Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1102/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2292/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Mai 2016 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt.
Die Antragstellerin hat mit ihrem am 02.05.2016 gestellten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 14.01.2016 zurückzustellen, bis über ihren bei dem Antragsgegner nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Antrages auf Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2016 entschieden worden sei. Hintergrund war ein Schreiben des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit vom 07.04.2016, in dem diese die Antragstellerin zur Zahlung eines mit Bescheid vom 14.01.2016 festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 622,65 EUR aufforderte und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen androhte.
Unabhängig von der Frage, ob der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (sogenannte Regelungsanordnung) im Sinne einer vorläufigen Einstellung der - ggf. zu erwartenden - Vollstreckung gerichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013, L 9 KR 254/13 B ER (juris)) oder - wie vom SG verstanden - als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen ist, so betrifft das Verfahren in beiden Fällen eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, dessen Wert 750,- EUR nicht übersteigt. Denn der Antragsgegner macht mit noch zu überprüfendem Bescheid vom 14.01.2016 sowie mit dem Schreiben vom 07.04.2016 einen gemäß § 50 SGB X auf eine Geldleistung gerichteten Erstattungsanspruch in Höhe von 622,65 EUR geltend. Orientiert an Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, die Berufungs- bzw. Beschwerdegerichte in Bagatellsachen zu entlasten, fallen unter diese Vorschrift auch Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sowie Vollstreckungsersuche, soweit der zu überprüfende bzw. zu vollstreckende Verwaltungsakt die Beschwerdesumme von 750,- EUR nicht überschreitet (zu der Festsetzung eines Zwangsgeldes vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2008, L 5 ER 191/08 (juris)).
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt.
Die Antragstellerin hat mit ihrem am 02.05.2016 gestellten Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 14.01.2016 zurückzustellen, bis über ihren bei dem Antragsgegner nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellten Antrages auf Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2016 entschieden worden sei. Hintergrund war ein Schreiben des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit vom 07.04.2016, in dem diese die Antragstellerin zur Zahlung eines mit Bescheid vom 14.01.2016 festgesetzten Erstattungsbetrages in Höhe von 622,65 EUR aufforderte und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen androhte.
Unabhängig von der Frage, ob der Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (sogenannte Regelungsanordnung) im Sinne einer vorläufigen Einstellung der - ggf. zu erwartenden - Vollstreckung gerichtet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013, L 9 KR 254/13 B ER (juris)) oder - wie vom SG verstanden - als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen ist, so betrifft das Verfahren in beiden Fällen eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, dessen Wert 750,- EUR nicht übersteigt. Denn der Antragsgegner macht mit noch zu überprüfendem Bescheid vom 14.01.2016 sowie mit dem Schreiben vom 07.04.2016 einen gemäß § 50 SGB X auf eine Geldleistung gerichteten Erstattungsanspruch in Höhe von 622,65 EUR geltend. Orientiert an Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, die Berufungs- bzw. Beschwerdegerichte in Bagatellsachen zu entlasten, fallen unter diese Vorschrift auch Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sowie Vollstreckungsersuche, soweit der zu überprüfende bzw. zu vollstreckende Verwaltungsakt die Beschwerdesumme von 750,- EUR nicht überschreitet (zu der Festsetzung eines Zwangsgeldes vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2008, L 5 ER 191/08 (juris)).
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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