L 4 R 574/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 415/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 574/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Tätigkeit als Integrationshelferin für ein Kind, dem der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe Eingliederungshilfe für dessen Schulbesuch bewilligt hatte, als Selbstständige oder in einer abhängigen Beschäftigung bei dem beigeladenen Verein ausübte.

Die Klägerin ist Diplompädagogin. Sie betreibt eine Praxis für psychotherapeutische Beratung und klientenzentrierte Psychotherapien. In dieser Praxis erbringt sie klientenzentrierte psychotherapeutische Beratungsleistungen auf der Basis der Therapiekonzepte der Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie für Einzelkunden und Kleingruppen. Der Beigeladene ist Träger einer sozialpädagogischen Facheinrichtung mit unterschiedlichen Wohngruppen, einer staatlich anerkannten Schule für Erziehungshilfe, ambulanten Hilfen und Vorqualifizierungsmaßnahmen auf Arbeit und Beruf.

Die Klägerin übernahm vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 die individuelle pädagogische und psychologische Betreuung eines 1999 geborenen Kindes als so genannte Integrationshelferin. Für dieses Kind hatte das Jugendamt des Landratsamtes B. (im Folgenden Jugendamt) als Eingliederungshilfe die Kosten für Integrationshilfe an der Schule (zunächst) vom 11. März bis 10. Juni 2008 für maximal 10 Stunden wöchentlich in einer an den Beigeladenen gerichteten Kostenzusage vom 28. März 2008 übernommen. In dieser Kostenzusage legte das Jugendamt dar, das Stundenkontingent berücksichtige zu 75 v.H. die direkte Arbeit an der Hilfeempfängerin sowie zu 25 v.H. die Elternarbeit, Kooperation, Besprechungen, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation gemäß des Hilfeverlaufs, schriftliche Zuarbeit an den begleitenden Sozialen Dienst im Rahmen der Hilfeplanung (anhand des Formularwesens im Jugendamt, Berichte bei Verlängerung der Hilfe, bei notwendig werdenden anderen oder zusätzlichen Hilfen, bei Beendigung der Hilfe sowie auf Anforderung für andere Gegebenheiten), Rücksprachen/Fallbesprechungen mit dem die Hilfe begleitenden Sozialen Dienst sowie Teilnahme an Hilfeplangesprächen. Auch konnten Fahrtkosten nach vorgegebenen Bedingungen abgerechnet werden. Weitere Kostenzusagen des Jugendamtes erfolgten für die Zeit vom 11. Juni 2008 bis 31. Juli 2009 sowie für September 2009 bis 28. Februar 2010. Beendet wurde die Eingliederungshilfe zum 31. Dezember 2009.

Die Klägerin und der Beigeladene schlossen den "Vertrag über freie Mitarbeit" (auch als "Honorarvertrag" bezeichnet) vom 1. März 2008 zu dem Auftrag einer "Integrationshilfe an der Schule", in welchem die Klägerin als freie Mitarbeiterin und der Beigeladene als Auftraggeber bezeichnet waren.

" § 1 Freie Mitarbeit 1. Die freie Mitarbeiterin wird für den (Beigeladenen) im Rahmen des oben genannten Auftrages als freie Mitarbeiterin tätig. Ihr Auftrag beinhaltet insbesondere • die direkte zusätzliche, individuelle Betreuung eines Schülers/einer Schülerin während des Unterrichts in einer Schule, eine Integrationshilfe an der Schule. • die schriftliche Erstellung von Berichten über den Verlauf der Hilfe in regelmäßigen Abständen. 2. Die jeweiligen Einsatzzeiten richten sich nach der Bewilligung des Jugendamtes über die Integrationshilfe an einer Schule und nach dem Stundenplan des zu betreuenden Kindes. Endet die Bewilligung, gleich aus welchem Grund, endet auch der jeweilige Einsatz.

§ 2 Vergütung 1. Die freie Mitarbeiterin erhält brutto EUR 25,00 die Stunde. Mit diesem Betrag sind sämtliche Aufwendungen (z.B. Porto, Telefon, Telefax, Internet-Anschluss, Fahrtkostenspesen) abgegolten. In dem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten. 2. Die freie Mitarbeiterin rechnet monatlich die Einsatzzeiten zu je EUR 25,00 brutto jede volle Stunde (angebrochene Stunden werden auf 15 Minuten gerundet) gegenüber dem (Beigeladenen) ab. Hierbei kann nur maximal die vom Jugendamt bewilligte Zeit in Rechnung gestellt werden. 3. In der Abrechnung müssen der Einsatztag der Einsatzart und die genauen Zeiten jeweils detailliert angegeben werden ...

§ 3 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen ...

§ 4 Vertragsdauer 1. Die freie Mitarbeiterin stellt ihre Tätigkeit ab dem 1. März 2008 zur Verfügung ... § 5 Sonstige Bestimmungen ..."

Die Klägerin stellte dem Beigeladenen für die Monate März 2008 bis Juli 2009 sowie September bis Dezember 2009 monatliche Rechnungen mit monatlichen Beträgen zwischen EUR 537,50 und EUR 1.062,00.

Am 25. Juli 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten festzustellen, dass sie ihre Tätigkeit beim Beigeladenen als Selbstständige ausübe. Sie gab im Antrag sowie zu der von der Beklagten durchgeführten Anhörung an, es handle sich um die individuelle pädagogische und psychologische Betreuung eines Kindes mit umfangreicher Schulproblematik hauptsächlich während des Schulunterrichts. Außerschulisch fänden Beratungsgespräche mit den fachlich und familiär beteiligten Bezugspersonen statt. Daneben erfolgten noch weitere Tätigkeiten (z.B. Gespräche mit unterschiedlichen Fachleuten, Teilnahmefortbildungen sowie in ihrem Homeoffice Literaturarbeit zu aktuell auftretenden Problemen und Gespräche mit den Eltern). Sie arbeite mit der Schülerin z.B. im Rahmen einer Reittherapie oder in der elterlichen Wohnung. Es bestünden so genannte "Richtungsziele", die beinhalteten, dass die betroffene Schülerin weiter an der Grundschule beschult werde, ihre Selbstständigkeit erhöhen und durch Erfolgserlebnisse ihr Selbstvertrauen steigern soll. Wie diese Ziele zu erreichen seien, sei ihr und ihrer fachlichen Kompetenz überantwortet, weshalb sie selbst über Methoden und Einsatzzeiten je nach ihrem fachlichem Dafürhalten entscheide. Vereinbart sei lediglich ein monatliches Gesamt-Stunden-Kontingent. Es sei ihr überlassen, wann sie ihre Leistungen erbringe. Fallweise sei eine Abstimmung zwischen ihr und den zuständigen Lehrkräften der Schule erforderlich. Die Fortschreibung und das Volumen der Integrationshilfe würden ausschließlich in einem halbjährlich gültigen Hilfeplan festgelegt. Lediglich drei Wochen vor dem Hilfeplangespräch lege sie einen Bericht vor. Die von ihr gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen seien keinesfalls Berichte an den Arbeitgeber im Sinne eines Reporting. Der Beigeladene verfüge in der Regel gar nicht über Mitarbeiter, die geeignet qualifiziert seien, ihre Dokumentationen sinnvoll auswerten zu können. Schon aufgrund ihrer Qualifikation als Pädagogin und Psychotherapeutin bestehe nicht die Möglichkeit einer Weisung durch den Beigeladenen. Durch das zuständige Jugendamt erfolge keine Einzelweisung und es nehme auch nicht Einfluss auf den Ort ihrer Arbeitsleistung. Die Tätigkeit belaufe sich derzeit (September 2008) auf maximal 30 Stunden monatlich. Mit der Hauptarbeit des Beigeladenen (stationäre Jugendhilfe und Schule für Erziehungshilfe) habe sie keinerlei Berührungspunkte. Auch arbeite sie nicht in den Räumen des Beigeladenen und es stünden ihr auch nicht dessen Leistungen wie z.B. E-Mail-Box zur Verfügung. Für ihre Arbeiten habe sie ein voll ausgestattetes Büro auf ihre Kosten eingerichtet und investiere kontinuierlich in finanziell und zeitlich aufwändige Fort- und Weiterbildung sowie Marketingmaßnahmen. Stundenbezogene Honorare seien in ihrer Branche durchgängig üblich und sie arbeite für alle ihre Auftraggeber nach einem Honorar auf Basis eines Stundensatzes (Verweis auf von ihr vorgelegte Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin).

Der Beigeladene legte auf Anfrage der Beklagten von der Klägerin gestellte Rechnungen für den Zeitraum März bis Oktober 2008 vor und gab auch zu der von der Beklagten durchgeführten Anhörung an, die Beauftragung der Klägerin erfolge auf Basis einer bestehenden Kostenzusage durch das Jugendamt. Die Klägerin sei als Integrationshelferin in der direkten und indirekten Betreuung einer Schülerin, die eine Regelschule besuche, im Unterricht tätig, nicht als Familienhelferin. Bei der Integrationshilfe, die ausschließlich an die Schülerin gebunden sei, handle es sich um eine Hilfe nach § 35a "Kinder- und Jugendhilfegesetz" - KJHG - (gemeint Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII), jedoch nicht um eine sozialpädagogische Familienhilfe. Die Klägerin müsse ihre Tätigkeit als Integrationshelferin höchstpersönlich ausüben. Sie sei nicht in seine Arbeitsorganisation eingegliedert. Bei ihrer Verhinderung finde keine Vertretung statt und der Ausfall der Leistung führe zum Ausfall des entsprechenden Honorars. Grundlage für die Hilfe stelle der Hilfeplan dar. Festgelegt werde ein Auftragsvolumen. Die Klägerin entscheide zum einen selbst über die Methoden, die sie einsetze, um den Auftrag zu erfüllen, und zum anderen über die Planung ihrer Einsatzzeiten. Letztere würden lediglich mit der Schule abgestimmt. Hierbei seien Änderungen jederzeit ohne Rücksprache mit ihm (dem Beigeladenen) möglich, soweit das Kontingent erfüllt werde. Die Fachaufsicht liege nicht in der Hand des Jugendamtes. Diese habe die Klägerin selbst. Sie lege Rechenschaft über ihre Tätigkeit in Form eines Berichtes ab, den sie drei Wochen vor dem Hilfeplan vorlege. Die Fortschreibung und das Volumen der Integrationshilfe würden ausschließlich im halbjährlich gültigen Hilfeplan festgelegt, der nach sechsmonatiger Gültigkeit überprüft werde. Es erfolgten keinerlei fachliche Einzelweisungen durch das Jugendamt. Die Klägerin sei verpflichtet, an den Gesprächen zum Hilfeplan teilzunehmen. Sie erhalte von ihm keine Fortbildungen oder Supervisionen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechne er mit dem Jugendamt ab. Es gebe auch fest angestellte Mitarbeiter, die die gleiche Tätigkeit ausübten. Diese hätten eine Arbeitszeitregelung und außerdem z.B. Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies habe die Klägerin nicht. Die Kontakte zwischen der Klägerin und dem Jugendamt unterlägen keinerlei Vorschriften im Hinblick auf die Kontrolle oder Regelmäßigkeit. Die eingesetzten Betriebsmitteln würden in Form von Büroausstattung, Pkw sowie Kommunikationseinrichtungen ausschließlich durch die Klägerin zur Verfügung gestellt.

Mit an die Klägerin und den Beigeladenen gerichteten gleich lautenden Bescheiden vom 5. Februar 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Integrationshelferin beim Beigeladenen seit dem 1. März 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Tätigkeit beginne. Die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen, in welchen diese ihr bisheriges Vorbringen wiederholten, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit an die Klägerin und den Beigeladenen gerichteten gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 9. Februar 2010 zurück. Die Widerspruchsstelle führte - teilweise die Begründung der Bescheide vom 5. Februar 2009 wiederholend - aus, nach Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin erheblichen Tatsachen überwögen die Merkmale, die das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses belegten. In der sozialpädagogischen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII würden von den öffentlichen und freien Trägern der Eingliederungshilfe Integrationshelfer eingesetzt. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistungen obliege dabei dem öffentlichen Träger (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die so genannte Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes der Integrationshilfe beim zuständigen Sachbearbeiter des Amts bleibe, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für die Integrationshilfe verbindlichen Hilfeplanes trage. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermögliche die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten eine ständige Überwachung der Integrationshilfe durch den zuständigen Sozialarbeiter, die einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit der Integrationshilfe entgegenstehe (Verweis auf Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 -, in juris). Das Indiz, über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, treffe sowohl für selbstständig tätige als auch für unständig abhängig Beschäftigte zu. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrags, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Die Entschließungsfreiheit der Klägerin liege damit wie bei jedem anderen befristet Beschäftigten darin, das "ob" der Aufnahme einer Beschäftigung zu bestimmen. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit sei die Klägerin nicht an feste Vorgaben des Beigeladenen gebunden, die Arbeitszeit könne aber nicht nach eigenem Gutdünken erfolgen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin den persönlichen Belangen der zu betreuenden Kinder und den Öffnungszeiten der Schule oder dem Stundenplan anzupassen und richte sich damit nach den Bedürfnissen Dritter. Für die Eingliederung der Klägerin spreche, dass der Beigeladene als freier Träger gegenüber dem öffentlichen Träger (Jugendamt) verpflichtet sei, die Einhaltung der Qualitätsstandards, die fachliche Begleitung und die regelmäßige Evaluation der Hilfen zu gewährleisten. Ohnehin dürfte es aus Sicht des öffentlichen Trägers generell unerlässlich sein, dass Vorgänge im sozialen Bereich Einfluss- und Direktionsmöglichkeiten unterlägen, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis direkt mit der verantwortlichen Behörde oder einem zwischengeschalteten Träger bestehe. Der Beigeladene komme nicht umhin zur Absicherung der eigenen Interessen, die Tätigkeit der von ihm beauftragten Integrationshilfe zu kontrollieren. Da es sich bei der Tätigkeit als Integrationshilfe um Dienste höherer Art handle, stehe der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass der Klägerin bei der Ausführung der Arbeiten gegebenenfalls weitgehende Freiheiten eingeräumt würden. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Die Klägerin sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Beigeladenen tätig. Sie erhalte unabhängig vom Erfolg ihrer Arbeit eine Pauschalvergütung je nachgewiesener Arbeitsstunde, so dass sie ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg einsetze. Dieses Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbstständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Die Klägerin setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig und selbst wenn sie über ein eigenes Fahrzeug und Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet. Dieser Einsatz erfolge auch von Beschäftigten. Ein Kapitaleinsatz im unternehmerischen Sinne liege nicht vor. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge, da entsprechende Regelungen nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gehörten.

Die Klägerin erhob am 26. Februar 2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Es überwögen die Merkmale, die dafür sprächen, dass ihre beim Beigeladenen seit 1. März 2008 ausgeübte Tätigkeit in der Integrationshilfe eine selbstständige sei. Die vereinbarten Einzelheiten - keine vertragliche Bindung über den jeweiligen Einzelauftrag hinaus, Übernahme der zivilrechtlichen Konsequenzen (keine Vergütung bei Urlaub oder Krankheit) sowie der öffentlich-rechtlichen Folgen (eigenverantwortliches Abführen von Steuern und Abgaben, selbstständige Vornahme eventuell notwendiger behördlicher Anmeldungen oder Einholen von Genehmigungen durch sie), eigenverantwortliche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben, Weisungsfreiheit bei der Ausübung der übernommenen Aufgabe, Möglichkeit, die Übernahme einer Aufgabe abzulehnen, Vereinbarung einer pauschalen Stundenzahl (entsprechend dem Hilfeplan) je Schul- oder Kalenderwoche mit ihrer Freiheit, die Verteilung der Stunden und ihre Arbeitszeit selbst zu bestimmen, Selbstbestimmung ihres Arbeitsorts (abgesehen von der Begleitung des zu betreuenden Kindes in der Schule) sowie ein fehlendes Wettbewerbsverbot - sprächen für den Willen, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Auch wenn die Tätigkeit einer Integrationshilfe ihrer Art nach grundsätzlich sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt und vom Träger nach § 79 SGB VIII die Leistungen der Jugendhilfe oder der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte oder freie Mitarbeiter erbracht werden könnten, sei vorliegend im Hinblick auf die äußere Gestaltung des Vertragsverhältnisses, die den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe, auch ihre sozialversicherungsrechtlich beachtliche Selbstständigkeit umgesetzt worden. Sie sei bei der zeitlichen Umsetzung des vereinbarten Stundendeputats völlig frei. Die Schule verlange von ihr keine Dokumentation der erbrachten Betreuungsleistungen. Ihr würden keinerlei Vorgaben gemacht, welcher zeitliche Anteil an der vertraglich vereinbarten Wochenstundenzahl auf einen tatsächlichen Umgang mit dem zu betreuenden Kind in der Schule, in der Freizeit, in der Familie oder für Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit zu entfallen hätten. Auch bezüglich ihres Arbeitsortes gebe es keine wesentlichen Vorgaben durch die Schule. Die Zielvorgaben würden nicht von der Schule, sondern in einem Hilfeplangespräch festgelegt, an welchem die Schule nicht beteiligt sei. Im Rahmen dieses Gesprächs teile sie mit, was in der Vergangenheit mit dem Kind habe erreicht werden können und welche nächsten Schritte zu verfolgen seien. Weitere Berichte an die Schule erstatte sie nicht. Dem Umstand, dass sie für ihre Tätigkeit keinen erheblichen eigenen Kapitaleinsatz leisten müsse, komme keine wesentliche Bedeutung zu. Sie nehme auf eigene Kosten an Fortbildungen teil und die Tätigkeit erfordere wegen der ganz im Vordergrund stehenden Aufgabe der reinen Betreuungsleistung naturgemäß keinen Einsatz von sachlichen Mittel oder eine Vorhaltung einer besonderen Büroausstattung. Der Status der Arbeitskräfte hänge in erster Linie davon ab, ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Ausübung seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII die eingesetzten Arbeitskräfte planmäßig Weisungen und Kontrollen des zuständigen Sozialarbeiters unterwerfe und sie in ein System von Team, Beratung, Fortbildung und Supervision binde. Da Erfolge der Hilfeleistung bei der Betreuung hilfsbedürftiger Kinder stark von der Persönlichkeit des Betreuers und dessen Einfühlungsvermögen sowie dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind und der Betreuungsperson abhängig sein dürften, erscheine nachvollziehbar, dass dem Betreuenden ein großer eigener Gestaltungsspielraum überlassen werde, in welchem die für erforderlich erachteten einzelnen Schritte zur Förderung des Kindes selbst bestimmt und auch individuell auf Veränderungen im Verhalten des Betreuenden ohne jeweilige Absprache mit dem Jugendamt eingegangen werden könne. Die ihr gezahlte Stundenvergütung sei fast 61 v.H. höher anzusetzen als die Vergütung, die der Beigeladene im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses hätte zahlen müssen. Die zwischen dem Beigeladenen und dem Jugendamt getroffene Vereinbarung sei nicht Gegenstand des Vertrags vom 1. März 2008 mit ihr gewesen. Die Inhalte dieser Vereinbarung seien ihr nicht bekannt gewesen, mit ihr nicht besprochen und auch nicht vereinbart worden. Ihre Berufsorganisation schreibe zwingend vor, regelmäßig an kollegialen Supervisionstreffen teilzunehmen. Aus der Teilnahme an den angebotenen Supervisionstreffen der Beigeladenen sei es völlig abwegig darauf zu schließen, eine "Fachberatung" im Rahmen dieser Treffen sei erfolgt. Durch den Beigeladenen sei nicht ihre Einweisung auf die individuelle Diagnose des Kindes und die Festlegung von Standards für die Hilfe oder die Kontrolle der Umsetzung dieser Standards erfolgt. Jugendrechtliche Rahmenvorgaben seien für die von ihr erbrachten Leistungen nicht relevant. Sie trage ein Unternehmerrisiko, weil sie eigenes Kapital eingesetzt habe (Arbeitszimmer mit Ausstattung, Übernahme von Haftungsrisiken, Übernahme des eigenen Erkrankungsrisikos, Vorhalten eines eigenen Fahrzeugs ohne Erstattung der Fahrtkosten, Risiko des plötzlichen Abbruchs der vereinbarten Leistungen etwa durch längere Erkrankung des Kindes oder Wegzug der Familie). Die Klägerin legte die Feststellung des Hilfebedarfs des Jugendamtes für das zu betreuende Kind vom 29. Januar 2008, eine Rechnung für den Monat September 2009 mit Auflistung der geleisteten Zeiten, den Bericht vom 3. Juni 2008 und den Folgehilfeplan vom 5. Juni 2008 vor.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen und trug weiter vor, der Beigeladene übernehme die Festlegung von Standards für die Hilfe und kontrolliere deren Umsetzung durch die Klägerin. Eine solche intensive Betreuung der Klägerin gepaart mit der verpflichteten Teilnahme an Besprechungen spreche für eine Einbindung der Klägerin in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen, die über ein freies Mitarbeiterverhältnis weit hinausgehe. Nicht maßgebend sei, ob das Weisungs- und Direktionsrecht laufend ausgeübt werde, sondern vielmehr, dass die Rechtsmacht dazu über den Hilfeplan in Verbindung mit der Leistungsvereinbarung bestehe.

Mit Bescheid vom 11. August 2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2010 dahin ab, dass in der vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 ausgeübten Beschäftigung als Integrationshelferin bei dem Beigeladenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Der mit Beschluss des SG vom 25. Oktober 2010 Beigeladene übersandte auf Wunsch der Beklagten u.a. die von ihm als Leistungserbringer mit dem Jugendamt geschlossene Leistungsvereinbarung zur Konzeption Integrationshilfe in der Regelschule für das Jahr 2009 sowie seine Leistungsbeschreibung.

Das SG hörte die Klägerin und den Beigeladenen an. Auf die Niederschriften des Erörterungstermins vom 23. Mai 2012 und der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 wird verwiesen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. August 2010 auf und stellte fest, dass für die von der Klägerin für den Beigeladenen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 ausgeübte Beschäftigung als Integrationshelferin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zunächst stellten die schriftliche Abreden der Beteiligten ein starkes Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und konkret für einen Dienstvertrag dar. Diese hätten einen "Honorarvertrag" und keinen "Arbeitsvertrag" geschlossen. Auch sei in der Vereinbarung von "freier Mitarbeiter" besprochen worden. Nicht nur die Wortwahl, sondern auch die inhaltlichen Vereinbarungen sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Die inhaltlichen Vorgaben der Tätigkeit der Klägerin beschränkten sich fast ausschließlich auf das absolut notwendige eines jeden Dienstvertrages. Gegen das von der Beklagten angenommene Arbeitsverhältnis spreche, dass nach dem Honorarvertrag die Arbeitsleistung der Klägerin nur nach konkreter Abrechnung durch diese vergütet worden sei, wobei mit der Bruttovergütung von EUR 25,00 je Stunde sämtliche Aufwendungen abgegolten gewesen seien sowie dass sich in dem Honorarvertrag keine Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zu Urlaubsansprüchen fänden. Besonders entscheidend für die Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin als selbstständig sei, dass diese bei der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung ihrer Arbeit frei von Weisungen gewesen sei. Nach den übereinstimmenden und schlüssigen Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen sei für die Klägerin allein ein Auftragsvolumen festgelegt worden, in dessen Rahmen diese zum einen selbst über die einzusetzenden Methoden zur Auftragserfüllung und zum anderen über die Planung ihrer Einsatzzeiten und Einsatzorte entscheide. Auch seien keinerlei fachliche Einzelweisungen durch das Jugendamt erfolgt. Dass dies so auch tatsächlich in der Praxis gelebt worden sei, ergäbe sich aus den Schilderungen der Klägerin sowie des Beigeladenen. Eine Weisungsgebundenheit lasse sich nicht aus dem vorab erstellten Hilfeplan ableiten. Der Hilfeplan sehe nur eine grobe Umschreibung des Betreuungsziels vor, ohne genaue Hinweise zu geben, wie diese Ziele zu erreichen seien. Innerhalb dieser selbst mit vereinbarten und damit weisungsfreien Ziele habe die Klägerin selbst verantwortlich den Betreuungsweg zu wählen gehabt. Aus der Möglichkeit, aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 1 SGB VIII Anordnungen zu treffen, resultiere noch keine arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit. Auch aus der Verpflichtung zur schriftlichen Erstellung von Berichten über den Verlauf der Hilfe in regelmäßigen Abständen sei nicht auf das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung zu schließen. Auch eindeutig selbstständige Handwerker seien den Auftraggebern gegenüber dokumentationspflichtig, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen. Im Übrigen sei die Klägerin auch insbesondere bezüglich der zeitlichen Planung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen gewesen. Ebenso sei der Ort der Leistung nicht weisungsabhängig und die Klägerin sei auch in keine Arbeitsorganisation des Beigeladenen oder des Jugendamts eingebunden gewesen. Dem Kriterium des Unternehmerrisikos komme vorliegend nur eine geringe Indizwirkung zu, da sich aus der Natur der Tätigkeit der Klägerin ergebe, dass es einer eigenen Betriebsstätte oder eigenen Betriebsmittel in nennenswertem Umfang sowie etwaiger Investitionen nicht bedürfe. Die Leistungsvereinbarung vom Januar 2009 könne für die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2008 keine Geltung beanspruchen und habe auch im Jahr 2009 angesichts der gesonderten vertraglichen Vereinbarungen nach den übereinstimmenden Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen keine Anwendung auf die Tätigkeit der Klägerin gefunden.

Gegen das ihr am 6. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Februar 2014 Berufung eingelegt. Unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R, beide in juris) werde das Urteil des SG den Anforderungen an eine Gesamtabwägung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienhelfern nicht gerecht. Das SG gehe fehl in seiner Beurteilung, die vertragliche Vereinbarung spreche gegen eine abhängige Beschäftigung. Entgegen der Auffassung des SG sei die Klägerin in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert gewesen und habe dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterlegen. Bei Diensten höherer Art drücke sich die Weisungsgebundenheit nicht in konkreten Einzelweisungen aus. Unterschiede von Gewicht existierten zwischen dem bei dem Beigeladenen fest angestellten Mitarbeitern und den so genannten freien Mitarbeitern nicht. Bezüglich der Dauer des Einsatzes enthalte die (zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene) Vereinbarung in § 1 Abs. 2 klare Vorgaben. Die Freiheit, die Dauer des Einsatzes den tatsächlichen, möglicherweise auch unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen anzupassen, sehe der Vertrag nicht vor. Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmten sich wesentlich nach den Bedürfnissen des Betreuten. Der Beigeladene habe nach § 1 der Vereinbarung auch die Rechtsmacht gehabt, jederzeit von der Klägerin die Anfertigung schriftlicher Berichte zu verlangen. Die Klägerin habe der Kontrolle des Beigeladenen bei der Ausführung des gesetzlichen Auftrags unterlegen und sei damit ausreichend in die betriebliche Organisation des Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches unternehmerisches Risiko getragen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. Juni 2014 ihren Bescheid vom 11. August 2010 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Zeiträume vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und vom 1. September bis 31. Dezember 2009 zurückgenommen und festgestellt, dass in diesen Zeiträumen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestanden habe, weil die Klägerin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, soweit das Sozialgericht Konstanz festgestellt hat, für die von der Klägerin für den Beigeladenen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 ausgeübte Beschäftigung als Integrationshelferin bestehe keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, und die Klage insoweit sowie wegen des (Änderungs-)Bescheids vom 23. Juni 2014 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie den (Änderungs )Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 aufzuheben.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nach Aufforderung des Senats vorgetragen, das Jugendamt stelle den Bedarf einer Integrationshilfe fest und beauftrage ihn, eine Person mit den geeigneten Qualifikationen für den jeweiligen Fall zu finden und zu beauftragen. Die Qualifikation der gefundenen Person werde dem Jugendamt mitgeteilt. Danach erfolge für diese Person die Kostenzusage. Das Jugendamt hätte die Klägern auch direkt beauftragen können, habe aber eine Vereinbarung mit ihm, geeignete Personen für die anfallenden Hilfen zu finden, zu organisieren und zu verwalten. Die jeweiligen Pauschalsätze, die das Jugendamt ihm erstatte, seien von der entsprechende Qualifikation und Ausbildung des zuständigen Pädagogen abhängig gewesen. Mit dieser Pauschale müssten die gesamten Personalaufwendungen bei den angestellten Personen bestritten werden. Bei der Klägerin seien neben dem Honorar Sach- und Verwaltungskosten angefallen. Im Jahre 2008 bei ihr angestellte Personen, die teilweise in Teilzeit eingestellt gewesen seien, hätten je nach Betriebszugehörigkeit einen Stundensatz zwischen EUR 13,97 und EUR 16,20 erhalten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Klage betrifft eine Statusfeststellung nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt noch eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden.

2. Gegenstand des Rechtsstreits sind der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des gegenüber der Klägerin ergangenen Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2010, der diesen Bescheid abändernde, gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid vom 11. August 2010, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, sowie der den Bescheid vom 11. August 2010 abändernde, gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid vom 23. Juni 2014, der nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über welchen der Senat auf Klage entscheidet. Mit den Bescheiden vom 11. August 2010 und 23. Juni 2014 hat die Beklagte ihren ursprünglichen gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid vom 5. Februar 2009, der lediglich die unzulässige (hierzu BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, in juris) allgemeine Feststellung enthielt, die Klägerin übe ihre Tätigkeit im Rahmen der Integrationshilfe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, abgeändert und im Bescheid vom 11. August 2010 zunächst die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, im Bescheid vom 23. Juni 2014 nur noch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Im Berufungsverfahren ist mithin zuletzt nur noch darüber zu entscheiden, ob für die Tätigkeit der Klägerin beim Beigeladenen als Integrationshelferin für eine hilfebedürftige Schülerin in den Zeiträumen vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

3. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die (gegenüber der Klägerin ergangenen) Bescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2010 und vom 11. August 2010 zu Recht aufgehoben. Diese Bescheide sind - soweit im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden war (siehe oben 2.) - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Dasselbe gilt für den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 23. Juni 2014. Die von der Klägerin in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008, 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 und 1. September bis 31. Dezember 2009 ausgeübte Tätigkeit als Integrationshelferin war keine abhängige Beschäftigung bei dem Beigeladenen und unterlag damit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

a) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin berufen. Denn sie ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständig. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle oder eines anderen Versicherungsträgers besteht nicht, da ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle nicht eingeleitet wurde oder erfolgte.

b) Versicherungspflichtig sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - m.w.N., 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R - sowie 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, alle in juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - und 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - beide in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - und 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -, jeweils m.w.N., beide in juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt auch BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - sowie 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

Ausgehend hiervon überwiegen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die in die Abwägung einzustellen sind, diejenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin beim Beigeladenen sprechen.

Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Integrationshelferin erfolgte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Abs. 1 Satz 1). Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Als eine Leistung im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) kommt die Gewährung eines Integrationshelfers in Betracht (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35/06 -, in juris). Diese Leistung bewilligte das Jugendamt. Gegenüber dem Jugendamt hatte das hier betroffene Kind Anspruch auf diese Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese musste das Jugendamt erbringen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Dies erfordert auch entsprechende Fachkräfte (§ 72 Abs. 1 SGB VIII). Offenbar verfügte das Jugendamt selbst über keine solche Fachkraft, um die dem Kind bewilligte Integrationshilfe erbringen zu können, so dass es eine externe Fachkraft heranziehen musste.

Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Klägerin nicht in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert war. Sie unterlag bei der Durchführung der Integrationshilfe keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Beigeladenen. Der Beigeladene selbst machte keinerlei Vorgaben oder Weisungen gegenüber der Klägerin, wann und in welcher Form sie ihre Tätigkeit als Integrationshelferin für das betroffene Kind durchzuführen hatte. Die Vorgaben für diese Tätigkeit der Klägerin ergaben sich ausschließlich aus dem Anspruch des Kindes gegenüber dem Jugendamt, und damit vorrangig aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des SGB VIII, auf denen die vom Jugendamt ausgesprochene Bewilligung beruhte. Demgemäß bestimmte § 1 Nr. 2 des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrags, dass die jeweiligen Einsatzzeiten sich nach der Bewilligung des Jugendamtes über die Integrationshilfe an einer Schule und nach dem Stundenplan des zu betreuenden Kindes richteten. Der Beigeladene gab lediglich die Vorgaben des Jugendamtes, wie sie sich aus dem jeweils maßgeblichen Bewilligungsbescheid ergaben, für die Tätigkeit der Klägerin weiter, machte aber keine eigenen Vorgaben für die Tätigkeit der Klägerin.

Des Weiteren nutzte die Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit als Integrationshelferin weder die sächliche noch die personelle Infrastruktur des Beigeladenen und des Jugendamts. Auch die Arbeitszeit gab der Beigeladene nicht vor. Denn zu welchen Zeiten die Klägerin tätig werden musste, war vorgegeben durch die Unterrichtszeiten des Kindes (siehe erneut § 1 Nr. 2 des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen). Die Unterrichtszeiten waren durch die Schule festgelegt. Hierauf hatten weder die Klägerin noch der Beigeladene noch das Jugendamt Einfluss. Auch die Widerspruchsstelle führte im Widerspruchsbescheid aus, hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit sei die Klägerin nicht an feste Vorgaben des Beigeladenen gebunden. Soweit sie in der Begründung im Widerspruchsbescheid dann anschließend weiter zur Stützung ihrer Auffassung, es liege eine abhängige Beschäftigung beim Beigeladenen vor, ausführt, die Arbeitszeit der Klägerin richte sich nach den Bedürfnissen Dritter, weil sie die Arbeitszeit den persönlichen Belangen der zu betreuenden Kinder und den Öffnungszeiten der Schule oder dem Stundenplan anzupassen habe, ist dies zwar zutreffend. Zu beurteilen ist aber die Tätigkeit der Klägerin beim Beigeladenen und damit ausschließlich dieses Verhältnis und ob in diesem Verhältnis Weisungen des Beigeladenen hinsichtlich der Arbeitszeit möglich waren oder - wie dargelegt - nicht.

Auch soweit die Beklagte meint, bezüglich der Dauer des Einsatzes enthalte der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag in § 1 Abs. 2 klare Vorgaben, gilt auch insoweit, dass die Dauer des Einsatzes von der Bewilligung des Jugendamtes abhing und der Beigeladene keinen Einfluss hierauf hatte und deswegen nicht einseitig gegenüber der Klägerin die Dauer der Tätigkeit bestimmen konnte.

Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene "Vertrag über freie Mitarbeit" (auch als "Honorarvertrag" bezeichnet) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beigeladene lediglich die Rolle eines Vermittlers einer für die erforderliche Integrationshilfe geeigneten Person für das Jugendamt wahrnahm. Es war nicht Aufgabe des Beigeladenen, die vom Jugendamt bewilligte Eingliederungshilfe für das Kind zu erbringen. Deshalb musste er auch hierfür nicht bei ihm tätiges Personal einsetzen. Der Beigeladene übernahm es allein, für das Jugendamt eine Person mit den geeigneten Qualifikationen zu finden, damit die vom Jugendamt bewilligte Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch erbracht werden konnte. Dies entnimmt der Senat dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beigeladenen. Dieser gab sowohl im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG als auch in der mündlichen Verhandlung des SG an, er sei vom Jugendamt beauftragt worden, das Auswahlverfahren für geeignete Personen und die Koordination der Integrationshilfe durchzuführen. Dies wiederholte er auch im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 30. Juni 2014. Das Jugendamt hätte auch selbst die für die erforderliche Integrationshilfe geeignete Person suchen können. Durch die Übernahme dieser Rolle als Vermittler übernahm der Beigeladene aber nicht die Gesamtverantwortung für die dem betroffenen Kind zu leistende Eingliederungshilfe. Diese verblieb nach wie vor beim Jugendamt.

Da der Beigeladene für das Jugendamt die geeignete Person für die dem betroffenen Kind zu leistende Eingliederungshilfe suchen und von vornherein kein eigenes Personal einsetzen sollte, vermag die Auffassung der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. April 2012 (B 12 KR 24/10 R, in juris), für die Klägerin hätten bei ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin keine anderen Spielräume bestanden als wenn die Tätigkeit beim Beigeladenen abhängig beschäftigte Personen verrichtet hätten und deshalb hätten Unterschiede von Gewicht zwischen den bei dem Beigeladenen fest angestellten Mitarbeitern und den so genannten freien Mitarbeitern nicht existiert, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von dem Sachverhalt, der den genannten Urteilen des BSG vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R, a.a.O.) und auch dem weiter von der Beklagten genannten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. September 2013 (L 5 KR 1253/13, nicht veröffentlicht) zugrunde lag. Denn in jenen Verfahren war das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der die Leistung erbringenden Person, dort als Familienhelferin, zu beurteilen. Der vorliegende Fall betrifft demgegenüber nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Jugendamt.

Den genannten Regelungen des SGB VIII kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Beigeladenen gegenüber der Klägerin entnommen werden. Dies gilt zum einen für die Regelung des § 79 Abs. 1 SGB VIII. Hieraus folgt keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Dies gilt zum anderen für die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (zum Ganzen: BSG, Urteile vom 25. April 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R - a.a.O.).

Die Klägerin trug für ihre Tätigkeit ein unternehmerisches Risiko, was nach der Rechtsprechung des Senats ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt (vgl. dazu z.B. Urteile des Senats vom 2. September 2011 - L 4 R 1036/10 -, 30. März 2012 - L 4 R 2043/10 -, 22. März 2013 - L 4 KR 3725/11 - sowie 19. April 2013 - L 4 KR 2078/11 -; alle in juris). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel allzu ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -; a.a.O.). Ein unternehmerisches Risiko ist nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils m.w.N.; alle in juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, a.a.O.). Ein unternehmerisches Risiko der Klägerin mag im vorliegenden Fall gering gewesen sein, weil ihr die Vergütung garantiert war und sie für die Durchführung der Integrationshilfe keine oder allenfalls geringe Aufwendungen hatte. Dies kann aber die fehlende Eingliederung der Klägerin und ihre bestehende Freiheit bei der Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung nicht aufwiegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin ist als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzusehen, da der Streit ihren Status als Versicherte betrifft (BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R -, in juris). Der Beigeladene ist aufgrund der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten in den Rechtsstreit hineingezogen worden. Es entspricht daher der Billigkeit, auch seine außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, auch wenn er keinen Antrag gestellt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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