Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2285/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
gegen Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 19. Februar 2016 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris).
Hiernach kommt eine Regelungsanordnung schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger mit dem am 18. Juni 2016 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich Leistungen für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend macht. Eine in die Gegenwart fortwirkende Notlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch angesichts der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII ab 19. Februar 2016 nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht vor, da der am 29. Juni 1949 geborene Antragsteller im geltend gemachten Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten hat.
Mangels Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 19. Februar 2016 Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris).
Hiernach kommt eine Regelungsanordnung schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger mit dem am 18. Juni 2016 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich Leistungen für weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend macht. Eine in die Gegenwart fortwirkende Notlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch angesichts der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII ab 19. Februar 2016 nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht vor, da der am 29. Juni 1949 geborene Antragsteller im geltend gemachten Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten hat.
Mangels Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).
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