätigkeit qualifiziert. Das Gericht bezweifle, dass Elektroniker, die diese Qualifikation oder Weiterbildung nicht durchlaufen hätten, als Elektroniker im Prüffeld bzw. als Qualitätskontrolleur eingestellt würden. Da der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht als Elektroniker eingestellt werden könne, würde ihm auch eine innerbetriebliche Qualifikation nicht zugutekommen, sodass er auch nicht innerbetrieblich auf eine Tätigkeit als Prüfer und Kontrolleur umgesetzt werden könne. Das Landesarbeitsamt Bayern habe in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 ausgeführt, dass Prüftätigkeiten sehr häufig geringere körperliche Belastungen beinhalten würden als Fertigungstätigkeiten und sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter eigneten, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen weiterbeschäftigt werden sollten. Es würden in den Betrieben sogar Wartelisten geführt, um betriebsinterne Umsetzungen durchführen zu können. Daneben werde ein Einsatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Neben der fachlichen Qualifikation allein sei auch betriebsspezifisches Wissen über Produkte, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich zum Beispiel Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen würden. Aus den genannten Gründen würden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber hätten üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, zum Beispiel wenn sie über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen würden. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber könnten geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen erschlossen werden. Ähnliche Ausführungen habe die Regionaldirektion Bayern in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2005 getätigt und auch das Landesarbeitsamt Hessen habe in einer berufskundlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 dargestellt, dass die Anzahl der Arbeitsplätze in der Qualitätskontrolle sehr stark zurückgegangen seien. Für die wenigen noch vorhandenen Arbeitsplätze hätten Betriebsfremde kaum Aussicht, eingestellt zu werden, da diese zunehmend wegfallenden Arbeitsplätze als so genannte "Schonarbeitsplätze" für leistungsgeminderte langjährige Betriebsangehörige zur Verfügung gestellt würden. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Arbeitsmarkt im Bereich der Qualitätsprüfung seit Oktober 2005 erheblich geändert habe. Darüber hinaus seien die Stellenangebote, die in diesem Bereich zu finden seien, sehr speziell und es würden für Bewerber von außen qualifizierte Computerkenntnisse sowie gute Englischkenntnisse und Kenntnisse der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung vorausgesetzt, um diese Stellen zu besetzen. Auch wenn der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt Ldargestellt habe, dass es bundesweit noch mehr als 300 Einzelarbeitsplätze in Betrieben geben müsse, habe er die genaue Anzahl der in der Prüfung und Kontrolle beschäftigten Arbeitnehmer nicht darstellen können, da geeignete Zahlen nicht zur Verfügung stünden. Es lasse sich daher nicht nachweisbar belegen, dass für die konkrete Tätigkeit als Elektronikprüfer bzw. Qualitätskontrolleur insbesondere auf der Anlernebene für Betriebsfremde eine ausreichende Anzahl von offenen Arbeitsstellen im Bundesgebiet vorhanden sei.
Gegen das ihr am 22. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. November 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei auf die Tätigkeit eines Prüffeldelektrikers im Bereich der Leuchten-/Leuchtmitteltechnik, der Elektrokleingeräte, Elektroküchengeräte sowie der elektrotechnischen Automobilzubehörindustrie und auf die Tätigkeit als Montierer in der Herstellung von Steuer- und Regelungstechnik von medizinischen Geräten bzw. Aggregaten in der Automobilzuliefererindustrie verweisbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der im Berufungsverfahren als berufskundlicher Sachverständiger bestellte R hat in seinem Gutachten vom 14. Juni 2015 unter anderem ausgeführt, der Kläger habe im Verlauf seines Erwerbslebens das höchste Qualifikationsniveau als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker erreicht. Diese Tätigkeit habe er von Februar 1992 bis August 2006 ausgeübt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger angebe, keinerlei Kenntnisse von digitaler Technik zu haben. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so bezweifle er, dass die Tätigkeit auf Facharbeiterebene ausgeführt worden sei. Sie sei allerdings als Facharbeiter entlohnt worden und auch der Arbeitgeber habe ausgeführt, dass für diese Tätigkeit eine Ausbildung von drei Jahren notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe Facharbeiterstatus anerkannt. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, da sie nicht seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspreche. Zumutbar sei jedoch eine Tätigkeit als Montierer, die der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben könne. Eine rechtlich geregelte Ausbildung für eine Tätigkeit als Montierer gebe es nicht. Die Tätigkeit habe ein eigenständiges Berufsbild. Eine verwertbare handwerkliche oder technische Ausbildung sei jedoch von Vorteil, die bei dem Kläger eindeutig gegeben sei. Bei der beschriebenen Tätigkeit als Montierer handele es sich um eine Anlerntätigkeit auf der oberen Ebene. Die Anlernzeit richte sich nach den Vorkenntnissen und der praktischen Geschicklichkeit des Bewerbers. Das Einkommen sei wesentlich von den jeweiligen Anforderungen abhängig. In der Regel würden Berufserfahrung und Verantwortung berücksichtigt. Montierer würden in den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie erfasst und nach den Lohngruppen 5 oder 6 entlohnt. In der Lohngruppe 6 seien Facharbeiter nach abgeschlossener Ausbildung und Mitarbeiter nach abgeschlossener Anlernausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung eingruppiert. In die Lohngruppe 5 seien Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft. Im Bundesdurchschnitt könne die tarifliche Bruttogrundvergütung nach Einarbeitung beispielsweise 2395,00 bis 2516,00 EUR im Monat betragen (Quelle: Statistisches Taschenbuch Tarifpolitik - WSI -Tarifarchiv 2011). Dies entspreche im Wesentlichen einer Facharbeiterentlohnung. Es würden regionale und branchenabhängige Einkommensunterschiede auftreten. Die genannte Verweisungstätigkeit könne nicht von ungelernten Kräften ohne einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung nach drei Monaten Einarbeitung vollwertig verrichtet werden. Der Kläger sei ausgebildeter Fernmeldemechaniker, er habe ein Fachschulstudium zum Ingenieur für Verkehrsnachrichtentechnik erfolgreich abgeschlossen, sei Offizier für Nachrichtentechnik gewesen und habe zuletzt versicherungspflichtig von Februar 1992 bis August 2006 als Fernmeldemonteur/Fernmeldeelektroniker gearbeitet. Er könne Montageanleitungen lesen, Teile zusammenfügen, kenne Materialien aus Metall und Kunststoff und sei geübt im Umgang mit Schraubenziehern, Bohrern, Hämmern und Zangen. Auch präzises feinhandwerkliches Arbeiten könne von ihm erwartet werden. Seine fachlichen Vorkenntnisse könne der Kläger in die genannte Verweisungstätigkeit "Montierer" voll einbringen. Vollzeitarbeitsplätze für Montierer gebe es auf dem bundesweiten Arbeitsmarkt in den genannten Wirtschaftszweigen in großer Zahl. Besetzt und unbesetzt seien dies sicher weit über 500 Arbeitsplätze. Solche Stellenangebote würden seiner Erfahrung nach über Jobbörsen bundesweit angeboten und ausgeschrieben. Freie Stellen für Montierer würden nicht nur mit firmeneigenen Bewerbern besetzt, es handele sich nicht um Schonarbeitsplätze. Für die benannte Verweisungstätigkeit seien keine Computerkenntnisse erforderlich. Soweit der Sachverständige Diplom-Verwaltungswirt L die Tätigkeit als "Montierer von Kleinteilen" als ungelernte Tätigkeit einstufe, weiche er hiervon ab. In den Berufsinformationen der Arbeitsagentur (BERUFENET) werde ausgeführt, dass für den Zugang zur Tätigkeit als "Montierer" ein bestimmter Bildungsgang nicht vorgeschrieben sei. Eine technische Ausbildung könne hilfreich sein. Als Zugangsberufe würden benannt: - Montierer, - Fachkräfte für Metalltechnik, Fachrichtung Montagetechnik, - Fertigungsmechaniker. Die beispielhaft auf den Bundesdurchschnitt bezogene Bruttogrundvergütung werde mit monatlich 2730,00 bis 2867,00 EUR angegeben (Quelle: Tarifsammlung des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales). Hieraus folge, dass die Tätigkeit zumindest der Anlernebene im oberen Bereich zuzuordnen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 30. Juni 2015 bzw. 16. Oktober 2015 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, denn zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung einer solchen Rente ab dem 01. Februar 2008 verurteilt; der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer solchen Rente, denn er ist in der Lage, Tätigkeiten, die ihm sozial und gesundheitlich zumutbar sind, täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 – BGBl. I, S. 1827 - SGB VI n. F.).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben danach bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger wurde 1951 und damit vor dem Stichtag geboren.
Der Kläger ist jedoch – anders als vom Sozialgericht angenommen - nicht berufsunfähig im rentenrechtlichen Sinne. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der bisherige Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 05. August 2004, Az.: B 13 RJ 7/04 R, alle im Urteil zitierten Urteile des BSG finden sich bei Juris). Sofern sich der Versicherte von der ehemals qualitativ höchsten Tätigkeit im rentenrechtlichen Sinne gelöst hat, ist maßgeblicher Beruf im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI die zuletzt vollwertig ausgeübte – gegebenenfalls geringwertigere – versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R, Urteil vom 20. Juli 2002, Az.: B 13 RJ 13/02 R, Urteil vom 30. Juli 1997, Az.: 5 RJ 20/97). Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R). Lagen hingegen andere, von dem Betroffenen nicht beeinflussbare – insbesondere betriebliche – Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R; Urteil vom 21. Juni 2001, Az.: B 13 RJ 45/00 R; Urteil vom 25. April 1978, Az.: 5 RKn 9/77). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere aus dem weiteren beruflichen Werdegang und den Bewerbungs- und Weiterbildungsbemühungen des Versicherten (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 1997, Az.: 5 RJ 20/97).
Bisheriger Beruf des Klägers ist die Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker, die er von Februar 1992 bis August 2006 ausgeübt hat. Nicht zur Bestimmung des Hauptberufes heranzuziehen ist die vom Kläger erlernte Tätigkeit als Ingenieur für Nachrichtentechnik, für die er von 1974 bis 1977 ein Studium absolviert hat und der die anschließend von 1977 bis 1990 ausgeübte Tätigkeit als Offizier für Nachrichtendienste beim Ministerium des Innern der ehemaligen DDR entspricht, denn diese hat er aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Seinen Hauptberuf kann der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr verrichten, denn der Kläger leidet unter: - einer mäßigen Wirbelsäulenfehlstatik durch Beinverkürzung rechts ohne nachweisbare funktionale Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, - einer posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes bei Zustand nach operativer Versorgung einer Tibiakopf- und einer hohen Wadenbeinfraktur, - einem Zustand nach operativer Versorgung eines Morbus Dupuytren an beiden Händen ohne nachweisbare Gebrauchseinschränkungen der linken und rechten Hand, - einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits, mit Hörgeräten links versorgt, sowie - einem medikamentös eingestellten Glaukomleiden (Erhöhung des Augeninnendrucks), wie sich aus dem Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. B ergibt. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen kann der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlicher Möglichkeit zum Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen verrichten. Er kann zwar gelegentlich knien, hocken und sich bücken; häufig sollte er dies in einem sechs- bis achtstündigen Arbeitstag jedoch nicht tun. Mit einer Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker ist dieses Leistungsvermögen nicht zu vereinbaren.
Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitseinschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker weiterhin zu verrichten, führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme von Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist erst gegeben, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er – immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" – einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 07. August 1986, Az.: 4a RJ 73/84).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (sog. Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität des Berufes hat. Ausgehend von der am höchsten qualifizierten Tätigkeit gibt es im Bereich der Arbeiter folgende Gruppen:
1. Arbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter,
2. Arbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren ("Facharbeiter"),
3. Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten ("Angelernter Arbeiter, unterer Bereich") sowie Arbeiter mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten ("Angelernter, oberer Bereich") und
4. Arbeiter ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ("Ungelernter Arbeiter").
(Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R, Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 13 RJ 49/03 R; Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: B 5 RJ 64/02 R; Urteil vom 18. Februar 1998, Az.: B 5 RJ 34/97 R).
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder der jeweils nächst niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit diese ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2007, Az.: B 4 R 5/06 R, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 13 RJ 29/04 R; Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 13 RJ 49/03 R).
Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas ist der Kläger zur Überzeugung des Senates nicht berufsunfähig. Die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker stellt zur Überzeugung des Senates eine gelernte Tätigkeit auf Facharbeiterebene dar. Zwar hat der Kläger diesen Beruf nicht erlernt und in dieser Tätigkeit keinen Facharbeiterabschluss abgelegt. Er konnte aber auf Grund seines Studienabschlusses als Ingenieur für Nachrichtentechnik auf Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen, die er auch in der Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker benötigte. Einen entsprechenden Facharbeiterschutz hat die Beklagte auch anerkannt.
Zwar kann der Kläger die Tätigkeit eines Fernmeldemonteur/Elektroniker nicht mehr wettbewerbsfähig verrichten. Der Kläger kann aber nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten eine andere ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit, nämlich die Tätigkeit eines Montierers, vollwertig verrichten. Diese Tätigkeit lässt sich mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbaren, sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet, bietet aber die Möglichkeit des Haltungswechsels, ggfs. auch über einen Stehhocker. Die in diesem Beruf zu verrichtenden Tätigkeiten sind als körperlich leicht einzustufen. Alle genannten qualitativen Einschränkungen des Klägers können eingehalten werden, so dass sie ihm gesundheitlich zumutbar ist, wie sich aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R ergibt.
Sie ist ihm auch sozial zumutbar, denn die genannte Tätigkeit wird nach dem Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie nach der Lohngruppe 5 - in dieser Lohngruppe sind Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft – oder 6 - in dieser Lohngruppe sind Facharbeiter nach abgeschlossener Ausbildung und Mitarbeiter nach abgeschlossener Anlernausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung eingestuft – entlohnt, wie sich aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R ergibt. Sie stellt daher eine Tätigkeit auf der Ebene der angelernten Arbeiter im oberen Bereich dar und ist dem Kläger nach dem oben dargestellten vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema sozial zumutbar.
Der Kläger kann die Tätigkeit als Montierer auch nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten, denn er bringt aus seiner Tätigkeit als Fernmeldemonteur/Elektroniker verwertbare Kenntnisse mit, denn auch ein Fernmeldemonteur/Elektroniker arbeitet nach Zeichnungen oder Bauplänen, er kennt Arbeiten mit Spezialwerkzeugen und Metallverbindungen. Aufgrund dieser Vorkenntnisse ist es dem Kläger möglich, die genannten Verweisungsberufe in einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig zu verrichten. Dies ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen R, der darüber hinaus ausgesagt hat, dass die Verweisungstätigkeiten auch in nennenswertem Umfang – mindestens 500 im gesamten Bundesgebiet – vorkommen.
Nach alledem ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen Hauptberuf als Fernmeldemonteur/Elektroniker zu verrichten; er ist aber sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Montierers verweisbar. Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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