L 3 R 280/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 1559/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 280/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nunmehr nur noch um die Verpflichtung der Klägerin, als Arbeitgeberin zusätzlich zu den geforderten Rentenversicherungsbeiträgen für die Beigeladene im Zeitraum von 1. Juni 2006 bis zum 22. Dezember 2008 Säumniszuschläge für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. März 2011 zu entrichten.

Die Klägerin und die Beigeladene sind Zahnärztinnen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Beigeladene bei der Klägerin angestellt. Seit 8. Mai 2006 war die Beigeladene auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Zahnärzte, Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Klägerin führte die Beiträge für die Beigeladene an das Versorgungswerk ab. Aufgrund eines Krankenkassenwechsels forderte die Techniker Krankenkasse mit Schreiben vom 11. Februar 2009 die Klägerin auf, mangels Befreiung der Beigeladenen die offenen Beiträge zur Rentenversicherung für diese zu überweisen. Der Klägerin lag der Befreiungsbescheid vom 5. März 2009 vor, mit dem die Beklagte die Beigeladene aufgrund des Befreiungsantrags vom 27. Januar 2009, bei der Beklagten eingegangen am 5. Februar 2009, ab diesem Datum befreite, und der Befreiungsbescheid vom 17. April 2009 vor, der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Vorlage des Befreiungsantrages vom 22. Dezember 2008 den Beginn der Befreiung ab diesem Datum feststellte.

Die Beklagte führte bei der Klägerin am 19. April 2011 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch. Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 stellte sie gegenüber der Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 19.115,88 Euro fest. In der Anlage zum Bescheid - Nachweis der Beiträge - führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Nachberechnung der Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene wegen Nichtvorliegen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) ein Betrag in Höhe von insgesamt 17.728,44 Euro einschließlich der Säumniszuschlage in Höhe von 3.190,00 Euro zu zahlen sei. In ihrem am 17. Mai 2011 eigelegten Widerspruch führte die Klägerin aus, die Nachforderung hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge der Beigeladenen sei rechtswidrig. Sie habe als Arbeitgeberin lediglich den Aufnahmeantrag der Beigeladenen zum Versorgungswerk unterschrieben. Diesen Antrag einschließlich des Befreiungsantrages gegenüber der Beklagten habe die Zahnärztekammer zu prüfen gehabt, welche nach Zustimmung der Beklagten dem jeweiligen Arbeitgeber die Beitragshöhe mitteile. Die Beigeladene habe ihr - der Klägerin - gegenüber auch versichert, den Befreiungsantrag gestellt zu haben. Sie - die Klägerin - habe keinen Fehler gemacht, sondern vielmehr ihre Beitragspflicht durch Zahlung der Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 wurde ihr Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe aufgrund des Anschreibens der Techniker Krankenkasse von der fehlenden Befreiung der Beigeladenen zur Rentenversicherungspflicht wissen müssen. Als Arbeitgeberin sei sie zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gemäß § 28e SGB IV verpflichtet gewesen Für die Beigeladene haben ihr keine Unterlagen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorgelegen, obwohl sie gemäß § 28o SGB IV verpflichtet sei, die erforderlichen Angaben zu machen und gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Beiträge für das Jahr 2006 seien auch noch nicht verjährt. Die Säumniszuschläge seien ab Rechtskraft des Befreiungsbescheids vom 17. April 2009 zutreffend ab Juni 2009 berechnet worden.

Am 20. Februar 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Sie habe die Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt und könne nicht doppelt in Anspruch genommen werden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2015 die Klage abgewiesen. Für die Beigeladene habe eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 SGB VI bestanden. Eine Befreiung liege erst ab dem 22. Dezember 2008 vor. Weder die Annahme der Klägerin, die Befreiung sei durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk seit Juni 2006 gegeben, noch die Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk hätten Auswirkungen auf die Versicherungspflicht.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Mai 2015 zugestellte Urteil am Montag, 29. Juni 2015 Berufung vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie führt aus, die Berufung richte sich nur noch gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge in Höhe von 3.190,00 Euro. Sie habe unverschuldet keine Kenntnis von der Pflicht zur Beitragszahlung gehabt. Die Beigeladene habe ihr eine Kopie des Befreiungsantrags übergeben. Warum dieser nicht im Jahr 2006 bei der Beklagten eingegangen sei, sei ungeklärt. Sie habe auch davon ausgehen können, dass neben den Beiträgen an das Versorgungswerk, die sie unstreitig abgeführt habe, keine weiteren an die Beklagte zu zahlen seien. Daher erhebe sie hilfsweise den Einwand der Verwirkung. Auch die Beklagte sei seit 2006 davon ausgegangen, dass kein Beitrag geschuldet sei. Es liege ein unbillige Härte vor, da die Klägerin sonst für ein Versäumnis anderer zahlen müsse. Ihr läge ein Befreiungsantrag vom 20. Juni 2006 vor, den die Beklagten nicht bearbeitet und damit die doppelte Versicherungspflicht ausgelöst habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 hinsichtlich der Säumniszuschläge in Höhe von 3.190,00 Euro aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass die Erhebung der Säumniszuschläge zwingend sei und nicht im Ermessen der Beklagten stehe. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Die Klägerin sei für die korrekte Beitragsentrichtung zuständig. Hierzu gehöre auch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen - hier eines Befreiungsbescheides. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, den Befreiungsbescheid bei der Beigeladenen bzw. der Beklagten einzufordern. Darüber hinaus habe sie spätestens seit dem Befreiungsbescheid vom 17. April 2009, der am 20. Mai 2009 bestandskräftig geworden sei, von der fehlenden Befreiung für den vor dem 22. Dezember 2009 liegenden Zeitraum gehabt. Die Säumniszuschläge seien daher auch erst ab dem 1. Juni 2009 berechnet worden.

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass ihr kein Versäumnis vorzuwerfen ist. Sie habe den Befreiungsantrag an die Beklagte gestellt. Dass die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorlage eines Befreiungsbescheides nicht abgeführt habe, liege allein in deren Verantwortungsbereich.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 7. Januar 2016, der Beigeladenen vom 13. Januar 2016 und der Klägerin vom 24. Februar 2016).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Sachvortrages wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch die Berichterstatterin entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn die zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist klar und eindeutig.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Verpflichtung, Säumniszuschläge zu verlangen, folgt aus § 24 Abs. 1 SGB IV. Die Höhe ist von der Beklagten zutreffend berechnet worden.

Für eine unverschuldete Nichtentrichtung der Beiträge durch die Klägerin im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind Säumniszuschläge dann nicht zusätzlich zu der Beitragsforderung zu erheben, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht (§ 23 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)), unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Der Begriff des Verschuldens ist in § 276 Bürgerliches Gesetzbuch definiert und umfasst neben Vorsatz auch alle Grade der Fahrlässigkeit (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 24 SGB IV, Rn. 41).

Auf der Tatsachenebene kann eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber Umstände und Sachverhalte nicht kannte, die zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Ein Irrtum auf der Rechtsebene ist nach der allgemeinen Regelung zur Beachtlichkeit von Rechtsirrtümern dann erheblich, wenn es sich um einen unverschuldeten Rechtsirrtum handelt. Erforderlich ist jedoch, dass der Schuldner sich sorgfältig über die Rechtslage informiert und ggf. kundigen Rat eingeholt hat (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 24 SGB IV, Rn. 44).

Zwar trägt die Klägerin glaubhaft vor, aufgrund der Zahlung der Beiträge zum Versorgungswerk davon ausgegangen zu sein, keine weiteren Beiträge an die Beklagte zahlen zu müssen. Ein Irrtum ist jedoch zumindest ab Juni 2009 nicht mehr gegeben. Ab Juni 2009 hatte die Klägerin von der fehlenden Befreiung und der daraus folgenden Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge Kenntnis. Die Klägerin wusste, dass die Beigeladene bei ihr seit Juni 2006 in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Ihr lag kein Befreiungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 21. Dezember 2008 vor. Aufgrund des Schreibens der Techniker Krankenkasse vom 11. Februar 2009 wusste sie auch, dass es keinen Befreiungsbescheid von der Rentenversicherungspflicht für die Beigeladene gibt. Eine Befreiung wurde vielmehr erst mit Bescheid vom 5. März 2009, geändert durch den Bescheid vom 17. April 2009, festgestellt. Soweit sie vorträgt, von der Beigeladenen einen Befreiungsantrag vom 20. Juni 2006 in Kopie erhalten zu haben, ist ihr vorzuwerfen, keinen Befreiungsbescheid für diesen Zeitraum von der Beigeladenen oder der Beklagten abgefordert zu haben. Spätestens ab Rechtskraft des Bescheides vom 17. April 2009, eingetreten am 20. Mai 2009, ist von einer Kenntnis der Klägerin von der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage auszugehen.

Die Anforderung von Säumniszuschlägen von der Klägerin aufgrund der Versicherungspflicht der Beigeladenen ist zudem nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und findet seinen Ausfluss im Grundsatz von Treu und Glauben. Grundsätzlich sind dabei strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände des Einzelfalles die verspätete Geltendmachung des Rechtes dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen, und wenn der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine verspätete Durchsetzung des Rechtes einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Bloßes Nichtstun des Berechtigten reicht als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss ein konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die berechtigte Erwartung weckt, eine Beitragsforderung werde nicht geltend gemacht. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn der Verpflichtete das Nichtstun des Berechtigten nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durfte (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194; Urteil vom 6. Oktober 1977 - 7 RAr 55/76 - BSGE 45, 38; Urteil vom 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 - SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6; Beschluss des erkennenden Senats vom 30. November 2010 - L 3 R 53/09 B ER - juris).

Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass das Nichtstun der Beklagten ab Juni 2006 bzw. April 2009 bewusst oder planmäßig gewesen ist. Vielmehr hat die Beklagte erst mit der Betriebsprüfung im April 2011 Kenntnis von der seit Juni 2006 andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen erhalten.

Dafür, dass die Zahlung der Säumniszuschläge für den Zeitraum ab Juni 2009 für die Klägerin eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Allein die mit der Zahlung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind die Versicherungsträger zur Erhebung von Säumniszuschlägen verpflichtet - also nicht nur berechtigt -, wenn der Beitragsschuldner mit der Entrichtung fälliger Beiträge im Rückstand ist. Diese Regelung dient einerseits dazu, auf die Beitragsschuldner einen Druck zur rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge auszuüben und zu verhindern, dass säumige Beitragszahler sich durch ihr rechtswidriges Verhalten "zinslose Kredite" verschaffen. Andererseits trägt die Vorschrift dem im bürgerlichen und öffentlichen Recht geltenden Grundsatz Rechnung, dass der Gläubiger einen Ausgleich für die Nachteile verspäteter Zahlungen erhalten muss. Darüber hinaus wird dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsforderungen in Grenzen zu halten, bereits durch die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 13 R 67/09 R - juris).

Weitere, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht erkennbar. Auch die Beitragszahlung an das Versorgungswerk stellt im Hinblick auf die angeforderten Säumniszuschläge keine unbillige Härte dar. Es handelt sich zwar um eine doppelte Zahlung der Beiträge für die Vergangenheit. Die Anforderung der Säumniszuschläge ab Juni 2009 beruht jedoch auf einem der Klägerin vorwerfbaren Verhalten. Diese hat trotz Kenntnis des Befreiungsbescheides vom 17. April 2009 es unterlassen, die Beiträge für die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 21. Dezember 2008 umgehend gegenüber der Beklagten anzumelden und nachzuentrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) keine Sachanträge gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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