Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2524/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen für seine selbständige Tätigkeit als Finanzberater für das Jahr 2013.
Der am 1982 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben seit Oktober 2008 als Finanzberater mit der überwiegenden Vermittlung von Versicherungen selbstständig tätig (vgl. Bl. 19 Verwaltungsakte - VA -). Auf seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (vgl. Bl. 19 ff. VA) stellte die Antragsgegnerin Versicherungspflicht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.10.2008 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit der Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest (Bescheid vom 03.03.2011, Bl. 137 ff. VA und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011, Bl. 207 ff. VA), befreite ihn für die Zeit vom 06.10.2009 bis 01.10.2011 von der Rentenversicherungspflicht (Bescheid vom 07.03.2011, Bl. 161 ff. VA) und stellte wiederum ab 02.10.2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI mit der Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest (Bescheid vom 27.10.2011, Bl. 259 ff. VA und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012, Bl. 357 ff. VA).
Gegen den Bescheid vom 27.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 hat der Antragsteller im Juli 2012 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er werde nicht überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig. Teilweise rechne er seine Provisionen unmittelbar mit den Versicherungsgesellschaften ab, teilweise über einen Dienstleister, die W (W). Der Antragsteller hat den Kooperationsvertrag zwischen ihm und der W vom 24.11.2011 vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts wird Bezug genommen auf Bl. 57 ff. SG-Akte des Sozialgerichts Heilbronn, S 11 R 3261/12.
Seinen erstmaligen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom Mai 2013 gegen die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen wegen seiner Tätigkeit als Finanzberater hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.06.2013, S 11 R 1679/13 ER abgelehnt. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2014 abgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller im Mai 2014 eingelegte Berufung ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 R 2401/14 anhängig. Hier macht der Antragsteller geltend, bei der W handele es sich nicht um einen Auftraggeber, sondern lediglich um eine Abrechnungsplattform. Doch selbst wenn davon auszugehen sei, dass es sich bei der W um einen Auftraggeber handele, so habe er mit seinen weiteren Auftraggebern (M. AG, J. Versicherung AG, K. GmbH, F., VVO H. AG, V. Bund, F. International GmbH, BS AG, F.) mehr als ein Sechstel der insgesamt erhaltenen Provisionszahlungen erzielt. Hierzu hat der Antragsteller Provisionsabrechnungen der VVO H. AG (Bl. 42 LSG-Hauptsacheakte), der V. Bund (Bl. 43/47 LSG- Hauptsacheakte) und der W (Bl. 48/70 LSG-Hauptsacheakte) vorgelegt. Weitere Provisionsabrechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen hat der Antragsteller - trotz Hinweis und Fristsetzungen des Senats nach § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - nicht vorgelegt. Zudem hat er die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im März und April 2012 (vgl. Bl. 71/77 LSG-Hauptsacheakte) und ab 01.06.2015 (vgl. Bl. 54 Rückseite, 126 ff. LSG-Hauptsacheakte) geltend gemacht.
Am 01.07.2016 hat der Antragsteller nunmehr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung auf eine Vorladung des Obergerichtsvollziehers Tisch vom 23.06.2016 (Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 27.07.2016) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin (Vollstreckungsersuchen vom 10.06.2016: rückständige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Säumniszuschläge iHv. 7.250,32 EUR, vgl. Bl. 5 f. LSG-Akte) verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Prozessakten dieses sowie der weiter aufgeführten Verfahren und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 begehrt, ist unzulässig und daher abzulehnen.
Anlass des einstweiligen Rechtschutzantrages ist ein auf den 27.07.2016 anberaumter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Vollstreckungsersuchen vom 10.06.2016, Bl. 2 f. LSG-Akte) wegen der Forderung der Antragsgegnerin auf rückständige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Säumniszuschläge iHv. 7.250,32 EUR (vgl. Bl. 5 f. LSG-Akte). Gegenstand des Antrages ist damit nach dem Vortrag des Antragstellers allein der Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012, soweit damit die Antragsgegnerin an seine selbständige Tätigkeit als Finanzberater anknüpfende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (inklusive Säumniszuschläge) fordert.
Der Antragsteller hat bereits beim Sozialgericht einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Forderung der Antragsgegnerin von Beiträgen zur Rentenversicherung wegen seiner selbständigen Tätigkeit als Finanzberater (Bescheid vom 27.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012) gestellt, der mit Beschluss vom 10.06.2013, S 11 R 1679/13 ER abgelehnt worden ist. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B zurückgewiesen. Die ablehnenden Beschlüsse nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind der Rechtskraft fähig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 19a m.w.N.) und binden die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sie stehen damit erneuten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER, in juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009, L 7 SO 5021/09 ER m.w.N., in juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2006, L 3 B 204/06 AS-ER, in juris; ebenso: Keller, a.a.O.).
Der Senat sieht weder Anlass zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidungen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch für eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen.
Denn auch der Senat hält - wie bereits das Sozialgericht im Beschluss vom 10.06.2013 und das Landessozialgericht im Beschluss vom 01.08.2013 zutreffend dargelegt haben - den Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 aus den dargelegten Gründen für rechtmäßig. Die dortigen Ausführungen besitzen auch für den hier streitigen Zeitraum - das Kalenderjahr 2013 - Gültigkeit. Der Antragsteller hat auch im Berufungsverfahren insoweit keine Unterlagen vorgelegt, die - neben seiner Tätigkeit für die W - eine weitere Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften, deren Produkte ihm nicht von der W überlassen worden waren, belegen. Eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller im Berufungsverfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen der V. H. AG (Bl. 42 LSG-Hauptsacheakte) und der V. Bund (Bl. 43/47 LSG-Hauptsacheakte). Diese betreffen fast ausschließlich nicht den hier streitigen Zeitraum und sind deshalb insoweit von vornherein nicht geeignet, für diesen Zeitraum eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften zu belegen. Auch soweit einzig die Courtageabrechnung der V. Bund für den Zeitraum 27.12.2012 bis 14.01.2013 eine Courtage von 2.256,52 EUR ausweist (vgl. Bl. 46 LSG-Hauptsacheakte), ist damit eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für die V. Bund für das Jahr 2013 nicht glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten Courtageabrechnung wird bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei der dieser Courtage zu Grunde liegenden Tätigkeit um eine solche in nennenswertem Umfang in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gerade für das - hier streitige - Jahr 2013 handelt. Denn der abgerechnete Zeitraum umfasst nicht nur Tage aus Januar 2013, sondern auch aus Dezember 2012 ohne eine klare Zuordnung der Courtage vorzunehmen. Im Übrigen wäre auch bei einer Zuordnung der Courtage ausschließlich zum Januar 2013 eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für die V. Bund nicht glaubhaft. Weitere Provisionsabrechnungen oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung, denen aussagekräftige Angaben zum zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers im gesamten Jahr 2013 zu entnehmen sind, hat der Antragsteller - trotz Hinweis und Fristsetzung des Senats nach § 106a Abs. 3 SGG - nicht vorgelegt, sodass auch - mangels Vergleichsdaten - nicht glaubhaft ist, dass es sich bei der der Courtageabrechnung der V. Bund zu Grunde liegenden Tätigkeit nicht nur um eine Tätigkeit in unbedeutendem Umfang handelte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller - nach eigenen Angaben (vgl. Bl. 1171 VA) - im Jahr 2012 Provisionen von der W iHv. insgesamt 55.185,99 EUR erhielt.
Auch soweit der Antragsteller im Berufungsverfahren die Beschäftigung eines Arbeitnehmers geltend macht, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.10.2011, soweit damit Rentenversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 gefordert werden. Denn der Antragsteller behauptet lediglich die Beschäftigung von Arbeitnehmern für Zeiträume außerhalb des hier streitigen Kalenderjahres 2013, nämlich für März und April 2012 (vgl. Bl. 71/77 LSG-Hauptsacheakte) und ab 01.06.2015 (vgl. Bl. 54 Rückseite, 126 ff. LSG-Hauptsacheakte). Der Antragsteller war damit jedenfalls im Jahr 2013 regelmäßig ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig.
Eine unbillige Härte vermag der Senat - wie bereits das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 - nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Zusammenhang mit der anstehenden Abgabe der Vermögensauskunft am 27.07.2016 möglicherweise in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und deswegen seine berufliche Existenz durch Entziehung der Zulassung gefährdet sein könnte. Denn die Eintragung nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Damit wäre primär das Verhalten des Antragstellers ursächlich für eine Eintragung. Nach § 882e Abs. 3 ZPO erfolgt eine Löschung u.a. dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger vollständig befriedigt worden ist (Nr. 1) bzw. der Eintragungsgrund in Wegfall kommt (Nr. 2). Angesichts dessen hat der Antragsteller die Möglichkeit, einer Eintragung zuvor zu kommen oder unter gewissen Umständen wieder eine Löschung zu erreichen und damit zu verhindern, dass seine berufliche Existenz gefährdet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen für seine selbständige Tätigkeit als Finanzberater für das Jahr 2013.
Der am 1982 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben seit Oktober 2008 als Finanzberater mit der überwiegenden Vermittlung von Versicherungen selbstständig tätig (vgl. Bl. 19 Verwaltungsakte - VA -). Auf seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (vgl. Bl. 19 ff. VA) stellte die Antragsgegnerin Versicherungspflicht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.10.2008 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit der Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest (Bescheid vom 03.03.2011, Bl. 137 ff. VA und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011, Bl. 207 ff. VA), befreite ihn für die Zeit vom 06.10.2009 bis 01.10.2011 von der Rentenversicherungspflicht (Bescheid vom 07.03.2011, Bl. 161 ff. VA) und stellte wiederum ab 02.10.2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI mit der Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest (Bescheid vom 27.10.2011, Bl. 259 ff. VA und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012, Bl. 357 ff. VA).
Gegen den Bescheid vom 27.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 hat der Antragsteller im Juli 2012 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er werde nicht überwiegend für nur einen Auftraggeber tätig. Teilweise rechne er seine Provisionen unmittelbar mit den Versicherungsgesellschaften ab, teilweise über einen Dienstleister, die W (W). Der Antragsteller hat den Kooperationsvertrag zwischen ihm und der W vom 24.11.2011 vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts wird Bezug genommen auf Bl. 57 ff. SG-Akte des Sozialgerichts Heilbronn, S 11 R 3261/12.
Seinen erstmaligen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom Mai 2013 gegen die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen wegen seiner Tätigkeit als Finanzberater hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.06.2013, S 11 R 1679/13 ER abgelehnt. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2014 abgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller im Mai 2014 eingelegte Berufung ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 R 2401/14 anhängig. Hier macht der Antragsteller geltend, bei der W handele es sich nicht um einen Auftraggeber, sondern lediglich um eine Abrechnungsplattform. Doch selbst wenn davon auszugehen sei, dass es sich bei der W um einen Auftraggeber handele, so habe er mit seinen weiteren Auftraggebern (M. AG, J. Versicherung AG, K. GmbH, F., VVO H. AG, V. Bund, F. International GmbH, BS AG, F.) mehr als ein Sechstel der insgesamt erhaltenen Provisionszahlungen erzielt. Hierzu hat der Antragsteller Provisionsabrechnungen der VVO H. AG (Bl. 42 LSG-Hauptsacheakte), der V. Bund (Bl. 43/47 LSG- Hauptsacheakte) und der W (Bl. 48/70 LSG-Hauptsacheakte) vorgelegt. Weitere Provisionsabrechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen hat der Antragsteller - trotz Hinweis und Fristsetzungen des Senats nach § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - nicht vorgelegt. Zudem hat er die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im März und April 2012 (vgl. Bl. 71/77 LSG-Hauptsacheakte) und ab 01.06.2015 (vgl. Bl. 54 Rückseite, 126 ff. LSG-Hauptsacheakte) geltend gemacht.
Am 01.07.2016 hat der Antragsteller nunmehr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung auf eine Vorladung des Obergerichtsvollziehers Tisch vom 23.06.2016 (Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 27.07.2016) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin (Vollstreckungsersuchen vom 10.06.2016: rückständige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Säumniszuschläge iHv. 7.250,32 EUR, vgl. Bl. 5 f. LSG-Akte) verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Prozessakten dieses sowie der weiter aufgeführten Verfahren und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 begehrt, ist unzulässig und daher abzulehnen.
Anlass des einstweiligen Rechtschutzantrages ist ein auf den 27.07.2016 anberaumter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Vollstreckungsersuchen vom 10.06.2016, Bl. 2 f. LSG-Akte) wegen der Forderung der Antragsgegnerin auf rückständige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Säumniszuschläge iHv. 7.250,32 EUR (vgl. Bl. 5 f. LSG-Akte). Gegenstand des Antrages ist damit nach dem Vortrag des Antragstellers allein der Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012, soweit damit die Antragsgegnerin an seine selbständige Tätigkeit als Finanzberater anknüpfende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 (inklusive Säumniszuschläge) fordert.
Der Antragsteller hat bereits beim Sozialgericht einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Forderung der Antragsgegnerin von Beiträgen zur Rentenversicherung wegen seiner selbständigen Tätigkeit als Finanzberater (Bescheid vom 27.10.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012) gestellt, der mit Beschluss vom 10.06.2013, S 11 R 1679/13 ER abgelehnt worden ist. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 01.08.2013, L 9 R 2920/13 ER-B zurückgewiesen. Die ablehnenden Beschlüsse nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind der Rechtskraft fähig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 19a m.w.N.) und binden die Beteiligten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Sie stehen damit erneuten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012, L 11 AS 333/12 ER, in juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009, L 7 SO 5021/09 ER m.w.N., in juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2006, L 3 B 204/06 AS-ER, in juris; ebenso: Keller, a.a.O.).
Der Senat sieht weder Anlass zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidungen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch für eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen.
Denn auch der Senat hält - wie bereits das Sozialgericht im Beschluss vom 10.06.2013 und das Landessozialgericht im Beschluss vom 01.08.2013 zutreffend dargelegt haben - den Bescheid vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 aus den dargelegten Gründen für rechtmäßig. Die dortigen Ausführungen besitzen auch für den hier streitigen Zeitraum - das Kalenderjahr 2013 - Gültigkeit. Der Antragsteller hat auch im Berufungsverfahren insoweit keine Unterlagen vorgelegt, die - neben seiner Tätigkeit für die W - eine weitere Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften, deren Produkte ihm nicht von der W überlassen worden waren, belegen. Eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller im Berufungsverfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen der V. H. AG (Bl. 42 LSG-Hauptsacheakte) und der V. Bund (Bl. 43/47 LSG-Hauptsacheakte). Diese betreffen fast ausschließlich nicht den hier streitigen Zeitraum und sind deshalb insoweit von vornherein nicht geeignet, für diesen Zeitraum eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für andere Versicherungsgesellschaften zu belegen. Auch soweit einzig die Courtageabrechnung der V. Bund für den Zeitraum 27.12.2012 bis 14.01.2013 eine Courtage von 2.256,52 EUR ausweist (vgl. Bl. 46 LSG-Hauptsacheakte), ist damit eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für die V. Bund für das Jahr 2013 nicht glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten Courtageabrechnung wird bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei der dieser Courtage zu Grunde liegenden Tätigkeit um eine solche in nennenswertem Umfang in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gerade für das - hier streitige - Jahr 2013 handelt. Denn der abgerechnete Zeitraum umfasst nicht nur Tage aus Januar 2013, sondern auch aus Dezember 2012 ohne eine klare Zuordnung der Courtage vorzunehmen. Im Übrigen wäre auch bei einer Zuordnung der Courtage ausschließlich zum Januar 2013 eine Tätigkeit in nennenswertem Umfang für die V. Bund nicht glaubhaft. Weitere Provisionsabrechnungen oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung, denen aussagekräftige Angaben zum zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers im gesamten Jahr 2013 zu entnehmen sind, hat der Antragsteller - trotz Hinweis und Fristsetzung des Senats nach § 106a Abs. 3 SGG - nicht vorgelegt, sodass auch - mangels Vergleichsdaten - nicht glaubhaft ist, dass es sich bei der der Courtageabrechnung der V. Bund zu Grunde liegenden Tätigkeit nicht nur um eine Tätigkeit in unbedeutendem Umfang handelte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller - nach eigenen Angaben (vgl. Bl. 1171 VA) - im Jahr 2012 Provisionen von der W iHv. insgesamt 55.185,99 EUR erhielt.
Auch soweit der Antragsteller im Berufungsverfahren die Beschäftigung eines Arbeitnehmers geltend macht, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.10.2011, soweit damit Rentenversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 gefordert werden. Denn der Antragsteller behauptet lediglich die Beschäftigung von Arbeitnehmern für Zeiträume außerhalb des hier streitigen Kalenderjahres 2013, nämlich für März und April 2012 (vgl. Bl. 71/77 LSG-Hauptsacheakte) und ab 01.06.2015 (vgl. Bl. 54 Rückseite, 126 ff. LSG-Hauptsacheakte). Der Antragsteller war damit jedenfalls im Jahr 2013 regelmäßig ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig.
Eine unbillige Härte vermag der Senat - wie bereits das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 - nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) im Zusammenhang mit der anstehenden Abgabe der Vermögensauskunft am 27.07.2016 möglicherweise in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und deswegen seine berufliche Existenz durch Entziehung der Zulassung gefährdet sein könnte. Denn die Eintragung nach dieser Vorschrift erfolgt, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Damit wäre primär das Verhalten des Antragstellers ursächlich für eine Eintragung. Nach § 882e Abs. 3 ZPO erfolgt eine Löschung u.a. dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger vollständig befriedigt worden ist (Nr. 1) bzw. der Eintragungsgrund in Wegfall kommt (Nr. 2). Angesichts dessen hat der Antragsteller die Möglichkeit, einer Eintragung zuvor zu kommen oder unter gewissen Umständen wieder eine Löschung zu erreichen und damit zu verhindern, dass seine berufliche Existenz gefährdet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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