Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1205/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2267/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 1205/16 ER) wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 KR 2267/16 ER-B wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 1205/16 ER) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 2267/16 ER-B) begehrt der Antragsteller die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), die Erteilung quartalsweiser Versicherungsnachweise bis zur Übersendung derselben sowie die Vorlage von Dienstausweisen und der Vertretungsvollmacht von einzelnen Mitarbeitern der Antragsgegnerin. Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 2278/16 B) wendet er sich im Übrigen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (S 10 KR 1205/16 ER), welches dem Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B zu Grunde liegt.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 forderte die Antragsgegnerin beim 1962 geborenen Antragsteller (pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin) ein Lichtbild an, um ihm eine eGK ausstellen zu können. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 28.04.2015 und beantragte gleichzeitig die Zusendung einer eGK ohne Lichtbild und Speicherfunktion sowie ein kostenloses Lesegerät für die eGK. Er trug vor, er lehne die Übersendung eines Lichtbildes aus datenschutzrechtlichen und Kostengründen ab. Ergänzend gab er im weiteren Verlauf an, dass er die Übersendung auch aus religiösen Gründen ablehne. Das Verfahren sei weder transparent noch sicher bzw. datengeschützt. Ein Arzt könne seine Identität ggf. auch durch Personalausweiskontrolle prüfen. Ob das von ihm zu übersendende Foto auf der eGK echt sei, prüfe die Antragsgegnerin dagegen nicht. Da die Antragsgegnerin monatlich Beiträge erhalte, habe sie auch umgehend sicherzustellen, dass er mit einer neuen Versichertenkarte (die seine Einwände berücksichtige) jederzeit kostenlose Arztbehandlungen bekomme. Aus Datenschutzgründen habe er das Recht, die über ihn auf der eGK gespeicherten Daten überprüfen zu können. Als Härtefall könne er für die Anschaffungskosten eines eGK-Lesegeräts für seinen PC nicht aufkommen.
Mit einem nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Antragsgegnerin - sinngemäß - die Übersendung einer eGK ohne Lichtbild ab und erläuterte die rechtlichen Grundlagen zur eGK sowie deren Vorteile. Eine eGK ohne Lichtbild dürfe sie nur in Ausnahmefällen ausfertigen: zum einen für Versicherte unter 15 Jahren und zum anderen für pflegebedürftige Versicherte, die nicht in der Lage seien, ein Passbild anfertigen zu lassen. Beides treffe auf den Antragsteller nicht zu.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 08.05.2015 Widerspruch. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs führte er ergänzend aus, ein zu schaffendes Telematiknetz mit so vielen Nutzungsberechtigten wie bei der eGK könne nie hinreichend dagegen gesichert sein, dass Daten angezapft würden. Das eGK-System sei nicht ausgereift, sondern befinde sich im Stadium eines Prototyps. Eine Mitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ihm "derzeit nicht möglich".
Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die bisherigen Versichertenkarten zwingend durch die eGK zu ersetzen seien und erläuterte ihm die mit dem Ablaufen der bisherigen Versichertenkarte verbundenen Umstände. Durch das Lichtbild solle ein Missbrauch der Karte vermieden werden (§ 291 Sozialgesetzbuch (SGB) V).
Mit Schreiben vom 10.06.2015 bat der Antragsteller um weitere Aufklärung durch den A.-Geschäftsführer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.05.2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die eGK zurück. § 291 Abs. 2 SGB V regele, dass die Versichertenkarten bis spätestens 01.01.2006 mit Lichtbild auszustellen seien. § 291a Abs. 1 SGB V bestimme, dass die Krankenversicherungskarte bis spätestens 01.01.2016 zur eGK zu erweitern sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) entschieden, dass die Umstellung auf die eGK verfassungsgemäß sei. Sie verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten würden durch geltende Gesetze ausreichend vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt. Die eGK sei in ihrer derzeitigen Ausprägung durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Sie verbessere den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und fördere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer. Dem Antragsteller sei auch kein eGK-Lesegerät zu gewähren. Hierauf bestehe kein Anspruch. Er könne bei seiner Krankenkasse Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten nehmen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.06.2015 die noch anhängige Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 10 KR 3552/15) und beantragte gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 3553/15 ER), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trug er insoweit vor, dass er einen Anspruch auf eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild habe. Laut Gesetz erhielten volljährige "Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich sei, eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Die Gründe der "Unmöglichkeit" zur Mitwirkung seien nicht definiert. Seine Nichtmitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ein solcher Fall der Unmöglichkeit. Ab 01.01.2015 könne er nur noch über die eGK Leistungen in Anspruch nehmen. Ohne eGK sei er als Härtefall gezwungen, auf Arztbesuche zu verzichten. Eine Privatbehandlung könne er sich nicht leisten. Hiervor müsse das SG ihn schützen. Die Krankenkassen handhabten die Lichtbildanforderungen und Ausnahmeregelungen auch unterschiedlich, was gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) verstoße. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und bezog sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 20.07.2015 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild bestehe nicht. Bezüglich der weiteren im Rahmen der Klage geltend gemachten Punkte (Verpflichtung zum Nachkommen des Aufklärungsantrags des Antragstellers; Herausgabe eines Lesegeräts; Rückzahlung der Versicherungsbeiträge; Antrag, die Nichtigkeit der Schreiben der Antragsgegnerin festzustellen) sei schon nicht deutlich, ob der Antragsteller dieses Begehren ausschließlich im Wege des Klageverfahrens oder auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes habe verfolgen wollen. Jedenfalls habe er insoweit die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Antragsteller am 22.07.2015 Beschwerde (L 5 KR 3086/15 ER-B) ein. Mit Beschluss vom 27.08.2015 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Antragsteller die Übersendung von Dienstausweisen begehre. Denn insoweit sei der Senat instanziell unzuständig. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des SG und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, die Verpflichtung des A.-Geschäftsführers zur Beantwortung seines Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 und die Vorlage der dort geforderten Beweise und Gesetzestexte, die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts und die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge begehre, sei die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf eine eGK ohne Lichtbild. Eine eGK ohne Lichtbild sehe das Gesetz nur noch in bestimmten Ausnahmefällen vor. Die in § 291 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB V bestimmten Ausnahmen seien gleichzeitig nicht gegeben. Bezüglich der zulässigen Anträge verneine der Senat dem SG folgend auch einen Anordnungsgrund. Dem Antragsteller entstünden durch die Ablehnung dieser Anträge keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
Am 09.02.2016 stellte der Antragsteller den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (S 10 KR 1205/16 ER). Er verlange ab sofort quartalsbezogene KV-Berechtigungsnachweise im Voraus. Er leide seit einem Jahr an Zahnschmerzen. Er fordere daher auch eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen (mind. 14 Monatsbeiträge). Darüber hinaus beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Letztlich begehre der Antragsteller eine KV-Karte ohne Lichtbild sowie ein Lesegerät. Insoweit sei auf die Verfahren S 10 KR 3553/15 ER, L 5 KR 3086/15 ER-B, B 1 KR 14/15 S und B 1 KR 11/15 C zu verweisen. Die Anträge und Beschwerden seien abgewiesen worden. Das BSG habe zudem klargestellt, dass vergleichbare Eingaben nicht mehr verbeschieden würden.
Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller am 07.04.2016 nochmals an das SG, erhob Klage (S 10 KR 2015/16) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 R 2016/16 ER), da sich die Antragsgegnerin weigere, seine Eilanträge rechtsverbindlich zu entscheiden. Seine detailliert dargelegten Kostenübernahmeanträge seien konkret bestimmt. Die beantragten Leistungen (Zahnwurzelbehandlung, Zahnfüllungen aus Kunststoff, Kronen, professionelle Zahnreinigung etc.) gehörten zum normalen medizinischen Standard der Zahnerhaltung. Im Übrigen solle die Antragsgegnerin unverzüglich einen Härtefallausweis für die Zuzahlungsbefreiung ausstellen und 100 % Zuschuss für die beantragten ärztlichen Leistungen schriftlich bewilligen/bestätigen. Der Entscheidungseilgrund ergebe sich aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Tatsache, dass die medizinischen Behandlungen unmittelbar bevor stünden, für die er nicht aufkommen könne. Mit Beschluss vom 12.04.2016 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 10 KR 2015/16 ab. Das Begehren des Antragstellers auf Erteilung von Auskünften und Kostenübernahme sei bereits unter dem Aktenzeichen S 10 KR 1205/16 ER rechtshängig. Hiergegen richteten sich die am 11.05.2016 beim SG eingelegten Beschwerden (L 5 KR 1883/16 ER-B und L 5 KR 1884/16 B), welche dem LSG am 23.05.2016 vorgelegt wurden. Mit seiner Beschwerde im Verfahren L 5 KR 1883/16 ER-B machte der Antragsteller insb. einen Betrag in Höhe von 149,04 EUR geltend. Die Antragsgegnerin weigere sich die Rechnung seiner Zahnbehandlung in dieser Höhe trotz Kenntnis der belegten Härtefallsituation zu übernehmen. Darüber hinaus begehrte er die unverzügliche Herausgabe der eGK oder einer neutralen Ersatzbescheinigung. Mit Beschluss vom 24.06.2016 wurden die Beschwerden durch den erkennenden Senat als unzulässig verworfen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Ausstellung einer eGK mit Lichtbild bzw. die Herausgabe einer neutralen Ersatzbescheinigung begehre, da das Lichtbild zwischenzeitlich eingereicht sei, sei die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller diesbezüglich einen Antrag erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt habe. Mangels Entscheidung des SG sei insoweit die Beschwerde nicht statthaft. Soweit er im Übrigen hinsichtlich der Zahnbehandlung in der Beschwerdeinstanz einen Betrag in Höhe von 149,04 EUR begehre, würde jedenfalls die Beschwerdegrenze von 750,00 EUR nicht überschritten.
Mit Beschluss vom 18.05.2016 lehnte das SG darüber hinaus auch den vorliegend streitgegenständlichen Antrag im Verfahren S 10 KR 1205/16 ER sowie gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab. Zur Begründung verwies das SG auf den Beschluss des LSG vom 27.08.2015 im Verfahren L 5 KR 3086/15 ER-B.
Hiergegen richten sich die am 01.06.2016 zum SG erhobenen Beschwerden, die am 20.06.2016 dem LSG vorgelegt wurde (L 5 KR 2267/16 ER-B und L 5 KR 2278/16 B). Im Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B begehrt der Antragsteller nunmehr die Herausgabe einer eGK mit oder ohne Lichtbild sowie bis zum Erhalt derselben quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus. Ein Foto liege der Antragsgegnerin vor. Außerdem begehrt er die Vorlage von Dienstausweisen und der Vertretungsvollmacht verschiedener Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., W. beantragt. Darüber hinaus wendet er sich im Verfahren L 5 KR 2278/16 B gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 KR 1205/16 ER.
Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit oder ohne Lichtbild und bis zum Erhalt derselben zur Erteilung von quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus sowie zur Vorlage von Dienstausweisen und der Vollmacht von T. N., B. W. und J. B. zu verurteilen sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 KR 1205/16 ER unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., W. zu gewähren und ihm für das Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Mehrere Gerichte hätten sich nunmehr bereits mit dem Anliegen des Antragstellers befasst und seine Anträge auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild abgelehnt. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich ein Lichtbild vorgelegt habe, sei dieses verpixelt und durch eine große Texteinfügung unkenntlich gemacht. Die Ausstellung einer eGK mit diesem Lichtbild sei daher nicht möglich. Soweit der Antragsteller die Ausstellung weiterer Ersatzbescheinigungen begehre, sei anzumerken, dass der Antragsteller bereits für die Quartale I/2016 und II/2016 Ersatzbescheinigungen erhalten habe. Im Hinblick auf die (seit 29.12.2015 geltende) Regelung in § 15 Abs. 6 S. 5 SGB V komme die wiederholte Ausstellung für die nachfolgenden Quartale nunmehr nicht mehr länger in Betracht, da der Antragsteller unter Bezugnahme auf die fehlende Mitwirkung auf die zuvor genannte Regelung hingewiesen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorprozessakten hingewiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 18.05.2016 ist bereits unzulässig, soweit er mit der Beschwerde die Vorlage von Dienstausweisen und Vertretungsvollmachten sowie die Ausstellung einer eGK begehrt.
Gem. § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist dabei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf dabei der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Vorlage von Dienstausweisen und Vollmachten sowie Ausstellung einer eGK mit Lichtbild begehrt, ist die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller diesbezüglich Anträge erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt hat (so bereits der Beschluss des Senats vom 27.08.2015, - L 5 KR 3086/15 ER-B -, nv). Mangels Entscheidung des SG ist insoweit die Beschwerde nicht zulässig. Darüber hinaus fehlt bzgl. des Begehrens hinsichtlich der eGK auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin ist zur Erstellung einer entsprechenden eGK bereit, sofern der Antragsteller ein taugliches Lichtbild vorlegt. Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen, da das stark verpixelte und im oberen Drittel durch ein Textfeld verdeckte Bild nicht zur Verwendung auf der eGK geeignet ist.
Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls unzulässig, da dieses Begehren bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Senats (Beschluss vom 27.08.2015, - L 5 KR 3086/15 ER-B) abgelehnt wurde (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21.01.2016, - L 5 KR 4568/15 ER-B, nv)
Die Beschwerde des Antragstellers ist demgegenüber zulässig, soweit er die Ausstellung quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus begehrt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effekti-ven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Vorliegend fehlt es bereits an dem notwendigen Anordnungsanspruch hinsichtlich des zulässigen Begehrens auf Erteilung von quartalsweisen Versicherungsnachweisen im Voraus. Gem. § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V kommt die wiederholte Ausstellung einer Ersatzbescheinigung nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der eGK mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Vorliegend hat der Antragsteller für die Quartale I/2016 und II/2016 bereits Ersatzbescheinigungen erhalten. In der Bescheinigung für das Quartal II/2016 und dem entsprechenden Anschreiben vom 04.04.2016 war der Antragsteller dabei auch auf die bislang fehlende Mitwirkung und die letztmalige Ausstellung hingewiesen worden. Eine wiederholte Ausstellung für das Quartal III/2016 kommt damit nicht in Betracht, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bislang nicht nachgekommen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass das stark verpixelte Bild, welches im Übrigen durch die Texteinfügung hinsichtlich des oberen Drittels verdeckt ist, nicht verwendbar ist. Dies ist auch für den Antragsteller offensichtlich. Eine nochmalige Rückmeldung zur Ungeeignetheit war daher vorliegend nicht erforderlich, zumal dem Antragsteller mehrfach die Voraussetzungen und der Zweck des Lichtbilds erläutert worden war und die Ungeeignetheit offensichtlich ist.
Der Antragsteller wird durch die Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V auch nicht in seinen Grundrechten verletzt, denn die Ausstellung einer eGK wird durch die Antragsgegnerin unmittelbar nach Hereingabe eines geeigneten Bildes veranlasst werden. Ggf. besteht bis zur Ausstellung im Fall der Nachholung der Mitwirkungshandlung ein Anspruch auf die Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen. Damit liegt es in der Hand des Antragstellers die begehrte eGK zu erhalten. Allein die Pflicht zur Vorlage des Bildes verletzt den Antragsteller im Übrigen ebenfalls nicht in seinen Rechten, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 27.08.2016 im Verfahren L 5 KR 3086/15 ER-B und die Entscheidung des BSG vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) verwiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B war gleichfalls abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hat.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den PKH-Beschluss des SG vom 18.05.2016 ist ebenfalls bereits unzulässig, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
Wenn das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 09.11.2015, - L 5 R 4208/13 B -, nv, ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2014, - L 11 KR 1714/14 B -, nv; Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, - L 7 AS 745/11 B PKH -; LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011, - L 19 AS 366/11 B -, alle in juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 176 Rdnr 3).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 KR 2267/16 ER-B wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 1205/16 ER) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 2267/16 ER-B) begehrt der Antragsteller die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), die Erteilung quartalsweiser Versicherungsnachweise bis zur Übersendung derselben sowie die Vorlage von Dienstausweisen und der Vertretungsvollmacht von einzelnen Mitarbeitern der Antragsgegnerin. Im Beschwerdeverfahren (L 5 KR 2278/16 B) wendet er sich im Übrigen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (S 10 KR 1205/16 ER), welches dem Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B zu Grunde liegt.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 forderte die Antragsgegnerin beim 1962 geborenen Antragsteller (pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin) ein Lichtbild an, um ihm eine eGK ausstellen zu können. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 28.04.2015 und beantragte gleichzeitig die Zusendung einer eGK ohne Lichtbild und Speicherfunktion sowie ein kostenloses Lesegerät für die eGK. Er trug vor, er lehne die Übersendung eines Lichtbildes aus datenschutzrechtlichen und Kostengründen ab. Ergänzend gab er im weiteren Verlauf an, dass er die Übersendung auch aus religiösen Gründen ablehne. Das Verfahren sei weder transparent noch sicher bzw. datengeschützt. Ein Arzt könne seine Identität ggf. auch durch Personalausweiskontrolle prüfen. Ob das von ihm zu übersendende Foto auf der eGK echt sei, prüfe die Antragsgegnerin dagegen nicht. Da die Antragsgegnerin monatlich Beiträge erhalte, habe sie auch umgehend sicherzustellen, dass er mit einer neuen Versichertenkarte (die seine Einwände berücksichtige) jederzeit kostenlose Arztbehandlungen bekomme. Aus Datenschutzgründen habe er das Recht, die über ihn auf der eGK gespeicherten Daten überprüfen zu können. Als Härtefall könne er für die Anschaffungskosten eines eGK-Lesegeräts für seinen PC nicht aufkommen.
Mit einem nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Antragsgegnerin - sinngemäß - die Übersendung einer eGK ohne Lichtbild ab und erläuterte die rechtlichen Grundlagen zur eGK sowie deren Vorteile. Eine eGK ohne Lichtbild dürfe sie nur in Ausnahmefällen ausfertigen: zum einen für Versicherte unter 15 Jahren und zum anderen für pflegebedürftige Versicherte, die nicht in der Lage seien, ein Passbild anfertigen zu lassen. Beides treffe auf den Antragsteller nicht zu.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 08.05.2015 Widerspruch. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs führte er ergänzend aus, ein zu schaffendes Telematiknetz mit so vielen Nutzungsberechtigten wie bei der eGK könne nie hinreichend dagegen gesichert sein, dass Daten angezapft würden. Das eGK-System sei nicht ausgereift, sondern befinde sich im Stadium eines Prototyps. Eine Mitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ihm "derzeit nicht möglich".
Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die bisherigen Versichertenkarten zwingend durch die eGK zu ersetzen seien und erläuterte ihm die mit dem Ablaufen der bisherigen Versichertenkarte verbundenen Umstände. Durch das Lichtbild solle ein Missbrauch der Karte vermieden werden (§ 291 Sozialgesetzbuch (SGB) V).
Mit Schreiben vom 10.06.2015 bat der Antragsteller um weitere Aufklärung durch den A.-Geschäftsführer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.05.2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die eGK zurück. § 291 Abs. 2 SGB V regele, dass die Versichertenkarten bis spätestens 01.01.2006 mit Lichtbild auszustellen seien. § 291a Abs. 1 SGB V bestimme, dass die Krankenversicherungskarte bis spätestens 01.01.2016 zur eGK zu erweitern sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) entschieden, dass die Umstellung auf die eGK verfassungsgemäß sei. Sie verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Daten würden durch geltende Gesetze ausreichend vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt. Die eGK sei in ihrer derzeitigen Ausprägung durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Sie verbessere den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und fördere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer. Dem Antragsteller sei auch kein eGK-Lesegerät zu gewähren. Hierauf bestehe kein Anspruch. Er könne bei seiner Krankenkasse Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten nehmen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.06.2015 die noch anhängige Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 10 KR 3552/15) und beantragte gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 3553/15 ER), die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine eGK ohne Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung trug er insoweit vor, dass er einen Anspruch auf eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild habe. Laut Gesetz erhielten volljährige "Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich sei, eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild. Die Gründe der "Unmöglichkeit" zur Mitwirkung seien nicht definiert. Seine Nichtmitwirkung bei der Lichtbilderstellung sei ein solcher Fall der Unmöglichkeit. Ab 01.01.2015 könne er nur noch über die eGK Leistungen in Anspruch nehmen. Ohne eGK sei er als Härtefall gezwungen, auf Arztbesuche zu verzichten. Eine Privatbehandlung könne er sich nicht leisten. Hiervor müsse das SG ihn schützen. Die Krankenkassen handhabten die Lichtbildanforderungen und Ausnahmeregelungen auch unterschiedlich, was gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) verstoße. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und bezog sich auf ihren Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 20.07.2015 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild bestehe nicht. Bezüglich der weiteren im Rahmen der Klage geltend gemachten Punkte (Verpflichtung zum Nachkommen des Aufklärungsantrags des Antragstellers; Herausgabe eines Lesegeräts; Rückzahlung der Versicherungsbeiträge; Antrag, die Nichtigkeit der Schreiben der Antragsgegnerin festzustellen) sei schon nicht deutlich, ob der Antragsteller dieses Begehren ausschließlich im Wege des Klageverfahrens oder auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes habe verfolgen wollen. Jedenfalls habe er insoweit die erforderliche Eilbedürftigkeit (§ 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Antragsteller am 22.07.2015 Beschwerde (L 5 KR 3086/15 ER-B) ein. Mit Beschluss vom 27.08.2015 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Antragsteller die Übersendung von Dienstausweisen begehre. Denn insoweit sei der Senat instanziell unzuständig. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des SG und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, die Verpflichtung des A.-Geschäftsführers zur Beantwortung seines Aufklärungsantrag vom 10.06.2015 und die Vorlage der dort geforderten Beweise und Gesetzestexte, die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Herausgabe eines eGK-Lesegeräts und die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Auszahlung seiner seit Einführung der eGK gezahlten Versicherungsbeträge begehre, sei die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf eine eGK ohne Lichtbild. Eine eGK ohne Lichtbild sehe das Gesetz nur noch in bestimmten Ausnahmefällen vor. Die in § 291 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB V bestimmten Ausnahmen seien gleichzeitig nicht gegeben. Bezüglich der zulässigen Anträge verneine der Senat dem SG folgend auch einen Anordnungsgrund. Dem Antragsteller entstünden durch die Ablehnung dieser Anträge keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.
Am 09.02.2016 stellte der Antragsteller den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (S 10 KR 1205/16 ER). Er verlange ab sofort quartalsbezogene KV-Berechtigungsnachweise im Voraus. Er leide seit einem Jahr an Zahnschmerzen. Er fordere daher auch eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen (mind. 14 Monatsbeiträge). Darüber hinaus beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Letztlich begehre der Antragsteller eine KV-Karte ohne Lichtbild sowie ein Lesegerät. Insoweit sei auf die Verfahren S 10 KR 3553/15 ER, L 5 KR 3086/15 ER-B, B 1 KR 14/15 S und B 1 KR 11/15 C zu verweisen. Die Anträge und Beschwerden seien abgewiesen worden. Das BSG habe zudem klargestellt, dass vergleichbare Eingaben nicht mehr verbeschieden würden.
Darüber hinaus wandte sich der Antragsteller am 07.04.2016 nochmals an das SG, erhob Klage (S 10 KR 2015/16) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 R 2016/16 ER), da sich die Antragsgegnerin weigere, seine Eilanträge rechtsverbindlich zu entscheiden. Seine detailliert dargelegten Kostenübernahmeanträge seien konkret bestimmt. Die beantragten Leistungen (Zahnwurzelbehandlung, Zahnfüllungen aus Kunststoff, Kronen, professionelle Zahnreinigung etc.) gehörten zum normalen medizinischen Standard der Zahnerhaltung. Im Übrigen solle die Antragsgegnerin unverzüglich einen Härtefallausweis für die Zuzahlungsbefreiung ausstellen und 100 % Zuschuss für die beantragten ärztlichen Leistungen schriftlich bewilligen/bestätigen. Der Entscheidungseilgrund ergebe sich aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Tatsache, dass die medizinischen Behandlungen unmittelbar bevor stünden, für die er nicht aufkommen könne. Mit Beschluss vom 12.04.2016 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 10 KR 2015/16 ab. Das Begehren des Antragstellers auf Erteilung von Auskünften und Kostenübernahme sei bereits unter dem Aktenzeichen S 10 KR 1205/16 ER rechtshängig. Hiergegen richteten sich die am 11.05.2016 beim SG eingelegten Beschwerden (L 5 KR 1883/16 ER-B und L 5 KR 1884/16 B), welche dem LSG am 23.05.2016 vorgelegt wurden. Mit seiner Beschwerde im Verfahren L 5 KR 1883/16 ER-B machte der Antragsteller insb. einen Betrag in Höhe von 149,04 EUR geltend. Die Antragsgegnerin weigere sich die Rechnung seiner Zahnbehandlung in dieser Höhe trotz Kenntnis der belegten Härtefallsituation zu übernehmen. Darüber hinaus begehrte er die unverzügliche Herausgabe der eGK oder einer neutralen Ersatzbescheinigung. Mit Beschluss vom 24.06.2016 wurden die Beschwerden durch den erkennenden Senat als unzulässig verworfen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Ausstellung einer eGK mit Lichtbild bzw. die Herausgabe einer neutralen Ersatzbescheinigung begehre, da das Lichtbild zwischenzeitlich eingereicht sei, sei die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller diesbezüglich einen Antrag erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt habe. Mangels Entscheidung des SG sei insoweit die Beschwerde nicht statthaft. Soweit er im Übrigen hinsichtlich der Zahnbehandlung in der Beschwerdeinstanz einen Betrag in Höhe von 149,04 EUR begehre, würde jedenfalls die Beschwerdegrenze von 750,00 EUR nicht überschritten.
Mit Beschluss vom 18.05.2016 lehnte das SG darüber hinaus auch den vorliegend streitgegenständlichen Antrag im Verfahren S 10 KR 1205/16 ER sowie gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ab. Zur Begründung verwies das SG auf den Beschluss des LSG vom 27.08.2015 im Verfahren L 5 KR 3086/15 ER-B.
Hiergegen richten sich die am 01.06.2016 zum SG erhobenen Beschwerden, die am 20.06.2016 dem LSG vorgelegt wurde (L 5 KR 2267/16 ER-B und L 5 KR 2278/16 B). Im Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B begehrt der Antragsteller nunmehr die Herausgabe einer eGK mit oder ohne Lichtbild sowie bis zum Erhalt derselben quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus. Ein Foto liege der Antragsgegnerin vor. Außerdem begehrt er die Vorlage von Dienstausweisen und der Vertretungsvollmacht verschiedener Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F., W. beantragt. Darüber hinaus wendet er sich im Verfahren L 5 KR 2278/16 B gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 KR 1205/16 ER.
Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.05.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit oder ohne Lichtbild und bis zum Erhalt derselben zur Erteilung von quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus sowie zur Vorlage von Dienstausweisen und der Vollmacht von T. N., B. W. und J. B. zu verurteilen sowie Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 10 KR 1205/16 ER unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., W. zu gewähren und ihm für das Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Mehrere Gerichte hätten sich nunmehr bereits mit dem Anliegen des Antragstellers befasst und seine Anträge auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild abgelehnt. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich ein Lichtbild vorgelegt habe, sei dieses verpixelt und durch eine große Texteinfügung unkenntlich gemacht. Die Ausstellung einer eGK mit diesem Lichtbild sei daher nicht möglich. Soweit der Antragsteller die Ausstellung weiterer Ersatzbescheinigungen begehre, sei anzumerken, dass der Antragsteller bereits für die Quartale I/2016 und II/2016 Ersatzbescheinigungen erhalten habe. Im Hinblick auf die (seit 29.12.2015 geltende) Regelung in § 15 Abs. 6 S. 5 SGB V komme die wiederholte Ausstellung für die nachfolgenden Quartale nunmehr nicht mehr länger in Betracht, da der Antragsteller unter Bezugnahme auf die fehlende Mitwirkung auf die zuvor genannte Regelung hingewiesen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Vorprozessakten hingewiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 18.05.2016 ist bereits unzulässig, soweit er mit der Beschwerde die Vorlage von Dienstausweisen und Vertretungsvollmachten sowie die Ausstellung einer eGK begehrt.
Gem. § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist dabei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf dabei der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Vorlage von Dienstausweisen und Vollmachten sowie Ausstellung einer eGK mit Lichtbild begehrt, ist die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller diesbezüglich Anträge erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt hat (so bereits der Beschluss des Senats vom 27.08.2015, - L 5 KR 3086/15 ER-B -, nv). Mangels Entscheidung des SG ist insoweit die Beschwerde nicht zulässig. Darüber hinaus fehlt bzgl. des Begehrens hinsichtlich der eGK auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin ist zur Erstellung einer entsprechenden eGK bereit, sofern der Antragsteller ein taugliches Lichtbild vorlegt. Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen, da das stark verpixelte und im oberen Drittel durch ein Textfeld verdeckte Bild nicht zur Verwendung auf der eGK geeignet ist.
Hinsichtlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls unzulässig, da dieses Begehren bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Senats (Beschluss vom 27.08.2015, - L 5 KR 3086/15 ER-B) abgelehnt wurde (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21.01.2016, - L 5 KR 4568/15 ER-B, nv)
Die Beschwerde des Antragstellers ist demgegenüber zulässig, soweit er die Ausstellung quartalsweise Versicherungsnachweise im Voraus begehrt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effekti-ven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Vorliegend fehlt es bereits an dem notwendigen Anordnungsanspruch hinsichtlich des zulässigen Begehrens auf Erteilung von quartalsweisen Versicherungsnachweisen im Voraus. Gem. § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V kommt die wiederholte Ausstellung einer Ersatzbescheinigung nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der eGK mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Vorliegend hat der Antragsteller für die Quartale I/2016 und II/2016 bereits Ersatzbescheinigungen erhalten. In der Bescheinigung für das Quartal II/2016 und dem entsprechenden Anschreiben vom 04.04.2016 war der Antragsteller dabei auch auf die bislang fehlende Mitwirkung und die letztmalige Ausstellung hingewiesen worden. Eine wiederholte Ausstellung für das Quartal III/2016 kommt damit nicht in Betracht, da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bislang nicht nachgekommen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass das stark verpixelte Bild, welches im Übrigen durch die Texteinfügung hinsichtlich des oberen Drittels verdeckt ist, nicht verwendbar ist. Dies ist auch für den Antragsteller offensichtlich. Eine nochmalige Rückmeldung zur Ungeeignetheit war daher vorliegend nicht erforderlich, zumal dem Antragsteller mehrfach die Voraussetzungen und der Zweck des Lichtbilds erläutert worden war und die Ungeeignetheit offensichtlich ist.
Der Antragsteller wird durch die Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V auch nicht in seinen Grundrechten verletzt, denn die Ausstellung einer eGK wird durch die Antragsgegnerin unmittelbar nach Hereingabe eines geeigneten Bildes veranlasst werden. Ggf. besteht bis zur Ausstellung im Fall der Nachholung der Mitwirkungshandlung ein Anspruch auf die Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen. Damit liegt es in der Hand des Antragstellers die begehrte eGK zu erhalten. Allein die Pflicht zur Vorlage des Bildes verletzt den Antragsteller im Übrigen ebenfalls nicht in seinen Rechten, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 27.08.2016 im Verfahren L 5 KR 3086/15 ER-B und die Entscheidung des BSG vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - in juris) verwiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 5 KR 2267/16 ER-B war gleichfalls abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hat.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den PKH-Beschluss des SG vom 18.05.2016 ist ebenfalls bereits unzulässig, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht anwaltlich vertreten war.
Wenn das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ins Leere gehen. Weil im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwalts-, noch Gerichtskosten entstanden sind, könnte die rückwirkende Bewilligung von PKH, die sonstige Allgemeinkosten der Partei nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil die zunächst vorhandene Beschwer prozessual überholt wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 09.11.2015, - L 5 R 4208/13 B -, nv, ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2014, - L 11 KR 1714/14 B -, nv; Bayerisches LSG, Beschluss, 29.11.2011, - L 7 AS 745/11 B PKH -; LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011, - L 19 AS 366/11 B -, alle in juris; zur prozessualen Überholung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 176 Rdnr 3).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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